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Aus der Rubrik “Modernisierungen”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.02.2018: Steigende Mieten in Gropiusstadt – Wärmedämmung bedroht Neuköllner Mieter

Tausenden Anwohnern in Gropiusstadt droht eine saftige Mieterhöhung, weil ihr Vermieter seine Häuser modernisieren und sanieren will. Das Bezirksamt ist machtlos.

Der Löwensteinring 23/25. Ein achtgeschossiger Riegel mit hundert Wohnungen mitten in der Gropiusstadt. Kurz vor Weihnachten erhielten die Bewohner einen Brief von ihrem Vermieter, der Gropiuswohnen. Das Haus solle saniert und modernisiert werden. Modernisierung – das meint vor allem Wärmedämmung. Und die müssen die Mieter mitbezahlen.

Für die Gropiuswohnen dürfte die Modernisierung ein lohnendes Geschäft sein. Denn durch die gesetzlich festgelegte Modernisierungsumlage kann der Konzern die Mietpreisbremse umgehen und die Mieten deutlich erhöhen – weit über die in der Gropiusstadt erlaubten 5,20 Euro pro Quadratmeter hinaus.

Elf Prozent der Investitionssumme wird sich der Konzern jährlich von seinen Mietern zurückholen. In Zeiten niedriger Bauzinsen bekommt Gropiuswohnen die Baukosten so in zwanzig Jahren wieder rein. Und danach werden die Hausbewohner weiter höhere Mieten zahlen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/steigende-mieten-in-gropiusstadt-waermedaemmung-bedroht-neukoellner-mieter/20929626.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Teilungsversteigerung einer Ehewohnung während des Getrenntlebens rechtlich zulässig?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg – 12 UF 163/16, Beschluss vom 28.07.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Dem sich aus § 749 BGB ergebenden Recht des Ehemannes, die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks in der … in Hamburg zu verlangen, steht im Ergebnis ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO entgegen, so dass die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären ist.

Wohl hat das Familiengericht zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich ein solches die Veräußerung hinderndes Recht vorliegend nicht dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB entnehmen lässt (da es sich bei dem Miteigentumsanteil des Ehemannes an der Immobilie in der … nicht um sein ganzes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt), die Durchführung der Teilungsversteigerung gemäß einer Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht rechtsmissbräuchlich ist bzw. ihr nicht das Gebot ehelicher Rücksichtnahme gem. § 1353 BGB entgegensteht (da sich die Rücksichtnahmepflicht aufgrund der langen Trennungszeit der Ehegatten sowie der bereits einmal im Rahmen des Einstellungsantrags nach § 180 Abs. 2 ZVG vom Ehemann geübten Rücksicht abgeschwächt hat) und die Teilungsversteigerung auch nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 749 BGB widerspricht (da das Risiko, im Rahmen einer Teilungsversteigerung das Grundstück unter Wert zu verlieren, in der Natur der Sache liegt und beide Beteiligte gleichermaßen betrifft); insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.11.2016 verwiesen.

Maßgeblich ist jedoch der erst nach der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts ergangene Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (zum Az.: XII ZB 487/15). Danach ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens (materiell-rechtlich § 1361b BGB, verfahrensrechtlich §§ 200 ff. FamFG) entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund. Dabei hat der BGH in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen herausgestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Ehezeit behält, d.h. bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Scheidung der Ehe der Beteiligten ist bisher nicht erfolgt, der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist daher nicht absehbar.

Der Senat hält es für geboten, auch im vorliegenden Verfahren, in welchem es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum, sondern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung geht, dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ebenso den Vorrang einzuräumen. Wenn der BGH im Rahmen von § 985 BGB ganz allgemein – ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall – eine Beschränkung des Eigentums durch die genannten die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften annimmt, kann dies für den Fall der Teilungsversteigerung nicht anders zu bewerten sein. Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Herausgabeverlangen vergleichbar. So hat der BGH auch in der o.g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass in die Regelung des § 1361b BGB Fälle von Eigentum, Erbbaurecht usw. einbezogen sind, unabhängig davon, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein zustehen.

Der BGH hat zudem im Zusammenhang mit § 1361b BGB bereits entschieden, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung zwar weder eine Verfügung über ein Grundstück darstellt noch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu, aber doch zu einem Verlust des Grundstücks führt, weshalb es geboten erscheinen kann, die Teilungsversteigerung wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss v. 14.06.2007 zu V ZB 102/06). Soweit der BGH früher zur Begründung der Annahme, die drohende Beeinträchtigung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe reiche allein nicht aus, um die Unzulässigkeit eines Versteigerungsantrags zu begründen (vielmehr bedürfe es einer umfassenden Interessenabwägung), auf die (Hilfs-)Erwägung abgestellt hat, der andere Ehegatte würde seinen Anteil veräußern können (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1962 zu IV ZR 253/61), stellt er nunmehr einer Veräußerung/einem Herausgabeverlangen den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ohne weitere Interessenabwägung gegenüber – dies muss danach auch für die Teilungsversteigerung gelten.

Einer solchen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau einen freihändigen Verkauf der Immobilie verfolgt, es ihr also – derzeit – nicht um die (Weiter-)Benutzung des streitgegenständlichen Hauses geht. Da der BGH selbst für einen gewichenen Ehegatten noch die Möglichkeit erhalten möchte, in die Ehewohnung zurückzukehren – was den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt -, hat es danach zu genügen, dass sich die Ehefrau auf den Schutz der Ehewohnung beruft. Daran ändert es auch nichts, wenn sie nunmehr, gegebenenfalls aus taktischen Gründen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens, der Zwangsversteigerung beigetreten ist. Eine Entwidmung der Ehewohnung, wie der Ehemann meint, kann darin nicht erkannt werden. Der BGH greift den Gedanken der Entwidmung der Ehewohnung (welcher in der Anmerkung von Erbarth zur Entscheidung des BGH vom 12.06.2013 ausgeführt wird), gerade nicht auf, sondern distanziert sich in dem genannten Beschluss ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung vom 12.06.2013.

Wenn der Ehemann noch darauf verweist, der Schutzzweck des § 1361b BGB sei im vorliegenden Fall nicht erfasst, da sich § 180 ZVG als speziellere und abschließende Regelung darstelle, ist dem lediglich insoweit beizutreten, als sich gem. § 180 Abs. 3 ZVG die Interessen betroffener Kinder (“…zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls des gemeinschaftlichen Kindes …”) berücksichtigen lassen – und dies wohl zur Zeit des Erlasses des Gesetzes (§ 180 Abs. 3 ZVG ist ebenso wie § 1361b BGB durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.02.1986 eingefügt worden, vgl. BGBl I 1986 Nr. 9 S. 301) so gewollt war. Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BGH zu § 1361b BGB der Rechtsschutzgedanke dieser Vorschrift nicht auch bei der Teilungsversteigerung zum Schutz des anderen Ehegatten zum Tragen kommen soll, ergeben sich daraus nicht. Es sei noch darauf hingewiesen, dass in dem der maßgeblichen BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Interessen der Kinder ebenfalls keine Rolle gespielt haben.

Soweit der BGH darauf verwiesen hat, dass sich die aus §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Herausgabeverlangens nach § 985 BGB innerhalb zulässiger gesetzlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen des grundgesetzlich gewährten Eigentumsschutzes gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG halten, muss das auch für den Fall der Teilungsversteigerung gelten. Auch insoweit findet die Beschränkung ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß beiden Ehegatten als Lebensmittelpunkt gedient hat und ein Ehegatte dem anderen Ehegatten zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Auch hinsichtlich der Teilungsversteigerung liegt keine endgültige Beeinträchtigung des Verfügungsrechts über das Eigentum vor, sondern nur eine vorübergehende Regelung für die Trennungszeit. Zudem bleibt den Ehegatten vorbehalten, durch eine einvernehmliche Regelung auch schon vor der Scheidung ihrer Ehe das gemeinschaftliche Eigentum zu verwerten. Heben die Ehegatten die Eigenschaft der Ehewohnung aber nicht durch eine wirksame Vereinbarung auf, behält die Wohnung diese Eigenschaft bis zur Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache – dies macht die neue BGH-Entscheidung deutlich.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 08.02.2018: GroKo zum Thema Wohnen

Mieterverein bezweifelt “große Erfolge” von Michael Müller

Berlins Regierender Michael Müller verhandelte beim Thema Wohnungsbau und Mieten mit. Der Mieterverein sieht die Ergebnisse kritisch.

Rainer Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, allerdings sagt: “Unser Eindruck ist, CDU/CSU und SPD nehmen die Wohnungsmarktprobleme nicht ernst.” Im Mietrecht seien keine wesentlichen Verbesserungen vorgesehen. Auch die Berliner Bundestagsabgeordnete der Grünen, Lisa Paus, meint, Müller habe zwar das Schlimmste verhindert, neue Ideen für eines der drängendsten Probleme der Stadt könne sie im Vertrag jedoch nicht finden.

Der Streit entfacht sich vor allem am Mietrecht: So sollen Vermieter künftig verpflichtet werden, die Vormiete offenzulegen. Was laut Koalitionären für mehr Transparenz sorgen soll, bewertet Wild als “so gut wie gar nichts”. Weder würden Ausnahmen bei der Mietpreisbremse abgeschafft, noch drohe Vermietern bei der Missachtung der Bremse eine Strafe. Und: Die Mietpreisbremse könnte Ende Mai 2020 auslaufen. Zuvor will Union und SPD die Wirksamkeit der Mietpreisbremse evaluieren – und gegebenenfalls verlängern. Aber davon ist im Koalitionsvertrag nichts zu lesen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213356169/Mieterverein-zweifelt-grosse-Erfolge-von-Michael-Mueller-an.html

Aus der Rubrik “Gesundheitspolitik”:

neues-deutschland.de am 08.02.2018: Asbest noch in 100 000 Wohnungen

7000 Wohnungen landeseigener Unternehmen wurden in den vergangenen beiden Jahren asbestsaniert. Das ergibt die Antwort des Senats auf eine Schriftliche Anfrage des Grünen-Abgeordneten Andreas Otto. Das sei »ein Fortschritt und ein Signal, dass die Koalition mit ihrem Ziel für die asbestfreie Hauptstadt 2030 zumindest einen Anfang erreicht hat«, sagt der Stadtentwicklungsexperte. Jedoch seien immer noch mindestens 45 000 landeseigene Wohnungen asbestbelastet. »Dazu kommt eine Dunkelziffer aus Reinickendorf, da das Unternehmen GESOBAU regelmäßig keine Statistik vorlegen kann«, so Otto.

»Während bei den landeseigenen Wohnungen die Sanierung langsam anläuft, hat der Senat zu privaten Unternehmen keinerlei Informationen«, beklagt Andreas Otto. Im Jahr 2000 seien bei der später privatisierten GSW 10 000 belastete Wohnungen verortet worden, die inzwischen zur Deutschen Wohnen gehören. Ob sie inzwischen saniert sind, ist unbekannt. Das zeige, »wie wichtig der Aufbau eines öffentlich einsehbaren Registers der belasteten und sanierten Wohnungen ist«, erklärt Otto. Der Antrag »Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin« der rot-rot-grünen Koalition sieht das vor. Er soll demnächst im Bauausschuss behandelt werden.

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1078830.asbest-noch-in-wohnungen.html?pk_campaign=SocialMedia

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Entspricht eine Abrechnung in Bezug auf die Umlage der Kosten für die Warmwasserversorgung den Vorgaben der Heizkostenverordnung, wenn der Warmwasserverbrauch der einzelnen Nutzer nur teilweise erfasst ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 304/16, Urteil vom 02.06.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Indes entsprechen die Abrechnungen in Bezug auf die Umlage der Kosten für die Warmwasserversorgung nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Denn der Warmwasserverbrauch der einzelnen Nutzer ist nur teilweise und damit nicht einheitlich erfasst worden. In einem solchen Fall sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Zwar ist im vorliegenden Fall die Summe der einzelnen Verbrauchswerte der mit Wärmezähler ausgestatteten Wohnungen bekannt, nicht jedoch der Verbrauch der Nutzergruppe, deren Wohnungen nicht mit Wärmezählern ausgestattet war. Die Erfassung des Verbrauchs lediglich einer Nutzergruppe genügt indes nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV. Die Berechnung des Verbrauchs einer Nutzergruppe durch Abzug des durch den Wärmezähler erfassten Verbrauchs der anderen Nutzergruppe von dem Gesamtverbrauch stellt keine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV dar. Vielmehr ist dazu eine Messung durch ein geeignetes Gerät, namentlich einen Wärmezähler, erforderlich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der es heißt, dass die Anteile der Gruppen von Nutzern zu “erfassen” sind. Erfassen bedeutet messen, nicht berechnen. Dafür spricht auch der Zweck der Vorschrift, die – wie die Heizkostenverordnung insgesamt – dazu dient, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem Nutzer mit der Abrechnung sein Energieverbrauch und die dadurch verursachten Kosten vor Augen geführt. Dies setzt eine möglichst genaue Erfassung des Verbrauchs voraus. Dem wird eine bloße Differenzberechnung nicht gerecht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 57/07GE 2008, 1120).

Soweit nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 329/14, GE 2016, 256) in der Regel auch ein fehlerhaft ermittelter Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und der sich ergebende Anteil um 15 % zu kürzen ist, liegen die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor, weil in Bezug auf den Warmwasserverbrauch überhaupt keine auch keine fehlerhafte – Verbrauchserfassung der Nutzer erfolgt ist. Es bleibt danach nur eine insgesamt flächenanteilige Umlage der Kosten für die Warmwasserversorgung, weil zum einen für einen erheblichen Teil der Nutzer überhaupt keine Erfassung durch Messgeräte erfolgt ist und auch der auf die mit Wasserzählern ausgestatteten Wohnungen entfallende Wärmeverbrauch nicht mit einem Messgerät vorerfasst, sondern nur aus der Summe der einzelnen Verbrauchswerte berechnet worden ist.

Da die Klägerin im vorliegenden Fall den auf die Warmwasserversorgung entfallenden Wärmeanteil falsch errechnet hat, wirkt sich dies nicht nur auf die Kosten der Warmwasserversorgung aus, sondern führt auch zu einer Änderung der Kosten für die Heizwärme. Deshalb sind die von der Klägerin auf den Beklagten umgelegten anteiligen Kosten für die Warmwasserversorgung nicht einfach nur um 15 % zu kürzen, sondern die Gesamtkosten nach der Formel in § 9 Abs. 2 HeizkV insgesamt neu zu verteilen und sodann der auf den Beklagten entfallende Anteil für die Warmwasserversorgung um 15 % zu kürzen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 06.02.2018: Mieten in Berlin – Polizisten und Busfahrer sollen leichter an Wohnungen kommen

Der Senat ändert die Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsscheine. Aber es gibt es noch ein Problem.

Die Chance, mit mittlerem Einkommen eine dieser günstigen Wohnungen in den nächsten Jahren zu ergattern, ist allerdings gering: Diese Neubauten gibt es noch gar nicht. Es sei damit zu rechnen, dass nur 350 solche Wohnungen in den nächsten zwei Jahren entstehen, sagte Referatsleiter Brand. Denn nur maximal 20 Prozent der neu entstehenden Sozialwohnungen sollen für anfänglich 8 Euro pro Quadratmeter bereitgestellt werden. Sie sind also nur ein kleiner Teil der 3500 Sozial-Neubauwohnungen, die in Berlin ab Januar genehmigt und gebaut werden sollen. Für die anderen neuen geförderten Wohnungen gelten weiterhin die bisherigen Einkommensgrenzen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213345411/Polizisten-und-Busfahrer-sollen-leichter-an-Wohnungen-kommen.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb24.de am 06.02.2018: Zusätzlicher Wohnberechtigungsschein – Berliner Senat führt WBS für mittlere Einkommen ein 

Einen Wohnberechtigungsschein bekam man in Berlin bislang nur bei geringem Einkommen. Jetzt soll es ihn auch für mittlere Einkommen geben. Doch die tatsächlich dafür in Frage kommenden Wohnungen sind Mangelware.

In Berlin sollen künftig auch Menschen mit mittleren Einkommen Neubau-Sozialwohnungen beziehen können. Das sieht eine Verordnung vor, die der rot-rot-grüne Senat am 06.02.2018 beschlossen hat.

Demnach sollen etwa Busfahrer, Polizisten oder Krankenschwestern, die bislang über den Einkommensgrenzen lagen, einen speziellen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen können. Damit dürfen sie dann subventionierte Neubauwohnungen für anfänglich acht Euro je Quadratmeter mieten, wie Senatsbaudirektorin Regula Lüscher erläuterte. Der Senat setzt damit einen Plan um, den er im November 2017 bekannt gegeben hatte.

Um den WBS zu erhalten, darf das monatliche Nettoeinkommen der fraglichen Haushalte 1.800 Euro bei einer Person beziehungsweise 2.700 Euro bei zwei Personen nicht überschreiten. Für einen Drei-Personen-Haushalt mit einem Kind liegt die Obergrenze bei etwa 3.340 Euro monatlich. Bei weiteren Kindern steigt sie nochmals.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/02/berlin-wohnberechtigungsschein-auch-fuer-mittlere-einkommen.html

Aus der Rubrik “Gesundheitspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 07.02.2018: Schädlicher Baustoff – Der Berliner Westen hat ein Asbest-Problem

Mehr als 40.000 Wohnungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sind mit Asbest belastet, am stärksten betroffen ist Neukölln. Bis 2030 will der Senat den Schadstoff entfernen.

Asbest ist in Berlin ein West-Problem. Noch immer sind 41.000 Wohnungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften mit Asbest belastet, mehr als 80 Prozent davon liegen im Westen der Stadt. Das geht aus einer Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (Grüne) hervor, die dem Tagesspiegel vorliegt.

Das Thema Asbest hat es immerhin in den Koalitionsvertrag geschafft. Mitte Januar haben SPD-, Linke-, und Grüne-Fraktion einen ersten Schritt getan und einen entsprechenden Antrag zu asbestfreiem Wohnen in Berlin eingereicht. Bereits im Dezember hatte das Abgeordnetenhaus für den Aufbau einer Asbestberatungsstelle 120.000 Euro für 2018 und 180.000 Euro für 2019 beschlossen.

Die Berliner Regierung will bis 2030 den Asbest aus der Stadt entfernt haben. Andreas Otto wünscht sich, dass diese Bemühungen schon früher passiert wären. „Wenn bereits die letzten zehn Jahre für diese Aufgabe intensiv genutzt worden wären, könnte Asbest im landeseigenen Wohnungsbestand schon weitgehend Geschichte sein“, sagt Otto. Zumal es damals reibungsloser hätte verlaufen können.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/schaedlicher-baustoff-der-berliner-westen-hat-ein-asbest-problem/20934192.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein täglich zweimaliges Stoßlüften von jeweils fünf bis zehn Minuten zumutbar und von einem Mieter ohne Bestehen besonderer vertraglicher Vereinbarungen vertraglich geschuldet?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 107/17, Urteil vom 17.11.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) bb) wie folgt aus: “Soweit das Amtsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen H. die weitere Feststellung getroffen hat, dass teilweise die Feuchtigkeitsschäden durch ein angemessenes Lüftungsverhalten des Klägers vermieden worden wären, kann dem nicht gefolgt werden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 30. September 2014 festgestellt habe, dass ein angepasstes Lüftungsverhalten und eine Kontrolle der relativen Raumluftfeuchte an allen Stellen der Wohnung, mit Ausnahme der möblierten Außenwände, einen Schimmelpilzbefall vermieden hätte (S. 16 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 446 d.BA). Diese Angaben habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 bestätigt. Darin habe er ausgeführt, dass, wenn die Lüftungsintervalle eingehalten worden wären, es zu keiner Schimmelpilzbildung gekommen wäre (S. 3 und 4 d. Prot. vom 19. April 2016, Bl. 254, 255 d.A.). In diesem Zusammenhang habe der Kläger dem Sachverständigen gegenüber bei Erstellung des Hauptgutachtens angegeben, an kalten Tagen im Durchschnitt täglich mindestens zweimal für jeweils 10-15 Minuten die Wohnung zu lüften. Die Lüftung der Wohnung erfolge dabei in ganz geöffneter Fensterstellung mit Durchzug (S. 76 des Hauptgutachtens, Bl. 282 d. BA). Das Gericht sei der Überzeugung, dass jedenfalls ein täglich bis zu dreimaliges Stoßlüften in einer Mietwohnung über jeweils zehn Minuten nicht überobligatorisch und dem Mieter unzumutbar sei. Das Gericht könne vor diesem Hintergrund weder feststellen, dass das eigene Lüftungsverhalten des Klägers unzumutbar sei noch dass das von ihm zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wohnung verlangte Lüftungsverhalten überobligatorisch wäre.

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegebenen Lüftungsintervalle überobligat sind, da – wie der Sachverständige dies in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ebenfalls erläutert hat – ein Querlüften stattgefunden hat (s.u.). Dies steht auch im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers in I. Instanz. Dort hat er mit Schriftsatz vom 02. März 2015 auf S. 20 (Bl. 78 d.A.) vorgebracht, dass er am Tage zwei bis drei Mal täglich für jeweils zehn Minuten auf Stoß lüften würde. Abgesehen davon, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen bei dem zunächst angegebenen Querlüften im Wohnzimmer nicht zur Bildung von Schimmelpilz gekommen und daher die Aussage nicht zutreffend gewesen sein kann, ist in rechtlicher Hinsicht ein Querlüften für fünf bis zehn Minuten insbesondere im Winter nicht zumutbar.

Abweichend von der Ansicht des Amtsgerichts erachtet die Kammer auch lediglich ein täglich zweimaliges Stoßlüften am Tag von jeweils fünf bis zehn Minuten für zumutbar und von einem Mieter ohne Bestehen besonderer vertraglicher Vereinbarungen vertraglich geschuldet. Bei der Frage, was ein vertragswidriges Nutzungsverhalten ist, ist zu berücksichtigen, dass die Mietwohnung ein breites Spektrum an Lebensgewohnheiten zulassen muss (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 232). Der Mieter muss daher nur in zumutbarem Umfang lüften und heizen gleichgültig, ob er in einem Altbau oder in einem Neubau wohnt. Das Gebäude ist daher mangelhaft, wenn nur durch übermäßiges und unwirtschaftlich heißes Heizen und Lüften Feuchtigkeitsschäden vermieden werden (LG Hamburg, Urteil vom 26. September 1997, 311 S 88/96NJW-RR 1998, 1309; LG Konstanz, Urteil vom 10. Juni 1988, 1 S 1/88, LG München, Beschluss vom 16. März 1988, 14 S 17946/86, LG Hamburg, Urteil vom 01. Dezember 1987, 16 S 122/87WuM 1988, 353; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Oktober 1985, 7 S 145/85WuM 1985, 26; LG München I, Urteil vom 07. Oktober 2015, 14 S 2969/15WuM 1985, 26; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 233). Zunächst ist davon auszugehen, dass sich eine Wohnung mit alltagsüblichem Lüftungsverhalten schimmelfrei halten lassen muss (LG Aurich, Urteil vom 09. Februar 2005, 2 T 51/05WuM 2005, 573). Voraussetzung dafür ist, dass sich das notwendige Verhalten in den üblichen Grenzen hält. Die klimatische Beschaffenheit der Mieträume muss so gestaltet sein, dass sie mit normalen Mitteln auf einem üblichen Niveau von ca. 55 % relativer Luftfeuchte gehalten werden können, ohne dass sich z.B. Schimmel bildet. Dazu muss zwei Mal tägliches Stoßlüften von ca. zehn Minuten bei einer Innentemperatur von – bis auf das Schlafzimmer – durchschnittlich 20° C ausreichen (vgl. Lützenkirchen, MietR, § 536 Rn. 124). Ist es notwendig, zur nachhaltigen Vermeidung von Schimmelpilzbefall die Wohnung drei Mal täglich für ca. neun Minuten zu lüften, handelt es sich bereits um das Erfordernis eines übermäßigen Lüftens. Für die Annahme einer Vertragspflichtverletzung bedarf es daher in einem derartigen Fall einer besonderen Vereinbarung (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19. Februar 2009, 915 C 515/08WuM 2009, 582; Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 409). Ein zweimaliges Stoßlüften von fünf bis zehn Minuten am Tag, lässt sich in den üblichen Tagesablauf eines Mieters einbeziehen. Insoweit entspricht es auch der Üblichkeit, dass morgens nach dem Aufstehen und abends noch einmal gelüftet wird. So wird die von der Nacht und in einem zweiten Schritt die am Tag verbrauchte Luft abtransportiert. Zu diesen Zeiten wird der Mieter regelmäßig auch in der Mietwohnung anwesend sein, wohingegen er in dem dazwischenliegenden Zeitraum oftmals außer Haus sein wird, weil er beispielsweise seiner Arbeit nachgeht. Allerdings darf keine besondere Belüftungsart praktiziert werden müssen. Denn lässt sich die Feuchtigkeit (auch bei Altbauten) z.B. wegen der Anordnung der Räume (entlang einem Flur hintereinander gereiht, also ohne gegenüberliegende Zimmer) nur durch eine besondere Art der Lüftung (z.B. sog. L- oder U-Lüftung) verhindern, besteht eine Hinweispflicht des Vermieters (LG Kleve, Urteil vom 09. Januar 2003, 6 S 329/01WuM 2003, 142; Lützenkirchen a.a.O.). Solange keine besondere Lüftungsart praktiziert werden muss, muss der Vermieter grundsätzlich auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens nicht hinweisen. Dieses Wissen kann er als allgemein bekannt voraussetzen (AG Nürtingen, Urteil vom 09. Juni 2010, 42 C 1905/09MietRB 2011, 40; Lützenkirchen a.a.O.). Nach der Durchführung von Sanierungsarbeiten muss der Mieter aber auf notwendige Änderungen seines Wohnverhaltens hingewiesen werden, wenn der Vermieter sich erfolgreich gegen Gewährleistungsrechte verteidigen will (LG Neubrandenburg, Urteil vom 02. April 2002, 1 S 297/01WuM 2002, 309). Die Grenze der Zumutbarkeit ist überschritten bei täglich mehrfachem Stoßlüften und ein Halten der Raumtemperatur nicht unter 19° C auch in den Schlafräumen (LG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 1991, 24 S 82/91WuM 1992, 187 a.A. für Anzahl des Lüftens LG Frankfurt, Urteil vom 07. Februar 2012, 2-17 S 89/11, ZMR 2012, 55), ständiger Beheizung des Schlafzimmers mit 20° C (AG Köln, Urteil vom 19. Januar 1988, 208 C 147/87WuM 1988, 358), bei Einbau einer Dämmung oder Aufstellen zusätzlicher Heizquellen (LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, 6 S 70/00WuM 2001, 465), sowie Abrücken der Möbel von Außenwänden (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007, 4 S 62/06NJW 2007, 2499; LG Hamburg, Urteil vom 29. August 1997, 311 S 88/96WuM 2000, 329; LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1988, 64 S 176/88, ZMR 1988, 464; LG Köln, Urteil vom 15. November 2000, 9 S 25/00WuM 2001, 604; AG Köpenick, Urteil vom 08. Februar 2001, 17 C 475/00MM 2002, 185). Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jeden beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 235). Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen. Entsteht durch das mangelnde Abrücken der Möbel von den Wänden dahinter Schimmelpilz, ist ein Mangel der Mietsache nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages auf die Notwendigkeit des Abrückens hingewiesen hat (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. Dezember 2008, 9 C 14/08GE 2009, 331). Denn diese Tatsache kann nicht zur Allgemeinkenntnis gezählt werden. Auch eine besondere “Klimapflege” unter Zuhilfenahme eines Hygrometers, milder das Ablagern von Kondensfeuchtigkeit mit der Folge des Pilzbefalls vermieden werden könnte, kann nicht als “übliches” Wohnverhalten von Mietern gefordert werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.02.2018: Mietpreisbremse in Berlin – Mieterverein wirft Groko Placebo-Politik vor

Bisher war die Mietpreisbremse ein zahnloser Tiger. Nach Überzeugung des Berliner Mietervereins ändert sich daran auch mit den Absichten der Groko nichts.

Die Mietpreisbremse – so richtig scharf gestellt war sie bisher nicht. Und nach Überzeugung des Berliner Mietervereins ändert sich daran mit der geplanten Auskunftspflicht im Falle einer neuen großen Koalition auch nichts.

Bisher: Rügen und Offenlegen

Hinzu kam: Wer eine Wohnung gemietet hatte und mehr zahlte als das Ortsübliche plus zehn Prozent, konnte nur mutmaßen, ob sein Vermieter dies durfte oder nicht. Wollte er es genau wissen, musste er diesen auf Verdacht hin „rügen“ und um Auskunft darüber bitten, wie es zur Erhebung dieser Miete kommt. Das aufwendige Verfahren scheuten die meisten Mieter, nur wenige überprüften ihre teure Miete.

Neu: Offenlegung einfacher möglich

Bei der Offenlegung bringt die geplante Novelle der Mietpreisbremse durch die große Koalition Erleichterungen für den Mieter. Der Hauseigentümer muss die Höhe der Vormiete offenlegen im neuen Mietvertrag, so stellt es der Berliner Mieterverein dar.

Aber selbst dann weiß der Mieter nicht eindeutig, ob die neue Miete rechtmäßig (mit Berufung auf eine der Ausnahmen) ist oder nicht. Und der CDU-Bundestagsabgeordnete Jan-Marco Luczak sagt sogar: „Es wird keine allgemeine Auskunftspflicht geben.“ Wer recht hat, dürfte erst mit Vorlage des Koalitionsvertrages feststehen.

Kritik der Mietervertreter

„Das wird die Mietsteigerungen nicht ausbremsen“, sagt Berlins Mietervereinschef Reiner Wild. Der Verein hatte die Streichung von Ausnahmen gefordert. Diese bleiben aber bestehen und machen die Mietpreisbremse aus Sicht der Mietervertreter zu einem symbolischen Instrument ohne große Wirkung.

Warum die Bremse nicht greift

Schuld daran sind die Ausnahmeregelungen, also beim „Bestandsschutz“ für überhöhte Altmieten – und bei Sanierungen. Wenn eine Wohnung vor der Neuvermietung kräftig modernisiert wird und die Investition etwa ein Drittel dessen beträgt, was für eine vergleichbare Neubauwohnung bezahlt werden müsste, dann greift die Mietpreisbremse auch nicht.

In Berlin ist das besonders häufig der Fall, weil hier große Wohnungsbestände verkauft werden und die neuen Eigentümer diese sanieren – um den Wert zu steigern.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/mietpreisbremse-in-berlin-mieterverein-wirft-groko-placebo-politik-vor/20934186.html