Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

haufe.de am 22.09.2015: Neubaumieten in Berlin steigen um rund elf Prozent!

Die Mieten in Deutschland stiegen im zweiten und dritten Quartal 2015 im bundesweiten Schnitt um knapp drei Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In den vom Immobilienverband IVD untersuchten Großstädten betrug die Miete durchschnittlich 7,80 Euro netto kalt pro Quadratmeter. Überdurchschnittlich fiel mit einem Plus von rund elf Prozent der Preisanstieg für Neubaumieten in Berlin aus.

http://www.haufe.de/immobilien/entwicklung-vermarktung/marktanalysen/neubaumieten-in-berlin-steigen-um-rund-elf-prozent_84324_320536.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

fr-online.de am 22.09.2015: Streichen, Putzen – Was Mieter vor dem Auszug erledigen müssen!

Wer aus einer Mietwohnung auszieht, muss die vier Wände wieder auf Vordermann bringen. Aber wie viel muss wirklich gestrichen, geputzt und renoviert werden? Mieterschützer klären über die Rechte und Pflichten auf. …

http://www.fr-online.de/recht/streichen–putzen-was-mieter-vor-dem-auszug-erledigen-muessen,21157310,31871890.html?dmcid=sm_fb

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein eBay-Anbieter sein Angebot streichen und so einen Vertragsschluss mit einem Interessenten verhindern, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 284/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 162/2015 vom 23.09.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 17.09.2015: Schuldnerberatung – So kommen Sie raus aus den Miesen!
Das Wichtigste in Kürze:

  • Deutschlandweit gibt es 1.100 anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
  • Bei gemeinnützigen Stellen ist die Beratung kostenfrei.
  • Die Berater stellen einen Plan für den Weg aus den Schulden auf und helfen bei Verhandlungen mit Gläubigern.
  • Je früher Schuldner sich Unterstützung suchen, desto besser. Bei vielen Beratungsstellen gibt es Wartezeiten für Termine.
  • Für dringende Fragen bieten viele Organisationen eine Online-Beratung an.

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 21.09.2015 – Abzocke bei Amazon: Betrüger kapern Händler-Shops!

Wer auf dem Amazon Marketplace einkauft, sollte genau hinsehen. Abzocker schleusen unseriöse Super-Schnäppchen in seriösen Shops ein und locken in eine Überweisungsfalle.

Normalerweise ist der Kunde bei Einkäufen auf dem Amazon Marketplace durch den Versandriesen abgesichert. Die Sicherheit erlischt aber in diesem Fall, weil die Bezahlung nicht über das Amazon-System erfolgt. Deshalb sollte so einer Zahlungsaufforderung auch niemand nachkommen. Ein noch so guter Preis sollte kein Argument sein, sich auf gefährliche Einkaufspfade locken zu lassen.

https://www.vz-nrw.de/amazon-marketplace

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss das Jobcenter für eine künstliche Befruchtung zahlen?

Die Antwort des Sozialgerichts Berlin (SG Berlin  – S 127 AS 32141/12, Gerichtsbescheid vom 14.09.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das SG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen hier nicht vor. Denn bei den begehrten Kosten für eine künstliche Befruchtung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis ein Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Kosten für eine künstliche Befruchtung sind schon nicht vom Regelbedarf umfasst, denn dieser umfasst nach § 20 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört zwar auch in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hiervon sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung aber nicht umfasst. Denn es sind nicht, wie die Kläger meinen, gleiche Teilhaberechte an der Gesellschaft wie für Nichtleistungsbezieher zu schaffen, sondern diese Teilhaberechte sind an einen “vertretbaren Umfang” geknüpft. Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung gehören in Anbetracht der Kosten für eine Behandlung von über 4.000 EUR pro Zyklus (und einem Eigenanteil von über 1.000 EUR bis 2.000 EUR) nicht mehr zu einem vertretbaren Umfang.

Darüber hinaus besteht keine Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs. Unabweisbar kann im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Bedarfsdeckung verpflichtet sind. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 – Rn. 22, recherchiert unter www.bundessozialgericht.de). Vorliegend handelt es sich aber schon nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung im Sinne von § 27 SGB V. Die Kostentragung der Krankenkasse zu 50 % ist daher gesondert in § 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelt. Die gegen diese beschränkte Kostenübernahme der Krankenkassen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2009 nicht zur Entscheidung angenommen – vgl. Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2009 – 1 BvR 2982/07 – recherchiert unter www.beck-online.de. Nach dieser Entscheidung liegt eine Verletzung des Rechts auf Familiengründung und eines Rechts auf Nachkommenschaft unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG bei nur begrenzter Kostenübernahme nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits dargelegt, dass aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden könne, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit dem Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Nichts anderes kann für den Träger der Grundsicherungsleistungen gelten.

Unabweisbar ist ein Bedarf außerdem immer nur dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, der erheblich ist, also nicht durch Mittelumschichtungen finanziert werden kann (vgl. von Böttcher/Münder in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 24 Rn. 9). Der geltend gemachte Bedarf war und ist nicht unaufschiebbar. Die anteiligen Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die Krankenkassen werden, wenn sie übernommen werden, bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte übernommen (Umkehrschluss § 27 a Abs. 3 Satz 1 SGB V). Bei erstmaliger Antragstellung beim Beklagten hatten die Kläger damit mehr als sechs Jahre, heute noch mehr als drei Jahre, um die begehrten Leistungen anzusparen. Wenn das Darlehen – wie beantragt – vom Beklagten gewährt worden wäre, wären die Darlehensansprüche nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ab dem Monat der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung getilgt worden. Hätten die Kläger diesen Betrag monatlich zurückgelegt, wäre der mit der Klage geltend gemachte Betrag längst angespart und die Fortführung der Klage entbehrlich.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 19.09.2015: Wohnungsnot – Bezirk will Luxuswohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmen!

Der Senat hat ein Bankgebäude beschlagnahmt. Friedrichshain-Kreuzberg will das jetzt mit leeren Wohnungen tun, so in Riehmers Hofgarten.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg will leer stehende Wohnungen beschlagnahmen, um darin Obdachlose oder Flüchtlinge unterzubringen. Juristische Grundlage soll die im Ordnungsrecht vorgesehenen Gefahrenabwehr sein. Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) wird am kommenden Mittwoch über einen entsprechenden Antrag der Grünen abstimmen. Weil die SPD Zustimmung signalisiert und von Linken sowie Piraten kein Widerspruch zu erwarten ist, dürfte das Bezirksamt einen Handlungsauftrag erhalten. Es solle “eine Nutzung erzwingen”, heißt es in dem Antrag. Angesichts der “nahenden Kälteperiode” solle das “unverzüglich in die Wege geleitet werden”.

http://www.morgenpost.de/berlin/article205756199/Bezirk-will-Luxuswohnungen-fuer-Fluechtlinge-beschlagnahmen.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Berliner Zeitung am 20.09.2015 – Ehemaliges Gaswerk Tegel: Gewobag muss zwei Millionen Euro Schadensersatz zahlen!

Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag soll zwei Millionen Euro Schadenersatz zahlen. Laut Gericht hat sie Anleger nicht über Schadstoffe informiert, die auf einem Areal verdächtigt wurden, auf dem Wohnungen der Gesellschaft entstanden.

Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag muss an 20 Anleger rund zwei Millionen Euro Schadensersatz nebst Zinsen zahlen. Das hat das Berliner Kammergericht in zwei jetzt bekannt gewordenen Urteilen entschieden. Sie sind noch nicht rechtskräftig. Die Anleger hatten 1994 und 1996 in zwei Fonds Geld in den sozialen Wohnungsbau investiert – jeweils eine Summe zwischen rund 40.000 und 107.000 Euro.

Was die Anleger damals nicht wussten: Ein Teil der Wohnungen entstand auf dem Areal des ehemaligen Gaswerks Tegel, das seit 1989 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Altlastenverdachtsfläche eingestuft war. Im Verkaufsprospekt, der unter anderem von der Gewobag herausgegeben worden war, fanden sich dazu aber keine Angaben.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/ehemaliges-gaswerk-tegel-gewobag-muss-zwei-millionen-euro-schadensersatz-zahlen,10809148,31856470.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen ehrverletzende Äußerungen eine Pflichtverletzung des Mietverhältnisses dar, wenn sie das Maß der Geringfügigkeit deutlich überschreiten?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main – 2-11 S 103/15, Beschluss vom 01.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wobei gem. § 573Abs. 2 Nr. 1 BGB ein derartiges berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

So liegt es im vorliegenden Fall, da die ehrverletzende Äußerung des Beklagten in seiner an die für das Mietverhältnis zuständige Mitarbeiterin der Klägerin sowie den Prozessbevollmächtigen der Klägerin gerichteten E-Mail vom 19.07.2014 eine Pflichtverletzung darstellt, die das Maß der Geringfügigkeit deutlich überschreitet, so dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses zu bejahen ist.

Die Äußerung des Beklagten “ihr denkt, ihr könnt mit eurem durchkonstruierten stories, die immer so einen faschistischen touch haben, durchkommen. das mag ja sein. ihr könnt diese mail durchaus vor gericht ins gewicht werfen …” überschreitet auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung die Grenzen, welche die auch im Wirtschaftsleben stehende Klägerin bei ihren Vertragsbeziehungen hinnehmen muss. Es ist unerheblich, ob die in der E-Mail enthaltene Äußerung strafrechtlich als Beleidigung (§ 185 StGB) einzuordnen ist. Jedenfalls wirft der Beklagte der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigen in einer insgesamt herabwürdigenden Form ein zumindest ansatzweise faschistisches Vermieterverhalten vor, so dass der Klägerin ein Festhalten an dem Mietverhältnis nicht mehr zuzumuten ist.

Der Beklagte kann nicht einwenden, das Amtsgericht habe seine sprachwissenschaftlichen Ausführungen sowie die Ausführungen zur Faschismusforschung beachten und feststellen müssen, dass keine Pflichtverletzung zu ersehen sei. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es allein auf den Empfängerhorizont an und danach war die Mail massiv verächtlich, ehrverletzend, persönlichkeitsverletzend und beleidigend.

Die weiteren zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts zu der Erheblichkeit der Pflichtverletzung sowie einem schuldhaften Handeln des Beklagten wurden mit der Berufung nicht angegriffen.”

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

Ele­fan­ten­hoch­zeit …

zeit.de am 21.09.2015 – Milliardenfusion: Deutsche Wohnen will LEG Immobilien!

Am boomenden deutschen Immobilienmarkt kommt eine neue Milliardenfusion: Der Immobilienriese Deutsche Wohnen mit knapp 142 000 Wohnungen vor allem in Berlin will sich mit der Düsseldorfer LEG Immobilien (110 000 Wohnungen) zusammenschließen.

Der Zusammenschluss soll bis Ende Dezember dieses Jahres vollzogen werden, wenn die Aktionäre und Aufsichtsbehörden mitspielen.

Das Fusionsfieber in der Branche stößt auf zunehmende Kritik. Die Marktmacht weniger, börsennotierter Anbieter könne die Mieten hochtreiben, erklärte DMB-Bundesdirektor Lukas Siebenkotten. Wohnen gehöre zu den Grundbedürfnissen des Menschen und dürfe nicht an reiner Marktlogik ausgerichtet werden, kritisierte der Grünen-Bundestagsabgeordnete Chris Kühn.

http://www.zeit.de/news/2015-09/20/immobilien-milliardenfusion-deutsche-wohnen-will-leg-immobilien-20214402