Archiv für den Monat: Januar 2020

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Befindet sich ein Mieter in grob fahrlässiger Unkenntnis eines (zukünftigen) Mangels, wenn ein zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses unbebautes Nachbargrundstück in zentraler Lage der Stadt später bebaut wird und von den Baumaßnahmen nicht unerhebliche Immissionen auf die Mietsache einwirken?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 230/19, Urteil vom 09.01.2020) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Beklagte ist den Klägern gemäß §812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung von 15% des im Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 entrichteten Mietzinses verpflichtet.

Die durch den Neubau von 92 Eigentumswohnungen, acht Stadthäusern und zwei Gewerbeeinheiten im streitgegenständlichen Zeitraum vom Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirkenden und in ihrer Gesamtbelastung erheblichen Bauimmissionen stellen einen Mietmangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 67 S 309/18, DWW 2019, 134, beckonline Tz. 4 ff.) sowie des XII. Zivilsenates des LG Berlin zu auf die Mietsache einwirkenden Bauimmissionen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23. April 2008 –XII ZR 62/06NJW 2008, 2497 Tz. 23). Aber auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des LG Berlin stellen erhebliche (Lärm-)Immissionen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen (st. Rspr., vgl. nur LG Berlin, Urt. v. 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08NZM 2010, 356, Tz. 30; Beschl. v. 22. August 2017 – VIII ZR 226/16NJW-RR 2017, 1290, Tz. 16). Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Vermieter gegenüber dem Emittenten Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (nach § 906 BGB) zustehen (vgl. ebenso LG Berlin, Urt. v. 23. April 2008 – XII ZR 62/06NJW 2008, 2497, Tz. 22; BayObLG, Beschluss vom 4. Februar 1987 – RE-Miet 2/86, NJW 1987, 1050; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 5. Juli 2017 – 2 U 152/16, ZMR 2017, 882; OLG München, Urt. v. 15. März 2018 – 32 U 872/17BeckRS 2018, 30329, beckonline Tz. 48; LG Berlin, Urt. v. 21. August 2019 – 64 S 190/18, GE 2019, 1309, beckonline Tz. 18 ff.; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 536 Rz. 136c). Andernfalls würde es bei tatsächlich identischer Immissionsbelastung des Mieters von den – allein dem Zufall unterworfenen – rechtlichen Beziehungen des Vermieters zum Emittenten abhängen, ob dem Mieter Ansprüche auf Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 BGB zustehen oder nicht. Das aber wäre mit dem in den §§ 535 ff. BGB bewusst verursachungs- und verschuldensunabhängig ausgestalteten Gewährleistungskonzept des Gesetzgebers unvereinbar (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 5).

Selbst wenn aber das Bestehen und der Umfang der mieterseitigen Gewährleistungsrechte auch bei einer lediglich vorübergehenden Veränderung der Immissionslast sowie fehlender ausdrücklicher Vereinbarung der Sollbeschaffenheit im Einklang mit der Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 29. April 2015 tatsächlich von einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrages abhingen, würde sich das Urteil des Amtsgerichts insoweit als im Ergebnis zutreffend erweisen. Denn die von der Kammer als Tatgericht vorzunehmende ergänzende Auslegung des Mietvertrages fiele in dem vom Amtsgericht zuerkannten Umfang zu Lasten des Klägers aus:

Es spricht zwar zunächst vieles dafür, dass die Parteien, hätten sie bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung der Verhältnisse auf dem benachbarten Grundstück bedacht, für den Zeitraum der Baumaßnahmen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen von einer Suspendierung der die beklagte Vermieterin gemäß § 535Abs. 1 Satz 2 BGB treffenden Mängelbeseitigungspflicht ausgegangen wären. Denn deren Erfüllung dürfte ihr tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden sein (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29. April 2015 – VIII ZR197/14, NJW 2015, 2177, juris Tz. 41). Sie wären indes als redliche Vertragspartner – nicht anders als in den Fällen des Überschreitens der sog. “Opfergrenze” (vgl. dazu LG Berlin, Beschl. v 22. Januar 2014 – VIII ZR 135/13NJW 2014, 1881, Tz. 6 ff.) – gleichzeitig davon ausgegangen, dass den klagenden Mietern mit Blick auf den im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild stehenden atypischen Wegfall ihrer Mangelbeseitigungsansprüche zumindest ein § 536 Abs. 1 BGB entsprechender Anspruch auf Herabsetzung der Miete im Umfang der durch die Umfeldimmissionen verursachten Minderung der Gebrauchstauglichkeit zugestanden hätte. Das gilt zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine der Höhe nach maßvolle und zudem lediglich vorübergehende Reduzierung der Zahlungspflichten des Mieters zwar zu wirtschaftlichen Einbußen des Vermieters führt, dessen wirtschaftliche Existenz aber – anders als womöglich bei einer dauerhaften Umfeldveränderung – nicht gefährdet ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 67 S 105/18, WuM 2018, 755, beckonline Tz. 7). Nur auf diese Weise hätte die Parteien interessengerecht dem ausdrücklich durch das Gesetz in den §§ 535 ff. BGB getroffenen und den zumindest stillschweigend darauf beruhenden sonstigen Wertungen des Mietvertrages Rechnung getragen, wonach allein dem Vermieter – und eben nicht dem Mieter – das (Gewährleistungs-)Risiko bei einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zugewiesen ist. Denn es sind die im Vertrag bereits enthaltenen Wertungen, die den Ausgangspunkt und die maßgebende Richtschnur zur Ermittlung des für die Schließung einer Vertragslücke maßgeblichen hypothetischen Parteiwilllens bilden (st. Rspr., vgl. nur LG Berlin, Urt. v 4. März 2004 – III ZR 96/03NJW 2004, 1590).

Das Ausmaß der auf die Mietsache eingewirkten Beeinträchtigungen steht für die Kammer aufgrund der in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils getroffenen unstreitigen Tatsachenfeststellungen gemäß § 314 ZPO bindet fest, da die Beklagte einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO, der auch dann erforderlich ist, wenn die Tatsachenfeststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen eines Urteils getroffen wurde (st. Rspr., vgl. nur Feskorn, in: Zöller ZPO, 32. Aufl. 2018, § 314 Rz. 2 m.w.N.), nicht gestellt hat. Abgesehen davon sind die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts verfahrensfehlerfrei. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Beeinträchtigungen ergeben sich aufgrund der eingereichten Lichtbilder und des Umfang des Bauvorhabens bereits prima facie. Soweit die Berufung für die Geltendmachung eines Mangels durch den Mieter einen detaillierteren Sachvortrag für erforderlich erachtet, verkennt sie das reduzierte Ausmaß der den Mieter treffenden Anforderungen zur Substantiierung seines Mangelvortrags (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 22. August 2017 – VIII ZR 226/16NJW-RR 2017, 1290, Tz. 18).

Die von der Berufung angegriffene Bemessung der Minderungsquote ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Amtsgericht gewählte Minderungsquote von 15% bildet die mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben für die Mietsache verbundenen erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit angemessen ab. Auch die Festsetzung einer einheitlichen Minderungsquote für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ist nicht zu beanstanden (vgl. Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 67 S 309/18, DWW 2019, 134, beckonline Tz. 8).

Die Gewährleistungsansprüche der Kläger sind auch nicht gemäß § 536b BGB wegen vorsätzlicher Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels bei Vertragsschluss ausgeschlossen (vgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 67 S 76/16NZM 2016, 681). Die Kläger haben ihre Wohnung nicht in positiver Kenntnis der späteren Bebauung des zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nicht mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücks angemietet. Sie haben auch nicht grob fahrlässig gehandelt, auch wenn sie sich bei Abschluss des Mietvertrags keine oder falsche Vorstellungen über die künftige Entwicklung ihres Wohnumfelds gemacht haben sollten. Das gilt unabhängig vom Zustand des Umfeldes zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, hier aber erst Recht angesichts des Umstands, dass es für die Kläger vollkommen ungewiss war, ob, ggfs. wann und wie das Nachbargrundstück bebaut werden würde. Auch wenn sich die streitgegenständliche Wohnung in unmittelbarer Nähe zum P. Platz befindet, war eine spätere Bebauung – und noch dazu in dem streitgegenständlichen Umfang – nicht zwingend, da zumindest in dem Fall, in dem das Nachbargrundstück im Eigentum des Bundes oder des Landes Berlin gestanden hätte, auch eine nicht mit einer Bebauung verbundene Nutzung der Fläche als öffentlicher Raum in Betracht gekommen wäre. Hätte sich die spätere Bebauung des Nachbargrundstücks – so, wie von der beklagten Vermieterin behauptet – tatsächlich bereits bei Vertragsschluss aufgedrängt, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die Kläger auf diesen für den Vertragsschluss wesentlichem Umstand hinzuweisen. Das indes haben sie unterlassen. Davon ausgehend kann dahinstehen, ob die Kläger die Entwicklung ihres eigenen Wohnumfeldes bei Vertragsschluss fahrlässig fehleingeschätzt haben; den von § 536b Satz 2 BGB vorausgesetzten Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet ihr Verhalten auf keinen Fall (vgl. Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 67 S 309/18, DWW 2019, 134, beckonline Tz. 9).”

AMV in eigener Sache:

 
AMV montags mit Versicherungssprechstunde

Immer montags findet in der Zeit von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Bürgerbüro Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 9A, 13589 Berlin, eine Versicherungssprechstunde mit dem ARAG-Hauptagenten Stefan Fister statt. Dieser berät zu allen Problemen rund um Versicherungen, insbesondere zu Rechtsschutz-, privaten Haftpflicht-, Hausrats-, Unfall- und Krankenversicherungen, aber auch zur Altersvorsorge.

Der AMV unterhält bei der ARAG SE eine Gruppenmietrechtsschutzversicherung für gerichtliche Streitigkeiten zu einem Jahresbeitrag von 31,80 €.

AMV-Mitgliedern wird von der ARAG bei Abschluss einer Versicherung ein Rabatt von bis zu 20% gewährt.

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

 

rbb24.de am 16.01.2020: Überblick – Was, wann, wo: Alles über den Berliner Mietendeckel

Rot-Rot-Grün will die Mieten für Wohnungen, die vor 2014 gebaut wurden, fünf Jahre lang einfrieren. Bei Neuvermietungen sollen Obergrenzen gelten. Der Gesetzentwurf soll in den nächsten Wochen vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden.

Der aktuelle Stand:

– Gesetzentwurf für Mietendeckel vom Senat schon beschlossen

– Erste Lesung im Abgeordnetenhaus am 16. Januar. Abstimmung voraussichtlich am 30. Januar

– Spätestens März soll der Mietendeckel in Kraft treten. Gelten soll er rückwirkend zum 18.6.2019

– Betroffen sind die Nettokaltmieten von 1,5 Millionen vor 2014 in Berlin gebauten Wohnungen/Häuser

– Mieten sollen dort für fünf Jahre auf Stand von Mitte 2019 eingefroren werden

– Senkung von Miete möglich, wenn Obergrenzen um mehr als 20 Prozent überschritten

– Berliner sollen insgesamt um etwa 2,5 Milliarden Euro entlastet werden

– Opposition und Wirtschaft kritisieren die Pläne und haben Klagen angekündigt

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2020/01/alles-ueber-den-mietendeckel-berlin-.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Handelt es sich bei den Mietkosten für Rauchmelder um umlegbare Betriebskosten?

Die Antwort des Amtsgerichrts Leonberg (AG Leonberg – 2 C 11/19, Urteil vom 09.05.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Leonberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: „Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Miete für die Rauchmelder auf den Kläger umzulegen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Parteien gab es in Baden-Württemberg noch keine Verpflichtung, Rauchmelder in Wohnräumen zu installieren. Diese Verpflichtung wurde im Jahr 2013 eingeführt. Es muss mindestens ein Rauchmelder in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und in Fluren, die als Fluchtweg dienen, eingebaut werden. In § 2 Nr. 6 des Mietvertrages ist geregelt, dass neu eingeführte sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.

Nach der Anlage 3 zur Zweiten Berechnungsverordnung sind Betriebskosten Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Nicht umgelegt werden können Anschaffungskosten oder Instandhaltungskosten. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei den Mietkosten der Rauchmelder um nicht umlegbare Kosten handelt, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten. Zu der Anschaffung der Rauchmelder ist der Eigentümer verpflichtet (vgl. Langenberg in SchmidtFutterer, Mietrecht, 13. Aufl. § 556 Rn 230), LG Hagen, Urteil vom 4.3.2016 – 1 S 198/15). Anschaffungskosten können außer wenn die Voraussetzungen einer Mieterhöhung vorliegen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Über den Auffangtatbestand in Nr. 17 können zwar weitere Betriebskosten erfasst werden. Es muss sich dabei aber um Betriebskosten handeln. Aus dem Umstand, dass nach der Betriebskostenverordnung die Kosten der Anmietung einer Verbrauchserfassung für Wasser, Heizwärme und Warmwasser umgelegt werden können, kann nicht geschlossen werden, dass dies auch bei anderen Positionen möglich ist. Es handelt sich dabei um Ausnahmeregelung. Nur für diese Verbrauchserfassunggeräte wurde geregelt, dass die Kosten der Anmietung umgelegt werden können. Hätten Mietkosten grundsätzlich umgelegt werden können, wäre bereits eine Regelung nicht erforderlich gewesen. Bei Rauchmeldern handelt es sich nicht um eine Position, die mit Geräten zur Verbrauchserfassung vergleichbar ist. Ausnahmeregelungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Auch der Umstand, dass Rauchmelder nach etwa 10 Jahren ausgetauscht werden müssen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit der Argumentation der Beklagten wäre der Vermieter berechtigt, nicht nur Betriebskosten, sondern auch Anschaffungskosten umzulegen, wenn er eine Anlage nicht kauft, sondern mietet. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2008, VIII ZR 92/08 verneint. Die Umlegung von Miet- oder Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen seien unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 7 Abs. 2 HeizkostenVO nicht zulässig. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass die Kosten der Anmietung einer Ausstattung für Gebrauchserfassung umlegbar sind, die Umlegung anderer Kosten aber nicht. Gleiches gilt für die Anmietung von Rauchmeldern. Es ließe sich zudem die Frage stellen, ob die Beklagte durch die Anmietung von Rauchmeldern von rund 10,00 Euro pro Jahr nicht zudem gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde. Mit von Stiftung Warentest gut bewertete Rauchmelder können bereits ab rund 20,00 Euro pro Stück erworben werden. Eine Umlegung im Wege einer Mieterhöhung als Modernisierung wäre daher deutlich günstiger für den Mieter als eine jährliche Miete von 10,00 Euro.”

 

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

staaken.info am 15.01.2020: Mittwoch 22. Januar im Stadtteilzentrum Obstallee:

ADO-Gewobag: Die Senatorin spricht!

Mit der Hoffnung auf endlich mal klare Aussagen haben die ehemalige ADO- und jetzt Gewobag-Mietergruppe zusammen mit dem AMV zu einer Versammlung am kommenden Mittwoch ab 17 Uhr aufgerufen und dazu die zuständige Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher sowie Vertretungen der Gewobag, des Gewobag Mieterrates und die Initiative Berliner Mieterbeiräte eingeladen. Neben der Initiative und dem Mieterrat hat die Senatorin ihre Teilnahme angekündigt und so kann man klare Antworten erwarten auf die immer noch offenen Fragen aus der durchaus holperigen Übernahme der ADO-Wohneinheiten durch die Gewobag am 1.12.19.

Allen voran die Frage, was aus den im Sommer 2019 noch von der ADO verlangten Mieterhöhungen werden wird. Ob da wirklich „nur“ der Weg einer Rücknahme via Mietendeckel offen bleibt und wenn ja wie das vollzogen werden kann oder ob doch die Senatorin über die Aufsichtsräte aus ihrem Hause  soviel Einfluss auf die landeseigene Gesellschaft hat, dass der Gewobag nichts anderes übrig bleibt als die Mieterhöhungen – ob von den Mietern akzeptiert oder nicht – zurückzunehmen.

In die gleiche Richtung geht auch die Frage wie die neuen Gewobag-Mieter in den Genuss der Vereinbarung kommen können, wie sie zwischen Senat und den sechs landeseigenen Wohnungsgesellschaften getroffen wurde, , dass keine Miete über 30% des Einkommens líegen darf.

https://www.staaken.info/2020/01/ado-gewobag-die-senatorin-spricht/

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volksblatt am 13.01.2020: Mietertreffen mit Katrin Lompscher

Staaken. Seit letzten Dezember gehören in Staaken rund 3400 Wohnungen der Gewobag. Das Land Berlin hatte sie von der ADO zurückgekauft. Wie aber geht es jetzt für die Mieter weiter? Belässt es die Gewobag bei den Mieterhöhungen, die die ADO vor dem Rückkauf ausgeprochen hatte? Und was ist mit den Mietern, deren Miete inzwischen 30 Prozent ihres Einkommens übersteigt? Antworten auf diese Fragen will die Mieterversammlung am 22. Januar geben. Dazu laden die Mietergruppe Gewobag Heerstraße Nord und der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) um 17 Uhr ins Stadtteilzentrum Obstallee 22d/e. Als Gäste werden neben Katrin Lompscher (Linke), Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, auch Vertreter der Gewobag erwartet. Der Mieterbeirat der Gewobag und die Initiativgruppe Berliner Mieterbeiräte sind ebenfalls eingeladen. Weitere Themen: Sanierungs- und Modernisierungspläne (Asbest, Fahrstühle, Fassaden, Gehwege), Mietermitbestimmung, Sicherheitsdienst in der Wohnsiedlung, Abfallmanagement und individuelle Zähler für Nachtspeicherheizung.

https://www.berliner-woche.de/staaken/c-bauen/mietertreffen-mit-katrin-lompscher_a248014

AMV im Lichte der Presse: 

 

staaken.info am 14.01.2020: Bilanz des AMV – Staaken und Heerstraße on Top

Bezirkliche Mieterberatung eine Erfolgsgeschichte

Eine gute Bilanz, des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes AMV für das Jahr 2019 mit 14 Wochenstunden der kostenlosen Mieterberatung an sieben Spandauer Standorten, mit insgesamt 1.284 Beratungen in nur 656 Sprechstunden. Mit 372 Einzelberatungen entfällt mehr als ein Viertel des Beratungsbedarfs auf die Großwohnsiedlung Heerstraße im Stadteilzentrum Obstallee.

Kein Wunder, denn die drei Topthemen Mieterhöhungsverlangen, fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen und  Mietmangel / Mietminderung spielten im vergangenen Jahr auch bei uns im Stadtteil, nicht nur bei den privaten Wohnungsgesellschaften ADO und Adler, eine große Rolle.

Der hohe Beratungsbedarf in Staaken scheint auch über den Jahrewechsel hinauszugehen, denn am gestrigen Beratungstag montags von 16-18 Uhr saßen schon etliche Minuten vor dem Beratungsbeginn gut vier bis fünf Kunden im Wartebereich.

Nachfolgend die Zahlen des AMV für die sieben Standorte der im September 2018 im Rahmen des Bündnisses für Wohnungsneubau und Mieterberatung in Berlin 2018 – 2021 im Auftrag des Bezirksamts Spandau gestartete kostenfreie Mieterberatung:

1) Staaken – 372 Beratungen
2) Wilhelmstadt – 273 Beratungen
3) Falkenhagener Feld – 146 Beratungen
4) Haselhorst – 143 Beratungen
5) Neustadt – 138 Beratungen
6) Siemensstadt – 127 Beratungen
7) Hakenfelde – 85 Beratungen
(da von Juli-Oktober 2019 die Beratungsstelle wegen Bauarbeiten geschlossen war)

Die fünf am meisten nachgefragten Themen waren:

1) Mieterhöhungsverlangen – 406 Beratungen = 61,89 %
2) Betriebs- und Heizkostenabrechnung – 321 Beratungen = 48,93 %
3) Mietmangel und Mietminderung – 217 Beratungen = 33,10 %
4) Mietkaution – 39 Beratungen – 5,95 %
5) Modernisierung – 32 Beratungen – 4,88 %

https://www.staaken.info/2020/01/bezirkliche-mieterberatung-eine-erfolgsgeschichte/

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”.

Spandauer Volksblatt am 10.01.2020: Workshop zur Wohnungssuche

Siemensstadt. Wie findet man die passende Wohnung? Was ist beim Mieten zu beachten, und wo lauern mögliche Fallen im Mietvertrag? Darauf will der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) Antworten geben und lädt darum am Donnerstag, 16. Januar, zu einem Workshop ein. Der beginnt um 18.30 Uhr in den Räumen des Vereins Casa am Rohrdamm 23. Der Workshop steht allen offen, richtet sich laut Veranstalter aber bevorzugt an Spandauer mit Fluchterfahrung. Mehr Infos gibt’s unter 382 89 12.

https://www.berliner-woche.de/siemensstadt/c-bildung/workshop-zur-wohnungssuche_a247906

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 10.01.2020 – Zu wenige kleine Wohnungen: Finanzsenator lässt jetzt bauen

Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) will über die landeseigene Gesellschaft Berlinovo 2000 Einheiten pro Jahr errichten lassen.

In Berlin gibt es zu wenige Wohnungen für Studenten und Ältere

Finanzsenator Matthias Kollatz will die Bautätigkeit der Berlinovomassiv ausweiten.

Neubauvolumen von 150 Millionen Euro jährlich angekündigt – Das wären etwa 2000 Kleinwohnungen pro Jahr.

Ein bisher wenig beachteter öffentlicher Akteur soll den Neubau von Wohnungen in Berlin voranbringen. Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) hat angekündigt, die Bautätigkeit der landeseigenen Immobiliengesellschaft Berlinovo massiv auszuweiten. Die Firma war ursprünglich als Auffanggesellschaft für die Objekte der ehemaligen Bankgesellschaft Berlin (BGB) gegründet worden. Die Bank wäre 2001 mit riskanten Immobiliengeschäften fast bankrott gegangen und konnte nur mit erheblicher Hilfe des Landes gerettet werden.

Jetzt sind die Altlasten verarbeitet. „Der nächste Schritt ist, die Berlinovo aktiver im Neubau zu machen“, sagte Kollatz im Interview mit der Berliner Morgenpost. Da sei schon einiges passiert. „Aber es muss deutlich mehr werden, vor allem Studentenwohnungen und Wohnungen für ältere Menschen“, sagte der Senator. Diese würden in Berlin besonders gesucht. Deshalb werde die Berlinovo ihr Neubauvolumen „zeitnah“ auf 150 Millionen Euro jährlich anheben, kündigte Kollatz an. „Das wären etwa 2000 Kleinwohnungen pro Jahr.“

https://www.morgenpost.de/berlin/article228100017/Wohnungen-Berlin-Miete-Studenten-Rentner-Finanzsenator-bauen.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 07.01.2020: Streit über Berliner Wohnungspolitik – Kommt der Mietendeckel, geht der Mietspiegel

Wird der Mietendeckel vom Verfassungsgericht gekippt, könnte ein „Vakuum auf dem Berliner Wohnungsmarkt“ entstehen, warnt die FDP. Lompscher reagiert gelassen.

Wer schreibt den Mietspiegel fort, wenn das vom Senat beschlossene Mietendeckel-Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält? Niemand. Die Arbeitsgruppe Mietspiegel ruht.

Die Vorbereitung eines Berliner Mietspiegels 2021 sei aufgrund des gewollten Erlasses des Mietendeckel-Gesetzes sowie „auch unter haushaltsrechtlichen Aspekten nicht möglich“, erklärte Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) nun in einem Schreiben an die FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus, das dem Tagesspiegel exklusiv vorliegt. Lompscher bekräftigte, sie gehe davon aus, dass das neue Gesetz „in den zu erwartenden rechtlichen Auseinandersetzungen von den Verfassungsgerichten bestätigt wird“.

Mietspiegel wird erstmal nicht fortgeschrieben

Anfang Dezember 2019 hatte die FDP-Fraktion die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen dazu aufgefordert, die Arbeit der Arbeitsgruppe Mietspiegel wieder aufzunehmen, um eine Fortschreibung des Mietspiegels für 2021 gewährleisten zu können – trotz Erlass des neuen Mietengesetzes.

Allerdings ist das während der Geltungsdauer des Mietendeckels deshalb rechtlich nicht möglich, weil in einem Mietspiegel Wohnraum nicht berücksichtigt werden darf, bei dem die Miethöhe etwa per Gesetz festgelegt worden ist. „Daher dürfen Mieten nur dann in einen neuen Mietspiegel einbezogen werden, wenn nach Wegfall der Preisbindung durch den Mietendeckel ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde oder eine Mietänderung stattgefunden hat“, heißt es aus der Senatsverwaltung.

Der derzeit gültige qualifizierte Mietspiegel wurde im Mai 2019 veröffentlicht. Wird er nun wie geplant nicht fortgeschrieben, wird aus dem qualifizierten nach Ablauf einer Zwei-Jahres-Frist automatisch ein einfacher Mietspiegel.

Auf Anfrage des Tagesspiegels heißt es aus der Senatsverwaltung: Für den Fall, dass ein Verfassungsgericht den Mietendeckel als verfassungswidrig einstufen sollte, werde der aktuelle Mietspiegel über Mai 2021 hinaus weiter von den Gerichten als geeignete Grundlage zum Vergleich der Mieten angesehen.

Dies sei nach bisheriger Rechtsprechung so. Außerdem „könnte nach einem Verfassungsgerichtsurteil ein neuer Mietspiegel erstellt werden“ – allerdings „unter Beachtung der erforderlichen Vorbereitungs-, Erhebungs- und Auswertungszeiten“, wie die Senatsverwaltung selbst einschränkt.

Senat plant eine Datenbank mit Wohnungen

Damit die Mieten nicht in der Zwischenzeit doch nach oben schnellen, plant der Senat die Erstellung eines Wohnkatasters, also einer Datenbank zu Wohnungen, ihren Eigenschaften und Mietpreisen. Grüne-Fraktionschefin Antje Kapek sieht ohne entsprechendes Kataster durchaus ein Risiko für Mieter, sollte der Mietendeckel von einem Verfassungsgericht kassiert werden. Für die „thematische Untersuchung“ zum Wohnkataster wurden im Doppelhaushalt 2020/2021 jeweils 100.000 Euro eingestellt.

Der Senat muss erst herausfinden, wie die Wohndatenbank ausgestaltet sein muss, damit sie später für einen Vergleich der Mieten herangezogen werden kann. Selbst wenn der Mietendeckel nach Ansicht der Gericht nicht verfassungswidrig sein sollte, läuft dieser planmäßig nach fünf Jahren aus. „Es braucht eine sichere Planung für das Wohnungskataster, dann muss ich mir keine Sorgen um einen Mietspiegel machen“, sagte Kapek. Die Grünen würden dafür Druck machen, kündigte sie an.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/streit-ueber-berliner-wohnungspolitik-kommt-der-mietendeckel-geht-der-mietspiegel/25393824.html