Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach der “Freigabe” des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) auf Mietrückstände stützen, die bereits vor der Insolvenzantragstellung entstanden sind?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 19/14, Urteil vom 17.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 98/2015 vom 17.06.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der in § 112 Nr. 1 InsO geregelten Kündigungssperre stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung. Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO soll lediglich verhindern, dass der Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur um den Preis des Verlusts der Wohnung durch die Kündigung seitens des Treuhänders einleiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungsfreien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedigung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öffentlicher Stellen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens möglich.

Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286 ff. InsO).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

25 Jahre Mietergenossenschaft Selbstbau  – Wie Mieter in Prenzlauer Berg ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen!

Günstiger wohnen geht kaum: Vor 25 Jahren schlossen sich Mieter in Prenzlauer Berg zusammen. Sie wollten nicht länger darauf warten, dass der Senat endlich tätig wird, sondern brachten ihre Häuser wieder alleine auf Vordermann.

Zur Genossenschaft gehören fast 500 Mitglieder, sie leben in 23 Wohnprojekten, es gibt 421 Wohnungen und 44 Gewerbeeinheiten, die meisten liegen in Prenzlauer Berg und Friedrichshain, aber auch in Mitte, Lichtenberg, Spandau und Blankenfelde.

Diese Mieten machen neidisch. Die sanierte Altbauwohnung in der Oderberger Straße 50 mit 120 Quadratmetern Fläche kostet gerademal 420 Euro kalt. Die Kiezkantine im Erdgeschoss, ein Sozialprojekt für psychisch Erkrankte, zahlt eine Gewerbemiete von 6 Euro pro Quadratmeter. Das ist etwa ein Fünftel von dem, was die Inhaber umliegender Läden aufbringen müssen.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/25-jahre-mietergenossenschaft-selbstbau-wie-mieter-in-prenzlauer-berg-ihr-schicksal-selbst-in-die-hand-nehmen,10809148,31034282.html

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

Quelle: n-tv.de am 24.06.2015: Immobilie “ferienfest” machen – Vor dem Urlaub kommt die Wohnung!

Der langersehnte Urlaub steht vor der Tür. Doch damit Mieter und Eigentümer nach der Rückkehr aus den Ferien keine böse Überraschung erleben, sollten an Haus und Wohnung vor der Abreise einige Vorkehrungen getroffen werden.

Einbrecher achten auf überquellende Briefkästen, die darauf hinweisen, dass Wohnungen vorübergehend unbewohnt sind. Nachbarn oder Bekannte sollten damit beauftragt werden, regelmäßig den Briefkasten zu leeren.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Vor-dem-Urlaub-kommt-die-Wohnung-article15359136.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Beschlüsse Verwaltungsgericht Berlin vom 24.06.2015 (VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15): Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen!

Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 24.06.2015: Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 24.06.2015 in zwei Eilverfahren entschieden.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Eilanträge zurück, die auf vorläufige Gestattung von Taxifahrten ohne die Möglichkeit, bargeldlos zu zahlen, gerichtet waren. Die Verordnung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene. Bargeldloser Zahlungsverkehr sei mittlerweile weit verbreitet. Gerade weil Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen sei und Fahrten mit einem Taxi häufig auch von Flughäfen aus in Anspruch genommen würden, erschwere eine Beförderung ohne Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs die Taxifahrt für ausländische Besucher ohne Bargeld. Die mit der Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten hielten sich im Rahmen; Geräte könnten monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet werden. Die Kosten könnten überdies durch den Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20150624.1010.402181.html

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

checked4you am 09.06.2015: Facebook – Abzocke mit Fake-Profilen deiner Freunde!

“Ich habe deine Handynummer gelöscht. Schickst du sie mir nochmal?”

Solltest du tatsächlich deine Handynummer verraten haben, bekommst du kurze Zeit später eine SMS. Das schreibt dieser Freund auch auf Facebook in eurem Chat. Die SMS enthält einen Zahlencode, den du dem “Freund” ebenfalls mitteilen sollst. Und hier schnappt die Falle zu. Der Code dient nämlich dem Betrüger dazu, eine Bezahlung zu veranlassen, die von deiner Handyrechnung abgebucht wird!

So kannst du dich schützen:

  • Stellt ein Freund auf Facebook eine erneute Freundschaftsanfrage oder fragt ein Freund auf Facebook nach deiner Handynummer, kontaktiere ihn auf anderem Wege und frage, ob er selbst tatsächlich nach deiner Nummer fragt.
  • Lass deine Freunde-Liste nicht jeden sehen. Wie du sie auf nicht-öffentlich umstellst, erklärtdieses Facebook-Tipp-Video auf YouTube. So schützt du deine Freunde, falls dein Profil kopiert werden sollte!
  • Lass deine alten Profilbilder nicht öffentlich – je weniger Fotos von dir öffentlich sichtbar sind, desto weniger Infos haben Betrüger für eine Kopie deines Profils. Eine Anleitung dazu liefertdieses Facebook-Tipp-Video auf YouTube.
  • Wenn du auf den Betrug reingefallen bist, solltest du dich von einem Experten der Verbraucherzentrale beraten lassen. Er kann mit dir die Chancen ausloten, das Geld vielleicht doch zu retten. Eine Beratungsstelle in deiner Nähe findest du auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW.
  • Um zukünftig besser geschützt zu sein, lasse deinen Mobilfunkanbieter eine so genannte Drittanbietersperre einrichten. Dafür hat die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief.

https://www.checked4you.de/facebook-fake-profile

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der ehemalige Mieter für eine Verlängerung der Räumungsfrist darlegen, auf welche Wohnungen er sich wann genau wie beworben hat, und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 285/14, Beschluss vom 10.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte hat in ihrem fristgemäßen Verlängerungsantrag gemäß § 721 Abs. 3 ZPO zwar vorgetragen, sich auf 126 Wohnungsangebote beworben zu haben. Dies ist aber nicht hinreichend dargetan. Allein aus der Einreichung einer entsprechenden Anzahl von Telefonnummern bzw. Adressen mit entsprechenden Streichungen und Randbemerkungen ergibt sich dies nicht. Vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, auf welche Wohnungen sich die Beklagte wann genau wie (mündlich, schriftlich, persönlich) beworben und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die Beauftragung von Maklern ist nicht nachgewiesen; die Einreichung einer Visitenkarte belegt dies nicht und die Mitteilung, dass keine geeigneten Wohnungen im Segment vorhanden sind, ist im Ergebnis gleichfalls nicht als Beauftragung anzusehen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung!

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.045,04 Euro (ab 1. Juli 1.073,88 Euro) je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt Antworten auf folgende Fragen:

http://www.vz-nrw.de/p-konto

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Gemeinsam Wohnen im Alter!

„Wohntisch Spandau“  am 08.07.2015 im Stadtteilzentrum Siemensstadt an der Wattstraße 13

Er ist eine gemeinsame Veranstaltungsserie der Kontaktstelle Pflege Engagement und der Netzwerkagentur GenerationenWohnen und setzt sich mit der Frage auseinander, wie man im Alter wohnen möchte.

http://www.berliner-woche.de/siemensstadt/soziales/gemeinsam-wohnen-im-alter-d79707.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Online-Reiseführer für Berlin-Spandau!

Was bietet der Online-Reiseführer?

Diese Internetseite des Spandauer Fotografen und Journalisten Ralf Salecker möchte Touristen und Einheimischen nach und nach alles Sehens- und Erlebenswerte in Berlins westlichstem Bezirk präsentieren. Dabei lädt sie bewusst dazu ein, auch solche Orte zu entdecken, die vermeintlich nichts Besonderes zu bieten haben. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Übernachtungsmöglichkeiten, Gastronomie usw. Die Ausflugstipps werden künftig auch das angrenzende Havelland einbeziehen.

http://www.spandau-tourist-info.de/#

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Niedersachsen: Rote Ampel für “Grüne Cola”!

Neu im Getränkeregal und passend zur Sommersaison: Die Coca-Cola Life ist da. Das grüne Etikett suggeriert Natürlichkeit. Wir haben acht Softgetränke auf ihren Zucker- und Kaloriengehalt geprüft und kommen zu dem Fazit: Von Natürlichkeit fehlt jede Spur.

Süße aus Stevia

In der Coca-Cola Life sind Wasser, Zucker, Aroma und Farbstoffe genauso enthalten, wie in der normalen Cola. Einziger Unterschied ist ein Zusatz von Steviol-Glykosiden. Diese werden aus der Stevia-Pflanze gewonnen und haben eine starke Süßkraft – jedoch ganz ohne Kalorien. Doch trotz Stevia-Zusatz enthält die Coca-Cola Life immer noch knapp elf Würfel Zucker pro 0,5 Liter Flasche (gut ein Drittel weniger als die normale Cola). Sie erhält mit der Nährwertampel-Kennzeichnung somit ein rot.

Trotzdem zu viel Zucker
Eine kleine Flasche Coca-Cola Life (0,5 l) enthält insgesamt 34 Gramm Zucker. Mit einer Flasche am Tag ist somit die Empfehlung der WHO, nicht mehr als 25 bis 30 Gramm Zucker täglich aufzunehmen (25 Gramm pro erwachsener Frau, 30 Gramm pro erwachsenem Mann), deutlich überschritten. Die Zuckerbombe ist alles andere als gesund. Vor dem Hintergrund, dass auch Jugendliche häufig Trendgetränke konsumieren, ist diese Form der Werbung bedenklich. Denn für 12-jährige liegt die empfohlene Zuckerhöchstmenge noch niedriger (22,5 g).

https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/link1812251A.html