Archiv für den Monat: April 2017

Pressemitteilung 41/2017

Die Methoden der „Deutsche Wohnen“ offenbaren ein eklatantes Politikversagen auf Bundesebene

DIE LINKE präsentierte am 10.04.2017 im Abgeordnetenhaus von Berlin in Anwesenheit der stellvertretenden Parteivorsitzenden der LINKEN Caren Lay, dem Stadtsoziologien Dr. Andrej Holm und dem Parlamentarischen Geschäftsführer der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus Steffen Zillich eine Studie des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Dr. Heinz-Josef Bontrup von der Westfälischen Hochschule zur Deutsche Wohnen AG (Quelle: https://www.die-linke.de/nc/die-linke/nachrichten/detail/zurueck/nachrichten/artikel/linke-praesentiert-studie-zur-deutschen-wohnen).

Nach den Erkenntnissen von Prof. Dr. Bontrup sei die Deutsche Wohnen ein besonders negatives Beispiel für einen Immobilienkonzern, der sich mit einer „aggressiven Mietsteigerungspolitik” finanziere und kaum Instandhaltungen vornehme. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 05.04.2017: Wohnungspolitik – “Wir sind in die Sackgasse geraten”

Parteien stellen auf GdW-Podium in Berlin wohnungspolitische Positionen zur Wahl vor. Die AfD war nicht eigeladen.

Karsten Nemecek wird es angst und bange, wenn er an die Bundestagswahl im kommenden September denkt. „Bislang zielt ein Großteil der Vorschläge auf eine Verschärfung des Mietrechts potenziell zu Ungunsten von Eigentümern ab“, sagt der Transaktionsmanager des weltweit tätigen Immobiliendienstleisters Savills.

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/wohnungspolitik-wir-sind-in-die-sackgasse-geraten/19616598.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 06.04.2017: Mieten – Der Berliner Senat vergisst die Normalverdiener

Mieter der kommunalen Wohnungsbaugesellschaften werden geschützt, doch die meisten Mieter profitieren nicht, meint Isabell Jürgens.

So langsam dämmert dem Berliner Durchschnittsverdiener, dass die von der rot-rot-grünen Regierungskoalition versprochene Wende auf dem angespannten Wohnungsmarkt offenbar ohne ihn vonstattengehen soll. Die “soziale Wohnungspolitik”, die der Senat versprochen hat, ist ausschließlich auf Geringverdiener ausgelegt. Das ist nicht nur unfair denen gegenüber, die mit ihren Steuern die wachsende Stadt finanzieren. Es drohen auch wieder Problemkieze, wenn ganze Wohnblöcke erneut mit überwiegend sozial schwachen Mietern belegt werden.

http://m.morgenpost.de/meinung/article210172265/Der-Berliner-Senat-vergisst-die-Normalverdiener.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Wird durch den Anbau eines Balkons und die damit gegebenen erweiterten Nutzungsmöglichkeiten der Gebrauchswert einer Wohnung im Sinne von § 555b Nr. 3 BGB nachhaltig, das heißt dauerhaft, verbessert?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 108/16, Urteil vom 12.08.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. c) wie folgt aus: “Die Klägerin hat gemäß § 555b BGB einen Anspruch auf Duldung des Anbaus eines Balkons vor die Küche der Wohnung und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Arbeiten, nicht jedoch einen Anspruch auf Duldung des Einbaus eines neuen Heizkörpers im Zusammenhang mit der Umpositionierung des vorhandenen alten Heizkörpers.

Diese Maßnahmen erhöhen den Gebrauchswert der Wohnung gemäß § 555b Nr. 3 BGB nachhaltig.

Ob eine den Gebrauchswert erhöhende Maßnahme vorliegt, ist objektiv zu bestimmen, d. h. unabhängig von den Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung stehen. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Gebrauchswerterhöhung nicht auf den “zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand” den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB zu gewährleisten hat – und damit nicht auf das konkrete Mietverhältnis – abgestellt.

Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, ist dem gemäß auch nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein die Verkehrsanschauung (vgl. KG, Rechtsentscheid vom 27.06.1985 – 8 REMiet 874/85, NJW 1985, 2031,zit. nach beck-online). Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich, dass eine Wohnung mit einem Balkon in aller Regel besser vermietbar ist, als eine ansonsten vergleichbare Wohnung ohne Balkon. Allgemein wird, das ist im Sinne von § 291 ZPO offenkundig, eine Wohnung mit einem Balkon einer Wohnung ohne einen solchen vorgezogen.

Durch den Anbau des Balkons werden die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung erweitert, indem ein Heraustreten aus der Wohnung mit einem dortigen Aufenthalt im Freien ermöglicht wird, die Frischluftzufuhr verbessert wird und die Fläche des Balkons neben dem Aufenthalt weitere Nutzungsmöglichkeiten, auch saisonal unterschiedlich (Blumen, Wäschetrocknung, Vorratshaltung) bietet. Durch die damit gegebenen erweiterten Nutzungsmöglichkeiten wird der Gebrauchswert der Wohnung im Sinne von § 555b Nr. 3 BGB nachhaltig, das heißt dauerhaft, verbessert.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass im Einzelfall ein Balkon keinerlei Nutzungsvorteil mit sich bringen kann oder ein solcher von so erheblichen Nachteilen begleitet sein kann, dass in der Gesamtwertung eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnung nicht eintritt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch, insbesondere für die im 3. Obergeschoss liegende Wohnung mit Nordwestausrichtung des geplanten Balkons, auch mit Blick auf die gegebene Hinterhofsituation nicht vor.

Die vom Amtsgericht erkannten Einschränkungen (Lärm auf dem Innenhof, Einsehbarkeit auf den Balkon bzw. erhöhte Einsehbarkeit in andere Wohnungen) sind zunächst in innerstädtischer Berliner Lage häufig anzutreffen und keine Ausnahmesituation. Bei einem Balkon handelt es sich seiner Natur nach um ein Verbindungsglied vor dem Inneren der Wohnung mit seiner relativen Privatsphäre zur Außen- bzw. Umwelt. Ein Balkon ist deshalb stets im stärkeren Umfang von den Bedingungen der Umwelt geprägt, also auch von Lärm in der Umgebung. Selbst Balkone auf verkehrsreichen Straßen mit entsprechendem Verkehrslärm sind dabei nicht vorn vornherein nutzlos, das heißt ohne jeden Nutzungsvorteil für den Mieter. Verkehrs- und anderer Lärm besitzt – bis auf Ausnahmen – in der Regel nicht dauernd eine so hohe Intensität, dass ein Aufenthalt dort gänzlich vermieden wird. Zudem kann ein von Lärm geprägter Balkon jedenfalls auch zu anderen, bereits aufgeführten Zwecken genutzt werden. Hier soll der Balkon nicht auf der straßenzugewandten Seite, sondern auf der Hofseite installiert werden. Geräusche von der Nutzung des Innenhofs durch die Bewohner, auch die Nutzung der Mülltonnen sind ihrer Art jedenfalls nicht andauernd und ständig so störend, dass dieses den üblichen Mieter davon abhalten würde, einen Balkon überhaupt zu nutzen. Es liegt auf der Hand, dass Müllentsorgungen, das Abstellen von Fahrrädern usw. sich in bestimmten Tageszeiten häufen, zu anderen jedoch nur vereinzelt auftreten.

Ebenso führt die von der Beklagten als Trichterfunktion bezeichnete Schallausbreitung in dem Innenhof, die dem Gericht selbst aus eigener Anschauung in anderer Wohnsituation durchaus bekannt ist, noch nicht zu einem Verlust des durch einen Balkon gegebenen Nutzungsvorteils. Auch die Enge des Innenhofs stellt keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, dass damit Nutzungsvorteil durch einen Balkon verloren ginge. Der Innenhof ist hier jedenfalls nicht lediglich so klein bzw. eng, dass er wesentlich nur die Funktion eines Lichtschachtes besitzt. Insoweit lag der Fall in dem von dem Amtsgericht herangezogenen Urteil der Kammer etwas anders. Zudem sollen die Balkone für das Hinterhaus nicht zum selben Hof gerichtet werden, so dass eine bei Balkonfassaden durchaus verbreitete und nicht außerordentlich enge Situation vorgesehen ist.

Es gehört zu seiner Natur, dass ein Balkon besser einsehbar ist, als die eigentlichen Wohnräume einer Wohnung. Weite Horizontblicke von einem Balkon sind in der Berliner Innenstadt eher die Ausnahme. Es steht deshalb ein seitlicher Ausblick auf die südliche hohe Brandwand und ein Blick auf das Hinterhaus nicht per se einem Nutzungsvorteil durch den Balkon für einen Aufenthalt im Freien “an der frischen Luft” und die weiter bereits aufgeführten Zwecke entgegen.

Letztlich spricht auch die Ausrichtung des Balkons in nordwestlicher Richtung nicht von vornherein gegen einen sich ergebenden Nutzungsvorteil. Schattig gelegene Balkone, die nur in späten Nachmittags- oder im Hochsommer in den Abendstunden Sonneneinstrahlung unterliegen, bieten – allgemeinkundig, § 291 ZPO – in den Sommermonaten Vorteile für einen längeren Aufenthalt in den Nachmittags- oder Abendstunden, weil sie sich vergleichsweise während der Mittagsstunden weniger aufheizen.

Die stärkere Verschattung der hinter dem Balkon gelegenen Küche ist unvermeidbar und überlagert die Nutzungsvorteile des Balkons ebenfalls nicht. Davon, dass etwa die im 3. Obergeschoss liegende Küche nach Anbau des Balkons nicht mehr durch Tageslicht beleuchtet wäre, kann hier nicht ausgegangen werden. Neben der zur Südseite gerichteten höheren Brandmauer ist der Innenhof zur Nordseite durch eine erheblich niedrigere Mauer vom Nachbarhof getrennt, sodass in Höhe der Wohnung der Beklagten nach Nord- und Nordnordwest ein längerer und ungehinderterer Tageslichteinfall möglich ist, was den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken des Internetdienstes google maps zu entnehmen ist. Da die betroffene Hausfassade des Vorderhauses ungegliedert ist, ergeben sich keine weiteren Verschattungen. Ein gewisser Ausgleich der Verschattung wird durch die erhebliche Vergrößerung der Glasflächen geschaffen; anstelle des jetzt vorhandenen Küchenfensters ist eine 2,01 m hohe und 1,05 m breite Balkontür mit einem zusätzlichen Oberlicht mit 0,55 m Höhe vorgesehen.

Ein Anspruch der Klägerin scheitert letztlich nicht daran, dass das Vorhaben nicht umzusetzen wäre. Zwar besteht kein Duldungsanspruch für Maßnahmen, die dem Vermieter aus (bau-) rechtlichen Gründen nicht erlaubt sind. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hat bereits eine Baugenehmigung für den Anbau von Balkonen auf der dem Hof zugewandten Fassadenseite des Hauses. Der Anbau von Balkonen verstößt damit nicht von vornherein gegen die Erhaltungssatzung für das Wohngebiet. Auch wenn die Klägerin nun den Balkon – anders als in der Baugenehmigung – nicht vor das Bad setzen will, ergibt sich nicht, dass ihr die veränderte Ausführung (rechtlich) unmöglich wäre. Inwieweit die vorgesehene Maßnahme ansonsten der Erhaltungssatzung widerspräche, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Die Frage der zulässigen Mieterhöhung ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen noch nicht zu prüfen. Die zu erwartende Mieterhöhung hat bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht gemäß § 555d Abs. 2 S. 2 BGB unberücksichtigt zu bleiben.

Da sich das Duldungsbegehren auf einen 4 m² großen Balkon beschränkt, sind die Erwägungen, ob die Klägerin nicht doch größere Balkone errichten möchte, für die es unstrittig keine Genehmigung geben wird, nicht erheblich.

Gegen die übrigen, mit dem Anbau des Balkons verbundenen Folgemaßnahmen (Balkontür mit Oberlicht, Verlegung des Heizkörpers und der Rohre in einem Kabelschacht in der Küche) sind erhebliche gesonderte Einwendungen nicht erhoben worden, so dass die Beklagte dementsprechend zu verurteilen ist.

Das Küchenfenster ist unvermeidbar durch eine Balkontür zu ersetzen, gegen das weitere Oberlicht, das zu einem verbesserten Lichteinlass und zu einer besseren Belüftung durch die mögliche Kippstellung führen soll, sind erhebliche Einwendungen nicht erhoben. Auf die Frage, ob mit der Balkontür und dem Oberlicht eine höhere Wärmedämmung verbunden und deshalb vergleichsweise Energie eingespart wird, kommt es hier nicht weiter an.

Eine durch die Berufstätigkeit begründete unzumutbare Härte, den Handwerkern für die in der Wohnung auszuführenden Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, ergibt nicht. Nach dem Ankündigungsschreiben benötigt die Klägerseite Zugang zur Wohnung für die vorgesehenen Arbeiten für ca. 3 Wochen bzw. 15 Arbeitstage. Dieses ist ein auch für einen berufstätigen Mieter im Allgemeinen noch hinzunehmender Zeitraum, zumal der Zutritt nicht persönlich gewährt werden muss, sondern auch durch Vertrauenspersonen gewährleistet werden kann.”

Pressemitteilung 40/2017

Angebotsmieten in Spandau steigen überproportional

Die berlinweite Verknappung von Wohnungen hat auf Spandau voll durchgeschlagen, und zwar so sehr, dass hier die Angebotsmieten stärker gestiegen sind als im Berliner Durchschnitt. Das geht aus dem Wohnungsmarktbericht der landeseigenen Investitionsbank Berlin (IBB) und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hervor, der am 07.04.2017 vorgestellt wurde.

Grundlage des Wohnungsmarktberichts sind die Angebotsmieten von rund 70.000 Wohnungen, die über das Internetportal ImmobilienScout24 angeboten wurden.

Wer eine Wohnung in Spandau anmietete, musste demnach im Mittel 7,35 € kalt pro Quadratmeter zahlen, wie aus dem Bericht hervorgeht. Im Vorjahr waren es noch 6,99 €. Dies entspricht einer Steigerung von 5,15 %. Berlinweit stiegen die Mietpreise lediglich um 3,07 %. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG – 5 B 14.16 u.a., Beschlüsse vom 06.04.2017): OVG hält das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für teilweise verfassungswidrig

Das Oberverwaltungs­gericht hat am 06.04.2017 in 41 Be­ru­fungs­ver­fah­ren die Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Re­ge­lun­gen des Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot-Ge­set­zes inso­weit mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar sind als sie sich Rück­wir­kung bei­mes­sen.

Zwar sei an­ge­sichts der vom Se­nat von Ber­lin vor­geleg­ten Zah­len die Annah­me einer beson­de­ren Gefähr­dung der Wohn­raum­ver­sor­gung in Ber­lin nicht zu bean­stan­den. Das Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot sei des­halb aus Sicht des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts recht­mä­ßig, so­weit es um den Schutz des Wohn­raum­be­stan­des gehe. So­weit das Ge­setz aber eine vor dem 1. Mai 2014 begon­ne­ne Ver­mie­tung von Räu­men als Ferien­woh­nung dem Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot unter­stel­le, gehe dies jedoch über den rei­nen Schutz des Wohn­raum­be­stan­des hin­aus und grei­fe inso­weit unver­hält­nis­mäßig in die Grund­rech­te der Eigen­tü­mer und Ver­mie­ter ein. Die be­son­dere Gefähr­dung der Wohn­raum­ver­sor­gung recht­fer­tige es nicht, Eigen­tü­mer zu zwin­gen, gewerb­lich ge­nutz­te Räum­lich­kei­ten in Wohn­raum (zu­rück) zu ver­wan­deln. Die vom Ge­setz ein­ge­räum­te Über­gangs­frist von zwei Jah­ren für Ferien­woh­nungs­ver­mie­ter und die Mög­lich­keit, eine Ge­neh­mi­gung zu bean­tra­gen, könn­ten die mit dem Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot ver­bun­de­nen Rechts­be­ein­träch­ti­gun­gen nicht kom­pen­sie­ren.

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.580496.php

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Morgenpost am 06.04.2017: Mieterhöhungen
– Berliner Senat will Mieter von 300.000 Wohnungen schützen

Städtische Wohnungsbauunternehmen dürfen Mieten nur noch um zwei Prozent pro Jahr anheben.

http://www.morgenpost.de/berlin/article210170829/Berliner-Senat-will-Mieter-von-300-000-Wohnungen-schuetzen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen nach dem Berliner Mietspiegel 2015 substantiiert darlegen und beweisen, dass es sich um eine “Lage an einer besonders ruhigen Straße oder besonders ruhige Innenlage” handelt?

Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 15 C 10/16, Urteil vom 04.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) c) wie folgt aus: “Zudem ist das Gericht im Ergebnis nicht von dem Positivmerkmal “Lage an einer besonders ruhigen Straße oder besonders ruhige Innenlage” überzeugt. Dabei ist auf die Lage der Wohnung der Beklagten abzustellen, die unmittelbar in der Nähe zum Kreuzungsbereich der recht befahrenen … straße liegt. Der Geräuschpegel war unmittelbar vor dem Haus sehr deutlich wahrzunehmen, auch im Hof war ein Verkehrsrauschen wahrnehmbar. Dass die … straße im weiteren Verlauf weg von der … straße sehr ruhig erscheint, kann die Klägerin sich in Bezug auf die Wohnung der Beklagten nicht für sich in Anspruch nehmen. Daran ändert auch die Einordnung der Straße im Straßenverzeichnis nichts.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 02.04.2017: Stadtentwicklung unter Rot-Rot-Grün
– In Berlin regiert jetzt die linke Baubrigade

Die Hauptstadt erlebt einen Paradigmenwechsel in der Wohnungspolitik. Schlüsselpositionen sind im Senat jetzt von Vorarbeitern des Sozialen besetzt. Was folgt daraus?

Die Party ist vorbei. „Stadtentwicklung“, sagt Gothe, „ist die neue soziale Frage.“

http://www.tagesspiegel.de/berlin/stadtentwicklung-unter-rot-rot-gruen-in-berlin-regiert-jetzt-die-linke-baubrigade/19315296.html