Archiv für den Monat: Februar 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Genügen allein die Erkrankungen eines Schuldners (Alkoholismus, schwere Depression) für die Einstellung einer Räumungsvollstreckung nach § 765 a ZPO?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt/Main (AG Frankfurt/Main – 33 M 52/15, Beschluss vom 09.11.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Allein die Erkrankungen des Schuldners (Alkoholismus, schwere Depression) bieten keine Möglichkeit der Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765 a ZPO. Eine Erkrankung kann nur als besondere Härte im Sinne des § 765 a ZPO gewertet werden, wenn die bevorstehende Räumung kausal ist für diesen Zustand oder die Räumung zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde (vgl. “Lammel” “Wohnraummietrecht”, 3. Auflage, Rdnr. 21 f. zu § 765 a ZPO). Dies wurde durch den Schuldner weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Deutschlandfunk am 17.02.2016: Kreditkartenzahlung – Ärgerliche Extragebühren!

Wer beim Online-Einkauf mit der Kreditkarte bezahlt, wird häufig mit Zusatzkosten konfrontiert. Damit soll jetzt Schluss sein. Ein neues Gesetz sorgt dafür, dass in Zukunft für alle wichtigen Zahlungsmittel kein Zusatzentgelt erhoben werden darf.

http://www.deutschlandfunk.de/kreditkartenzahlung-aergerliche-extragebuehren.735.de.html?dram%3Aarticle_id=345818

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Stadt-Journal am 24.02.2016 – Asbesturteil: Miete wird teilweise zurückgezahlt!

GSW Immobilien AG muss anteilige Miete für Wohnung an der Obstallee in Berlin-Spandau zurückzahlen!

Das Landgericht Berlin, so eine Presseinformation des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., verurteilte die GSW Immobilien AG zu einer Rückzahlung zu viel entrichteter Miete für den gesamten Mietzeitraum in Höhe von 20% der Bruttowarmmiete wegen neun beschädigter asbesthaltiger PVC-Platten in der Küche und sechs fehlender PVC-Platten in der Diele einer an der Obstallee in Berlin-Spandau gelegenen Wohnung und führte zur Begründung seiner Entscheidung auf der Seite drei seines Urteils wie folgt aus:

http://www.stadt-journal.com/spandau/125-asbesturteil-miete-wird-teilweise-zurueckgezahlt,

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Liegt eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB vor, wenn der Vermieter im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 16 C 341/15, Beschluss vom 30.11.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nachdem die Parteien den Verfügungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfügungsrechtsstreit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Kosten waren gemäß § 100 ZPO den Verfügungsklägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Denn in der Sache wären sie wahrscheinlich unterlegen gewesen. Denn den Verfügungsklägern stand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Denn eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB ist unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet ist, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschrift anbringt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.2.2013 – 63 S 429/12). Ferner fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Ein solcher entfällt, wenn der Mieter einen solchen mit dem Zuwarten des Verfahrens selber widerlegt hat (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.12.2014 – 63 S 239/14). Dieses ist der Fall. Die Anbringung des Wärmeverbundsystems wurde bereits mit Schreiben vom 26.3.2015 angekündigt. Mit der Ausführung der Arbeiten bzw. der notwendigen Vorarbeiten soll nach den eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungskläger bereits am 17.8.2015 begonnen worden sein; wobei ab dem 2.10.2015 bereits mit der Montage der Wärmedämmung begonnen wurde. Der Antrag der Verfügungskläger ging indes erst am 9.10.2015 bei Gericht ein.”

Aus der Rubrik “Verbraucherhinweise”:

swr.de am 16.02.2016: Taschendiebstahl per App – Kreditkarte mit eingebautem Risiko!

Einmal kurz mit dem Handy an der Handtasche vorbei gewischt und schon lässt sich das Bankkonto plündern. Ein Alptraum, aber durchaus real. Neue Kreditkarten verfügen über einen Funkchip, der das Bezahlen erleichtern soll. Doch Marktcheck zeigt, dass Karten mit dieser Technologie ein Sicherheitsleck haben können.

http://www.swr.de/marktcheck/kreditkarte-mit-risiko/-/id=100834/did=16746486/nid=100834/yik0p9/index.html

Aus der Rubrik “Meinungsumfragen”:

fdp-berlin.de am 19.02.2016 – Vernichtendes Urteil: Fast 80 Prozent der Berliner werfen Regierung beim Thema “Wohnungsnot” Versagen vor.

FDP-Generalsekretär Czaja: “Berlin ist Weltstadt mit Herz – aber ohne Kopf”

In Berlin steht viel zu wenig Wohnraum zur Verfügung. Dass für diesen Missstand der Berliner Senat verantwortlich ist, davon ist die Mehrheit der Berliner im wahlfähigen Alter überzeugt. Dies legt eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts USUMA nahe.

http://www.fdp-berlin.de/vernichtendes-urteil-fast-80-prozent-der-berliner-werfen-regierung-beim-thema-wohnungsnot-versagen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Führen zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 133/15, Urteil vom 11.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite drei wie folgt aus: “”Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien, wie im vorliegenden Fall, führen dagegen regelmäßig zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung der Mieter. Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden, um die konkrete Gesundheitsgefährdung zu belegen (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 – Az. 65 S 419/10; Urteil vom 27.10.1998 – Az. 65 S 223/98). … Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr, auch im Hinblick auf eine Überschreitung zulässiger Grenzwerte, bedurfte es daher nicht.”

Pressemitteilung 10/2016

Neues Asbest-Urteil: Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien führen zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung!

GSW Immobilien AG muss anteilige Miete für Wohnung in der Obstallee in Berlin-Spandau für gesamten Mietzeitraum zurückzahlen!

Das Landgericht Berlin – 18 S 133/15, Urteil vom 11.02.2016, verurteilte die GSW Immobilien AG zu einer Rückzahlung zu viel entrichteter Miete für den gesamten Mietzeitraum in Höhe von 20 % der Bruttowarmmiete wegen neun beschädigter asbesthaltiger PVC-Platten in der Küche und sechs fehlender PVC-Platten in der Diele einer in der Obstallee in Berlin-Spandau gelegenen Wohnung und führte zur Begründung seiner Entscheidung auf der Seite drei seines Urteils wie folgt aus: … weiterlesen

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Immobilien-Zeitung am 19.02.2016: Bundestag beschließt Immo-Kreditrichtlinie!

Nach einigem Gezerre hat die Immobilienkreditrichtlinie (WIKR) den Bundestag passiert. Das Gesetz soll am 21. März in Kraft treten. Neben dem Widerrufsrecht von Hypothekarverträgen beinhaltet es schärfere Vorgaben für Finanzierer bei der Kreditvergabe und zur Qualifiktion. Mit der WIKR wird eine EU-Verordnung umgesetzt.

http://www.immobilien-zeitung.de/1000031012/bundestag-beschliesst-immo-kreditrichtlinie?utm_source=some&utm_medium=facebook&utm_term=post&utm_content=article&utm_campaign=art_1000031012

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

focus.de am 22.02.2016: Vermieter darf Mieter nicht einzelne Räume kündigen!

Grundsätzlich gilt „ganz oder gar nicht“: Vermieter können ihren Mietern keine einzelnen Räume, Dachböden oder Keller kündigen. Doch wie so oft gibt es auch hier eine Ausnahme.

http://www.focus.de/immobilien/mieten/immobilien-mietvertrag-kann-nicht-fuer-einzelne-raeume-gekuendigt-werden_id_5303566.html