Archiv für den Monat: Oktober 2017

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Süddeutsche Zeitung am 19.10.2017: Mieterbefragungen – Fühlen Sie sich bei uns wohl?

Umfragen bei Bewohnern sind für Verbraucherschützer vor allem ein Mittel der Imagepflege. Unternehmen hingegen erhoffen sich davon neue Erkenntnisse. Zum Beispiel über Stimmung und Raumbedarf.

Die Mieter des Konzerns Deutsche Wohnen erhielten vor einiger Zeit eine besondere Einladung. Die Gesellschaft bat sie, an einer Mieterbefragung teilzunehmen und lockte gleichzeitig mit einem Gewinnspiel und Einkaufsgutscheinen. “Wir wollten, dass sich möglichst viele Mieter an der Umfrage beteiligen”, begründet Sprecherin Manuela Damianakis den monetären Anreiz. Die Rückläufe seien auch durchaus zufriedenstellend, ergänzt sie. Die Aktion stieß allerdings nicht nur auf positive Resonanz. So fühlten sich einige Bewohner verunsichert, als sie die Fragen lasen und wandten sich an den Berliner Mieterverein. Die Skepsis einiger Mieter erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, folgendermaßen: “Der Fragebogen ist eigentlich nicht problematisch. Manche Mieter sind allerdings nach Mieterhöhungen und wegen des Datenschutzes generell beunruhigt.”

http://www.sueddeutsche.de/geld/mieterbefragungen-fuehlen-sie-sich-bei-uns-wohl-1.3713792

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht einem Vermieter bezüglich des Kautionsrückzahlungsanspruchs im Regelfall eine Prüfungs- und Organisationszeit von sechs Monaten zu?

Die Antwort des Landgerichts Tübingen (LG Tübingen – 1 S 97/16, Urteil vom 10.01.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Tübingen in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 noch nicht fällig war und er deshalb (noch) nicht wirksam zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Nettokaltmieten für Oktober und November 2015 in Höhe von 1180,- gestellt werden konnte. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB endete erst am 31. Dezember 2016. Mit dem Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass dem Vermieter im Regelfall jedenfalls eine Prüfungs- und Organisationszeit von sechs Monaten zusteht. Nachdem das Abrechnungsschreiben der Firma ### vom 7. Juni 2016 datiert (Bl. 100 d.A.), konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, noch im ersten Halbjahr 2016 abzurechnen.

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 19.10.2017: Verbot von Ferienwohnungen – Senat will Gesetz überarbeiten

Für viele Berliner ist die Nutzung von Mietwohnungen als Ferienwohnungen ein echtes Ärgernis.

Im Frühjahr nächsten Jahres sollen das überarbeitete Gesetz nach Senatsangaben in Kraft treten.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/verbot-von-ferienwohnungen-senat-will-gesetz-ueberarbeiten–28614898

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Berliner Zeitung am 18.10.2017: Mietkosten – Wohnen in Berlin ist so teuer wie nirgendwo sonst im Osten

Wer in Berlin eine Wohnung sucht, sollte dafür im ersten Halbjahr 2017 im Schnitt eine Miete von 10,09 Euro pro Quadratmeter kalt bezahlen – rund ein Drittel mehr als noch vor fünf Jahren.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/mietkosten-wohnen-in-berlin-ist-so-teuer-wie-nirgendwo-sonst-im-osten–28613694

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Vermieter seinen Mieter – sei es durch geeignete Gestaltung der Nebenkostenabrechnung, sei es durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung – gemäß §§ 241, 242 BGB dabei zu unterstützen, die durch § 35a EStG eröffneten Steuervorteile tatsächlich zu erlangen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 339/16, Urteil vom 18.10.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die ihm im Jahre 2014 in Rechnung gestellten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, die sich allerdings im Sinne des Hilfsbegehrens auf eine ergänzende Erläuterung der bereits vorliegenden Betriebskostenabrechnung für 2014 beschränken kann.

Die Kammer geht mit der bisher veröffentlichten Judikatur und dem Schrifttum davon aus, dass der Vermieter den Mieter – sei es durch geeignete Gestaltung der Nebenkostenabrechnung, sei es durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung – gemäß §§ 241242 BGB dabei zu unterstützen hat, die durch § 35a EStG eröffneten Steuervorteile tatsächlich zu erlangen. Dieser Nebenpflicht hat die Beklagte bisher nicht genügt, denn die Angaben in der dem Kläger erteilten Betriebskostenabrechnung für 2014 vom 21. September 2015 reichen entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht aus, um alle auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallenden Kosten zu beziffern und gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Eine gesonderte Vergütung für die zu erteilende Bescheinigung steht der Beklagten nicht zu, da ihr Verwaltungsaufwand mit der Miete hinreichend abgegolten ist. Die Klausel in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages steht dem Klageanspruch nicht entgegen.

1. Die bisher veröffentlichten Judikate bejahen einen Anspruch des Mieters auf gesonderten Ausweis der auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallenden Nebenkosten (vgl. AG Charlottenburg – 222 C 90/09 -, Urt. v. 01.07.2009, GE 2010, 550; AG Hamburg – 49 C 157/09 -, Urt. v. 09.09.1009; AG Lichtenberg –105 C 394/10 -, Urt. v. 23.05.2011, GE 2012, 1325). Auch in der Literatur wird ein solcher Anspruch fast durchgehend bejaht (Beuermann, GE 2006, 1600; Blümmel, GE 2006, 1597 ff., 1599 und GE 2007, 760 ff., 761 [nicht bei Bruttokaltmiete/ Betriebskostenpauschale]; Herrlein, WuM 2007, 54 ff., 56; Kinne, GE 2007, 764 [zweifelnd]; Sauren, NZM 2007, 231 ff., 232; Beck, GE 2007, 1540 ff., 1541 f.). Da der Steuerpflichtige nach § 35a EStG einer gerade auf die steuerbegünstigten Ausgaben bezogenen Rechnung bedürfe, um den Steuervorteil zu erlangen, sei der Vermieter nach §§ 241242 BGB verpflichtet, diese Kosten gesondert auszuweisen; das könne im Rahmen der Nebenkostenabrechnung oder vermittels einer gesonderten Bescheinigung erfolgen. Diese Nebenpflicht ergebe sich aus Treu und Glauben und dem Rechtssatz, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehe, wenn der Auskunftsverpflichtete die Auskunft unschwer geben könne und der Auskunftsberechtigte ohne die Auskunft an der Wahrnehmung von Rechten gehindert sei (vgl. AG Hamburg, a. a. O., m. V. a. BGH – X ZR 82/92 -, Urt. v. 17.05.1994, NJW 1995, 386 ff., 387). Dem folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch Langenberg (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556, Rn. 373, zitiert nach beck-online). Er führt zwar aus, der Vermieter müsse eine gesonderte Bescheinigung über die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht erteilen, meint aber gleichzeitig, der Vermieter habe die Nebenkostenabrechnung so aufzumachen, dass der Mieter den steuerrelevanten Aufwand beziffern und nachweisen könne.

Im Ansatz folgt die Kammer den vorgenannten Quellen und ist ebenfalls der Ansicht, dass der Vermieter es dem Mieter ermöglichen muss, die durch § 35a EStG eröffneten Steuervorteile tatsächlich zu erlangen. Entgegen den oben zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen bedarf es dazu jedoch nicht grundsätzlich eines “gesonderten Ausweises” der auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallenden Nebenkosten. Der Vermieter muss weder eine “Steuerbescheinigung nach § 35a EStG” erteilen, noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als “Aufwände für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen und bezeichnen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des Hinweisschreibens des Bundeministeriums der Finanzen zu § 35a EStG vom 9. November 2016 (BStBl. I 2016, 1213 ff., Rn. 27) reicht es vielmehr aus, wenn der Anteil des Mieters “an den vom Vermieter [für haushaltsnahe Dienstleistungen] unbar gezahlten Aufwendungen . . . aus der Jahresabrechnung hervorgeht . . . “. Dazu findet sich in der Anlage 1 zu dem vorgenannten Hinweisschreiben ein umfangreicher Katalog typischer mietvertraglicher Nebenleistungen, für die jeweils angegeben ist, ob die Aufwände steuerbegünstigt sind oder nicht. So lange und so weit der Mieter und ihm folgend die Finanzverwaltung an Hand der Nebenkostenabrechnung erkennen können, welche der abgerechneten Nebenkostenarten als haushaltsnahe Dienstleistungen einzuordnen sind und welche Einzelbeträge jeweils auf den Mieter entfallen, bedarf es folglich keiner ergänzenden Angaben oder Auskünfte des Vermieters, damit der Mieter die durch § 35a EStG eröffneten Steuervorteile erlangen kann.

Ausreichend aber auch erforderlich ist es, die Nebenkostenabrechnung so zu gestalten, dass der Mieter diejenigen Kosten abgrenzen und beziffern kann, die ihm gerade für erbrachte Dienstleistungen berechnet werden. Dazu wird der Vermieter bei Pauschalrechnungen den auf Dienstleistungen entfallenden Anteil ausweisen müssen, soweit dieser in den Rechnungen angegeben ist. Eine ausdrückliche Bestätigung des Vermieters, dass dessen Zahlungen auf die zu Grunde liegenden Rechnungen unbar erfolgten, erscheint entbehrlich; der Vermieter wird lediglich Ausnahmefälle offen legen und etwaige Barzahlungen beziffern müssen. Die Beurteilung, ob die auf Dienstleistungen bezogenen Aufwände steuerlich begünstigt sein können oder nicht, obliegt nicht dem Vermieter, sondern allein dem Mieter.

2. Die dem Kläger für das Jahr 2014 erteilte Betriebskostenabrechnung vom 21. September 2015 wird diesen Anforderungen nur teilweise gerecht. Die Beklagte führt zwar aus, der Kläger könne die auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallenden Kosten an Hand der Abrechnung identifizieren und gegenüber dem Finanzamt geltend machen, und der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die Berliner Finanzämter Nebenkostenabrechnungen grundsätzlich als Rechnung im Sinne des § 35a Abs. 5 EStG akzeptieren. An Hand der Abrechnung ist jedoch nur für einen Teil der Betriebskostenpositionen erkennbar, ob und inwieweit die Aufwände auf Dienstleistungen entfallen.

So beziehen sich die dem Kläger berechneten Betriebskosten für “Hausreinigung”, “Gartenpflege” und “Hauswart” in vollem Umfang auf Dienstleistungen und werden wohl als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sein; das gilt entgegen den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des Klägers nach Anlage 1 zu dem oben zitierten Hinweisschreiben auch für Kosten von “Verbrauchsmitteln” wie beispielsweise Reinigungs- oder Spülmittel, die von den Betriebskosten für “Hausreinigung” umfasst sein mögen. Diese Aufwände können nach dem Hinweisschreiben gegenüber den Finanzbehörden durch bloße Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden. Auch die in den “Aufzugskosten” enthaltenen Wartungskosten kann der Kläger an Hand der mit der Betriebskostenabrechnung übersandten Erläuterung beziffern und geltend machen. In der Erläuterung sind sowohl die Einzelrechnungen nach Betrag und zu Grunde liegender Leistung als auch die Vorwegabzüge aufgeführt, sodass der Kläger die ihm anteilig berechneten Wartungskosten abgrenzen und beziffern kann.

Entsprechendes gilt schließlich für die in der Position “StraßenRg/Müll” enthaltenen Kosten für Schnee- und Eisbekämpfung, die als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sein können; der Kläger kann die ihm insoweit berechneten Kosten an Hand der in der Erläuterung aufgelisteten Einzelrechnungen und Vorwegabzüge abgrenzen und beziffern.

Anders verhält es sich aber mit den Positionen “Nebenkosten Frischwasser”, “Nebenkosten Entwässerung” und “Sonstige BK”. Zwar sind Kosten für die Abrechnung der Be- und Entwässerung sowie für die Ablesung nach dem Hinweisschreiben zu § 35aEStG vom 9. November 2016 (BStBl. I 2016, 1213 ff., Anlage 1) nicht steuerlich begünstigt. Begünstigt sind aber die anteiligen Kosten für Arbeiten an Zu- und Ableitungen sowie für die Wartung, die sich an Hand der Betriebskostenabrechnung nicht abgrenzen und beziffern lassen. Die Erläuterung zur Abrechnung hilft dabei nicht weiter, denn anders als im Falle der Aufzugskosten sind die den “Nebenkosten” für Frischwasser und Entwässerung zu Grunde liegenden Rechnungen dort nicht nach Betrag und Leistung aufgeführt. Die als “Sonstige BK” abgerechneten Kosten können jedenfalls insoweit steuerbegünstigt sein, als sie für die Reinigung oder Wartung von Anlagen aufgewandt werden. So verhält es sich beispielsweise mit den Kosten der Feuerlöscherwartung, die ausweislich der Erläuterung als “Sonstige BK” abgerechnet und dem Kläger anteilig belastet wurden. In der Erläuterung nicht weiter aufgeschlüsselt ist aber ein Betrag von 5.013,93 Euro, hinsichtlich dessen unklar bleibt, ob er für möglicherweise steuerbegünstigte Dienstleistungen aufgewandt wurde oder nicht.

3. Kann der Kläger die ihm zustehenden Steuervergünstigungen auf Grundlage der vorliegenden Betriebskostenabrechnung nur teilweise erlangen, so ist die Beklagte ihrer Nebenpflicht bisher nur unvollständig gerecht geworden und hat folglich die begehrte Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung kann sich nach den vorstehenden Ausführungen auf eine ergänzende Erläuterung der erteilten Betriebskostenabrechnung beschränken, in der die in den Positionen “Nebenkosten Frischwasser”, “Nebenkosten Entwässerung” und “Sonstige BK” zusammen geführten Einzelrechnungen nach Beträgen und zu Grunde liegenden Leistungen aufgeführt sind; das weiter gehende Begehren des Klägers ist zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009, wonach ein Vermieter grundsätzlich nicht zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verpflichtet ist (vgl. BGH – VIII ZR 238/08 -, Urt. v. 30.09.2009, GE 2009, 1485 ff.), steht der ergänzenden Auskunftspflicht der Beklagten nicht entgegen. Der BGH (a. a. O., Rn. 16) hat ausdrücklich den Grundsatz bestätigt, “dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen Sonderverbindung auch ohne ausdrückliche Absprache bestehen kann, wenn die eine Seite in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Rechte notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die andere Seite die Auskünfte unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.” Er sah lediglich diese Voraussetzungen in jenem Fall nicht als gegeben an, da die damaligen Kläger über Art und Umfang ihrer Mietverbindlichkeiten nicht im Ungewissen waren und die begehrte Bescheinigung außerdem für den Vermieter nachteilige Rechtswirkungen mit sich bringen konnte.

Vorliegend hat die Beklagte hingegen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten, wenn sie die geschuldete Auskunft über die den einzelnen Betriebskostenpositionen zu Grunde liegenden Dienstleistungen wahrheitsgemäß erteilt; ihr entsteht dadurch weder ein Haftungsrisiko noch ein unbillig ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger sich die benötigten Informationen auch selbst beschaffen könnte, indem er sich zu den Geschäftsräumen der Beklagten begibt und dort Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen nimmt. Der damit verbundene Aufwand ist ihm aber nicht zuzumuten. Die Beklagte musste anlässlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ohnehin alle Einzelrechnungen prüfen, zuordnen und verbuchen; der zusätzliche Aufwand, die Einzelrechnungen in der Erläuterung zur Betriebskostenabrechnung aufzuführen, wäre minimal gewesen. Es erscheint demgegenüber unverhältnismäßig, den Kläger auf den umständlichen Weg der Einsichtnahme zu verweisen, zumal dieser Umweg nicht nur dem Kläger, sondern allen Wohnraummietern zugemutet würde.

Da der Beklagten durch die geschuldete Ergänzung der Erläuterung zur Betriebskostenabrechnung kein dem Kläger zuzuordnender messbarer zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden wäre, steht ihr dafür auch keine zusätzliche Vergütung zu. Dass der Beklagten nun deshalb geringfügige Aufwände entstehen werden, weil sie die geschuldete Auskunft nicht schon in die Betriebskostenabrechnung aufnahm, ist dem Kläger nicht zuzurechnen und daher im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen.

4. Die Mietvertragsklausel des § 3 Nr. 4, wonach dem Mieter “vermieterseits kein Nachweis zu etwa in Betriebs- oder Heizkosten enthaltenen ‘haushaltsnahen Aufwendungen’ im steuerlichen Sinne” geschuldet sein soll, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ein gesonderter “Nachweis zu haushaltsnahen Aufwendungen” im Sinne einer Steuerbescheinigung steht dem Kläger, wie oben ausgeführt, unabhängig von der Wirksamkeit der Klausel ohnehin nicht zu. Soweit die Klausel geeignet ist und darauf abzielt, die nach Treu und Glauben als Nebenpflicht geschuldete Mitwirkung der Beklagten an der Verwirklichung der dem Kläger eröffneten Steuervorteile einzuschränken, stellt sie sich als im Sinne des § 305c BGB überraschende und den Kläger im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligende – nämlich den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende – Regelung dar.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 18.10.2017: Wohnen in der Hauptstadt Berlins – Wohnungsnot ist das Ergebnis rot-rot-grüner Politik

Im wachsenden Berlin werden viel zu wenig Wohnungen gebaut. Ein Jahr Rot-Rot-Grün war ein verlorenes Jahr für Wohnungssuchende. Ein Kommentar.

Langmut mit dem Dienstherren, das wissen Manager in Berlins städtischen Wohnungsgesellschaften, ist unabdingbar, will man den Job nicht gefährden. Es muss viel passieren, bis man dort die Geduld verliert. Sich wie kürzlich per Brief bei Bausenatorin Katrin Lompscher zu beklagen, dass es beim Neubau nicht vorangeht, das gab es noch nie. Angesichts der Wohnungsnot müsse ein klares Signal her, es müsse nur noch über das „Wie“ und nicht mehr über das „Ob“ von Neubauten diskutiert werden – ein desaströses Urteil. Dramatischer kann man nicht ausdrücken, was immer noch schief läuft in der Stadt, die jährlich um 50.000 Menschen wächst. Für alle Berliner, die bezahlbare Wohnungen suchen, ist die Bilanz der rot-rot-grünen Koalition ein verlorenes Jahr.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnen-in-der-hauptstadt-berlins-wohnungsnot-ist-das-ergebnis-rot-rot-gruener-politik/20469022.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Stiftung Warentest am 16.10.2017 – Mietrecht: Wann der Vermieter in die Wohnung darf

Wer eine Wohnung gemietet hat, besitzt das Hausrecht. Will der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter die Wohnung betreten, muss er das sachlich begründen und sogar schriftlich ankündigen. Erlaubt ist zum Beispiel, dass der Vermieter Hand­werker schickt. test.de erklärt, in welchen Fällen der Vermieter sonst noch in die Wohnung darf.

https://www.test.de/Mietrecht-Wann-der-Vermieter-in-die-Wohnung-darf-5241274-0/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser rechtskräftig verurteilt ist, einen vertragswidrigen Baum zu entfernen und er dieser Verpflichtung auch in Anbetracht des Urteils nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung zur Entfernung unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht nachkommt?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 422 C 6905/17, Urteil vom 11.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. – 4. wie folgt aus: “Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gern. §§ 546 Abs. 1, 542 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 16.03.2017 beendet wurde.

1. Es liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB vor.

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Aus § 543 Abs. 3 S. 1 BGB wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch in einem Anspruch der Vermieterin auf Beseitigung eines vom Mieters geschaffenen vertragswidrigen Zustands, welchem der Mieter nicht nachkommt.

a) Der Beklagte wurde rechtskräftig verurteilt den Ahornbaum zu entfernen. Der Umstand allein, dass die eine oder andere Partei gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, um zu überprüfen, ob das Verlangen der Vermieterin rechtmäßig ist, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung, vgl. Schmidt/ Futterer, Kommentar zum Mietrecht, § 543 Rdn. 197.

Trotz der dann vorliegenden gerichtlichen Entscheidung sah sich der Beklagte jedoch weiterhin nicht dazu veranlasst, den Ahornbaum zu entfernen bzw. diesen entfernen zu lassen.

Auch die Abmahnung vom 22.11.2016 zeigte keinerlei Wirkung, da der Beklagte mit e- mail vom 17.01.2017 noch ankündigte, den Mieterverein und das Bayrische Roten Kreuz zu gegebener Zeit einschalten zu wollen. Derzeit bestand offensichtlich aus Sicht des Beklagten kein Handlungsbedarf, sich um die vollständige Baumbeseitigung zu kümmern, obwohl nunmehr auch die seitens der Vermieterin gesetzte Frist abgelaufen war.

Auch die nächste Frist ließ der Beklagte verstreichen, ohne sich um die Problematik zu kümmern.

Dieses Verhalten ist nach Überzeugung des Gerichts mehr als ausreichend für eine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB.

b) Vorliegend ist auch nicht entscheidend, dass er, was zudem von der Klägerin bestritten wurde, selbst gesundheitlich nicht in der Lage war, den betreffenden Ahornbaum zu entfernen, denn die Beseitigung des Baums kann jederzeit durch Dritte vorgenommen werden.

Auch der Vortrag, dass ihm die Organisation der Beseitigung des Baumes nicht möglich gewesen sei, überzeugt das Gericht nicht.
Die Organisation einer solchen Beseitigungsmaßnahme kann nach Ansicht des Gerichts sowohl telefonisch als auch per e- mail fremdvergeben werden.

Der Beklagte bringt zwar vor, dass er bereits seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen leide, was er auch durch Atteste belegt. Dass er jedoch zu den typischen Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Telefonieren, e-mails schreiben oder Einkaufen nicht mehr in der Lage gewesen sei, trägt er gerade nicht vor und geht auch nicht aus den vorgelegten Attesten hervor.

Darüber hinaus stammen zwei der vorgelegten Atteste aus den Jahren 2007 und 2015. Allein die Anlage B2 vom 04.04.2017 stellt ein aktuelles Attest dar. Das betreffende Attest sieht jedoch lediglich vor, dass der Beklagte in den nächsten Wochen nicht belastbar sei. Unabhängig davon, dass auch aus diesem Attest nicht hervorgeht, dass er zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr in der Lage sei, bezeugt das Attest auch einen Zeitraum nach der Kündigung.

2. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte hier trotz des Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung sowie einer Abmahnung sein Verhalten nicht änderte, ist das Gericht der Ansicht dass dieses beharrliche und missachtende Verhalten bereits für sich genommen schon ein solches Gewicht hat, dass die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt.

Auch der Umstand, dass der vertragswidrige Zustand bis nach Schluss der mdl. Verhandlung nur teilweise behoben wurde, wiegt bei der anzustellenden Abwägung zu seinen Lasten.

3. Der Beklagte wurde auch mehrmals und unter ausdrücklicher Androhung einer fristlosen und ordentlichen Kündigung zur Beseitigung aufgefordert, § 543 Abs. 3 BGB.

4. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Ahornbaum weitestgehend nach Ausspruch der Kündigung entfernt wurde. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist allein auf eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug anwendbar. Darüber hinaus gewährt selbst § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur dann die Heilung einer fristlosen Kündigung, wenn eine vollständige Befriedigung des Vermieters erreicht ist, vgl. Blank/Börstinghaus, Kommentar zum Mietrecht, Blank § 569 Rdn. 57 ff. Nach eigenem Vortrag des Beklagten war selbst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der vertragswidrige Zustand nur teilweise entfernt.

5. Es bestand auch keine Obliegenheit der Vermieterin die Aufforderung zur Beseitigung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu übersenden. Der Beklagtenvertreter war im Verfahren 461 C 26728/ 15 als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, das Verfahren wurde rechtskräftig beendet.”

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:


DER TAGESSPIEGEL am 18.10.2017: Berlin-Spandau 
– 1000 Wohnungen: Das 220-Millionen-Euro-Projekt an der Havel

An der Parkstraße entsteht rund um die alten Speicher ein neuer Kiez. Es sind Wohnungen geplant, Lofts, Ateliers, eine Kita.

Seit Jahrzehnten gammeln die ehemaligen Speicher des Heeresverpflegungsamtes an der Parkstraße vor sich hin. Jetzt soll in die drei malerisch am Havelufer gelegenen, denkmalgeschützten Bauten, die zwischen 1939 und 1941 errichtet wurden, neues Leben einziehen. Sie werden der Mittelpunkt eines neues Quartiers mit rund 1000 Wohnungen. Rund 220 Millionen Euro will die Buwog-Gruppe hier investieren. Ein weiteres Wohnungsbau-Großprojekt in Spandau.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/berlin-spandau-1000-wohnungen-das-220-millionen-euro-projekt-an-der-havel/20469812.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:


DER TAGESSPIEGEL am 18.10.2017: Bauprojekte in Spandau 
– “Eine Milliarde wird in Spandau investiert”

Ein Investor aus Österreich verplant 220 Millionen Euro an der Havel. Und es ist längst nicht das einzige große Wohnungsprojekt am Westrand.

Es vergeht gefühlt keine Woche, in der in Spandau nicht irgendwo ein Baukran aufgestellt wird. Der neueste Riesendeal ist nach Tagesspiegel-Informationen dieser hier: Ein Investor aus Österreich – die Buwog-Gruppe – nimmt nicht weniger 220 Millionen Euro in die Hand und steckt das Geld in die Brache rund um die markanten Havel-Speicher, besser bekannt als „Heeresverpflegungsamt“ aus den 30er Jahren an der Parkstraße.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bauprojekte-in-spandau-eine-milliarde-wird-in-spandau-investiert/20467224.html