Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Milieuschutz”:

Berliner Morgenpost am 12.09.2018: Wohnen in Berlin – Wie in Berlin Milieuschutzverordnungen umgangen werden

In Neukölln sollen Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen werden. Bewohner sind in Sorge. Nicht nur dort.

Immer häufiger wird in Milieuschutzgebieten die Milieuschutzverordnung umgangen. Wurden beispielsweise in Neukölln 2012 noch 318 Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohngen genehmigt, waren es 2013 bereits 529, 2014 dann schon 1090 Umwandlungen, 2015 schließlich 1225 und im Jahr 2016 dann 1448 Umwandlungen. In ganz Berlin gab es im Zeitraum von Anfang Juni 2017 bis Ende Mai 2018 Umwandlungen von insgesamt 14.053 Wohnungen. Im Bezirksvergleich wurden in Friedrichshain-Kreuzberg die meisten Wohnungen umgewandelt (3281), gefolgt von Charlottenburg-Wilmersdorf (2790), Mitte (2414) und Neukölln (1855).

Die Milieuschutzverordnung soll eigentlich „die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenwirken beziehungsweise vorbeugen“ – so schreibt es das Bezirksamt Neukölln im Netz. Eine Umwandlung muss vom Bezirksamt genehmigt werden und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Doch Covivio und andere Unternehmen haben wohl einen recht einfachen Weg gefunden, diese Verordnung auszuhebeln: mit dem Versprechen, die Mieter nicht gleich aus der Wohnung zu drängen. Denn in den kommenden sieben Jahren, darauf hat sich Covivio verpflichtet, darf die Wohnung nur an die jetzigen Bewohner verkauft werden. Wird die Wohnung aber dennoch an jemand anders verkauft, haben die Mieter noch weitere fünf Jahre Kündigungsschutz. Sprich: In zwölf Jahren könnten die Bewohner gezwungen werden, ihre Wohnungen zu verlassen.

„Das Bezirksamt hat keine andere Möglichkeit, als dem Begehren nachzukommen“, teilte Baustadtrat Jochen Biedermeier (Grüne) kürzlich mit. Die Sieben-Jahres-Regelung sei rechtlich festgeschrieben. Und auch das Vorkaufs-recht kann Biedermann hier nicht aussprechen. Das ginge nur, wenn Häuser verkauft werden und der Eigentümer wechselt. Im Schillerkiez werden aber Miet- in Eigentumswohngen umgewandelt. „Es findet gar kein Verkauf statt, den wir prüfen könnten“, so Biedermann. Außerdem können durch das Vorkaufsrecht immer nur Mehrfamilienhäuser erworben werden, aber keine einzelnen Wohnungen. Die Wohnungen im Schillerkiez aber sollen in Einzel-Eigentumswohnungen umgewandelt, nicht das komplette Haus verkauft werden.

https://www.morgenpost.de/bezirke/neukoelln/article215307987/Wie-in-Berlin-Milieuschutzverordnungen-umgangen-werden.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Steht einem Mieter eines Altbaus nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 217/16, Urteil vom 26.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach Auffassung der Kammer steht dem Mieter eines Altbaus nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu. Erforderlichenfalls hat der Vermieter mit Hilfe eines Architekten oder Sachverständigen die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen Verhaltensanforderungen zu ermitteln. Sodann hat er den Mieter präzise und sachgerecht auf die neuen Anforderungen an sein Heiz- und Lüftungserhalten im veränderten Raumklima hinzuweisen (so LG Gießen, Urteil vom 12.4.2000, Az. 1 S 63/00; LG München I, Urteil vom 8.3.2007, Az. 31 S 14459/06; Eisenschmid in Schmidt/Futterer, § 536 Rn. 230). Nach Auffassung der Kammer besteht dabei allerdings nicht die Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter, ein Lüftungskonzept nach der DIN 1946/6 zu erstellen.

Die DIN – Vorschrift ist primär nur für die am Bau bzw. an der Renovierung des Gebäudes Beteiligten verbindlich. Sie gilt nicht im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter (vgl. AG Reinbek, Urteil vom 4.7.2014, Az. 15 C 77/14 in WuM 2014, 568-569). Im Einzelfall sind die Anforderungen an die Auskunft zu prüfen, diese mögen auch unter bestimmten Umständen den Anforderungen der DIN-Norm entsprechen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung eines Lüftungskonzeptes nach der DIN-Norm 1946/6 nimmt die Kammer jedoch im Verhältnis Vermieter/Mieter nicht an.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


Der TAGESSPIEGEL am 11.09.2018: Online-Tauschbörse 
– Dutzende Berliner wollen ihre Wohnungen tauschen

Das Wohnungstauschportal der landeseigenen Wohnungsunternehmen stößt bei den Berlinern auf Interesse. Der Bedarf ist groß.

Einen erfolgreichen Start feiert das „Wohnungstauschportal“ der landeseigenen Wohnungsunternehmen. Keine 24 Stunden nachdem das Angebot an 300.000 Berliner Mieter städtischer Wohnungen ans Netz gegangen ist, haben bereits mehrere Dutzend von ihnen Tauschabsichten gemeldet. Hinzu kommen hohe Klickzahlen potenzieller Interessenten.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/online-tauschboerse-dutzende-berliner-wollen-ihre-wohnungen-tauschen/23054954.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann in der Regel bei einem Sachverständigengutachten über die Miethöhe auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit verzichtet werden?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 217/16, Urteil vom 26.04.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Namen und Anschriften der Mieter müssen nicht offengelegt werden (vgl. LG Berlin, NZM 2013, 143; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.7.1997, Az. 1 BVR 860/97). Zwar hat das BVerfG entschieden, dass auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit in aller Regel nicht verzichtet werden kann, soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist. Soweit jedoch eine Offenlegung aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei nicht verzichtet werden kann, kann allerdings für ein Gutachten je nach den Umständen des Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben.

Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens dargelegt, dass eine Datenerhebung nur sehr schwer möglich ist, wenn den befragten Mietern mitgeteilt wird, dass sämtliche Daten offengelegt werden. Die meisten Mieter würden seiner Erfahrung nach von der Mitteilung ihrer Daten absehen. Darüber hinaus bezieht der Sachverständige nach seinen glaubhaften Bekundungen viele Daten aus gerichtlichen Mietwertgutachten. Die Offenlegung dieser Daten ist dem Sachverständigen nicht gestattet.

Die von dem Sachverständigen mitgeteilten Gründe sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkennenswert. Weiter genügt die Beschreibung der Vergleichswohnungen für eine Überzeugung der Kammer dahingehend, dass an dem tatsächlichen Vorhandensein der Objekte sowie der beschriebenen Ausstattungsdetails und der Mietpreise keine Zweifel bestehen. Einwendungen, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Daten ergeben, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Die Beklagten haben das Gutachten im Hinblick auf die Vergleichswohnungen nicht derart angegriffen, dass der Beweiswert des Gutachtens erschüttert ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn derjenige, der das Gutachten angreift, eine signifikante Zahl von Wohnungen benennt, in denen eine höhere oder niedrigere als vom Sachverständigen festgestellte Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder erhöht wurde (Börstinghaus/Schmidt/Futterer 12. Aufl. 2015 § 558 b Rn. 104).”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volksblatt am 06.09.2018: Stammtisch zu den Mieten

Wann: 19. September 2018 um 19:30 Uhr

Wo: Spandauer Stub`n, Pionierstraße 79, 13589 Berlin

Der 30. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes findet am Mittwoch, 19. September, um 19.30 Uhr im Restaurant Spandauer Stub’n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, statt. Der Stadtrat für Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Stephan Machulik (SPD), referiert zum Thema „Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau“. Die Teilnahme ist kostenfrei.

https://www.berliner-woche.de/event/falkenhagener-feld/c-information/stammtisch-zu-den-mieten_e69350

AMV im Lichte der Presse:

 

Spandauer Volksblatt am 08.09.2018: Beratung in mehreren Stadtteilen

Bezirksamt weitet Mieterberatung aus

Das Bezirksamt weitet seine bezirkliche Mieterberatung aus und hat hierzu eine Kooperation mit dem Alternativen Mieter- und Verraucherschutzbund abgeschlossen.

Die neue unabhängige und kostenlose Mietrechtsberatung, die allen Spandauer Mietern offen steht, hat am 3. September begonnen. Die offene Mieterberatung soll als Erstberatung konkrete Hilfestellungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuschätzen, geben – insbesondere auch dafür, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich und ratsam ist.

Eine rechtliche Vertretung der Ratsuchenden wird mit der Mieterberatung nicht abgedeckt. Zweck der Mieterberatung ist es nicht, Beratungen zu öffentlichen Leistungen anzubieten, dazu ist vielmehr an die entsprechenden Stellen zu verweisen.

Folgende Beratungen finden ab sofort wöchentlich statt: Stadtteilladen Staaken Center, Obstallee 28 (Nordausgang), montags von 13 bis 20 Uhr. Nachbarschaftszentrum Paul-Schneider-Haus, Schönwalder Str. 23-24, dienstags von 9 bis 17 Uhr. Stadtteilladen Wilhelmstadt (ehemalige Post), Adamstraße 39, donnerstags von 8 bis 16 Uhr. KieztreFF, Falkenseer Chaussee 199, Einkaufszentrum am Posthausweg, dienstags von 18 bis 20 Uhr und freitags von 13 bis 18 Uhr.

Finanziert wird die offene Mieterberatung durch das Bezirksamt im Rahmen der mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen getroffenen Vereinbarungen des “Bündnisses für Wohnungsneubau und Mieterberatung in Berlin 2018 bis 2021”.

https://www.berliner-woche.de/spandau/c-soziales/bezirksamt-weitet-mieterberatung-aus_a179780

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist für die Frage der Höhe der Kappungsgrenze auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 217/16, Urteil vom 26.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Für die Frage der Höhe der Kappungsgrenze ist auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen (so auch LG München, Urteil vom 8.1.2014, Az. 14 S 25592/13 – NZM 2014, 159 ff).

Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass im Umkehrschluss zu der im Zuge des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.6.2001 geregelten Absenkung der Kappungsgrenze von 30 % auf 20 % sowie zu deren Anwendbarkeit auf Altfälle, nunmehr davon ausgegangen werden müsse, dass es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mieterhöhungsverlangens ankomme, nicht.

Zutreffend führt das LG München (a.a.O.) aus, dass für die Annahme eines Umkehrschlusses ein Regelungsbewusstsein des Gesetzgebers vorhanden gewesen sein muss, was vorliegend nicht anzunehmen ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer Übergangsregelung gerade nicht bewusst gewesen ist. Aus den Materialien zum Mietrechtsreformgesetz 2013 lässt sich keine Kenntnis und entsprechend bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen. Es finden sich keine Aussagen zu einer entsprechenden Regelung (LG München a.a.O.). Darüber hinaus stünde bei der Annahme eines Umkehrschlusses auch nicht fest, welcher Zeitpunkt dann gelten solle. Da der Gesetzgeber bei vielen Regelungen des Mieterhöhungsverlangens an den Zugang des Mieterhöhungsverlangens anknüpft, erscheint es ebenso vertretbar, für die Kappungsgrenze auch an den Zugang anzuknüpfen.

Gegen die Auffassung der Beklagten, dass es für die Geltung der Kappungsgrenze auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mieterhöhungsverlangens ankommen muss, spricht bereits der historische Kontext aus dem sich den Regelungen in den §§ 558 ff BGB entwickelt haben. Bevor die Regelungen über das Verfahren zur Erhöhung der Miete eingeführt wurden, musste der Vermieter zum Zwecke der Mieterhöhung eine Änderungskündigung vornehmen (vgl. Artz/Börstinghaus, NZM 2013, 593, 597). Das mit der Kündigung unterbreitete neue Vertragsangebot konnte der Mieter – mangels einer vom Vermieter gesetzten Frist – nach § 147 Abs. 1 BGB nur sofort bzw. nach § 147 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer den regelmäßigen Umständen entsprechenden Frist annehmen. Damals kam es nur auf den Inhalt des Vertragsangebots zum Zeitpunkt des Zugangs an. Jede Änderung durch den Mieter stellte zwangsläufig eine Ablehnung des Vermieterangebots verbunden mit einem neuen Angebot dar. An diesen dogmatischen Grundlagen hat der Gesetzgeber nichts ändern wollen (vgl. Artz/Börstinghaus, a.a.O. S. 567).

Weiter ist die ortsübliche Vergleichsmiete dynamisch. Nur für den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens kann der Vermieter (theoretisch) die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete kennen und deshalb einen Anspruch auf Zustimmung zu dieser Vertragsänderung geltend machen. Ebenso kann der Mieter nur für diesen Termin die Berechtigung des Verlangens feststellen (Artz/Börstinghaus, a.a.O. S. 597).

Soweit die Berufung geltend macht, dass die Kappungsgrenze zum Wirksamkeitszeitpunkt nach § 558b BGB zu berechnen sei, ändert dies am Ergebnis nichts. Für die Berechnung der Kappungsgrenze muss ein Vergleich zwischen der verlangten neuen Miete und einer in der Vergangenheit gezahlten Miete durchgeführt werden. Dazu sind zwei Stichtage festzulegen. Da die neue Miete eine in der Vergangenheit gezahlte Miete um nicht mehr als 20 % überschreiten darf, muss zwingend der Stichtag angenommen werden, zu dem erstmals die neue erhöhte Miete zu zahlen ist. Dies ist der Wirkungszeitpunkt des § 558bBGB. Dieser Wirkungszeitpunkt bestimmt sich aber ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens (Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens). Nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens kann der Mieter ermitteln, ab wann die verlangte erhöhte Miete zu zahlen ist. Von diesem in Zukunft liegenden Zeitpunkt muss der dann drei Jahre zurückrechnen und zu der damals gezahlten Miete 20 % hinzurechnen, um die maximal zulässige Miete zu ermitteln.

Weiter sprechen für die Abstellung auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens, Gründe der Rechtssicherheit. Der Vermieter muss bei Abgabe des Zustimmungsverlangens wissen, welcher Anspruch ihm zusteht und der Mieter muss bei Erhalt der Erklärung wissen, ob er ganz, teilweise oder gar nicht zustimmen muss. Spätere Gesetzesänderungen haben darauf keinen Einfluss (vgl. Börstinghaus, jurisPR-MietR 7/2014 Anm. 6).

Ferner bestünde Unsicherheit im Hinblick auf die Geltungsdauer der Kapp-VO SH, die auf fünf Jahre angelegt ist (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB). Würde die neue Kappungsgrenze auch für solche Mieterhöhungsverlangen gelten, die vor Inkraftreten der Verordnung zugegangen sind, würde es zu einer faktischen Verlängerung des fünf-Jahres-Zeitraums kommen.

Letztlich spricht gegen die Anwendung der Kapp-VO SH auf Mieterhöhungsverfahren, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen würden, dass Rückwirkungsverbot (vgl. Artz/Börstinghaus, NZM 2013, 593, 600), denn es handelte sich um ein rückwärtsgewandte Anwendung eines Rechtssatzes.”

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

 

Berliner Woche am 10.09.2018: Erhaltungsverordnung in Vorbereitung

Einwohnerschutz für Lettekiez

Das Viertel um den Letteplatz soll vor luxuriösen Veränderungen geschützt werden. Einen entsprechenden Antrag hat Bürgermeister Frank Balzer (CDU) in die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 12. September eingebracht.

Mit der Erhaltungsverordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und die Übereinstimmung derselben mit der sozialen Infrastruktur in einem rund 92 Hektar großen Gebiet mit knapp 11.000 Einwohnern gesichert werden. Jetzt in die BVV eingebracht, wird die Erhaltungsvorordnung noch im Stadtplanungsausschuss der BVV beraten und dann der BVV zur Entscheidung vorgelegt.

Das Gebiet wird umgrenzt von Markstraße, Reginhardstraße, Provinzstraße und Mittelbruchzeile und umfasst westlich der Residenzstraße noch die den Schäfersee umgebende Wohnbebauung. Im Gebiet gibt es seit neun Jahren ein Quartiersmanagement.

Nach Ansicht von Gutachtern ist das Gebiet wegen gut erschlossener Lage und der in wenigen Jahren absehbaren Schließung des Flughafens Tegel unter Veränderungsdruck. Wohnungen mit einfacher oder mittlerer Ausstattung könnten saniert und für zahlungskräftige Mieter oder Eigentümer interessant werden.

Einzelfallentscheidungen sollen getroffen werden

Tritt die Erhaltungsverordnung in Kraft, braucht es für Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden einer Genehmigung. Damit soll verhindert werden, dass Mieter mit teuren Sanierungen vertrieben werden, weil sie anschließend die Miete nicht mehr zahlen können. Bürgermeister Frank Balzer (CDU) geht davon aus, dass es dann eine Reihe von Einzelfallentscheidungen gibt. So kann die Installation eines Aufzuges durchaus genehmigungsfähig sein, weil es angesichts einer alternden Bevölkerung sinnvoll ist, Wohnungen in oberen Geschossen barrierefrei zugänglich zu machen. Das gilt auch für die Installation eines zweiten Bades für größere Wohnungen. Hier wäre dann genau abzuwägen, was sinnvolle Erneuerung oder abzulehnende Luxussanierung ist.

Bei einer Präsentation des Gutachtens am 23. August zeigten sich alle Parteien bis auf die AfD vom Erlass der Erhaltungsatzung angetan. Der AfD-Fraktionsvorsitzende Rolf Wiedenhaupt fürchtet, dass sie Investitionen blockiert und die für ältere Menschen erforderliche Ausstattung verhindert.

https://www.berliner-woche.de/reinickendorf/c-bauen/einwohnerschutz-fuer-lettekiez_a179408

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

 

Spandauer Volksblatt am 11.09.2018: Gewobag legt Grundstein für neues Stadtquartier

“Waterkant” jetzt an der Havel

„Waterkant Berlin“ heißt das neue Wohnquartier in der Wasserstadt. Fertig ist es zwar noch nicht, und an der Küste liegt es auch nicht. Aber mit der Havel ist die passende Kulisse schon da.Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) und Spandaus Bürgermeister Helmut Kleebank (SPD) kamen übers Wasser. Mit einem Schiff legten sie an der Havelpromenade an und hissten eine blaue Flagge mit dem Namen „Waterkant“. Ahoi, das neue Stadtquartier war getauft.

Direkt an der Havel bauen die Wohnungsbaugesellschaften Gewobag und WBM bis 2025 rund 2500 neue Wohnungen. Für das erste Viertel aus 14 Häusern mit 362 Wohnungen wurde westlich der Daumstraße jetzt der Grundstein gelegt. In zwei Jahren schon sollen die ersten Ein- bis vier Zimmer-Wohnungen bezugsfertig sein. Ein Gymnasium und eine Kita sind in späteren Bauabschnitten geplant.

Verweigerung Berliner Modell:

Senat entzog das PlanverfahrenDa die Gewobag dort baut, sind 120 der landeseigenen Wohnungen Sozialwohnungen (mit WBS) für 6,50 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter. Sonst liegt der Quadratmeterpreis im „Waterkant Berlin“ bei maximal zehn Euro. „Wohnen direkt am Wasser und das zu leistbaren Mieten, das bieten wir hier“, sagte Snezana Michaelis vom Vorstand der Gewobag bei der Grundsteinlegung. Senatorin Lompscher ergänzte: „Das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum ist eine der zentralen Aufgaben in der Stadt.“ Wie Lompscher das durchsetzt, bewies sie bereits. Weil das Bezirksamt an der 30-bis-50-Prozent-Vorgabe bei den Sozialwohnungen nicht verbindlich festhalten wollte, nahm die Senatorin dem Bezirk wie berichtet das Planverfahren aus der Hand. Darum ging es mit dem Waterkant-Quartier auch jetzt erst los und nicht schon vor den Sommerferien. „Wo Wohnungen dringend gebraucht werden, sind drei Monate Zeitverzug sehr viel“, bemerkte Baustadtrat Frank Bewig (CDU). Dass es jetzt aber endlich losgehe, begrüße er. „Städtebaulich wird das ein schönes Quartier.“

Die Verkehrsanbindung lässt zu wünschen übrigEin großes Manko hat das 63 Millionen Euro teure Quartier aber noch. Dort fährt nur der Bus. „Wir brauchen dringend eine vernünftige Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr“, sagte deshalb der Spandauer SPD-Abgeordnete Daniel Buchholz. „Busse reichen hier nicht.“ Buchholz schlägt vor, den still gelegten S-Bahnhof Gartenfeld (Siemensbahn) zu reaktivieren und die Strecke um eine Station zu verlängern: zur Haltestelle „Waterkant“. Oder Straßenbahnschienen zu verlegen. Die schlechte Verkehrsanbindung sieht man auch im Bezirksamt mit großer Sorge. Baustadtrat Frank Bewig nimmt hier den Senat in die Pflicht, und auch Bürgermeister Helmut Kleebank (SPD) hofft auf dessen „Unterstützung“.

Immerhin ist die „Wasserstadt Oberhavel“ ein Städtebauprojekt des Landes. Mehr als 7500 neue Wohnungen werden hier noch gebaut – von der öffentlichen Hand oder Privatinvestoren. Etwa 3700 sind auf der Insel Gartenfeld geplant, rund 700 Wohnungen kommen an der Ecke Gartenfelder und Paulsternstraße hinzu, weitere 800 Wohnungen auf der ehemaligen Siemens-Kleingartenanlage „Alte Exer“, und noch einmal 700 sind am Saatwinkler Damm (Bahnhof Gartenfeld) geplant. Damit wird Haselhorst ziemlich bald zum XXL-Ortsteil.

https://www.berliner-woche.de/haselhorst/c-bauen/waterkant-jetzt-an-der-havel_a179825