Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Mieterbewerbungsmappe

immobilienscout24.de – Wohnungsbesichtigung: Die perfekte Bewerbung!

In Großstädten sind Mietwohnungen knapp und heiß begehrt. 30 und mehr Teilnehmer an Besichtigungsterminen sind keine Seltenheit. Wer mit einer vollständigen Bewerbungsmappe erscheint, kann seine Chancen auf die Wunschwohnung erhöhen.

Was in die Bewerbungsmappe gehört:

-Bewerbungsschreiben

-Lebenslauf

-Einkommensnachweis

-SCHUFA-Auskunft

-Mietzahlungsbestätigung

http://www.immobilienscout24.de/ratgeber/wohnungsbewerbung.html

 

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 24.09.2015: BVV Friedrichshain-Kreuzberg stimmt Ende Oktober ab Entscheidung über Wohnungsbeschlagnahme vertagt!

Es war einfach zu spät: Die Bezirksverordnetenversammlung von Friedrichshain-Kreuzberg ist am Mittwochabend nicht mehr dazu gekommen, über die geplante Beschlagnahme von Privatwohnungen für Flüchtlinge abzustimmen. Die Entscheidung wurde auf Ende Oktober vertagt.

Tagelang wurde über die Beschlagnahme von privaten Wohnungen spekuliert, und dann war es doch zu spät, um den Tagesordnungspunkt noch abzuarbeiten. Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Friedrichshain-Kreuzberg wollte eigentlich am Mittwochabend – 23.09.2015 –  darüber abstimmen, ob künftig im Gebäudekomplex Riehmers Hofgarten Flüchtlinge wohnen sollen. Doch auf Antrag der CDU wurde die Entscheidung wegen der bereits fortgeschrittenen Uhrzeit auf die nächste BVV-Sitzung vertagt.

https://www.rbb-online.de/politik/thema/fluechtlinge/berlin/2015/09/Bezirksverordnetenversammlung-BVV-beraet-ueber-Beschlagnahmung-Privatwohnungen-Riehmers-Hofgarten-Kreuzberg1.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 23.09.2015: Bausenator Geisel droht mit Sanktionen Senat will Bezirke zu mehr Wohnungsbau zwingen!

Schon öfter hat der Berliner Senat Bauvorhaben, gegen die es massiven Protest gibt, an sich gezogen – zuletzt das Projekt in der Pankower Elisabeth-Aue. Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) droht jetzt, noch öfter durchzugreifen. Und sollten sich die Bezirke weiter zurückhalten, gebe es sogar Sanktionen.

https://www.rbb-online.de/politik/thema/2015/berlin-waechst/beitraege/Senator-Geisel-Verantwortung-Bauprojekte-Bezirke-Druck.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt  eine Störung des Besitzes im Bereich des Wohnraummietrechts bei Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen sowi bei Einschränkungen insbesondere der Privatheit der Wohnung des Mieters durch das Aufstellen eines Baugerüstes vor?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 224/14, Beschluss vom 16.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) wie folgt aus: “II. 1. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: der Antragsteller) hat gegen die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: die Antragsgegnerin) aus § 862Abs. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Arbeiten zum Anbau der Balkone im 2. bis 4. Obergeschoss. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht.

Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer, der in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen; sind weitere Störungen zu erwarten, kann er auf Unterlassung klagen. Die Definition des Begriffs der verbotenen Eigenmacht knüpft bei Besitzentziehung und -störung nach § 858Abs. 1 BGB an den fehlenden Willen des Besitzers an. Die Widerrechtlichkeit ist in beiden Fällen ausgeschlossen, wenn das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet.

Eine Störung des Besitzes ist bei jeder Beeinträchtigung der Sachherrschaft unterhalb der Schwelle des Sachentzugs gegeben. Zu den möglichen Eingriffen gehören Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art, im Bereich des Wohnraummietrechts etwa Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, Einschränkungen insbesondere der Privatheit der Wohnung durch das Aufstellen eines Baugerüstes (Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, BGB, 2012, § 858 Rn. 14, m. w. N.).

Anerkannt ist, dass unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 906 BGB nur erhebliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den §§ 858ff. BGB auslösen können, während unerhebliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs hinzunehmen sind (vgl. BGH Urteil v. 29.10.1954 – V ZR 53/53, in: NJW 1955, 19; LG Berlin Urteil v. 26.2.2013 – 63 S 429/12, in: MDR 2013, 643;MietRB 2013, 138; Beschluss v. 7.8.2012 – 63 T 118/12, in: ZMR 2013, 113; Beschluss v. 12.3.2012 – 63 T 29/12, in: ZMR 2012, 719; AG Charlottenburg Urteil v. 13.2.2013 – 214 C 234/12, in: Grundeigentum 2013, 625; AG Kassel Urteil v. 16.5.1994 – 432 C 1145/94, in WuM 1994, 610; Börstinghaus in: PR-MietR 15/2012 Anm. 1; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers eine Besitzstörung durch die bevorstehende “Anarbeitung” der Balkone an die Fassade vor den vom Antragsteller gemieteten Räumlichkeiten und den darüber befindlichen Geschossen gegeben.

Wenngleich der Vortrag des Antragstellers (auch) insoweit sehr knapp ist, so ist im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos offenkundig (vgl. § 291 ZPO), dass die Befestigung der beiden Balkone im 2. OG, unmittelbar vor den Räumlichkeiten des Antragstellers und im 3. bis 4. Obergeschoss mit einer erheblichen Beeinträchtigung der im Besitz des Antragstellers stehenden Räumlichkeiten verbunden ist. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Umstand, dass die unmittelbar nebeneinander liegenden Balkone zum Zwecke der Befestigung ebenso betreten werden müssen wie das vor den Fenstern der Wohnung des Beklagten stehende Baugerüst. Letzteres gilt weiter gehend für die Ausführung der Arbeiten im 3. und 4. Obergeschoss, nicht hingegen das 1. Geschoss. Die Möglichkeit des Einblicks in die Wohnung vom Baugerüst aus stört den Antragsteller in seinem Besitz an der Wohnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Privatheit. Hinzu kommt, dass eine immissionsfreie “Anarbeitung” der Balkone an die Fassade (vgl. Modernisierungsankündigung v. 17. März 2014) nicht vorstellbar ist. Die Beeinträchtigung durch Immissionen betrifft mangels konkreten Vortrags des Antragstellers jedoch vordergründig Arbeiten, die unmittelbar vor seinen Räumlichkeiten, also im 2. Obergeschoss ausgeführt werden, nicht hingegen das 1. sowie das 3.- 4 Obergeschoss.

Die Widerrechtlichkeit einer Besitzstörung entfällt nach §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB nur dann, wenn das Gesetz die Störung gestattet, wobei gesetzliche Gestattungen sich aus jeder Rechtsnorm ergeben können, vgl. Art. 2 EGBGB; die Rechtsnorm muss allerdings die eigenmächtige Störung gestatten; Normen, die lediglich einen entsprechenden Anspruch gewähren, rechtfertigen nicht die eigenmächtige Durchsetzung. Sie sind – im Zweifel – durch Beschreiten des Rechtsweges durchzusetzen (vgl. Joost: in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 11; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 858 Rn. 22; BGH Urteil v. 27.04.1971 – VI ZR 191/69, in WM 1971, 943). § 555d BGB mag der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Duldung der hier gegenständlichen Maßnahmen geben; der Regelung lässt sich hingegen nicht – weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck – die Gestattung einer eigenmächtigen Störung entnehmen. Eies ließe sich vielmehr nicht mit dem Zweck des Regelungsgefüges der §§ 555b ff. BGB vereinbaren.

Hier ist der Eintritt der vorgenannten weiteren Störungen auch tatsächlich zu besorgen, da die Antragsgegnerin auch die bisherigen Arbeiten ohne bzw. gegen den Willen des Antragstellers begonnen und durchgeführt hat; es ist daher von einer Fortführung der Arbeiten entsprechend der Modernisierungsankündigung vom 17. März 2014 auszugehen (vgl. noch weiter gehend: LG Berlin, Beschluss v. 1.3.2013 – 63 T 29/13, in: NZM 2013, 465).”

1_jahr

Vereinsjubiläum: 1 Jahr AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.!

Heute vor genau einem Jahr wurde der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. als dynamische und progressive Alternative zu den bereits seit Jahren bestehenden etablierten Vereinen gegründet. Wir blicken sehr positiv zurück, denn das Jahr wurde durch viele interessante Gespräche und Erlebnisse  mit Mieterinnen und Mietern geprägt, die uns ihre Probleme erzählt und übertragen haben. Wir hatten viel Freude und so manchen Erfolg in unserem ersten Jahr und sagen DANKE für das uns bisher entgegengebrachte Vertrauen.

Keine Angst: Wir wollen uns auf unseren ersten Erfolgen nicht ausruhen. Wir haben uns vielmehr für das nächste Jahr noch höhere Ziele gesetzt und wollen unsere Arbeitsweise im Interesse unserer Mitglieder weiter optimieren.

RA Uwe Piper, 1. Vorsitzender
Ass. Marcel Eupen, 2. Vorsitzender + Pressesprecher
Angelika Hesse, Kassenwartin
Roswitha Schiefelbein, Schriftführerin
Jean-Habib Gongbah, Migrationsbeauftragter

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Verwaltungsgericht Berlin – VG 24 K 202.14, Urteil vom 23.09.2015: Nacktkatzen ohne Tasthaare sind Qualzucht!

Die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Tasthaare ist als Qualzucht anzusehen und verstößt daher gegen das Tierschutzgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen (sog. Nacktkatzen). Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funktionsfähigen Tasthaare. Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen. Das Veterinär- und Lebens-mittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater „Willi“ kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, nachdem sie zuvor ein tierfachärztliches Gutachten eingeholt und den Gutachter in der mündlichen Verhandlung befragt hat. Nach dessen Ausführungen seien Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das der Orientierung und der Kommunikation der Katzen diene. Daher sei deren Fehlen als Schaden und Leiden anzusehen.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20150923.1715.402486.html


RGW Roclawski Rechtsanwälte Berlin
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RGW Roclawski Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der Kanzlei RGW Rocławski Graczyk i Wspólnicy Adwokacka Spółka Jawna mit Sitz in Warschau (www.rgw.com.pl).

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Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

ndr.de am 22.09.2015: Lebensgefährliche LEDs auf deutschem Markt!

In Deutschland gehandelte LED-Lampen können für Verbraucher lebensgefährlich sein. Das haben Recherchen von Panorama 3 ergeben. Die Lampen werden in China hergestellt und in Deutschland über Internetshops und Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay vertrieben. Panorama 3 hat in einer Stichprobe Lampen gekauft und vom “Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik” (VDE) untersuchen lassen. Das Ergebnis: Sechs der sieben untersuchten Produkte können im Fehlerfall einen tödlichen Stromschlag verursachen und dürfen so in Deutschland nicht gehandelt werden.

http://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Lebensgefaehrliche-LEDs-auf-deutschem-Markt,led196.html

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

irights.info am 22.09.2015 – Grundregeln bei Abmahnungen: Wie verhalte ich mich richtig?

Abmahnungen sind ein lukratives Geschäft geworden – leider auf Kosten von Verbrauchern. Wie verhält man sich am besten, wenn ein solcher Brief im Briefkasten liegt? …

http://irights.info/artikel/abmahnung-grundregeln-richtig-verhalten-fristverlaengerung-unterlassungserklaerung/26088/26088

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender
Mann für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 99/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 163/2015 vom 23.09.2015 wie folgt aus: “Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.

Nach Auffassung des Senats enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verhei
ratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 23.09.2015: Rekordanstieg bei Arzneiausgaben – Teure Tabletten!
Im vergangenen Jahr sind die Arzneikosten so explodiert, dass Krankenkassen bereits um das Solidarsystem fürchten. Ins Geld gehen vor allem neue Medikamente, für die einzelne Hersteller hemmungslos abkassieren.

Den Krankenkassen laufen die Arzneikosten aus dem Ruder. Im vergangenen Jahr erhöhten sie sich um 3,3 Milliarden auf 35,4 Milliarden Euro – das ist ein Anstieg von 10,3 Prozent. Und er beruht vor allem auf gesetzlichen Veränderungen und den extrem hohen Preisen, die von der Pharmaindustrie für einige wenige neue Arzneimittel verlangt werden. Die Zahl der Verschreibungen nämlich hat im selben Zeitraum kaum zugenommen, wie dem neuen Arzneiverordnungsreport der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entnehmen ist.

http://www.tagesspiegel.de/politik/rekordanstieg-bei-arzneiausgaben-teure-tabletten/12359752.html