Archiv für den Monat: August 2017

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Morgenpost am 01.08.2017:
 Berliner Großsiedlungen brauchen auch Besserverdiener

Die viel beschworene „Berliner Mischung“ sollte nicht nur in der bevorzugten Innenstadt geschützt werden, meint Isabell Jürgens.

Und da ist es absolut kontraproduktiv, wenn eine vom rot-rot-grünen Senat beschlossene Sozialquote von 60 Prozent nun dafür sorgt, dass wieder überwiegend sozial benachteiligte Menschen in den Großsiedlungen leben (müssen). Die viel beschworene “Berliner Mischung” sollte nicht nur in der bevorzugten Innenstadt geschützt werden. Gerade die Linke, die die Bausenatorin stellt, sollte das einsehen – und schnell dafür sorgen, dass auch in den Großsiedlungen Menschen aller Einkommensklassen Tür an Tür wohnen können.

https://www.morgenpost.de/berlin/article211430399/Berliner-Grosssiedlungen-brauchen-auch-Besserverdiener.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Morgenpost am 01.08.2017: Wohnraum
 – Weniger Sozialwohnungen in Berlin

Kommunale Gesellschaften sorgen sich um die Mischung in Großsiedlungen. Die Quote für das Märkische Viertel wird gesenkt.

Berliner Wohnungsbaugesellschaften halten die Sozialquote, mit denen insbesondere Geringverdiener und Bezieher von Transferleistungen eine Wohnung finden sollen, für zu hoch. Sie sorgen sich um die soziale Mischung in den Hochhaussiedlungen am Stadtrand. Im April hatte der rot-rot-grüne Senat mit den sechs kommunalen Wohnungsbaugesellschaften beschlossen, dass in den Beständen der Unternehmen 60 Prozent aller frei werdenden Wohnungen an Mieter mit Berechtigungsschein vergeben werden müssen.

https://www.morgenpost.de/bezirke/reinickendorf/article211430341/Weniger-Sozialwohnungen-in-Berlin.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die bloße Asbestbeseitigung, d. h. das Entfernen asbesthaltiger Bodenplatten und das Versiegeln des asbesthaltigen Klebers einen Mietmangel dar, wenn gleichzeitig keine Asbestbelastungen durch beschädigte Bodenplatten in der Mietwohnung nachgewiesen werden können?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 164/16, Urteil vom 20.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kläger können nicht gemäß § 812 BGB teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemäß § 536Abs. 1 BGB gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fußboden nicht mit einem Mangel behaftet.

Die Entfernung der asbesthaltigen Fußbodenplatten und Versiegelung des Klebers war bei Durchführung der Maßnahme im Sommer 2011 allgemeiner Stand der Technik. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung konnten die Kläger nur diesen Zustand bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung erwarten. Soweit ab Sommer 2012 aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren eine Änderung der behördlichen Vorgaben bei der Asbestsanierung von Fußböden erfolgt ist und nun regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen waren, führt dies nicht zur Annahme eines Mangels der Wohnung. Zum einem waren diese Vorgaben für die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen nicht einschlägig. Zum anderen dienten die geänderten Vorgaben bei der Asbestsanierung nicht dem Schutz der Nutzer, denn dieser war auch nach der alten Methode gewährleistet. Maßgeblich war hierfür die Vermeidung von “versteckten asbesthaltigen Materialien”, die zu Problemen beim späteren Abriss der Häuser führen. Eine Nachrüstung bestehender sanierter Häuser war nicht vorgesehen, vielmehr konnten Sanierungsmaßnahmen mit abgeschlossener Planung wie vorgesehen nach den bisherigen Vorgaben durchgeführt werden.

Die von den Klägern angeführten Entscheidungen (LG Berlin, Urteil vom 27.10.1998 – 65 S 223/98GE 1999, 47 und Urteil vom 16.01.2013 – 65 S 419/10, GE 2013, 353) betrafen einen anderen Sachverhalt, nämlich Wohnungen, in denen asbesthaltige Fußbodenplatten beschädigt waren. Auch wenn dort keine tatsächliche Asbestbelastung festgestellt worden war, war eine solche wegen der dort vorhandenen Beschädigungen gerade nicht ausgeschlossen. Bei unbeschädigten Platten ist hingegen kein Mangel festgestellt worden (LG Berlin, Urteil vom 13.05.2015 – 18 S 1140/14, GE 2015, 1166). Ebenso besteht keine Interesse für die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung vorliegen (BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 19/13, GE 2014, 868; LG Berlin,

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 01.08.2017: Deutsche Wohnen erkennt Berliner Mietspiegel 2017 nicht an

„Die Deutsche Wohnen spielt weiterhin mit der Angst ihrer Mieterinnen und Mieter, ignoriert auch den Berliner Mietspiegel 2017 und verlangt zumindest teilweise Mieterhöhungen oberhalb der „ortsüblichen Vergleichsmiete“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V., RA Uwe Piper. „Die Deutsche Wohnen versucht, den Mietern glauben zu machen, dass ihre Mieterhöhung rechtens und Widerstand zwecklos sei“, meint Piper. „Die meisten Mieter fürchten sich vor einer Klage und akzeptieren deshalb die Mieterhöhung“, so Piper. „Dies sind nach unseren Erfahrungen ca. 80 %“, ergänzt Piper. „Mieter sollten sich zwingend gegen Mieterhöhungsverlangen oberhalb der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ wehren und auf keinen Fall ihre Zustimmung erteilen“, rät Piper. „Wenn Mieter unsicher sind, ob ihre Mieterhöhung rechtmäßig ist oder nicht, sollten sie fachkundigen Rat bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht einholen“, empfiehlt Piper.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/deutsche-wohnen-erkennt-berliner-mietspiegel-2017-nicht-an/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 31.07.2017: Immer Ärger mit Vermieter “Deutsche Wohnen AG” – “Passen Sie auf, es riecht”

Immer wieder Deutsche Wohnen AG: In Kreuzberg klagen Bewohner einer Anlage von Berlins größtem Vermieter über Verwahrlosung.

Helmut Richter gibt eine Vorwarnung, bevor er die Tür zum Hausflur öffnet. „Passen Sie auf, es riecht“, sagt er. Dann geht er mit einem Besucher in den Flur, elfte Etage, Gitschiner Straße 38, Kreuzberg, ein nüchterner Wohnblock. Die U-Bahnstation Kottbusser Tor liegt rund 150 Meter weiter. Es riecht nach Urin, nicht beißend, aber deutlich genug. Dazu noch der Geruch eines scharfen Desinfektionsmittels. In einer Ecke liegen Papierreste, dunkle Flecken durchziehen den Boden.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/immer-aerger-mit-vermieter-deutsche-wohnen-ag-passen-sie-auf-es-riecht/20129956.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 31.07.2017: Deutsche Wohnen erkennt Berliner Mietspiegel 2017 nicht an

Mit Schreiben vom 19.07.2017 beharrte die Deutsche Wohnen Management GmbH auf ihrer Mieterhöhung vom 20.06.2017 und führte in ihrem vorgenannten Schreiben wie folgt aus: „Wir möchten betonen, dass wir keinesfalls das Instrument „Mietspiegel” als Soches ablehnen. Ein Mietspiegel, welcher transparent, unter Beteiligung der entsprechenden Interessengruppen sowie wissenschaftlich bzw. statistisch fundiert erstellt wurde, kann Rechtssicherheit sowie -frieden für alle Vermieter und Mieter schaffen. Aber leider weist der Berliner Mietspiegel 2017 nach unserer Auffassung erneut wissenschaftliche und statistische Mängel auf und berücksichtigt wesentliche Kriterien nur unzureichend bis gar nicht, wie zum Beispiel die Repräsentativität der Stichprobe , die Wohnlagenzuordnung, die Ausreißerbereinigung und die nicht vorhandene Berücksichtigung von Ausstattungsmerkmalen im qualifizierten Teil. Ungeachtet dessen, dass wir den Berliner Mietspiegel 2017 als Erkenntnisquelle für die Ermittlungen der ortsüblichen Vergleichsmiete als ungeeignet ansehen, …”.

Kommentar des AMV

„Die Deutsche Wohnen spielt weiterhin mit der Angst ihrer Mieterinnen und Mieter, ignoriert auch den Berliner Mietspiegel 2017 und verlangt zumindest teilweise Mieterhöhungen oberhalb der „ortsüblichen Vergleichsmiete”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V., RA Uwe Piper. „Die Deutsche Wohnen versucht, den Mietern glauben zu machen, dass ihre Mieterhöhung rechtens und Widerstand zwecklos sei”, meint Piper. „Die meisten Mieter fürchten sich vor einer Klage und akzeptieren deshalb die Mieterhöhung”, so Piper. „Dies sind nach unseren Erfahrungen ca. 80 %”, ergänzt Piper. „Mieter sollten sich zwingend gegen Mieterhöhungsverlangen oberhalb der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ wehren und auf keinen Fall ihre Zustimmung erteilen”, rät Piper. „Wenn Mieter unsicher sind, ob ihre Mieterhöhung rechtmäßig ist oder nicht, sollten sie fachkundigen Rat bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht einholen”, empfiehlt Piper.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/deutsche-wohnen-erkennt-berliner-mietspiegel-2017-nicht-an-d130157.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten umlegbar?

Die Antwort des Amtsgerichts Halle/Saale (AG Halle/Saale – 95 C 307/16, Urteil vom 16.08.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Halle/Saale in seiner vorgenannten Entscheidung unter 3. wie folgt aus: “Ob auch die Kosten der Miete der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Während das Amtsgericht Schönebeck (Urteil vom 4.5.2011 – 4 C 148/11) und das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 4.12.2013 – 715 C 283/13) die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten einordnen, kommen das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 27.9.2011 – 1 S 171/11) und das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 3.5.2013 – 318a C 337/12) zum gegenteiligen Ergebnis.

Für eine Umlagefähigkeit wird argumentiert, Mietkosten entstünden dem Eigentümer jedenfalls dann durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, wenn sie einen Bezug zu den einzelnen Nebenkostenpositionen haben (LG Magdeburg, Rn. 23 unter Verweis auf Schmid, WuM 2009, 489, der aber zum gegenteiligen Ergebnis – Mietkosten sind keine Betriebskosten – kommt).

Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen (so auch Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 556, Rn. 286). Die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern entstehen schon nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch, weil sie – anders als beispielsweise Energie-, Überwachungs- oder Reinigungskosten – nicht durch deren Vorhandensein bedingt sind, sondern das Vorhandensein erst ermöglichen. Anders als Betriebskosten, die bei einer Nutzung entsprechender Anlagen unvermeidlicherweise anfallen – so ist beispielsweise eine jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern gemäß DIN 14676 (6.1: Instandhaltung) zwingend erforderlich – sind die Anmietkosten ohne Probleme vermeidbar, nämlich durch den Kauf der Rauchwarnmelder. Da diese Kosten mangels laufendem Anfall nicht als Betriebskosten umlagefähig sind und durch eine Anmietung der Rauchwarnmelder der Kauf substituiert wird (AG Hamburg-Wandsbek, Rn. 27), handelt es sich letztlich um – nicht umlagefähige Kapitalersatz- bzw. Anschaffungskosten (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. A., Rn. V 22). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Installation von Rauchwarnmeldern in § 47 Abs. 4 Bauordnung LSA vorgeschrieben ist, denn diese Regelung entscheidet nicht über die Zuordnung entsprechender Kosten zu den umlagefähigen Betriebskosten oder – näherliegend – zu den Modernisierungskosten im Sinne des § 555b Nr. 4, 6 BGB, die den Vermieter gemäß § 559 Abs. 1 BGB zur Mieterhöhung berechtigen.

Soweit die Umlage von Mietkosten grundsätzlich möglich sein soll, weil sie vom Gesetzgeber in den Fällen des § 2 Nr. 2 (Anmietung von Wasserzählern), Nr. 4a (Anmietung von Geräten zur Wärmeerfassung) und Nr. 5a iVm 2 BetrKV (Anmietung von Warmwasserzählern) vorgesehen ist (so AG Hamburg-Altona in der oben zitierten Entscheidung), kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern schon wegen des abschließenden Charakters der Aufzählung in § 2Nr. 1 – 16 BetrKV nicht in Betracht (so auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. A, Rn. V 2 und AG Hamburg-Wandsbek in der oben zitierten Entscheidung).”

AMV im Lichte der Presse:

huffingtonpost.de am 01.08.2017 – “Logischer Denkfehler”: Die Berliner FDP will die Mietpreisbremse abschaffen

Die Berliner FDP will nunmehr die Mietpreisbremse abschaffen. Der Spitzenkandidat der Berliner FDP für die Bundestagswahl im September, Christoph Meyer, hat die Mietpreisbremse als Instrument gegen drastische Mietpreissteigerungen als völlig wirkungslos kritisiert.

Die Begründung der FDP, dass die Mietpreisbremse Investitionen in mehr Wohnraum verhindere und die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum durch sie nicht besser würden, beruht auf einem logischen Denkfehler und ist grober Unfug.

Die Mietpreisbremse ist nach § 556f BGB überhaupt nicht auf Neubauwohnungen – daher auf Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden – anwendbar. Damit kann sie auch keine “Wohnraumbremse” sein.

 

http://www.huffingtonpost.de/marcel-eupen/fdp-politik-berlin-mietpreisbremse-_b_17646644.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 29.07.2017: Falsche Stadtentwicklung in Berlin 
– Die Wohnungsnot ist ohne Neubau nicht zu lindern

Nur Verbote helfen nicht: Die rot-rot-grüne Wohungspolitik schafft das Gegenteil dessen, was sie zum Ziel hat – mehr Wohnungen.

Die Wohnungsnot ist ohne Neubau nicht zu lindern, aber der Senat setzt stattdessen auf Workshops zur Bürgerbeteiligung. Den Bezirken ist es nur recht. Die jüngst aus Lichtenberg gemeldete Zahl neuer Bauvorhaben: null. Friedrichshain-Kreuzberg ist nach Auffassung dessen Stadtrats ohnehin fertig gebaut. Das Boot ist voll, hieß es mal – am rechten Rand.

http://www.tagesspiegel.de/politik/falsche-stadtentwicklung-in-berlin-die-wohnungsnot-ist-ohne-neubau-nicht-zu-lindern/20122438.html

AMV im Lichte der Presse:


Unterwegs in Spandau am 31.07.2017: 
Berliner FDP will Mietpreisbremse abschaffen

Klientelpolitik – Berliner FDP will Mietpreisbremse abschaffen

Ein Paradebeispiel für politische Realitätsferne und Klientelpolitik – Lieber abschaffen, als zu Ende denken!

„Die FDP begibt sich mit ihrer Forderung nach einer Abschaffung der Mietpreisbremse auf einen Irrweg und betreibt Klientelpolitik für die Immobilienbranche“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. „Die Begründung der FDP, dass die Mietpreisbremse Investitionen in mehr Wohnraum verhindere und die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum durch sie nicht besser würden, beruht auf einem logischen Denkfehler und ist grober Unfug, da die Mietpreisbremse nach § 556f BGB auf Neubauwohnungen, d. h. auf Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden, überhaupt nicht anwendbar ist und damit keine Wohnraumbremse sein kann“, teilte Piper mit. „Zwar ist es zutreffend, dass die Mietpreisbremse bisher zu keiner Eindämmung des Anstiegs von Wiedervermietungsmieten auf angespannten Wohnungsmärkten geführt hat, weil sie vom Bundesgesetzgeber völlig unzureichend und misslungen gestaltet worden ist. Dies spricht jedoch nicht für eine Abschaffung sondern für eine Verbesserung und Verschärfung der Mietpreisbremse“, so Piper. „Es muss unverzüglich durch den Bundesgesetzgeber gegengesteuert werden. Er darf nicht weiter tatenlos zusehen, wie die Mietpreisbremse von Vermietern im großen Stil ignoriert und verletzt wird und die Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten vor ungesetzlichen Mieten kaum geschützt sind. Die Mietpreisbremse muss im Interesse der Mieterinnen und Mieter verschärft werden“, fordert Piper. „Nur eine abschreckende Mietpreisbremse motiviert zur Einhaltung und führt damit zu einem langsameren Mietenanstieg“, sagte Piper.

 

http://www.unterwegs-in-spandau.de/berliner-fdp-will-mietpreisbremse-abschaffen/