Archiv für den Monat: November 2017

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Plusminus am 03.11.2017: Mietspiegel – falsche Berechnungsgrundlage auf Kosten der Mieter

Verzerrter Mietspiegel

Während die Politik noch über die Mietpreisbremse streitet, haben die Mietspiegel auf die Explosion der Wohn-Kosten schon seit mehr als zwanzig Jahren einen mindestens ebenso starken Einfluss. Dabei gäbe es eine ganz einfache Möglichkeit, die Steigerungen in den Ballungsgebieten zu dämpfen. Würde der Berechnungszeitraum im Mietspiegel von vier auf zehn Jahre erweitert, hätte dies starke Auswirkungen – zugunsten der Mieter. Vor allem in den Metropolen würden die Vergleichsmieten deutlich sinken. Die Zahlen stammen kurioserweise aus der Branche selbst. Der Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Marco Wölfle von der Steinbeis-Hochschule in Freiburg hat die Folgen einer Mietspiegel-Reform untersucht. Im Auftrag des Immobilienverbandes Deutschland. Seine Ergebnisse sind eindeutig:

“Wenn wir jetzt den Mietspiegelzeitraum von vier auf zehn Jahre verlängern, reduzieren wir die Vergleichsmiete in den Großstädten in vielen Fällen um einen zweistelligen Prozentbereich. Sprich: Mehr als zehn Prozent geht die Vergleichsmiete zurück. Und das führt dazu, dass natürlich auf der Vermieterseite was wegkommt, dem Vermieter geht’s dadurch schlechter, weil er mit dieser Rendite auch gerechnet hat.”

Bei den Berliner Koalitions-Sondierungen wird das Thema vermutlich gar keine Rolle spielen. Dabei wäre eine Reform sehr einfach umzusetzen. Und wenn Normalverdiener nicht immer mehr Geld zum Wohnen ausgeben müssten, hätte das eine echte Konjunkturspritze werden können.

http://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/Sendung-vom-01-11-2017-mietspiegel-100.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 07.11.2017: Ferienwohnungen in Berlin 
– Vermietungsportal Wimdu lud Grüne und Mieterbund zur Diskussion

Wie viel Ferienwohnung darf sein? Das wurde am Montagabend in einem Loft in Berlin-Wedding diskutiert.

Die mietenpolitische Sprecherin der Grünen Katrin Schmidberger, der Sprecher des digitalen Ferienwohnungsvermieters Wimdu, Experten des Gesetzes zur „Zweckentfremdung“ von Wohnraum und der Chef des Mieterbundes, Ulrich Ropertz, auf einem Podium, das verspricht beste Unterhaltung bei maximaler Erregung.

„In einigen Quartieren läuft eine systematische Entmietung, weil mit Ferienwohnungen doppelt so viel Geld zu verdienen ist wie mit regulärer Vermietung“, sagt Schmidberger. Vier Prozent Rendite am Wohnungsmarkt, das gehe ja noch an und die Grünen würden immerhin als einzige Partei eine Gewinnmarge nennen, auf die Spekulation mit Wohnraum zu begrenzen sei.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/ferienwohnungen-in-berlin-vermietungsportal-wimdu-lud-gruene-und-mieterbund-zur-diskussion/20549010.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Anbau von Außenbalkonen in der Regel eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 b Nr. 4 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Anbau von Außenbalkonen stellt eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 b Nr. 4 BGB dar. Der Gebrauchswert der Mietsache wird nachhaltig erhöht.

Eine Gebrauchswertsteigerung erfasst jede bauliche Veränderung, die den Gebrauchswert objektiv erhöht und eine bessere oder komfortablere Nutzung ermöglicht. Ob eine Verbesserung vorliegt, ist nicht nach subjektiven Wünschen und Vorstellungen des jeweiligen Mieters, sondern objektiv nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen (BGH NJW 2008, 1218; vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 555 b, Rn. 7 m.w.N.; MüKo/Artz, 7.Auflage, 2016, § 555 b Rn. 18).

Der Bau eines Balkons im städtischen Bereich stellt dabei in der Regel eine Gebrauchswertverbesserung und nicht lediglich eine Luxusmodernisierung dar (BGH NZM 2011, 849, 851 m.w.N., LG Leipzig NJW-RR 2013, 1356; LG Wiesbaden BeckRS 2002, 14873).

Der Balkon wird vorliegend eine Größe von ca. 2,6 m² aufweisen und damit hinreichend Platz für den Aufenthalt von mindestens zwei Personen bieten. Er schafft mithin einen zusätzlichen Aufenthaltsraum. Auch ist das Aufstellen von Balkonmöbeln oder Pflanzen zur “Begrünung” der Stadtwohnung möglich. Über die Küche ist er gut zugänglich, er zeigt in den ruhigen Innenhof und ist Richtung Süd-Westen ausgerichtet. Eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Aufzug ist nicht zu erwarten. Die Position zwischen Aufzug und Seitengebäude führt nicht dazu, dass der Balkon nicht tatsächlich zum Aufenthalt genutzt werden kann, umso mehr, da der Aufzug nur im Zwischengeschoss, nicht jedoch auf Höhe des Balkons hält. Soweit die Beklagte einwendet, durch die Anbringung des Balkons käme es zu einer erheblichen Verdunkelung, wird eine mögliche Verdunkelung durch die Vorteile aufgewogen. Überdies ist eine erhebliche Verdunkelung nicht zu erwarten, wie sich aus Folgendem ergibt: Toiletten- und Küchenfenster sind Richtung Süd-Westen ausgerichtet, sodass von vornherein – anders als bei einer Nordseitenausrichtung – ein hoher Lichteinfall vorliegt. Der Balkon im 4. Stockwerk über dem Balkon der Beklagtenwohnung wird nur eine geringfügige Beschattung herbeiführen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Küchenfenster zu einer Balkontür vergrößert wird und hierdurch ein größerer Lichteinfall ermöglicht wird.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

Berliner Morgenpost am 04.11.2017: Investitionsstau – In Berlin werden weiter zu wenige Wohnungen gebaut

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen fordert vom Senat mehr Entschlossenheit bei der Umsetzung großer Bauvorhaben.

Für die nächsten zehn Jahre schätzt der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) den Investitionsbedarf allein in der Hauptstadt auf 50 Milliarden Euro. Der größte Bedarf entfalle dabei auf den Neubau von Wohnungen. Aber auch für die weitere energetische und altersgerechte Modernisierung des Bestandes seien erhebliche Mittel erforderlich, schätzt der Verband, der in der Region 355 Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212436737/In-Berlin-werden-weiter-zu-wenige-Wohnungen-gebaut.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung bei der zu erwartenden Mieterhöhung eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten angegeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es muss ein konkreter Geldbetrag genannt werden, eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten muss jedoch nicht angegeben werden (LG Fulda NJW-RR 1992, S. 658). Dies ist erst Voraussetzung des Mieterhöhungsanspruchs. Schützenswerte Interessen des Mieters werden dadurch nicht beeinträchtigt. Diesem ist in erster Linie daran gelegen zu erfahren, inwiefern sich die Miete erhöht, nicht aber, wie sich der Erhöhungsbetrag errechnet. Der Gefahr, der Vermieter könne schuldhaft einen deutlich zu niedrigen Mietzins mitteilen und dadurch den Mieter zur Zustimmung bewegen, wird dadurch begegnet, dass dem Mieter in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung zustehen können. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kosten in ihrer Berechnung richtig waren. Denn jedenfalls liegt auch bei falschen Angaben eine ordnungsgemäße Ankündigung im Sinne des § 555 c BGB vor, solange diese vollständig ist. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Mieter hinreichend über die Einwendungen aus § 559 Abs. 4 und 5 BGB gegen die Mieterhöhung geschützt ist. Eine zusätzliche Sanktion im Rahmen des § 555 cBGB bedarf es daher nicht.”

Aus der Rubrik “Wohnungspoltik”:


Berliner Morgenpost am 06.11.2017: Kommentar
 – Das Vorkaufsrecht der Berliner Bezirke wackelt

Das vom Senat gefeierte Wundermittel gegen die Verdrängung finanzschwacher Mieter droht zu verpuffen, sagt Isabell Jürgens.

“Die Mieter*innen können aufatmen, Friedrichshain-Kreuzberg hat erneut den Verkauf eines Hauses an einen Investor verhindert”, teilte Florian Schmidt, Baustadtrat des Bezirks, kürzlich mit. Bereits bei zehn Häusern habe man das Vorkaufsrecht erfolgreich ausgeübt, weitere sollen folgen. Die Siegerlaune könnte dem grünen Baustadtrat schon bald vergehen. Das zumindest legt die schriftliche Begründung eines Urteils des Berliner Landgerichts nahe, die der Senat bislang unter Verschluss gehalten hat.

https://www.morgenpost.de/meinung/article212451081/Vorkaufsrecht-wackelt.html

Aus der Rubrik “Wohnungspoltik”:


Berliner Morgenpost am 06.11.2017: 
Urteil – Landgericht stoppt Vorkaufsrecht der Bezirke für Immobilien

Der Erwerb durch die Bezirke soll günstige Mieten sichern. Der Berliner Senat geht nach dem Urteil gegen das Vorkaufsrecht in Berufung.

Berlins Mietenpolitik bei der Ausübung des Vorkaufsrechts von Wohnhäusern steht auf dem Spiel. Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil klargestellt, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden darf, wenn das betreffende Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplanes liegt und das Gebäude darauf den Festsetzungen des Planes entspricht.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212451669/Landgericht-stoppt-Vorkaufsrecht-der-Bezirke-fuer-Immobilien.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung beim Austausch von Fenstern die genaue Fensterart angeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Bezüglich der Fenster erfolgte eine genaue Beschreibung, weiche einzelnen Bauschritte geplant sind. Die genaue Fensterart ist für den Eingriff in die Wohnung aber unerheblich. Aus der Ankündigung ergibt sich hinreichend, dass die Größe der Fenster beibehalten werden soll, allein die Größe des Küchenfensters soll durch den Einbau einer Fenstertüre verändert werden. Nachdem die Klagepartei keine Angaben zur Schalldämmung gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich insoweit durch die Baumaßnahme keine Änderungen ergeben. Eine genaue Bezifferung der Energieeinsparung ist nicht erforderlich (BGH NZM 2011, 849). Hier enthält die Ankündigung die konkrete Angabe der beiden Wärmedurchgangskoeffizienten, so dass die Energieeinsparung nachvollzogen werden kann und den Anforderungen genügt.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Promietrecht.de: Schufa, Selbstauskunft, Bonität prüfen – Was darf Vermieter verlangen?

Zulässig sind Fragen zur Identität, zum Nettoeinkommen, zur Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, zum Arbeitsverhältnis oder zu Haustieren, auch vermögensrelevante Fragen (Mietschulden, Einkommenspfändung, Insolvenz, eidestattliche Versicherung) können für die Bonitätsprüfung im Einzelfall zulässig sein.

https://www.promietrecht.de/Mietvertrag/vor-dem-Vertrag/Schufa-Selbstauskunft-Bonitaet-pruefen-Was-darf-Vermieter-verlangen-E2492.htm