Archiv für den Monat: Februar 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Plattenbau nach längerem Leerstand umfassend und aufwändig kernsaniert worden und erreichen die Sanierungskosten die Kosten eines Neubaus, sind dann die dabei neu errichteten Wohnungen in eine jüngere Baualtersklasse des Potsdamer Mietspiegels einzuordnen?

Die Antwort des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam – 13 S 26/14, Urteil vom 25.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Potsdam in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. b) aa) bis bb) wie folgt aus: “b) Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil das im Mieterhöhungsverlangen genannte Rasterfeld B 17 des Mietspiegels 2012 für die Baualterklasse 1991 bis 2012 zugrunde gelegt.

aa) Zwar ist das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung des Beklagten befindet, bereits in den 1970er Jahren errichtet worden. Hieraus folgt jedoch nicht generell, dass eine Wohnung stets in die Baualtersklasse einzuordnen ist, in der das Gebäude erstellt wurde. Diese Wertung kann insbesondere nicht dem Mietspiegel der Stadt Potsdam 2012 entnommen werden. Denn der Mietspiegel führt in seiner Anmerkung zum Vergleichsmerkmal “Beschaffenheit” aus, dass die Beschaffenheit einer Wohnung im Mietspiegel durch das Baualter der Wohnung dargestellt wird und nicht “zwingend durch das des Gebäudes”. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Landeshauptstadt Potsdam vom 15. Januar 2015, so dass für die Zuweisung einer Wohnung in ein bestimmtes Rasterfeld eine Anknüpfung an das Jahr der Errichtung bzw. der Bezugsfertigkeit der Wohnung möglich ist.

Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass das Baualter der Wohnung auch nach einer Modernisierung maßgeblich ist (vgl. LG München I ZMR 2012, 626; LG Berlin NZM 1999, 172; AG Wedding GE 2012, 958; AG Lichtenberg GE 2014, 875; Schmidt-Futterer/Börstinghaus a.a.O. § 558 Rn. 84). Eine Erfassung der Daten der Vergleichswohnung in der Baualtersklasse der Zeit der Modernisierung ist jedoch anerkannt und kommt dann in Betracht, wenn mit ihrer Bezugsfertigkeit auch rechtlich ein Neubau vorliegt (vgl. LG Frankfurt/M ZMR 2014, 362; LG Frankfurt/M WuM 2012, 318; LG Hamburg ZMR 2011, 469; aA LG München I ZMR 2012, 626 bei Kernsanierung eines bewohnten und bewohnbaren Hauses; AG Lichtenberg GE 2014, 875). Hierzu können die Bestimmungen des Wohnungsförderungsgesetzes (WoFG) herangezogen werden. Dort ist zwar nur der öffentlich geförderte Wohnungsbau geregelt, jedoch sind die Begriffsbestimmungen des Gesetzes aber auch sonst zu Grunde zu legen. Gemäß § 16 Abs. 1 WoFG ist Wohnungsbau (1) das Schaffen von Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude, (2) die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, (3) die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird, oder (4) die Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.

In diesem Sinne ist Wohnraum nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung nicht gestattet. Einschränkend hierzu wird die Auffassung vertreten, dass bei Wiederaufbau in identischer Bauweise wie das ursprünglich zerstörte Haus die ursprüngliche Baualterklasse ebenso weiter gilt (so AG Wedding GE 2012, 958; AG Köpenick GE 2015, 660), wie in dem Fall der Kernsanierung eines noch bewohnten und bewohnbaren Mehrfamilienhauses (so LG München I ZMR 2012, 626).

Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn eine Aufstockung oder ein Anbau erfolgt, wobei eine Höherstufung in eine jüngere Baualtersklasse dann angenommen wird, wenn zum Beispiel das Gebäude mit den Räumen vor der Sanierung längere Zeit leer gestanden hat und die Räume unbewohnbar waren und erhebliche Arbeiten zu einer umfassenden Neugestaltung der Räume zu Wohnzwecken erfolgt ist.

bb) So verhält es sich hier.

Nach den Ausführungen des Amtsgerichts aufgrund der Bekundung des für das Bauvorhaben verantwortlichen Architekten, des Zeugen W. , sowie den seitens des Klägers zur Gerichtsakte gereichten Baubeschreibungen, befand sich das Gebäude mit den dort vorhandenen Räumen nach Freizug durch die russischen Truppen vor Baubeginn in einem nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Zustand. Die gesamte Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallation war nicht mehr vorhanden. Aufgrund des jahrlangen Leerstandes waren das Mauerwerk und die Einrichtungen dem Vandalismus preisgegeben, wie allein schon die zur Akte gereichten Kopien von Fotografien am Beispiel zerschlagener Fensterscheiben, herausgerissener Fensterrahmen und teils nicht mehr vorhandenen Haus- und Wohnungstüren und entfernter Heizkörper zeigen.

Demgegenüber ist, wie dies dem unstreitigen Sachvortrag zu entnehmen ist, der de facto als Rohbau hinterlassene Baukörper durch die Baumaßnahmen vollständig neu gestaltet worden. Die vollständige Sanierung und Modernisierung des Gebäudekörpers umfasste die Neugestaltung der Fassaden, die einen Vollwärmeschutz in Form eines Wärmeverbundsystems mit Vor- und Rücksprüngen erhielten. Die Kellerwände wurden mit einem Vollwärmeschutz aus extrudierten Dämmplatten im Spritzwasserbereich versehen. Die Sanitär-, Elektro- und Heiztechnik wurden erstmals nach dem Stand der Technik im Jahr 1998 neu eingebaut. Fenster- und Balkontüren wurden als Kunststofffensterkonstruktionen mit einer Zwei-Scheiben-Isolierverglasung mit einem K-Wert 1,6 eingebaut. Weiterhin erhielten die Wohnungen neue Bäder mit Sanitäreinrichtungen. Ebenso wurden die Küchen neu errichtet und als Einbauküchen gestaltet. Heizungsstränge wurden mit neuer Heizungstechnik und mit einem Anschluss an das Fernwärmenetz neu eingebaut. Darüber hinaus sind Umbauten dergestalt ausgeführt worden, dass die Statik des Gebäudes verändert und durch neue Wohnraumzuschnitte neuer Wohnraum als Standard- und Maisonettwohnungen in Form von 2- und 4-Raum-Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 48 m² bis 79 m² neu geschaffen sind.

Der hierfür notwendige Bauaufwand mit > 1.300,00 DM/qm pro Wohnung liegt damit über dem üblichen Sanierungsaufwand und erreicht ca. 1/3 des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes, was allgemein im Rahmen des § 16 Abs. 1 WoFG für eine neue Wohnung im rechtlichen Sinne anerkannt ist (BGH, Beschl. v. 10.08.2010 – VIII ZR 316/09 – WuM 2010, 679 = MietPrax-AK § 16 WoFG Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 26.08.1971 – VIII C 42.70 – ZMR 1972, 87; LG Berlin, Urt. v. 26.11.2004 – 63 S 263/04 – Grundeigentum 2005, 307, 309; LG Berlin, Urt. v. 24.02.1998 – 64 S 219/97NZM 1999, 1138; LG Berlin, Urt. v. 26.06.1998 –63 S 2/98 – MM 1998, 310, 312).

Erreicht somit der Baukostenaufwand die Kosten eines Neubaus, ist es sachlich gerechtfertigt, eine Höherstufung der Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse vorzunehmen. Dies ist in der Rechtsprechung im Übrigen dann anerkannt, wenn in einer vor der Sanierung längere Zeit leer stehenden und unbewohnbaren Wohnung die Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten folgende Arbeiten (vgl. so bereits LG Mannheim, MDR 1996, 1007; LG Frankfurt am Main, WuM 2012, 318; LG Frankfurt am Main, ZMR 2014, 362; siehe hierzu im Einzelnen Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 12. Auflage (2015), § 558 Rn. 84 ff., 85, 86 mit zahlreichen Nachweisen) umfassen:

– Sanierung der Elektroinstallation durch Neuverlegung aller Stromleitungen einschließlich der Leerrohre, Lichtschalter und Steckdosen in allen Räumen und der Versorgungsleitungen für Küchengeräte,

– Neuinstallation der Abwasserkanalleitungen und der Wärme- und Kaltwasserleitungen,

– Neueinbau sämtlicher Wohnungstüren, der Wohnungs- und Hausabschlusstür,

– Neuinstallation der Briefkastenanlage im Erdgeschoss sowie

– Ausbesserung und Reinigung der Fassade und Neuverputzung der Innenseiten sämtlicher Außenwände.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höherstufung der Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse ist zudem nach Auffassung der Kammer auch deshalb gerechtfertigt, weil die Wohnung durch die Sanierung erstmals hergestellt worden ist.”

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

rbb-online.de am 19.02.2016: Berlin im Fokus von Geldwäschern “Im ersten Moment sieht das risikolos aus”!

“Geld verdienen wie im Schlaf” wird in Werbemails versprochen. Alles, was man dafür tun müsse sei, das eigene Konto für Geldüberweisungen “auszuleihen”. Doch hier handelt es sich nicht um die suggerierte leichte Arbeit, sondern um Geldwäsche. Und die ist strafbar und hat ihren bundesweiten Fokus in Berlin.

Immer mehr Privatleute werden nach Erkenntnissen der Berliner Justiz zur Geldwäsche angeworben. Über Emails, Zeitungsanzeigen oder in Datingportalen wandten sich kriminelle Banden vor allem an sozial Schwache, Senioren und neuerdings auch Flüchtlinge, warnte Berlins Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) am 19.02.2016.

https://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2016/02/berliner-werden-zur-geldwaesche-angeworben.html

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

WISO-Tipp  | 22.02.2016  Die Miete mindern!

Auf welche Mängel Sie achten müssen!

Schimmel im Bad, undichte Fenster, Ungeziefer, Baulärm oder Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft. Die Liste von Mängeln und Einschränkungen, die in Mietwohnungen auftauchen können, ist lang. Jedes Jahr werden bei den Mietervereinen mehr als 200.000 Rechtsberatungen zu Wohnungsmängeln durchgeführt. Das Gesetz erlaubt dem Mieter, bei Mängeln in der Mietwohnung die Miete zu mindern. Doch hier gilt es einiges zu beachten.

http://www.zdf.de/wiso/wie-hoch-darf-miete-gemindert-werden-und-bei-welchen-maengeln-42310262.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Mieter verlangen, selbst die Mängelbeseitigungsarbeiten auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen, wenn der Vermieter zwar zur Beseitigung verurteilt worden ist, jedoch der Mieter unberechtigt diese Mängelbeseitigung verhindert?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 180/15, Beschluss vom 09.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Danach ergibt sich, dass die bisherige Nichterfüllung der zu Lasten des Schuldners titulierten Verpflichtung nicht auf seiner Untätigkeit, sondern der Ablehnung der angebotenen Erfüllung durch die Gläubigerin beruht. Ihre Mitwirkung ist jedoch zwingend erforderlich, da es dem Schuldner verwehrt ist, die von der Gläubigerin inne gehaltene Wohnung ohne oder gegen ihren Willen zu betreten, §§ 862, 858 BGB, Art. 13 GG. Nach allgemeiner Ansicht besteht nach § 242 BGB daher eine entsprechende Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Instandhaltung bzw. – hier – Instandsetzung zu gewähren (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 Rn. 67, m. w. N.). Gegen diese Verpflichtung hat die Gläubigerin verstoßen, erreicht aber durch ihr treuwidriges Verhalten nunmehr im Zwangsvollstreckungsverfahren, dass ihr das Amtsgericht mehr zuspricht als der zugrunde liegende Titel.

Darin wird der Schuldner (lediglich) zur Herstellung eines fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wäremeschutzes verurteilt, ohne dass ihm – zutreffend – eine bestimmte Maßnahme vorgegeben würde; das konkrete “Wie” einer Mangelbeseitigung ist grundsätzlich in das Ermessen des Vermieters gestellt, denkbar wäre lediglich im – hier weder vorgetragenen noch sonst ersichtlichen – Ausnahmefall eine Ermessensreduktion, die im Einzelfall zur Beschränkung auf nur eine (allein geeignete) Maßnahme führen kann.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Schuldner den Einwand des Verstoßes der Gläubigerin gegen ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens nach § 887 ZPO geltend machen. Schon aus dem Wortlaut der Regelung folgt, dass die – hier nicht gegebene – Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung tatbestandliche Voraussetzung für die Ermächtigung des Gläubigers ist. Hat aber der Schuldner seinerseits alles Erforderliche zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung getan und scheitert diese allein an der erforderlichen Mitwirkung des Gläubigers, so muss die Vorbereitung bzw. das Angebot der Erfüllung, § 294BGB, ebenso wie die (vereitelte) Erfüllung im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht, § 887Abs. 1 ZPO, nicht nur die Erfüllung der titulierten Verpflichtung als Einwand im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen und – gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme – zu klären (BGH Beschluss vom 5.11.2004 – IXa ZB 32/04, in: NJW 2005, 367, zitiert nach ibr-online), sondern auf der Grundlage des Titels auch zu entscheiden, ob vom Schuldner vorgenommene Handlungen das sind, was der Titel gebietet (vgl. BGH Beschl. v. 26.04.2007 – I ZB 82/06, in: NJW-RR 2007, 1475, zitiert nach ibr-online).

Nach diesen Maßstäben kann nichts anderes für den Fall gelten, dass die Vornahme der angebotenen Erfüllungshandlung an der zwingend erforderlichen Mitwirkung des Gläubigers scheitert.

In dem hiesigen Verfahren war daher – wie nunmehr durch das Beschwerdegericht geschehen und bejaht – zu prüfen, ob die vom Schuldner angebotene Handlung der titulierten Verpflichtung entspricht. Die Auffassung des Amtsgerichts führt dagegen dazu, dass – dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 887ZPO zuwider laufend – die Erfüllung einer zu Lasten des Schuldners titulierten Verpflichtung in das Belieben der Gläubigerin gestellt wird und diese durch rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zwangsvollstreckungsverfahren eine (Art und Weise der) Mangelbeseitigung durchsetzt, auf die kein Anspruch besteht und die zudem nicht tituliert ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lässt sich – schon nicht dem Gesetz, aber auch – der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Grundsatz entnehmen, dass materielle Einwendungen – mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes – im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO unbeachtlich seien. Anerkannt ist vielmehr nur – und darauf beschränkt sich der Inhalt der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs -, dass der Einwand des Schuldners, die Vornahme der titulierten Handlung sei für ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, nicht vom Vollstreckungsgericht zu entscheiden ist; dem Schuldner stehe in diesem Fall vielmehr – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Möglichkeit offen, die Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH Beschl. v. 07.04. 2005 – I ZB 2/05, in:NJW-RR 2006, 202, zitiert nach ibr-online). Das gilt ebenso für den Einwand der subjektiven Unmöglichkeit (vgl. KG Beschl. v. 09.02.2011 – 19 W 34/10).

Soweit die angefochtene Entscheidung sich auf eine Kopie des in Bezug genommenen Einzelrichterbeschlusses der ZK 63 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 beschränkt (63 T 18/12, in: Grundeigentum 2012, 1170, zitiert nach ibr-online), bleibt mangels Begründung offen, woraus der aufgestellte Grundsatz der Unbeachtlichkeit anderer materieller Einwendungen als dem des Einwandes der Erfüllung abgeleitet wird. Der insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 07.04.2005 – I ZB 2/05, a.a.O.) lässt er sich jedenfalls – wie oben ausgeführt – nicht entnehmen. Es wird zudem übersehen, dass die vom Bundesgerichtshof und dem Kammergericht genannten Einwendungen den titulierten Anspruch selbst in Frage stellen; das ist der Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage, § 767 Abs. 1 ZPO; sie sind zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Der – hier erhobene – Einwand der (treuwidrigen) Verhinderung der Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch den Vollstreckungsgläubiger stellt den titulierten Anspruch gerade nicht in Frage, sondern betrifft – im weiteren Sinne – die als Erfüllung angebotene Leistung des Schuldners.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. am 15.02.2016 – Professionelle Zahnreinigung: Kosten und Nutzen für Patienten!

Die Professionelle Zahnreinigung wird in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Zahnärzte bieten sie als Privatleistung an, deren Kosten Patienten selbst zu zahlen haben. Manche Kassen geben Zuschüsse.

http://www.verbraucherzentrale.nrw/professionelle-zahnreinigung

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

DIE WELT am 17.02.2016: LKA warnt vor Mails mit Schadsoftware!

Das niedersächsische Landeskriminalamt warnt vor Mails einer angeblichen Firma «Paymentsolution» mit Schadsoftware. In der offensichtlich massenhaft verschickten Mail finden Empfänger im Anhang Rechnungen, die binnen zehn Tagen bezahlt werden sollen, teilten die Ermittler am Mittwoch mit.

http://www.welt.de/regionales/berlin/article152332735/LKA-warnt-vor-Mails-mit-Schadsoftware.html

Pressemitteilung 09/2016

Veranstaltungsreihe “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der Berliner Parteien zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016”

Politiker im Bürgerdialog zur Wohnungs- und Mietenpolitik in Berlin!

Der Wohnungsmarkt in Berlin ist mehr als angespannt. Die Mieten steigen und steigen. Gesetze und Rechtsverordnungen von Bund und Land zur Begrenzung der Mietenexplosion in der Stadt sind bisher weitestgehend wirkungslos geblieben. Es fehlt ausreichender und bezahlbarer Wohnraum. Die Grenze der Zumutbarkeit für Mieter ist erreicht. Wie wollen die politischen Parteien den Wohnungsmarkt nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016 wieder in den Griff bekommen? Wie lautet ihr wohnungs- und mietenpolitisches Programm für die Zeit nach der Wahl? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Wohnen in Berlin will der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. in der Zeit zwischen März und Juni im Dialog mit den politischen Parteien und ihren Repräsentanten auf seinem Mieter- und Verbraucherstammtisch hinterfragen. …weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Genügt für den Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gem. § 563 Abs. 2, 4 BGB, dass zuvor von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 390/15, Beschluss vom 17.12.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Der Beklagte ist gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB in das im Jahre 1983 mit dem am 10. April 2014 verstorbenen Mieter begründete Mietverhältnis eingetreten. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB treten Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte erfüllt, da der Eintritt eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht erfolgt ist und der verstorbene Mieter seit dem Jahre 1995 bis zu seinem Tode über nahezu 20 Jahre gemeinsam mit dem 26 Jahre jüngeren Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt hat und über ein enges und von gegenseitiger Fürsorge geprägtes, der Beziehung zwischen einem Vater und seinem Sohn ähnelndes Verhältnis mit diesem verbunden war. Dass der Beklagte mit dem verstorbenen Mieter in der von ihm behaupteten Form einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt hat, steht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aufgrund der aufwändigen und überzeugenden Beweiserhebung und -würdigung des Amtsgerichts, auf die die Kammer Bezug nimmt und der nichts hinzuzufügen ist, fest.

Soweit die Berufung rügt, ein Eintritt des Beklagten nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB scheide aus, da er mit dem verstorbenen Mieter keine intime Liebesbeziehung geführt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen, auch wenn zum Teil vertreten wird, § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB verlange über seinen Wortlaut hinaus das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulasse (vgl. zum Meinungsstand Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 563 Rz. 35 f. m. w. N.):

Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB eine Lebensgemeinschaft erfordert, “die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen” (BT-Drucks 14/4553, S. 61). Das führt aber nicht zu einer Auslegung der Vorschrift im von der Berufung verstandenen Sinne.

Den Gesetzesmaterialien, die bei der Auslegung eines Gesetzes ohnehin nur mit Vorsicht heranzuziehenden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83,2 BvE 2/83,2 BvE 3/83,2 BvE 4/83, BVerfGE 62, 1, 45; BGH, Urt. v. 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13, MDR 2014, 425 Tz. 15), lässt sich nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen, dass der historische Gesetzgeber von einer den Gesetzeswortlaut verengenden Reichweite des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ausgegangen ist. Denn ihm hat für das Bestehen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes ausweislich der Gesetzesbegründung gleichzeitig “auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim” ausgereicht (BT-Drucks. 14/4553, a. a. O.). Derart begründete Haushalts- und Lebensgemeinschaften sind aber gerade nicht von einer Exklusivität gekennzeichnet, die “keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt”.

Davon abgesehen kommt der Gesetzesbegründung für die Auslegung des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB im streitgegenständlichen Zusammenhang ohnehin keine erhebliche Bedeutung zu, da die in den Gesetzesmaterialien angedeutete Exklusivität der Haushalts- und Lebensgemeinschaft im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nämlich nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren zwar dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. April 2012 – I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Tz. 29 m. w. N.). So aber läge der Fall hier, wenn der – ohnehin nicht zweifelsfrei feststellbare – Wille des Gesetzgebers im von der Berufung verstandenen Sinne zur Auslegung des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB herangezogen würde, ohne dass das Erfordernis einer Exklusivität der Haushalts- und Lebensgemeinschaft im Gesetz selbst auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.

Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB wären hier aber selbst dann erfüllt, wenn dafür eine derart exklusive Beziehung zwischen dem Mieter und dem Eintretenden erforderlich wäre, die “keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt”. Das Amtsgericht hat eine auch nach diesem einschränkenden Gesetzesverständnis hinreichend nahe und exklusive Beziehung zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Mieter zutreffend bejaht, indem es nach einer umfänglichen Beweiserhebung verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass der verstorbene Mieter dem Beklagten ein enger väterlicher Freund gewesen sei, der mit dem Beklagten nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen “wie in einer Paarbeziehung”, “beide als Einheit”, “wie in einer Symbiose”, “sehr eng, sehr verknüpft in sämtlichen Bereichen” über nahezu 20 Jahre in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt habe, wobei es für beide – spätestens nach dem Tod ihrer Mütter – keine Person gegeben habe, die ihnen jeweils näher stand. Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung außerdem zutreffend festgestellt, dass die Beziehung zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Mieter, die sich nach den ebenfalls glaubhaften zeugenschaftlichen Bekundungen beide “als zwei einsame Seelen gefunden haben, die ohne weiteren familiären Kontakt waren”, in der letzten Phase dadurch geprägt gewesen sei, dass der Beklagte den mittlerweile schwer erkrankten Mieter bis zu dessen Tod aufopferungsvoll gepflegt habe. Diese bereits danach ausreichend enge Bindung haben beide zudem dadurch bekräftigt, dass sich der Mieter in der von ihm errichteten Patientenverfügung den Beklagten als Bestand gewünscht und ihn sogar testamentarisch zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Davon ausgehend hat das Amtsgericht ebenso rechtsfehlerfrei die gemeinsame Haushaltsführung und die zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Mieter bis zu dessen Tode währende Freundschaft für den Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis genügen lassen. Es hat dazu zutreffend ausgeführt, dass es sich – abgesehen von für das Eintrittsrecht nicht maßgeblichen geschlechtlichen Beziehungen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4553, a. a. O.) – keine Konstellation vorstellen könne, in der sich Menschen näher stehen könnten. Das kann die Kammer auch nicht. Damit untersteht der Beklagte dem uneingeschränkten Schutz des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

LG Berlin – 67 S 379/14, Urteil vom 25.11.2015: Mieter muss keine Pseudo-Baustelle hinnehmen!

Der Vermieter darf Vorkehrungen treffen, um die vorhandene Bausubstanz während Bauarbeiten vor Schäden zu schützen. Fehlt es aber für längere Zeit an nennenswerter Bautätigkeit, muss der Vermieter solche Einrichtungen, die den Eindruck einer provisorischen Baustelle vermitteln, wieder entfernen.

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/mieter-muss-keine-pseudo-baustelle-hinnehmen_214_339482.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Frankfurter Rundschau am 18.02.2016: Mietminderung zulässig

Mängel – wann darf man die Miete kürzen?

Baulärm vor der Haustür, schimmelnde Wände oder stinkende Abflüsse: Wenn die Wohnung schwere Mängel hat und der Vermieter nichts unternimmt, dürfen Bewohner oftmals ihre Miete mindern. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen für eine Mietminderung.

http://www.fr-online.de/recht/mietminderung-zulaessig-maengel—wann-darf-man-die-miete-kuerzen-,21157310,26492570.html