Archiv für den Monat: September 2015

Pressemitteilung 57/2015

Nachlese zum 7. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 16.09.2015

Am 16.09.2015 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 7. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Einbruchschutz – Wie sichere ich meine Wohnung gegen Wohnraumeinbruch?”. Die Veranstaltung war mit 21 Verbraucherinnen und Verbrauchern gut besucht.

Nach der Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden des AMV, Herrn RA Uwe Piper, referierteHerr Kriminalhauptkommissar Jens Fritsch vom Landeskriminalamt – Zentralstelle für Prävention (LKA Präv 3 – Technische Prävention). Er gliederte seinen Vortrag in drei Abschnitte: 1) Vorstellung der Dienststelle LKA Präv 3 – Technische Prävention – und deren Aufgaben, 2) Darstellung der aktuellen Einbruchstatistik und 3) Konkrete Empfehlungen und Hinweise zum Einbruchschutz. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung Kostenpositionen abrechnen, die zwar vertraglich vereinbart sind, jedoch jahrelang nicht abgerechnet wurden?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main – 33 C 1729/15, Urteil vom 08.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Allein der Umstand, dass möglicherweise über Jahre gewisse Positionen nicht berechnet wurden, schafft keinen Vertrauenstatbestand, der über der eigentlichen vertraglichen Regelung liegt. Die Parteien haben sich an die vertragliche Abmachung zu halten, die eine Umlagemöglichkeit vorsieht. Ein Verzicht des Eigentümers ist nicht zu erkennen.”

Aus der Rubrik “Flüchtlingshilfe”:

giz.berlin am 11.09.2015: Koordination der Flüchtlingshilfe – Willkommen in Spandau!

Am 09.09.2015 organisierte Giz e.V. eine Informationsveranstaltung für die Koordination der Flüchtlingshilfe im Klubhaus Westerwaldstraße. Alle aktiven Spandauer Initiativen, Bündnisse, Vereine und Akteure der Flüchtlingshilfe waren herzlich eingeladen und sind auch zahlreich erschienen.

Die Integrationslotsin Frau Dilek Kirak nimmt ab sofort alle Hilfsangebote auf und koordiniert die Hilfen mit allen Spandauer Einrichtungen für Flüchtlinge. Sie erreichen Frau Kirak montags bis freitags von 9:00 bis 16:00 Uhr unter 030 – 513 0100 51.

https://giz.berlin/news/koordination-der-fluechtlingshilfe-willkommen-in-spandau.htm

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

rbb-online.de am 15.09.2015: Kompromiss mit Berliner Mietenvolksentscheid Senat will Sozialmieten deckeln!

Kein Mieter einer Sozialwohnung soll mehr als 30 Prozent seines Nettoeinkommens für seine Wohnung bezahlen müssen. Ist die Miete höher, zahlt das Land die Differenz. Dieser Mietendeckel begrenzt aber nur die Nettokaltmiete. Die Betriebskosten werden nicht erfasst.

Dieser Kompromiss sei das “Beste für die Mieter” verkündete Stadtentwicklungssenator Geisel vor rund vier Wochen: Mieten sollen künftig gedeckelt werden und der Neubau von Wohnungen soll Vorrang haben. Am 15.09.2015 legt der Senat den Gesetzentwurf vor, der auf die Einigung mit der Initiative Mietenvolksentscheid zurückgeht.

Die Initiative Mietenvolksentscheid dämpfte nach dem erzielten Kompromiss die Erwartungen. “Es ist zu früh zu sagen, wir haben hier einen Kompromiss und eine Einigung erzielt und jetzt ist der Mietenvolksentscheid überflüssig”, sagte Sprecher Max Manzey. Die Initiative sei eine Basisbewegung und müsse erst diskutieren, ob alle wesentlichen Punkte im Gesetzentwurf aufgegriffen wurden. Erst wenn das Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Wohnungspolitik beschlossen habe, werde entschieden, ob der Volksentscheid abgesagt werden könne.

https://www.rbb-online.de/wirtschaft/thema/2015/thema_mieten_berlin_brandenburg/beitraege/gesetzentwurf-senat-will-sozialmieten-deckeln.html

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

PM 46/2015 vom 11.09.2015: Warnung vor gefälschten E-Mails des Landgerichts Berlin!

Das Landgericht Berlin warnt vor gefälschten E-Mails, die als Absender vermeintliche Richterinnen und Richter des Landgerichts ausweisen und in denen die Adressaten zur Mitwirkung an Verfahren aufgerufen werden. Seit einigen Tagen kursieren zahlreiche dieser Spam-Mails, in denen dazu aufgefordert wird, eine im Anhang befindliche ZIP-Datei zu öffnen, die einen Schadcode enthalten dürfte. Es wird angeraten, derartige Mails unbeantwortet zu löschen.

Der Inhalt der Mails hat in den meisten Fällen folgenden Wortlaut:

„Landgericht Berlin Richterin Diana Pohl Sehr geehrte/r Dame/Herr,

Aufgrund der Anwesenheit bei der Herstellung von einem Strafverfahren gegen Sie, bieten, um die Dokumente zu lesen, um eine Erklärung über die Begründetheit zu geben.
Dringend lesen bis zum 25. December 2015 . Dokumente zur Voruntersuchung in Zip file.

Mit freundliche Grüßen „

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20150911.1540.402448.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Vermieter in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung Preissteigerungen von mehr als 10% bei einzelnen Kostenarten zu erläutern?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main – 33 C 1729/15, Urteil vom 08.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Preissteigerungen von mehr als 10% bei einzelnen Kostenarten hat der Vermieter zu erläutern; andernfalls kann er nur diese Kosten in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf den Mieter umlegen (KG MDR 2006, 866; für Energie-Contracting ebenso LG Bochum NZM 2004, 779).”

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

haufe.de am 10.09.2015: Deutsche stecken 34,5 Prozent ihrer Konsumausgaben ins Wohnen!

Die privaten Haushalte in Deutschland wenden mit durchschnittlich 845 Euro im Monat mehr als ein Drittel (34,5 Prozent) ihrer Konsumausgaben für Wohnen, Energie und die Instandhaltung ihrer Wohnung auf. Das geht aus einer Untersuchung des Statistischen Bundesamts hervor. Danach wurden 2013 insgesamt 2.448 Euro pro Monat für den Konsum ausgegeben.

http://www.haufe.de/immobilien/entwicklung-vermarktung/marktanalysen/deutsche-stecken-345-prozent-ihrer-konsumausgaben-ins-wohnen_84324_319218.html

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

E I N L A D U N G:

AMV Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V

7. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Thema: Einbruchschutz – Wie sichere ich meine Wohnung gegen Wohnraumeinbruch?

Wann: 16.09.2015, 19:00 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Einbruchschutz – Wie sichere ich meine Wohnung gegen Wohnraumeinbruch?

Referent: Jens Fritsch – Kriminalhauptkommissar beim Landeskriminalamt – Zentralstelle für Prävention (LKA Präv 3 – Technische Prävention)

Der 7. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 16.09.2015 um 19:00 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Herr Kriminalhauptkommissar Jens Fitsch von der Zentralstelle für Prävention beim Landeskriminalamt (LKA Präv 3 – Technische Prävention) wird als Fachberater zu dem Thema “Einbruchschutz – Wie sichere ich meine Wohnung gegen Wohnraumeinbruch?” ein Kurzreferat halten und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucher! Die Teilnahme ist – wie immer- kostenlos!

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Spricht bei Glatteisunfällen ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat?

Die Antwort des Kammergerichts Berlin (KG Berlin – 7 U 102/14, Urteil vom 02.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das KG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. I. 1. a) bis c) bb) wie folgt aus: “a) Nach gefestigter Rechtsprechung spricht bei Glatteisunfällen ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist allerdings, dass der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen hat, aus denen nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Wenn der Streupflichtige auf einem breiteren Bürgersteig nur eine Mindestbreite (1,50 m) abstreuen muss, kann er sich bei Nichtbeachtung der Streupflicht nicht darauf berufen, er hätte ohnehin nicht an der Unfallstelle (in Fahrbahnnähe), sondern entlang seiner Grundstücksgrenze gestreut. Ein Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt (OLG Celle, Urteil vom 2.2.2000 – 9 U 121/99 – m.w.N.).

b) Diesen Rechtsgrundsätzen schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an. Fest steht, dass die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen ist; denn der Zeuge … hat bekundet, dass der gesamte Gehweg am Unfalltag nicht von Schnee und Eis geräumt war. Der Zeuge hatte damit auch keine Möglichkeit, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs sicher zu bewegen. Ohne jegliche Räumung konnte er daher den Sturz gar nicht vermeiden, weil ihm nichts anderes übrig blieb, als sich auf Schnee und Eis fortzubewegen. Damit hat die Beklagte den Sturz zumindest dadurch verursacht, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und dem Zeugen keine Gelegenheit gegeben hat, auf einem sicheren Teil des Gehwegs zu laufen. Das Risiko eines Sturzes hat die Beklagte dadurch erhöht und muss sich die Folgen zurechnen lassen.

c) Entlasten könnte sich die Beklagte nach den eingangs erwähnten Rechtsgrundsätzen nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine Streupflicht bestand oder die Beklagte ihrer Streupflicht im zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall nachgekommen wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

aa) Die Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises kann nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist der Anspruchsteller beweispflichtig. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass er die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst Aus dem Umstand allein, dass die Unfallstelle nicht abgestreut war, lässt sich demnach allein noch kein Rückschluss auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten ziehen (BGH, Beschluss vom 19.12.1991 – II ZR 2/91). Hier bestand die Streupflicht, weil die Beklagte auch mit der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass sie wegen Niederschlags nicht verpflichtet gewesen wäre, den Gehweg vor dem Unfall von Schnee und Eis zu befreien. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (Anl. K 4), dass seit dem 2.12.2010 in Berlin eine geschlossene Schneedecke lag, der 5.1.2011 niederschlagsfrei blieb und erst in den Morgenstunden des 6.1.2011 zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr Regen/Sprühregen einsetzte, der auf dem gefrorenen Boden teilweise zu Glatteisbildung führte. Da sich der Unfall nach der Bekundung des Zeugen … vor dieser Zeit (um 6:50 Uhr) ereignet hat und nach seiner Aussage zu diesem Zeitpunkt kein Niederschlag eingesetzt hatte, bestehen an der Räumpflicht der Beklagten, die spätestens nach den Schneefällen am 4.1.2011 begann und über den gesamten 5.1.2011 andauerte, keine Zweifel.

bb) Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte vor dem Unfall ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen ist. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen … zutreffend gewürdigt. An die hier allein entscheidende Frage, ob der Gehweg am Unfalltag von Schnee und Eis geräumt war, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Die Aussage des Zeugen … ist daher nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen … zu widerlegen, der von einer geschlossenen Schneedecke zum Unfallzeitpunkt auf dem Gehweg berichtet hat. Dem steht auch nicht die “Streuliste” (Anl. PPP 2) entgegen, die über den Reinigungszustand des Gehwegs nichts besagt. Auch diese Beweiswürdigung durch das Landgericht ist daher im Rahmen der beschränkten Prüfungspflicht durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.”