Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 
DER TAGESSPIEGEL am 26.03.2019: Enteignungen in Berlin – Müller nimmt Deutsche Wohnen in die Pflicht

Der Regierende Bürgermeister will den Dialog mit dem Immobilienkonzern fortsetzen. Dessen Jahresbilanz liegt bei 1,86 Milliarden Euro Gewinn.

Ein erstes Spitzengespräch mit dem Vorstand des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen sieht der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) als „konstruktiven Auftakt für weitere Verhandlungen“. Die Treffen würden auf Arbeitsebene fortgesetzt. Es bleibe bei der Bereitschaft des Senats, Wohnungsbestände der Deutsche Wohnen zu übernehmen. Beide Seiten seien interessiert, „den Dialog fortzuführen und zu Ergebnissen zu kommen“. Es werde auch mit anderen Akteuren der privaten Wohnungswirtschaft gesprochen.

Nach Ansicht des Regierungschefs ist angesichts der Wohnungsprobleme in der Stadt „jedes Unternehmen, jeder Verband in der Pflicht“. Auch das Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ sei ein Ausdruck berechtigter Sorgen – „egal, wie man zu der Initiative steht.“ Müller lehnt sie ab.

Ob der SPD-Landesparteitag am Sonnabend das Volksbegehren unterstützt oder ablehnt, ließ der SPD-Landeschef offen. „Wir müssen sehen, wie wir damit umgehen.“ Er warnte „vor Schnellschüssen“. Die SPD müsse für eine seriöse Stadtpolitik stehen. „Wenigstens eine Regierungspartei in Berlin muss für den Interessenausgleich in der Gesellschaft stehen.“

https://www.tagesspiegel.de/berlin/enteignungen-in-berlin-mueller-nimmt-deutsche-wohnen-in-die-pflicht/24147774.html

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 22.03.2019: Kampf um Wohnraum – In Spandau rückt der Milieuschutz näher

Die Verdrängung von Mietern ist auch im westlichsten Bezirk von Berlin ein Thema. Eine Untersuchung steht kurz vor dem Abschluss.

Steigende Mieten, Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen, Luxussanierungen – der Kampf um bezahlbaren Wohnraum ist längst auch in Spandau angekommen.

Doch es tut sich etwas: In den vergangenen Monaten wurde im Bezirk untersucht, ob es in bestimmten Gebieten ein Aufwertungspotenzial gibt – einhergehend mit einem wachsenden Druck auf die dortigen Mieter. Laut dem zuständigen Stadtrat Frank Bewig (CDU) ist dieses sogenannte Grobscreening „so gut wie abgeschlossen“. In den kommenden Wochen soll beraten werden, wie der Bezirk weiter vorgeht.

Was genau das Grobscreening für den Bezirk ergeben hat, darüber wurde vorerst Stillschweigen vereinbart. Vor allem, um mögliche Spekulationen von Wohnungseigentümern zu vermeiden. „Der Normalgang nach dem Grobscreening ist, dass es eine Empfehlung von den beauftragten Büros gibt, welche Gebiete vertiefend untersucht werden müssen“, sagt Bewig.

Dazu soll in nächster Zeit eine Entscheidung mit dem Bezirksamt und den Bezirksverordneten getroffen werden. Wird beschlossen, dass es vertiefende Untersuchungen geben soll, wird es darum gehen, die Statistiken aus dem Grobscreening zu ergänzen, etwa durch Haushaltsbefragungen. Außerdem würden hierbei die Grenzen von möglichen Erhaltungsgebieten festgelegt, so Bewig.

https://www.morgenpost.de/bezirke/spandau/article216723119/Der-Milieuschutz-in-Spandau-rueckt-naeher.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann eine Mieterhöhung auf „MietpreisCheck” von immobilienscout24 gestützt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 472 C 23258/17, Urteil vom 22.03.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus: „Die Klage ist bereits unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 12.06.2017 bereits formell unwirksam ist, §§ 558a ff. BGB.

Das Amtsgericht München ist zwar sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit über eine in München belegene Wohnung vorliegt, §§ 29a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2a GVG.

Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters erhoben wird, da gemäß § 558b Abs. 2 S. 1 BGB der Vermieter klagen kann, soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt. Dabei muss der Vermieter gemäß § 558b Abs. 2 S. 2 BGB innerhalb von drei weiteren Monaten die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben, soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt.

Die Überlegungsfrist des Mieters wird dabei nur durch ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen in Gang gesetzt, wobei § 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass dem Mieter dies in Textform erklärt wird und mit einem der in § 558a Abs. 2 BGB genannten Begründungsmittel begründet wurde (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 13. Auflage 2017, § 558a Rn. 2).

Ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen ist damit mittelbare Sachentscheidungsvoraussetzung des Zustimmungsverfahrens, so dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem wie hier formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen als unzulässig abzuweisen ist (BGH, Az. VIII ZR 413/12WuM 2014, 33).

Vorliegend wurde das Mieterhöhungsverlangen vom 12.06.2017 zwar in Textform erklärt, aber mit keinem der in § 558a Abs. 2 BGB genannten Begründungsmöglichkeiten versehen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei dem als “MietpreisCheck” überschriebenen Auszug des Internetportalswww.immobilienscout24.de offensichtlich um keine Mietdatenbank im Sinne von §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB, eine solche existiert soweit ersichtlich für die Landeshauptstadt München nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 558e BGB.

Der “MietpreisCheck” stellt auch kein sonstiges zulässiges Begründungsmittel im Sinne von § 558a Abs. 2 BGB dar. Erforderlich ist, dass die gewählte Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Rechtfertigung des Erhöhungsverlangens gibt, damit er während der Überlegungszeit die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (BGH VIII ZR 413/12NJW 2014, 1173). Der Auszug des “MietpreisChecks” aus dem Internetportal www.immobilienscout24.de wird dem in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht:

a) Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten 4 Jahren vereinbart wurden. Vorliegend ist der “MietpreisCheck” bereits mit dem Zusatz überschrieben “Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank”, so dass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt sind, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb ist das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.

b) Bei dem Internetportal www.immobilienscout24.de handelt es sich gerichtsbekannt um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten werden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handelt, die mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden sind. Das Internetportal wertet daher lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden. Auch dies spricht eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels.

c) Schließlich bietet der “MietpreisCheck” nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht wie §558 Abs. 2 BGB eindeutig voraussetzt, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten 4 Jahre. Da die Wohnungsmieten gerichtsbekannt im Gemeindebereich der Landeshauptstadt München in den letzten 4 Jahren erheblich gestiegen sind, ist auch deswegen das gewählte Begründungsmittel von vornherein ungeeignet, dem Mieter eine auch nur annähernde Hilfestellung dafür zu geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich im Sinne von § 558 BGB ist. Auch deswegen ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

d) Die Meinung der Klagepartei, die Beurteilung des hier streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen durch das Gericht als formell unwirksam würde einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin und mithin eine Amtspflichtverletzung darstellen, ist vehement zurückzuweisen und entbehrt jeglicher Grundlage. Der Gesetzgeber hat dem Vermieter in § 558a Abs. 2 BGB mögliche Begründungsmittel zur Hand gegeben, warum die Klagepartei hier keines der dort enthaltenen Begründungsmittel gewählt hat, bleibt ihr Geheimnis.

Demgemäß ist einhellige Meinung in der Literatur, dass auch Anzeigen in der örtlichen Tagespresse nicht ausreichend sind. Diese Meinung ist auf das Internetportal www.immobilienscout24.deentsprechend anzuwenden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 13. Auflage 2017 § 558a Rn. 151; LG Köln WuM 1974, 10).

Die Hauptsacheklage war mithin bereits als unzulässig abzuweisen.

Dass die Hauptsacheklage bereits als unzulässig abzuweisen war, konnte nicht mehr zur Wirksamkeit von § 3 Abs. 2 des Mietvertrages unter den Gesichtspunkten einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB Stellung genommen werden, da diese Frage alleine die Unbegründetheit der Hauptsacheklage betrifft, zu welcher vorliegend mangels Unzulässigkeit der Hauptsacheklage nicht Stellung zu nehmen war.”

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 
DER TAGESSPIEGEL am 26.03.2019: Deutsche Wohnen steigert Gewinn mit höheren Mieten

Der Immobilienkonzern hat seine Bilanz vorgelegt. Im laufenden Jahr will das wegen drastischen Mieterhöhungen in der Kritik stehende Unternehmen noch zulegen.

Steigende Mieten vor allem in Berlin haben dem Immobilienkonzern Deutsche Wohnen zu deutlich mehr Gewinn verholfen. 2018 legte der operative Gewinn im Jahresvergleich um elf Prozent auf knapp 480 Millionen Euro zu, wie das MDax-Unternehmen am Dienstag in Berlin mitteilte. Vom guten Ergebnis sollen die Aktionäre profitieren: Das Management will die Dividende auf 87 Cent je Aktie erhöhen, nach 80 Cent im Vorjahr.

Im laufenden Jahr will der Konkurrent von Vonovia, LEG Immobilien und TAG Immobilien beim operativen Gewinn noch einmal zulegen. Das Unternehmen peilt bei dieser Kenngröße 535 Millionen Euro an.

Unter dem Strich blieben 2018 knapp 1,9 Milliarden Euro als Gewinn hängen. Das war ein Plus im Vergleich zum Vorjahr von fast sechs Prozent. Die Mieten stiegen auf vergleichbarer Basis um 3,4 Prozent, in Berlin sogar um 3,6 Prozent.

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

 
rbb24.de am 26.03.2019: Berliner Bündnis ruft zu Demo gegen Mietenexplosion auf 

Sie wollen den “Mietenwahnsinn” in Berlin nicht mehr hinnehmen – und gehen deswegen auf die Straße: Mehr als 200 Berliner Gruppen und Initiativen rufen zu einer Demo auf, parallel zum Start des Volksbegehrens zur Enteignung großer Wohnungsunternehmen am 6. April.

Parallel zum Start eines Volksbegehrens zur Enteignung von Wohnungskonzernen will ein breites Bündnis von Berliner Gruppen am 6. April auf die Straße gehen. Mit einer Demo am Alexanderplatz wollen sie ein Zeichen gegen Verdrängung und “Mietenwahnsinn” setzen, wie sie am Dienstag in Berlin ankündigten.

Der Tross wolle dann in Richtung einer Immobilienmesse ziehen. Schon in den Tagen davor soll es in der Stadt mehrere Aktionen und Veranstaltungen rund um das Thema Mieten geben.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/03/mietenexplosion-berlin-volksbegehren-buendnis-demo-april.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Pressemitteilung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 26.03.2019: Weitere Kooperationsvereinbarung zur Übernahme der Mitgliederbeiträge für den AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund abgeschlossen

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilt mit:

Seit diesem Jahr ist eine wichtige Neuregelung für Berlinerinnen und Berliner mit geringem Einkommen in Kraft: Für Menschen, die im Rahmen der AV-Wohnen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, SGB XII (Sozialhilfe) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, können Mitgliedsbeiträge für Berliner Mieterorganisationen übernommen werden. Das gilt auch für den Rechtsschutz.

Jetzt ist eine 2. Kooperationsvereinbarung zur Übernahme der Mitgliederbeiträge unterzeichnet worden. Nachdem Ende letzten Jahres bereits eine solche mit dem Berliner Mieterverein abgeschlossen wurde, ist diese 2. Vereinbarung zwischen den Senatsverwaltungen für Integration, Arbeit und Soziales, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und dem AMV– Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. getroffen worden.

Wer eine entsprechende Leistung bezieht und sich in mietrechtlichen Fragen beraten und/oder vertreten lassen möchte, kann jetzt auch im AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund Mitglied sein, ohne die Mitgliedsbeiträge selbst tragen zu müssen. Die Beiträge werden von den Leistungsstellen übernommen. Beratungsbedarf kann beispielsweise bestehen bei der Betriebskostenabrechnung, bei Schimmel, Kündigung, Modernisierung oder bei anderen Fragen rund um das Mietrecht. Das Jobcenter, das Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten müssen als zuständiger Leistungsträger erst zustimmen. Dann wird der Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre direkt an die Mieterorganisation überwiesen.

Senatorin Elke Breitenbach: „Ich freue mich, dass wir jetzt diese 2. Kooperationsvereinbarung abschließen konnten. Damit werden einkommensschwache Haushalte einerseits finanziell entlastet. Andererseits können sie ihre Rechte leichter durchsetzen. Das Land Berlin gibt so wirksame Unterstützung, damit Menschen ihre Wohnungen nicht verlieren.“

Senatorin Katrin Lompscher: „Es ist wichtig, dass möglichst viele Mieterinnen und Mieter Zugang zu qualifizierter Beratung bei Mietfragen haben. Dabei hilft, dass nun auch die Beratungen des Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. von einkommensschwachen Haushalten bei Problemen mit ihren Vermieterinnen oder Vermietern in Anspruch genommen werden können.“

Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.: „Diese Kooperationsvereinbarung ist ein wichtiger Schritt zum Schutz und zur Unterstützung von Berliner Mieterinnen und Mietern. Ich freue mich, dass der AMV in Zukunft Berlinerinnen und Berliner mit einem niedrigen Haushaltsbudget, die sich ohne diese Vereinbarung unter Umständen keine entsprechende Rechtsberatung und Vertretung in mietrechtlichen Angelegenheiten leisten könnten, unterstützen kann. Nun müssen Mieterinnen und Mieter, die Sozialleistungen beziehen, nicht mehr auf rechtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.“

https://www.berlin.de/sen/ias/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.796287.php

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volksblatt am 12.03.2019: Inforunde zum Volksbegehren

Wann: 27.03.2019, 18:00 Uhr

Wo: Rathaus Spandau, Bürgersaal, Carl-Schurz-Straße 2-6, 13597 Berlin

Unter dem Motto “Bezahlbare Miete statt fetter Rendite” lädt die Partei Die Linke zu einer Bürgerversammlung am 27. März an. Anlass ist das Volksbegehren “Deutsche Wohnen & Co. enteignen”, das in Berlin die Wohnungsbestände der großen privaten Immobilienkonzerne in öffentliches Eigentum überführen will. Es diskutieren Michael Prütz, Sprecher des Bündnisses „Deutsche Wohnen & Co. enteignen”, und Marcel Eupen, Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV). Die Veranstaltung beginnt um 18 Uhr im Bürgersaal im Rathaus Spandau, Carl-Schurz-Straße 2-6.

https://www.berliner-woche.de/event/bezirk-spandau/c-information/inforunde-zum-volksbegehren_e77338

Pressemitteilung 07/2019

Land Berlin zahlt AMV-Mitgliedsbeiträge

Wer im Rahmen der AV-Wohnen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, SGB XII (Sozialhilfe) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, muss, wenn mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht, in Zukunft den Beitrag für den AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. nicht mehr selber zahlen.

Die Mitgliedsbeiträge für den AMV werden für diese leistungsberechtigten Personen ab sofort vom Land Berlin übernommen. Das gilt auch für den Rechtsschutz. Wer einen mietrechtlichen Beratungsbedarf hat (bspw. Betriebs- und Heizkostenabrechnung, Mieterhöhung, Modernisierung, Kündigung, Mietmangel etc.) und Mietzuschüsse erhält, muss die Mitgliedsbeiträge zukünftig nicht mehr selbst tragen.  

Das Jobcenter, das Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als zuständiger Leistungsträger zahlen nach einer entsprechenden Zustimmung den Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre direkt an den AMV.

Damit entlastet das Land Berlin einkommensschwache Haushalte finanziell und stellt sicher, dass ausschließlich rechtmäßig erhobene Forderungen des Vermieters gegenüber den leistungsempfangenden Personen erbracht werden und unberechtigte Kündigungen nicht zur Wohnungslosigkeit oder einem Umzug aus dem gewohnten Umfeld führen.

Erforderlich für eine Beitragsübernahme durch das Land Berlin ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des Leistungsträgers (Jobcenter, Sozialamt, Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten). Diese muss der Leistungsbezieher dem AMV vorlegen.

Wer schon Mitglied im AMV ist und Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG bezieht, kann sich die Zustimmungserklärung holen, wenn ein konkreter Beratungsbedarf eintritt. Die Mitgliedsbeiträge werden übernommen und direkt vom Berliner Senat gezahlt.

Die Kostenübernahme erfolgt für zwei Jahre, kann aber im Einzelfall um ein Jahr verlängert werden.

Der AMV steht Leistungsberechtigten ab Vorlage der Zustimmungserklärung des Leistungsträgers mit Rat und Tat zur Seite, berät und übernimmt den außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Vermieterseite.

In der Mitgliedschaft ist auch eine Gruppenmietrechtsschutzversicherung für gerichtliche Auseinandersetzungen bei der ARAG SE enthalten. Für alle Streitfälle, die nach einer dreimonatigen Wartefrist entstehen, wird durch die ARAG das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens abgedeckt, und zwar ohne Selbstbeteiligung.

Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.: „Diese Kooperationsvereinbarung ist ein wichtiger Schritt zum Schutz und zur Unterstützung von Berliner Mieterinnen und Mietern. Ich freue mich, dass der AMV in Zukunft Berlinerinnen und Berliner mit einem niedrigen Haushaltsbudget, die sich ohne diese Vereinbarung unter Umständen keine entsprechende Rechtsberatung und Vertretung in mietrechtlichen Angelegenheiten leisten könnten, unterstützen kann. Nun müssen Mieterinnen und Mieter, die Sozialleistungen beziehen, nicht mehr auf rechtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.“

Näheres unter

https://www.berlin.de/sen/ias/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.796287.php

Berlin, den 26.03.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

 

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

rbb24.de am 22.03.2019: Finanzsenator Kollatz bestätigt rbb-BerichtWarum Berlin im Kosmosviertel draufgezahlt hat

250 Millionen Euro für 1.830 Wohnungen im Berliner Kosmosviertel: Der Kauf durch die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft “Stadt und Land” habe sich nur bedingt gelohnt, bestätigt Finanzsenator Kollatz dem rbb. Das Land musste nochmal zuzahlen.

Der Wohnungsankauf im Berliner Kosmosviertel war für die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land nur bedingt wirtschaftlich. Das sagte Berlins Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) dem rbb-Inforadio. Er bestätigte damit einen Bericht des rbb aus der vergangenen Woche.

Landeszuschuss für Belegungsrechte

Weil die Wohnungen teurer waren, als es sich wirtschaftlich rechnen würde, habe Berlin der Wohnungsbaugesellschaft gut 36 Millionen Euro zum Kauf des Kosmosviertels dazu gegeben, so Kollatz. Der Kauf habe sich trotzdem gelohnt, weil Berlin sich damit Belegungsrechte gesichert habe. Diese Rechte sehen vor, dass belegungsgebundene Wohnungen ausschließlich Mietern mit Wohnberechtigungsschein zur Verfügung stehen. Der Erwerb dieser Rechte auf dem freien Markt wäre für Berlin auch nicht umsonst gewesen, betonte Kollatz.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/03/kollatz-kosmosviertel-wohnungsbaugesellschaft.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 22.03.2019: Neubau von Wohnungen –Erneut weniger Baugenehmigungen in Berlin

Weniger Baugenehmigungen für 2018, doch die Senatsverwaltung spricht von “erfreulicher Nachricht”

Beim Neubau von Wohnungen bleibt Berlin weiter hinter seinen selbstgesteckten Zielen zurück. Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen ist im zweiten Jahr in Folge leicht zurückgegangen. Das belegen Zahlen des Statistischen Landesamtes. 2018 wurden insgesamt 24.218 Wohnungen genehmigt, 2,1 Prozent weniger als im Vorjahr. Rund ein Drittel der Neubauwohnungen wird als Eigentumswohnungen geplant, über 90 Prozent entstehen in Mehrfamilienhäusern.

Durch den Ausbau von Dachgeschossen oder den Umbau von Gewerbeflächen entstehen weitere 3189 Wohnungen. Die meisten genehmigten Wohnungen befinden sich in den Bezirken Pankow, Treptow-Köpenick und Mitte. In der Regel werden rund ein Drittel der genehmigten Wohnungen entweder gar nicht oder erst deutlich später tatsächlich gebaut. Jährlich entstehen rund 15.000 neue Wohnungen in Berlin.