Archiv für den Monat: August 2019

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

rbb24.de am 13.08.2019: Deutsche Wohnen verdient gut an steigenden Mieten

Höhere Mieten vor allem in Berlin bescheren dem Immobilienkonzern Deutsche Wohnen steigende Umsätze. In den ersten sechs Monaten stieg der operative Gewinn im Jahresvergleich um 13,1 Prozent auf 283,4 Millionen Euro.

Die Vertragsmieten stiegen im ersten Halbjahr auf vergleichbarer Basis um 6,1 Prozent auf 411,1 Millionen Euro. Im Durchschnitt betrug die Miete pro Quadratmeter 6,75 Euro.

Unter dem Strich blieben in den ersten sechs Monaten 603,1 Millionen Euro als Gewinn nach 652,7 Millionen Euro im Vorjahr. Grund hierfür waren geringere Aufwertungen des Immobilienportfolios. Deutsche Wohnen vermietet bundesweit rund 165.000 Wohnungen und Gewerbeeinheiten, wovon mit rund 110.000 Wohnungen ein Großteil in Berlin liegt. Zum Portfolio gehören auch Pflegeheime.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/08/deutsche-wohnen-steigerung-mieten-gewinn.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

rbb24.de am 12.08.2019: Vor dem Mietendeckel – Vonovia verzichtet auf Mieterhöhungen in Berlin

Das Wohnungsunternehmen Vonovia hat in Berlin vorerst keine Mieterhöhungen geplant. Vor dem Eintritt des geplanten Mietendeckels wolle Vonovia nicht mehr Geld von den Bewohnern in der Hauptstadt verlangen, sagte Vorstandschef Rolf Buch der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung”

“Extrem angespannte Situation”

Der Dax-Konzern hätte nach dem jüngst vorgelegten Mietspiegel die Möglichkeit, die Mieten in seinen 40.000 Wohnungen in Berlin um durchschnittlich fünf Prozent anzuheben, führte Buch aus. Das wolle Vonovia nicht tun, “weil wir die extrem angespannte und emotionale Situation nicht weiter anheizen wollen”.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/08/vonovia-keine-mieterhoehungen-in-berlin.html

Pressemitteilung 23/2019

Asbestfreie Hauptstadt 2030 in Gefahr

Senat geht mit Asbestproblem zu zögerlich um

In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen haben die Koalitionäre im Kapitel Öffentliches Bauen die „Asbestfreie Hauptstadt 2030“ beschlossen.

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 den Senat aufgefordert, eine Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ zu erarbeiten. Schwerpunkte sollen dabei die folgenden vier Themen sein:

  1. Erarbeitung einer Typologie von asbestbelasteten Gebäuden und baulichen Anlagen bzw. von typischen Bau- und Sanierungstechnologien, bei denen Asbest zum Einsatz kam.
  2. Schrittweise Erfassung von Gebäuden, die Asbestbauteile enthalten bzw. enthalten haben. Ziel ist der Aufbau eines öffentlich einsehbaren Registers (Asbestregister).
  3. Erarbeitung von Sanierungsstrategien zur Beseitigung von Asbestbauteilen und Asbestbelastungen und Schaffung entsprechender Beratungsangebote für alle Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Schaffung einer zentralen Auskunfts- und Beratungsstelle Asbest auf Landesebene, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie Eigentümerinnen und Eigentümer wenden können. Die Stelle soll auch Anzeigen zu unsachgemäßem Umgang mit asbestbelasteten Baustoffen im Zuge von Sanierungsarbeiten entgegennehmen.

Im 1. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 17.07.2018 beschlossen wurde, wurde festgelegt, dass in einem gemeinsamen ressortübergreifenden Arbeitsgremium Lösungen zur Realisierung der vorgenannten vier Aufgaben unter Betrachtung der rechtlichen, technischen und vollzugspraktischen Aspekte erarbeitet werden sollen.

Im 2. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 06.08.2019 beschlossen wurde, ist niedergelegt, dass zurzeit durch ein interdisziplinäres Arbeitsgremium rechtliche und organisatorische Möglichkeiten zur Einrichtung einer ersten Anlaufstelle für allgemeine Auskünfte und Hinweise rund um das Thema Asbest in Gebäuden geprüft werden. Der Bericht informiert weiter über die Vergabe einer Studie, in deren Rahmen die Machbarkeit eines Asbestregisters geprüft bzw. die Formen einer schrittweisen Erfassung von Asbest in Gebäuden vorgeschlagen werden sollen (https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.834876.php).

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., der bereits seit längerem ein Berliner Asbestregister fordert und sich für eine umfassende Sanierung aller Wohngebäude einsetzt, die asbesthaltige Bauteile enthalten, moniert ausdrücklich, dass sich seit der Aufforderung des Abgeordnetenhauses vom 08.03.2018, eine Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ zu erarbeiten, zu wenig getan hat”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, Marcel Eupen. „Es gibt bisher nur ein gemeinsames ressortübergreifendes Arbeitsgremium, aber noch keine umsetzbaren Ergebnisse. Das ist unzureichend”, so Eupen.

„Bedenkt man, dass die Gesundheit das höchste Gut des Menschen und eine Gesundheitsgefährdung beim Austritt von Asbestfasern sehr hoch ist, da bereits eine einzelne Faser die Gesundheit schädigen und zu einer tödlichen Erkrankung führen kann, so ist der momentane Umgang des Senats mit dem Asbestproblem zu zögerlich. Der Bearbeitungsstand der Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ ist absolut ungenügend”, sagte Eupen.

„Macht der Senat in diesem Schneckentempo weiter, wird Berlin im Jahr 2030 nicht asbestfrei sein”, schließt Eupen.

Berlin, den 12.08.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 
Berliner Morgenpost am 06.08.2019: Mietendeckel – Mietenstopp für Sozialbauten in Berlin gefordert

Die Betroffenen schreiben einen Brandbrief an die Stadtentwicklungssenatorin, weil die Neuregelung nicht für alle Wohnungen gilt.

In einem Offenen Brief, den die Mieterinitiative „Kotti&Co“ an Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke), ihren Staatssekretär Sebastian Scheel sowie die Fraktionschefs und wohnungspolitischen Sprecher der rot-rot-grünen Regierungskoalition geschickt haben, fordern sie einen Mietendeckel auch für die rund 100.000 Sozialwohnungen in der Hauptstadt und die darin wohnenden rund 250.000 Mieter. Die Verfasser erinnern daran, dass Berliner Sozialwohnungen vom Mietendeckel ausgenommen sind. „Wir fordern hiermit von Ihnen, dass Sie endlich einen nachhaltigen Deckel für die Sozialmieten erarbeiten“, heißt es im Brief.

Die Initiative „Kotti&Co“, die maßgeblich auch am Berliner Mietenvolksentscheid beteiligt war, moniert, dass im Koalitionsvertrag von Rot-Rot-Grün längst vereinbart sei, dass die Sozialmieten gesichert und auf eine rechtlich zulässige Miete von 5,75 Euro gesenkt werden soll. „Wir fordern dieses Versprechen nun ein“, heißt es in dem Brief der Initiative, die vor allem die SPD dafür verantwortlich macht, dass das Versprechen nicht eingelöst worden sei.

Auch der Berliner Mieterverein (BMV) macht Druck. „Die Landesregierung muss in die Puschen kommen, wenn sie in dieser Legislatur ihre Versprechen einlösen will, für Sozialwohnungen ein sozialverträgliches Mietenkonzept einzuführen“, so BMV-Chef Reiner Wild.

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 05.07.2019: „Nachhaltiger Schutz“ – Initiative Kotti & Co fordert Mietendeckel für Sozialbauten

Der geplante Mietendeckel in Berlin soll für etwa 1,5 Millionen Mietwohnungen des freien Marktes gelten, nicht aber für die Sozialwohnungen in der Stadt. Das nimmt die Mieterinitiative Kotti & Co jetzt zum Anlass, um von SPD, Linken und Grünen eine lange versprochene Reform des sozialen Wohnungsbaus einzufordern – inklusive Mietensenkung.

Altes Fördersystem führte zu hohen Mieten bei Sozialwohnungen

„Wir fordern hiermit von Ihnen, dass Sie endlich einen nachhaltigen Deckel für die Sozialmieten erarbeiten“, heißt es in einem offenen Brief, der an Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) und Vertreter der Koalition gerichtet ist. Kotti & Co begrüßt darin zwar den Mietendeckel für die Wohnungen des freien Marktes, weist aber darauf hin, dass die etwa 250.000 Mieter in den fast 100.000 Sozialwohnungen „noch immer keinen nachhaltigen Schutz bekommen“ haben. Dabei habe die Regierung diesen Schutz zugesagt. Laut Koalitionsvereinbarung sollte „innerhalb der ersten 100 Tage“ über die Reform des sozialen Wohnungsbaus entschieden werden. Die 100 Tage sind lange vorbei. Mittlerweile regieren SPD, Linke und Grüne seit zweieinhalb Jahren.

Kotti & Co macht jetzt Druck, damit auch die übrigen Versprechen eingehalten werden. Die Mieterinitiative fordert, dass die Koalition die Mieten auf durchschnittlich 5,75 Euro je Quadratmeter absenkt – für unterste Einkommen sogar auf 4 Euro. Zugleich erhebt Kotti & Co den Vorwurf, dass „vor allem Teile der SPD eine Einigung der drei Regierungsfraktionen zur Rettung der Sozialwohnungen“ verhindert hätten, samt einer Mietsenkung.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/-nachhaltiger-schutz–initiative-kotti—co-fordert-mietendeckel-fuer-sozialbauten-32966262

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

 

Begründet allein die Existenz von Schimmel einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 17/18, Beschluss vom 20.06.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Kammer weist zunächst darauf hin, dass sich die Frage nach dem Bestehen der streitgegenständlichen Ansprüche letztlich unverändert aus §536 Abs. 1 BGB heraus und dem dort verankerten gesetzlichen Mangelbegriff, sowie aus den damit korrespondieren Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast beantwortet. Ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB definiert sich dabei grundsätzlich als eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vereinbarten Zustand (vgl. hierzu sogleich 1.), der die Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch herabsetzt (vgl. hierzu sogleich 2.) (vgl. MüKo/Häublein, BGB, 7. Aufl., 2016, § 536 Rn. 3), Bezogen auf die vorliegend streitentscheidende Schimmelproblematik dürfte hierzu folgendes gelten:

1. Die danach im ersten Schritt erforderliche Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vereinbarten Zustand bezieht sich dabei nach vorläufiger Einschätzung der Kammer strikt auf den baulich-technischen Zustand des Mietobjekts. Erforderlich ist mithin ein Baufehler. Die Existenz von Schimmel allein (“für sich betrachtet”) dürfte hingegen keinen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB begründen (zu den Auswirkungen auf Anforderungen an den Vortrag vgl. allerdings sogleich, Nr. 3). Dies dürfte jedenfalls aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2018 zum Az. VIII ZR 67/18 folgen: “[…] Sie [Die Frage] würde sich hier nur stellen, wenn ein Sachmangel der Wohnung einen Schimmelpilzbefall verursacht hätte. […]”. Die Kammer weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, insoweit erneut die Revision zuzulassen.

Im Hinblick auf den für die Festlegung einer negativen Beschaffenheitsabweichung relevanten Zeitpunkt folgt die Kammer sodann der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und legt damit grundsätzlich zugrunde, dass – vorbehaltlich des Bestehens konkreter vertraglicher Abreden – der Vermieter einen Zustand der Mietsache schuldet, der dem technischen Standard bei Errichtung des Gebäudes entspricht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018, Az. VIII ZR 271/17). Etwas anderes dürfte zur vorläufigen Überzeugung der Kammer allerdings gelten, wenn das Haus vor oder während der Anmietung grundlegend saniert oder Bestandteile erneuert wurden, die maßgeblichen Einfluss auf das Raumklima und die Feuchtigkeit in den angemieteten Räumlichkeiten haben (z.B. neu eingebaute Fenster mit Dreifachverglasung). In diesem Fall dürfte es auch bezüglich ggf. nicht mitsanierter Bauteile (z.B. einer von Schimmel betroffenen Fensterlaibung) auf den technischen Stand zum Sanierungszeitpunkt ankommen, weil nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf, dass das Gesamtgefüge (etwa Fensterlaibung mit “alter” Dämmung und “neuen” Fenstern) funktionsfähig bleibt (vgl. dazu “Trittschallentscheidung” des BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004, Az.VIII ZR 355/03 ). Die Kammer sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zur vorgenannten Rechtsprechung des BGH vom 5. Dezember 2018, da diese Konstellation dort nicht behandelt wurde. Auch insoweit dürfte es jedoch naheliegen, erneut die Revision zuzulassen, da auch diese Frage ungeklärt erscheint.

2. Liegt nach allem ein Sachmangel im obigen Sinne vor, dürfte im zweiten Schritt nach den obigen Grundsätzen erforderlich sein, dass die negative Beschaffenheitsabweichung zu einer konkreten Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit führt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einer Wohnung tatsächlich Schimmel vorhanden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 3. November 2019, Az. VIII ZR 330/09). Ist hingegen Schimmel tatsächlich nicht vorhanden, dürfte allenfalls im Ausnahmefall dennoch von einem Mangel ausgegangen werden können. In diesen Fällen bedarf es konkreten Vortrags, inwieweit die tatsächliche Gebrauchstauglichkeit durch die etwaigen Baumängel nicht nur unwesentlich herabgesetzt ist. Jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint dies bei vorläufiger Einschätzung etwa in Konstellationen, in denen z.B. wegen ganz konkreter Schimmelgefahr bestimmte Möbelstücke tatsächlich vor bestimmten Wänden nicht aufgestellt werden können, obwohl hierfür nachvollziehbarer Bedarf besteht. Eine lediglich abstrakt benannte aber tatsächlich folgenlose “Gefahr von Schimmel” ist in Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer für sich betrachtet nicht ausreichend.

3. Zu den unter 1. und 2. dargestellten Voraussetzungen muss grundsätzlich der Mieter – nach den allgemeinen Regeln – vortragen. In entsprechender Anwendung der “Symptomrechtsprechung” des Bundesgerichtshofs, genügt es nach vorläufiger Auffassung der Kammer aber, wenn der Mieter eine Mangelerscheinung vorträgt, z.B. Schimmelbefall oder Feuchtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az. VII ZR 241/00NJW-RR 2002, 661 [663 f.]; ebenso wohl auch BGH, Beschluss vom 10. April 2018, Az. VIII ZR 223/17NJW-RR 2018, 647 [649]). In jenen Konstellationen, in denen eine Mangelerscheinung fehlt, ist jedoch stets vereinzelter vorzutragen, mithin konkret eine negative bauliche Beschaffenheit (z.B. eine Wärmebrücke) zu benennen und eine hieraus resultierende, konkrete Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit.

Trägt der Mieter entsprechend vor, hat sodann der Vermieter substantiiert und vereinzelt, unter Nennung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen, darzulegen, dass kein Baumangel vorliegt. Wurde das Gebäude zwischenzeitlich entsprechend der obigen Ausführungen saniert, hat die Vermieterseite hierzu im Einzelnen vorzutragen und die Einhaltung der zum Sanierungszeitpunkt geltenden Bauvorschriften und technischen Normen darzulegen.

Liegt auch insoweit entsprechender Vortrag vor, obliegt sodann dem Mieter nach den allgemeinen Regeln die Beweislast für den behaupteten (Bau-)Mangel und die damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigung. Dies ist nicht unbillig, da der Mieter aufgrund der substantiierten Darlegungslast des Vermieters zu den technischen Standards des Miethauses, sämtliche Informationen erhält, die es ihm ermöglichen, seinen Vortrag hinreichend konkret unter Beweis zu stellen.

4. Sofern es dem Mieter nach dem Vorgenannten gelingen sollte, einen Mangel zu beweisen, kann sich der Vermieter sodann in der letzten Stufe ggf. mit dem Argument, der Mieter hätte die Schimmelbildung durch zumutbares Verhalten verhindern können, auf einen Ausschluss der Minderung nach § 242 BGB berufen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Vermieter – erneut nach allgemeinen Regeln – darzulegen und zu beweisen, dass (und wie) Schimmelbildung durch ein bestimmtes Wohn- und Lüftungsverhalten vermieden werden kann; der Mieter kann ggf. darlegen, dass ihm (im konkreten Einzelfall) ein solches Verhalten unzumutbar ist. Zu betonen ist dabei, dass es dem Vermieter obliegt, vereinzelt darzulegen, welches konkrete, an den individuellen Verhältnissen der Mieterseite ausgerichtete Wohnverhalten die Mieterseite an den Tag hätte legen müssen, um die Schimmelbildung zu vermeiden.

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

rbb24.de am 02.08.2019: Berliner Zweckentfremdungsverbot prallt an Airbnb ab

Seit einem Jahr gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot. Trotz drohender Strafen fehlt bei 85 Prozent der Ferienunterkunft-Inserate auf Airbnb die vorgeschriebene Registriernummer.

Wer Gästen ein Zimmer überlässt, muss seit dem 1. August 2018 eine Registriernummer des Bezirksamtes anführen. Wer seine Wohnung an Touristen vermietet, benötigt sogar eine Genehmigung. Doch diese haben auch ein Jahr später die wenigsten Anbieter. 85 Prozent der aktiven Inserate beim Marktführer Airbnb haben nach wie vor keine Registriernummer angegeben. Das zeigt eine exklusive rbb|24-Datenauswertung, die mit Hilfe des Datenportals insideairbnb.com erstellt wurde. Ihnen drohen Strafen von bis zu 500.000 Euro.

Nur 1.882 der 13.905 inserierten Unterkünfte geben im Inserat beim amerikanischen Zimmervermittler Airbnb die Registriernummer an. Deren Anteil ist in den letzten Monaten kontinuierlich gestiegen, bleibt aber auf niedrigem Niveau. Im November 2018 waren 90 Prozent der Inserate ohne Registriernummer, im März dieses Jahres immerhin 87 Prozent. Aktuell sind 85 Prozent nicht registriert.

Mitte Juli meldete die Nachrichtenagentur dpa, dass Berlin rund 1,5 Millionen Euro Bußgeld eingenommen hat und mehr als 250 Ferienwohnungsbetreiber entsprechende Bescheide bekommen haben.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/08/85-Prozent-missachten-Zweckentfremdungsverbot-Berlin-Airbnb.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

rbb24.de am 02.08.2019: Mehr als 300 Millionen Euro investiert – Bezirke nutzen immer häufiger ihr Vorkaufsrecht

Berliner Bezirke können privaten Käufern Wohnungen vor der Nase wegschnappenDieses Vorkaufsrecht kommt in diesem Jahr sehr häufig zum Einsatz. Mehr als 300 Millionen Euro wurden dafür in den letzten Jahren ausgegeben.

Auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt haben die Berliner Bezirke 2019 weitaus mehr Wohnobjekte gekauft als noch im Vorjahr. Bereits im ersten Halbjahr (Stand 12. Juli 2019) sind es mit 579 Wohnungen mehr als im gesamten Jahr 2018. 24 Mal davon wurde das sogenannte Vorkaufsrecht genutzt. Das belegen Zahlen des Senats, die dem rbb vorliegen.

Friedrichshain-Kreuzberg hat die meisten Wohnungen gekauft

Mit 189 Wohnungen hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg die meisten Wohnungen gekauft, gefolgt von Neukölln (175). Mit deutlichem Abstand folgen Wohnungsankäufe in den Bezirken Tempelhof-Schöneberg (65) und Mitte (61). Am Ende der Rangfolge stehen Pankow (35), Lichtenberg (33) und Treptow-Köpenick (21). Die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Marzahn-Hellersdorf, Reinickendorf, Spandau und Steglitz-Zehlendorf haben das Vorkaufsrecht weder in diesem noch in den Vorjahren genutzt.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/08/wohnungskaeufe-milieuschutzgebiet-gestiegen-berlin-bezirke-friedrichshain-kreuzberg.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

steuerzahler.de am 31.07.2019: Bund der Steuerzahler spricht sich gegen Ausweitung von Vorkaufsrechten aus

Der Bund der Steuerzahler ist besorgt über die Ausweitung der Ausübung von Vorkaufsrechten über Wohnhäuser durch die Berliner Bezirke. Sein Landesvorsitzender Alexander Kraus erklärte: „Der staatlich verordnete Aufkauf von Wohnimmobilien aus dem Bestand zu Spekulantenpreisen löst nicht das Problem von Wohnraummangel in Berlin. Ohne Zuschüsse des Landes zum Kaufpreis wären die Immobilien zu dem Preis oft unwirtschaftlich. Daher ist auch der Zuschuss selbst haushaltsrechtlich unwirtschaftlich.“

Die wachsende Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum aufgrund des ungebrochenen Bevölkerungs­zustroms nach Berlin kann nach Meinung von Kraus nur durch eine Ausweitung des Angebots befriedigt werden.

https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/bund-der-steuerzahler-spricht-sich-gegen-ausweitung-von-vorkaufsrechten-aus/?cHash=52239d798c43dfc9e0f140f5def5b980&L=0

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

 

Hat der Vermieter einen Anspruch dahingehend, eigene Rauchwarnmelder einbauen zu dürfen, wenn der Mieter bereits Rauchwarnmelder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingebaut hat, die einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleisten, und sichergestellt ist, dass sie auch entsprechend § 48 Abs. 4 Bauo-Berlin gewartet werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 210 C 272/18, Urteil vom 31.01.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder gemäß §§ 555b Nr. 6, 555d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin noch gemäß §§555b Nr. 4 oder 5, 555d Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Duldung des Einbaus der klägerischen Rauchwarnmelder in den sechs Wohnräumen der Wohnung ###, ###, ###, ### durch die Firma ###.

Eine entsprechende Duldungspflicht der Beklagten folgt nicht aus §§ 555b Nr. 6, 555d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass in der streitgegenständlichen Wohnung in sämtlichen Aufenthaltsräumen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. In diesem Fall besteht nach § 48 Bauordnung Berlin keine Pflicht der Klägerin mehr, Rauchwarnmelder einzubauen, so dass auch eine Duldungspflicht der Beklagten nicht mehr gegeben ist.

Die Beklagten haben durch Vorlage des Anlagenkonvoluts B 2 (Bl. 76 bis 87 der Akten) sowie des Schreibens der ### vom 28. Juni 2018 (B 4, Bl. 93 der Akten) substantiiert dargelegt, dass in sämtlichen Aufenthaltsräumen ihrer Wohnung Rauchwarnmelder installiert seien, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der DIN 14676.

Durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen der Hausverwaltung der Klägerin und den Beklagten (Anlagenkonvolut B 3, Bl. 88 ff. der Akten) haben die Beklagten weiterhin substantiiert dargelegt, dass die Beklagten der Klägerseite den Zugang zu der Wohnung explizit gewährt haben. Zudem hätte es der Klägerin als Vermieterin ohnehin frei gestanden, durch Zutritt zu der Wohnung, nachzuprüfen, ob der Einbau der Rauchwarnmelder durch die Mieter entsprechend deren Vortrag erfolgt ist und ob der Zustand und die Qualität der Rauchwarnmelder – wie von den Beklagten behauptet, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Angesichts dieser vermieterseitigen Möglichkeiten, eigene Wahrnehmungen bezüglich der mieterseitigen Rauchwarnmelder zu bilden und nachfolgend substantiiert vorzutragen, genügt das einfache Bestreiten der Klägerin bezüglich des Einbaus der Rauchwarnmelder und deren Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, welches offenbar ins Blaue hinein erfolgte, nicht, so dass der entsprechende Vortrag der Beklagten vielmehr als zugestanden gilt, § 138 Absatz 3, Absatz 4 ZPO.

Die Beklagten haben durch Vorlage des Schreibens der Firma ### vom 07. Juli 2016 (Anlage B 3, Bl. 87 der Akten) zudem substantiiert dargelegt, dass ihre Anlage jährlich gewartet wurde und gewartet wird und die Beklagten damit ihrer Wartungspflicht nach § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin nachkommen. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerseite erfolgte offenbar ebenfalls ins Blaue hinein und ist hier deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Wartungspflicht auch bei einer vermieterseits eingebauten Rauchwarnmeldeanlage nach der genannten Vorschrift der Bauordnung Berlin den Mietern obliegt, wenn diese nicht vertraglich von der Vermieterseite übernommen wird. Auch in diesem Fall genügt als Nachweis jedoch regelmäßig eine schriftliche Bestätigung der Wartungsmaßnahmen durch eine entsprechende Firma und wäre es treuwidrig, wenn die Vermieterseite diese Wartungen ins Blaue hinein bestreiten könnte und der Mieterseite jeweils der Beweis für die Durchführung der Wartungsarbeiten obliegen würde.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch nach §§ 555b Nr. 4 oder 5, 555d Absatz 1 BGB keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der klägerischen Rauchwarnmelder. Denn es liegt hier bei objektiver Betrachtung in dem geplanten Einbau der Rauchwarnmelder durch die Klägerin bereits keine Modernisierungsmaßnahme vor.

Eine solche Duldungspflicht folgt auch nicht aus einer weiten Dispositionsbefugnis der Klägerin als Vermieterin aufgrund des Gebrauchs ihres Eigentums an der streitgegenständlichen Wohnung. Nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung und auch des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14; BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VIII ZR 290/14, zitiert nach juris) ist diese Dispositionsbefugnis zum Einbau von Rauchmeldern zwar nicht eingeschränkt, wenn der Mieter bereits eigene Rauchwarnmelder eingebaut hat. Allerdings handelte es sich in den Fällen der beiden zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um ältere Rauchwarnmelder, die nur willkürlich gewartet wurden, so dass diese Rechtsprechung nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist.

Im vorliegenden Fall führt der Einbau der klägerseitigen Rauchwarnmelder in die Wohnung der Beklagten, in der sich bereits Rauchwarnmelder befinden, welche 2012 eingebaut und im Jahr 2015 um weitere ergänzt wurden, auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu einem höheren Sicherheitsstandard, so dass auch nach dem klägerischen Vortrag objektiv keine Verbesserung des Sicherheitsstandards eintreten wurde und damit bereits keine Modernisierungsmaßnahme vorliegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerin bestünde die Verbesserung insbesondere darin, dass dann eine einheitliche Wartung im gesamten Gebäude durchgeführt und kontrolliert werden könne. Die regelmäßige Wartung kann jedoch auch mieterseits für die von den Mietern bereits eingebauten Geräte nachgewiesen werden, so dass objektiv keine Verbesserung zu verzeichnen ist.

Das Bestreiten der Klägerin bezüglich des von Seiten der Beklagten vorgetragenen Standards ihrer Rauchwarnmelder ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Einbau der vermieterseitigen Rauchwarnmelder für die Beklagten eine Härte darstellen würde, da sie entweder – bei zusätzliche Beibehaltung ihrer eigenen Rauchwarnmelder – zweifach Wartungskosten zu zahlen hätten oder bei Entfernung der eigenen Rauchwarnmelder hohe, erst kurz zurückliegende Investitionen vergeblich getätigt hätten und einen geringeren Sicherheitsstandard in Kauf nehmen müssten.

Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass ihre derzeitige kombinierte Sicherheitsanlage, insbesondere aufgrund ihrer Verbindung zu einem Sicherheitsunternehmen, welches im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer Innenraumkontrolle hat (Anlage B 2, Bl. 86 f. der Akten), einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleistet als die nach dem Vorhaben der Klägerin einzubauenden isolierten Rauchwarnmelder. Die Beklagten haben weiter substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund ihrer in der Wohnung befindlichen Vermögensgüter (vgl. Anlage B 5, Bl. 94 der Akten) ein besonderes Interesse an einem hohen Sicherheitsstandard haben.

Bei den von den Beklagten eingebauten Rauchwarnmeldern handelte es sich auch um rechtmäßig getätigte Aufwendungen, die keiner vorherigen Erlaubnis der Klägerin bedurften. Denn es handelt sich bei Rauchwarnmeldern um rechtmäßig eingebrachte Gegenstände, deren Installation von § 535 Absatz 1 BGB umfasst ist (vgl. Oppermann/Steege, Anmerkung zu BGH, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14, WuM 2016, 3 ff., 6, m. w. N.).”