Archiv für den Monat: November 2017

Pressemitteilung 78/2017

Länder beschließen Initiative für sozialen Wohnungsbau

AMV begrüßt Loslösung vom Bieterverfahren und Höchstpreisprinzip

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt den heutigen Beschluss des Bundesrates zum Gesetzesantrag zur Liegenschaftspolitik des Bundes ausdrücklich”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV, Assessor Marcel Eupen. „Es war ein notwendiger und längst überfälliger Schritt, sich im Interesse der Schaffung bezahlbaren Wohnungsraums vom Bieterverfahren und Höchstpreisprinzip zu verabschieden und in Zukunft bundeseigene Immobilien, die Gebietskörperschaften öffentlich nutzen möchten, auf der Grundlage eines gutachterlich ermittelten Wertes sowie Liegenschaften, die für den sozialen oder studentischen Wohnungsbau bestimmt sind, verbilligt zu veräußern”, meint Eupen. „Länder und Kommunen erhalten so die Möglichkeit, dringend benötigte Grundstücke für den sozialen Wohnungsbau erwerben zu können”, so Eupen. „In Berlin gibt es ein hohes Defizit an Sozialwohnungen und Wohnungen für untere und mittlere Einkommensgruppen. Mit der Bundesratsinitiative ist nun der erste Schritt getan, um die Anzahl an bezahlbaren Wohnungen steigern zu können. Es ist zu hoffen, dass die geschäftsführende Bundesregierung den Gesetzesentwurf schnell dem neuen Bundestag zuleitet und dieser das Gesetz beschließt.

Berlin, den 03.11.2017

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 2017-78

Aus der Rubrik “Liegenschaftspolitik”:


Berliner Zeitung am 30.10.2017: Baupolitik – Bund verkauft Grundstücke in Berlin trotz hohem Wohnungsbedarf

Das Bundesfinanzministerium hält trotz des wachsenden Bedarfs an Wohnraum für die Bundesbediensteten am geplanten Verkauf bundeseigener Flächen in Berlin fest.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/baupolitik-bund-verkauft-grundstuecke-in-berlin-trotz-hohem-wohnungsbedarf–28739336

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein beheizter Keller, der im Mietvertrag in der Aufzählung der Wohnräume gleichberechtigt aufgeführt ist, als Wohnfläche zu berücksichtigen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 289/16, Urteil vom 04.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kläger können nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB weitere Rückzahlung der für Januar 2009 bis April 2014 geleisteten Mieten über den vom Amtsgericht zugesprochenen Umfang hinaus in Höhe von weiteren 9.291,92 EUR verlangen. Denn die Zahlungen der Kläger sind insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Die von den Klägern geschuldete Miete war zwar gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen einer Abweichung der tatschlichen Fläche von der vertraglich vereinbarten Fläche um 12,54 % entsprechend gemindert (BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03). Ein weiterer Minderungsanspruch steht ihnen hing egen nicht zu, denn die tatsächliche Fläche war nicht geringer als vom Amtsgericht mit 117,22 m² angenommen.

Das Amtsgericht hat hierbei mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, auch den beheizten Kellerraum mit 21,62 m² als Wohnfläche berücksichtigt. Dieser entspricht zwar nicht den Voraussetzungen für Wohnräume nach den bauordnungrechtlichen Vorschriften und ist auch nicht als Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung anzurechnen. Die Parteien haben insoweit aber eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen, indem sie in der Aufzählung der Wohnräume den beheizten Keller gleichberechtigt aufgeführt haben.

Die Angriffe der Kläger hiergegen bleiben ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig, weil er keinen feststehenden Inhalt hat und eine verbindliche Regelung zur Berechnung von Flächen bei frei finanziertem Wohnraum fehlt. Zur Auslegung des Begriffs der Wohnfläche können grundsätzlich dabei auch die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden, falls nicht die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben (BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 44/03; Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 231/06). Dabei kommt einer Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, der Vorrang zu. BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 275/08). Anders als die Kläger meinen, ist hiernach der beheizte Kellerraum des von Klägern gemieteten Hauses jedoch in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen. Dies geht schon aus dem Mietvertrag mit hinreichender Deutlichkeit hervor, in dessen § 1 Nr. 1 neben den üblichen Wohnräumen auch der beheizte Kellerraum zur Benutzung als Wohnung aufgeführt ist. Steht demnach fest, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche auch den beheizten Kellerraum einschließt, so kommt dem Umstand, dass dieser nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zur Wohnfläche zu rechnen ist, weil er die an Aufenthaltsräume zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, keine Bedeutung zu. Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet sind, sind vielmehr bei der Wohnflächenermittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen bei einer Flächenberechnung nach den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung als Wohnraum anzurechnen sind (BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 275/08; Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 39/09).

Das ist hier der Fall. Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses sind grundsätzlich auch die Nebenräume von der Gebrauchsüberlassung umfasst, auch wenn sie nicht ausdrücklich als mitvermietet im Mietvertrag genannt werden. Wenn die Parteien hier einen bestimmten Nebenraum, nämlich den hier fraglichen beheizten Kellerraum, gleichwohl in der Liste der vermieteten Wohnräume aufführen, und zwar nicht als Nebenraum, sondern gleichberechtigt im Rahmen der Aufzählung der typischen Wohnräume mit der Zweckbestimmung zur Wohnnutzung, dann ist damit eine Vereinbarung verbunden, dass die Fläche dieses Raums als Wohnfläche anzusehen ist.

Dem stehen weder Bauordnungsvorschriften noch die Regelungen der Wohnflächenverordnung entgegen. Denn diese betreffen in erster Linie nicht zivilrechtliche Vereinbarungen und werden nur ergänzend zu deren Auslegung herangezogen, wenn entsprechende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen der Parteien nicht vorliegen.

Insoweit bleiben auch die Angriffe der Kläger gegen die Anwendung der Wohnflächenverordnung zur Berechnung ohne Erfolg. Denn soweit für die Berechnung der übrigen Räume keine Vereinbarungen getroffen worden sind, ist die Wohnflächenverordnung zur Ermittlung deren Größe ergänzend heranzuziehen, weil sich hierfür aus den Vereinbarungen der Parteien eben keine entgegenstehenden Absprachen ergeben. Die Heranziehung der Wohnflächenverordnung zur Berechnung dieser Flächen schließt dabei ein, dass in die Berechnung auch die übrigen üblichen Nebenräume, wie im vorliegenden Fall die Terrasse, einzubeziehen sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden. Denn es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Parteien insoweit von der üblichen Berechnungsweise eine Abweichung vereinbaren wollten. Dass im Falle der Heranziehung der Wohnflächenverordnung zur Bestimmung der Wohnfläche die Fläche der Terrasse zur Hälfte, wie in Berlin üblich (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.07.2011 – 65 S 130/10), zur Wohnfläche zählt, wird von den Klägern in der Berufungsbegründung ausdrücklich zugestanden.

Die Größe des beheizten Kellerraums von 21,62 m² ist unstreitig. Das gilt auch für die Fläche der Terrasse von mindestens 19,80 m², von der das Amtsgericht die Hälfte, d.h. 9,90 m², in die Flächenberechnung eingestellt hat.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 26.10.2017 – Fenster raus, Chaos rein: Mieter warten auf Restarbeiten nach Fensterausbau

Hakenfelde. Nach dem Austausch der alten Fenster warten Mieter in der Cautiusstraße seit Wochen darauf, dass nötige Restarbeiten erledigt und Schäden beseitigt werden.

Die Deutsche Wohnen bedauert den verzögerten Baubeginn. „Dafür konnten wir mit jedem Mieter Termine vereinbaren und die Maßnahme insgesamt zügig umsetzen“, teilt Sprecher Marko Rosteck mit. Bezüglich der Nacharbeiten hätten die beauftragten Firmen rückgemeldet, dass diese in der Cautiusstraße abgeschlossen seien. So auch für die meisten Wohnungen im Haus von Rita Andersch-Drape. „Bei den wenigen Wohnungen, in denen noch Restarbeiten zu erledigen sind, stehen wir mit den Mietern in Kontakt.“ Um die noch ausstehenden Arbeiten möglichst rasch abzuschließen, sei kurzfristig ein Termin mit der beauftragten Baufirma avisiert. Darüber hinaus kündigt die Wohnungsgesellschaft folgende Maßnahmen an: Die alten Fensterbänke werden ersetzt – dass die marode sind, hatte sich erst beim Fenstertausch herausgestellt –, und die Fußschwellen an den Balkonen werden gegen Holzschwellen ausgetauscht. Dafür sollen im November Termine mit den Mietern vereinbart werden.

http://www.berliner-woche.de/hakenfelde/bauen/fenster-raus-chaos-rein-mieter-warten-auf-restarbeiten-nach-fensterausbau-d135959.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 27.10.2017 – Meldepflicht bei Mietminderung: Spandauer drohte Obdachlosigkeit

Bürger, die als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch auch die Kosten für ihre Miete vom Jobcenter erhalten, müssen eine Mietminderung unverzüglich mitteilen.

Andreas Ebeling, Pressesprecher der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, erläutert auf Nachfrage des Spandauer Volksblatts: „Der Bürger ist zu einer sogenannten Mitwirkung verpflichtet. Wenn also ein Bürger die Miete reduziert und dies nicht seinem Jobcenter mitteilt, kommt es zu einer Überzahlung seines Bedarfes. Diese Überzahlung wird zurück gefordert.“

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/soziales/meldepflicht-bei-mietminderung-spandauer-drohte-obdachlosigkeit-d135988.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind bei einem Mieterhöhungsbegehren nach dem Kölner Mietspiegel ein Schuhschrank im Treppenhaus und Heizkörper als Handtuchhalter grundsätzlich werterhöhend zu berücksichtigen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 208 C 454/15, Urteil vom 07.04.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Ein Schuhschrank im Treppenhaus und Heizkörper als Handtuchhalter sind im Übrigen jedenfalls grundsätzlich werterhöhend zu berücksichtigen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Berlin – 66 S 90/17, Urteil vom 13.10.2017: LG Berlin hält hilfsweise ordentliche Kündigung bei Mietrückstand für unmöglich

Eine hilfsweise ordentliche Kündigung kann nach Auffassung des LG Berlin von vornherein keine Wirkung entfalten, wenn der Vermieter wirksam fristlos gekündigt hat, diese Kündigung nach vollständiger Nachzahlung der Rückstände aber weggefallen ist. Die Berliner Richter widersprechen damit ausdrücklich dem BGH.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/lg-berlin-keine-hilfsweise-ordentliche-kuendigung-bei-verzug_258_429274.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieterhöhungsverlangen hinreichende Angabe zu Sanierungsmaßnahmen machen, wenn eine ältere Wohnung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen in eine jüngere Altersklasse eingestuft werden soll?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 208 C 454/15, Urteil vom 07.04.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Begründungserfordernis gemäß § 558a BGB soll unter anderem dem Mieter die Möglichkeit geben, dessen Berechtigung zu überprüfen (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 558a BGB, Rdn. 22). Dazu ist erforderlich, dass die Einordnung, soweit nicht selbstverständlich oder aus anderen Umständen bekannt begründet wird. Dies fehlte bezüglich der Altersklasse 5, da unbestritten das Haus aus den 50-zigern Jahren ist, also an sich die Altersklasse 1 einschlägig wäre. Allein der Hinweis im Erhöhungsschreiben, dass in der Folgezeit mittels wesentlichen Bauaufwands ein Zustand hergestellt worden sei, der neuzeitlichen Ansprüchen genüge, reichte nicht, da es nur eine sehr pauschale Mitteilung ist, die nicht die geringsten Angaben zu den Änderungen und deren Zeitpunkt enthält. Auch wenn die Anforderungen an die Begründung eines Erhöhungsbegehrens nicht übertrieben werden sollen, ermöglicht diese Leerformel gar keine Überprüfung durch den Mieter und ist deshalb nicht ausreichend. Dass die Beklagte die Änderung selbst miterlebt hätte und es deshalb keiner weiteren Beschreibung bedurfte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieser Mangel ist jedoch gemäß § 558bAbs. 3 BGB dadurch geheilt worden, dass im Schriftsatz vom 27.10.2015 ausreichende Angaben zu den Modernisierungsmaßnahmen gemacht wurden mit der Folge, dass die Zustimmungsfrist nunmehr bis zum 31.01.2016 lief, eine Erhöhung also gemäß § 55 bAbs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB erst ab 01.02.106 wirksam werden konnte.”