Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 09.06.2015:  Mietenvolksentscheid hilft Vermietern mehr als Mietern!

Vom geplanten Mietenvolksentscheid könnten laut Senats-Experten vor allem die Vermieter von Sozialwohnungen profitieren. Die dürfen sich auf Subventionen freuen, um die Mieten bezahlbar zu machen. Nur ein Teil der Sozialmieter würde selbst weniger zahlen.

Vom geplanten Mietenvolksentscheid würde laut der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nur ein Teil der rund 120.000 Berliner Sozialmieter profitieren. Der Hälfte von ihnen würde das geplante neue Gesetz dagegen „kaum helfen“. Viele müssten sogar mit steigenden Mieten rechnen. Das geht aus einer Analyse aus dem Haus von Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) hervor.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnen-und-miete-in-berlin-mietenvolksentscheid-hilft-vermietern-mehr-als-mietern,10809148,30909178.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Einwendungen eines Mieters gegen die vom Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete angesetzte Höhe des Betriebskostenanteils zu berücksichtigen, wenn der Mieter keine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen vorgenommen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entgegen der von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung ist die Umrechnung der streitgegenständlichen Bruttokaltmiete ohne Kosten der Be- und Entwässerung in dem Erhöhungsverlangen ausreichend erläutert und begründet, indem der Betriebskostenanteil ohne Wasserkosten von 76,59 Euro monatlich ausgewiesen und die zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann maßgebliche Nettokaltmiete von 441,66 Euro beziffert ist. Der Betriebskostenanteil von 0, 90 Euro/Quadratmeter ist unter Bezugnahme auf die letzte Abrechnung für das Jahr 2012 benannt und diese Abrechnung ist dem Erhöhungsverlangen von 23. Oktober 2013 als Anlage beigefügt gewesen, so dass die Umrechnung auf die Nettokaltmiete nachvollziehbar bestimmt ist (vgl. AG Schöneberg GE 2008, 1499). Sie ist auch inhaltlich richtig berechnet worden, ohne dass der pauschale Einwand des Gegenteils durch die Beklagten entscheidungserheblich ist, solange sie keine konkreten anderen Angaben nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen machen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – X ZR 59/14, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges?

MDR am 09.06.2015: Verbraucherschutz bei Flugreisen – TUI verhindert BGH-Urteil zu Entschädigungen!
Flugreisende haben durchaus gute Chancen, eine Ausgleichszahlung zu bekommen, wenn ihr Abflugtermin kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Das ergibt sich aus einem sogenannten Anerkenntnisurteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.06.2015 verkündet hat.

Zwar verhinderte das beklagte Unternehmen TUIfly ein Grundsatzurteil im letzten Moment durch eine Anerkennung der Forderung. Der BGH machte aber deutlich, dass die Chancen von Klagen in solchen Fällen gut stehen.
Laut EU-Verordnung liege eine Annullierung vor, wenn eine Airline ihre “ursprüngliche, durch Abflugzeiten definierte Flugplanung aufgibt und Passagiere auf einen anderen Flug verlegt”. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch dann der Fall, wenn ein Flug “um mehrere Stunden vorverlegt wird”.
http://www.mdr.de/nachrichten/flugreisen-verbraucher-bgh100.html
In der Pressemitteilung Nr. 89/2015 des BGH vom 09.06.2015 heißt es wie folgt: “In der Revisionsverhandlung hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon/Condor; Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-83/10, Slg. 2011, I-9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 – Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden “vorverlegt” wird.”

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71267&pos=1&anz=91

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Begründet Graffiti an den straßenseitigen Außenwänden eines Gebäudes und an der Außenseite der Hauseingangstür ein wohnwertminderndes Merkmal?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die fotografisch belegten Graffiti befinden sich außerhalb des Eingangsbereiches an den Außenwänden und der Außenseite der Hauseingangstür, so dass damit kein überwiegend schlechter Instandhaltungszustand des maßgeblichen Eingangsinnenbereiches einhergeht.”

Pressemitteilung 37/2015

Warum das Landgericht Berlin das “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg aufrechterhalten wird!

Das am 11.05.2015 verkündete “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg zum Aktenzeichen 235 C 133/13, in dem ausgeführt ist, dass der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei … weiterlesen

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Was versteht man unter einem Fernsehapperat?

Die Antwort finden Sie in Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommision vom 22.07.2009, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union L 191/42 vom 23.07.2009. Dort heißt es wie folgt:

“Fernsehapperat” bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht

a) einem Bildschirm,

b) einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakulativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokasettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en),”

http://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/005_im_09-07_de.pdf

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

WISO-Tipp  | 08.06.2015  – Keine Chance für E-Mail-Abzocker

Wie Sie sich vor Phishing-Mails schützen können!

Phishing-Mails – das sind manipulierte E-Mails, mit denen Online-Betrüger persönliche Daten abfischen: Kundendaten, Kontonummern oder PIN-Codes.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2416720/WISO-Tipp-Schutz-vor-E-Mail-Abzocke#/beitrag/video/2416720/WISO-Tipp-Schutz-vor-E-Mail-Abzocke

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt das wohnwertmindernde Merkmal “keine Fahrradabstellmöglichkeit” vor, wenn es auf dem Hof einen Fahrradständer gibt?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Unstreitig gibt es für das Gebäude auf dem Grundstück eine Fahrradabstellmöglichkeit, ohne dass die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung auf deren Überdachung und/oder Abschließbarkeit und/oder Lage im Innenhof als wohnwertminderndes Merkmal abstellte, denn das gibt weder die Formulierung noch die Benennung in der Merkmalgruppe “Gebäude” auf der wohnwertmindernden Seite her. Dieses beklagtenseits vorgetragene wohnwertminderndem Merkmal fehlt somit.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Pressemeldung der BImA vom 11.06.2015: BImA und Land Berlin einig über Verkauf von Geschosswohnungen!

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und das Land Berlin haben sich grundsätzlich über den Verkauf der bundeseigenen Geschosswohnungsbestände an die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften geeinigt. Am 10. Juni unterschrieben Vertreter des Landes, der Wohnungsbaugesellschaften und der BImA in den Räumen der BImA-Hauptstelle Berlin eine Absichtserklärung.

Die BImA unterstützt damit das Land Berlin dabei, den Bestand der städtischen Wohnungsbaugesellschaften zu erweitern. Der Anteil sozialverträglichen Wohnraums in Berlin soll gestärkt werden, um so mietpreissenkend auf den Wohnungsmarkt einzuwirken. Die Absichtserklärung unterzeichneten BImA-Vorstandsmitglied Axel Kunze, Staatssekretär für Bauen und Wohnen Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup sowie die Vorstände der Wohnungsbaugesellschaften, von der GESOBAU AG Jörg Franzen und von der Gewobag Markus Terboven.

https://www.bundesimmobilien.de/7992740/Verkauf-von-Geschosswohungen