Archiv für den Monat: April 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Ist das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur zulässig, wenn es in der Vergangenheit nicht zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 82/15, Urteil vom 28.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) a) wie folgt aus: “a) Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Überwachungsattrappe und Unterlassung der Anbringung aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB.

Unstreitig befindet sich seit dem März 2014 im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlagenattrappe. Nach dem im aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2014 im Ortstermin am 06. Januar 2015 eingenommenen Augenschein steht fest, dass eine funktionstüchtige Kamera nicht vorhanden ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der vorhandenen Attrappe.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die Attrappe zu einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Klägers selbst und seiner Besucher.

Die Kammer hat in einem Verfahren (Urteil vom 04. Oktober 2010 – 67 S 592/09 -) grundsätzlich entschieden, dass eine Kameraüberwachung nur bei überragenden Interessen des Vermieters zu dulden ist. Hieran hält der Einzelrichter fest. Die Attrappen sind der tatsächlichen Überwachung gleichzustellen, denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 – (Rn. 14) kann auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. So ist es hier, denn es kann äußerlich eben nicht erkannt werden, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird. Der Mieter muss insbesondere nicht laufend die Gegebenheiten genau prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.

Der Eingriff wird auch nicht gerechtfertigt durch entsprechende “Vorfälle” im Hause. Diese “Vorfälle” sind nicht so schwerwiegend und nachhaltig, dass sie die Überwachung bzw. einen entsprechenden Anschein zur Abschreckung rechtfertigen könnten. Die Beklagten haben hierzu auch nach dem Hinweis des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 lediglich auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Es liegen nur leichtere Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen vor.”

Pressemitteilung 18/2016

Attrappe einer Überwachungskamera im Treppenhaus oder Eingangsbereich eines Wohnhauses unzulässig!

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 82/15, Urteil vom 28.10.2015) hervor.

Das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur stellt grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar! Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist.

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung … weiterlesen

Aus der Rubrik “Städtebaupolitik”:

Bezirksamt Spandau am 13.04.2016: Geplantes Stadtumbau West – Fördergebiet im Bereich Brunsbütteler Damm / Heerstraße

Machen Sie mit!

2015 hat der Berliner Senat im Auftrag des Bezirksamtes Spandau ein neues Stadtumbau West-Fördergebiet im Bereich Brunsbütteler Damm / Heerstraße initiiert. Dieses soll sich von der Luise-Schröder-Siedlung im Norden über die Großsiedlung Heerstraße bis in den Bereich der Grundschule am Amalienhof erstrecken. Das städtebauliche Förderprogramm „Stadtumbau West“ fördert bauliche Maßnahmen im öffentlichen Raum, wie z.B. Umgestaltung von Grün- und Freiflächen sowie Spielplätzen oder die Sanierung öffentlicher Gebäude. Das Stadtplanungsamt erarbeitet in einem Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK), welche Bedarfe es im Gebiet gibt und welche Ideen zur Verbesserung bestehen. Dabei sind wir auch auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Niemand kennt das zukünftige Stadtumbau West-Gebiet so gut wie Sie, die Bewohner und Nutzer. Wir laden Sie daher herzlich ein sich an den kommenden Veranstaltungen zu beteiligen.

• Stadtteil-Café für Senioren mit Kaffee und Kuchen am Freitag, den 22.4.2016 um 14.30 Uhr im Café „P8“ (Pillnitzer Weg 8)

• Bewohnerrundgang gemeinsam mit Bezirksstadtrat Carsten Röding am Dienstag, den 24.5.2016 von 16.00 bis 19.00 Uhr – Treffpunkt „Grundschule *am Brandwerder“

ISEK Forum – eine Bürger „Mit-Mach-Veranstaltung“ am Donnerstag, den 2.6.2016 von 18.30 bis 20.30 Uhr im „Gemischtes“ (Sandstraße 41).

• Informations- und Mit-Mach-Stand beim Stadtteilfest am Freitag, den 3.6. 2016 14.00 bis 18.00 Uhr

http://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.467633.php

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Mieter einer Wohnung den Schlüssel zur Wohnung verliert und daraufhin die Schließanlage ausgetauscht werden muss?

Die Antwort des Amtsgerichts Bielefeld (AG Bielefeld – 401 C 58/15, Urteil vom 07.10.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bielefeld in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.333,87 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat ihre mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über die ihr übergebenden Schlüssel (§ 241Abs. 2 BGB) verletzt. Zur Obhutspflicht des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten (vgl. LG Hamburg in NJW-RR 1999, 663). Zwar ist der Beklagten grundsätzlich nicht schon allein deshalb ein Vorwurf zu machen, weil sie die Schlüssel in einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Innentasche ihrer Handtasche aufbewahrt hat. Angesichts der Tatsache, dass sie sich auf einer Feier aufhielt, die sich über eine gesamte Wohnung und einen dazugehörigen Garten erstreckte und auf der sich bis zu 50 Gästen befanden, die ihr teilweise nicht persönlich bekannt waren, war die Beklagte gehalten, ihre Tasche durchgehend so zu beaufsichtigen, dass ihr die Schlüssel nicht gestohlen werden oder sonst abhandenkommen können. Tatsächlich sind die Schlüssel der Beklagten jedoch auf dieser privaten Feier abhandengekommen, ohne dass sie dies bemerkt hat.

Die Beklagte hat den Verlust der Schlüssel auch zu vertreten. Ihr Verschulden wird grundsätzlich gemäß §280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Vom Verschuldensvorwurf hat sich die Beklagte nicht entlastet. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung lediglich bekundet, dass sie die Handtasche mit den Schlüsseln auf der privaten Feier zwar zunächst in einem Schlafzimmer abgestellt habe. Später habe sie die Tasche samt Schlüsseln jedoch an sich genommen und stets beaufsichtigt. Dieser Vortrag der Beklagten ist nicht ausreichend, um sich zu exkulpieren.

Die Beklagte hat nicht konkret vortragen, bei welcher Gelegenheit ihr die Schlüssel abhandengekommen sind. Sie kann dies lediglich auf den Zeitraum der Feier am 02.08.2014 eingrenzen. Die Beklagte vermutet lediglich, dass ihr die Schlüssel, Portemonnaie und Handy durch einen Trickdieb entwendet worden seien. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass der Beklagten die Schlüssel aus der Innentasche ihrer Handtaschen gestohlen wurden, während sie diese bei sich trug und nicht bereits zu der Zeit, als die Tasche unbeaufsichtigt in dem Schlafzimmer stand, vermag sie dies nicht zu entlasten. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie ein Dieb die Schlüssel aus einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Innentasche stehlen und zudem das Handy nebst Kopfhörern, das Portemonnaie sowie die Puderdose aus der Handtasche selbst entwenden konnte, wenn die Beklagte ihre Tasche tatsächlich durchgehend bei sich getragen und hinreichend beaufsichtigt hat, wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beklagte den Diebstahl bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Dieb nicht sämtliche Gegenstände mit einem Griff aus der Tasche nehmen konnte und er zudem, um an die Schlüssel zu gelangen, in der Tasche zunächst den Reißverschluss der Innentasche öffnen musste.

Die Klägerin kann die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Höhe von 1.333,87 Euro als Schadensersatz verlangen. Zwar stellt das rein abstrakte Gefährdungspotenzial regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Ein ersatzfähiger Schaden entsteht jedoch dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen. Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen, und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt (BGH NJW 2014, 1653). In einem solchen Fall hat sich das Gefährdungspotenzial in einer Vermögenseinbuße realisiert. Die gebotene Einzelfallabwägung führt vorliegend dazu, dass die Klägerin die Schließanlage auswechseln durfte. Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Schlüssel begründet sich damit, dass der Beklagten die Schlüssel zusammen mit ihrem Portemonnaie mit diversen persönlichen Dokumenten wie Führerschein, Krankenversicherungskarte, Bankkarte, etc. sowie ihrem Smartphone entwendet wurden. Es steht somit zu befürchten, dass sich der Wohnort der Beklagten mit den in den Dokumenten enthaltenen persönlichen Daten ermitteln lässt. Über diesen Umstand hat die Beklagte die Klägerin informiert, die sich daraufhin zum Austausch der Schösser entschieden hat und die notwendigen Arbeiten durchführen ließ.

Die hierfür angefallenen Kosten von 1.333,87 Euro sind unstreitig. Ein nach § 287 ZPO zu schätzender Abzug “neu für alt” ist nicht vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Art der Vorteilsausgleichung, wenn der Geschädigte durch den Schadensersatz besser gestellt würde als seine Lage vorher war, z.B. weil Alt Teile durch neuwertige Teile ersetzt werden (vgl. Oetker, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 333). Dies trifft hier nicht zu. Die Schließanlage wurde vorliegend unstreitig erst 2009 eingebaut. Jedenfalls angesichts des geringen Alters der bisherigen funktionsfähigen Schließanlage einerseits und der langwierigen Dauer eines Verschleißes andererseits bedurfte es eines Abzugs vorliegend nicht.”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

staaken.info am 13.04.2016: Mietertreffen für Wissell-Siedlung!

Nicht gerade selten gab es in den letzten Jahren Wechsel bei Eigentümern und Verwaltung in den Wohneinheiten der Rudolf-Wissell-Siedlungen – und fast immer mit dem Versprechen, dass alles besser werden soll. Aber, so aktive Mieter*innen von Westgrund oder Hachmann: es gibt viele Gründe für ein Mieter- & Nachbarschaftstreffen Freitag 22. April 16.30 Uhr.

Mieter & Nachbarschaftstreff
der Rudolf-Wissell-Siedlung
Fr. 22. April 16.30-18.15 Uhr
Gemeindehaus Pillnitzer Weg 8

http://www.staaken.info/2016/04/mietertreffen-fuer-wissell-siedlung/#comments

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

immobilien-zeitung.de am 12.04.2016: Maas will Mietspiegel auf Basis von acht Jahren berechnen!

Im aktuellen Entwurf, der der Immobilien Zeitung vorliegt, heißt es: “Zur Verbesserung der Datenbasis von Mietspiegeln und um in Märkten mit stark ansteigenden Mieten die Dynamik der Mietpreissteigerung abzufedern, wird der Bezugszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf acht Jahre erweitert.”

Bei der Umlage von Modernisierungskosten soll es laut Gesetzentwurf dabei bleiben, dass Eigentümer künftig nur noch jährlich 8% und nicht mehr 11% auf ihre Mieter übertragen können. Eine zusätzliche Kappungsgrenze soll die Umlage auf 3 Euro/qm innerhalb von acht Jahren beschränken. Zuvor waren 4 Euro/qm im Gespräch gewesen. Zudem wird es eine Härtefallklausel geben, wonach kein Bürger mehr als 40% seines Haushaltsaufkommens für Miete einschließlich Heizkosten ausgeben muss. Und schließlich wird für Maßnahmen bis zu einem Umfang von 10.000 Euro pro Wohnung ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, mit dem Vermieter eine Mieterhöhung nach der Modernisierung geltend machen können.

http://www.immobilien-zeitung.de/1000032231/maas-will-mietspiegel-auf-basis-von-acht-jahren-berechnen/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                   

Betrifft der Kündigungsausschluss bei Wohnungsumwandlungen In Berlin alle seit dem 01.10.2013 erklärten Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen, auch wenn der Erwerb und die Veräußerung des Wohnungseigentums noch vor dem 01.10.2013 erfolgt sein sollten?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 30/16, Beschluss vom 17.03.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die am 21. April 2014 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung hat das Mietverhältnis nicht zu beenden vermocht, ohne dass es darauf ankommt, ob der von den Klägern behauptete Eigenbedarf tatsächlich besteht.

Die Kläger konnten sich bei Ausspruch und Zugang der Kündigung gemäß § 577a Abs. 1 und 2 BGB nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen, da an der streitgegenständlichen Wohnung nach ihrer Überlassung an die Beklagte Wohnungseigentum begründet und dieses erstmals im Jahr 2009 veräußert wurde. Zwar beschränkt § 577a Abs. 1 BGB die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters lediglich auf einen Zeitraum von drei Jahren seit der Veräußerung, die hier bei Ausspruch der Kündigung bereits abgelaufen waren. Allerdings beträgt die Frist des § 577a Abs. 1 BGB gemäß § 577a Abs. 2 BGB bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist nicht nur derzeit, sondern war bereits zum Zeitpunkt der Kündigung in der gesamten Gebietskulisse von Berlin besonders gefährdet. Das folgt, ohne dass die Kammer insoweit zu einer eigenständigen Tatsachenfeststellung befugt oder gehalten wäre, aus der vom Senat von Berlin am 13. August 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erlassenen Kündigungsschutzklausel-VO (GVBl. 2013, 488). Die Verordnung, die ausweislich ihres Wortlauts und nach ihrem Sinn und Zweck auch zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Mietverhältnisse erfasst (vgl. BGH, Rechtsentscheid v. 15. November 2000 – VIII ARZ 2/00, NJW 2001, 1421 (zu Art. 14 InvErlWoBauldG)), bestimmt in § 1 die gesamte Gebietskulisse Berlins als besonders gefährdet und gestattet in ihrem § 2 die Kündigung wegen Eigenbedarfs im streitgegenständlichen Kontext nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erwerb der Mietsache.

Durchgreifende (verfassungs-)rechtliche Bedenken bestehen weder gegenüber § 577a Abs. 2 BGB noch der Kündigungsschutzklausel-VO vom 13. August 2013: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 577aAbs. 2 BGB ist ebenso wirksam wie die auf ihrer Grundlage erlassene Verordnung des Senats (vgl. BGH, Urt v. 11. März 2009 – VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808 Tz. 14 (zu § 577a BGB); Urt. v. 4. November 2015 – VIII ZR 217/14, NJW 2016, 476 (zu § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB und zur Berliner Kappungsgrenzen-VO); LG Berlin, Urt. v. 15. Mai 2009 – 63 S 410/08, GE 2009, 909 (zur Berliner Kündigungsschutzklausel-VO vom 20. Juli 2004)).

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) berufen:

Zwar war die Kündigung wegen Eigenbedarfs zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch die Kläger im Jahre 2009 über den aus § 577a Abs. 1 BGB folgenden dreijährigen Zeitraum hinaus noch nicht beschränkt, da der Senat von Berlin eine die gesamte Gebietskulisse – und damit auch das Hansaviertel – erfassende Kündigungsschutzklausel-VO erstmals im Jahre 2013 erlassen hat. Die vorhergehenden Kündigungsschutzklauselverordnungen vom 20. Juli 2004 (GVBl. 2004, 294) und 16. August 2011 (GVBl. 2011, 442, 466) hatten eine Sperrfrist von lediglich sieben Jahren angeordnet und die im Hansaviertel gelegenen Wohnungen jeweils noch nicht umfasst.

Eine Rechtsnorm entfaltet indes nur dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 – XII ZB 340/11,BGHZ 198, 91 Tz. 32 m.w.N.). Die hier maßgebliche Kündigungsschutzklausel-VO ist zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Mietverhältnisse wie das der Beklagten nicht vor.

Zwar führt die Anwendung der Verordnung zu einer Veränderung der vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Während sich die Kläger vor dem 1. Oktober 2013 noch erfolgreich auf das Vorliegen von Eigenbedarf für die streitgegenständliche Wohnung und den Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung hätten berufen können, ist ihnen dies nunmehr bis zum Ablauf der Kündigungssperrfrist verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung, sondern darauf, dass die Verordnung auch Geltung für die Kündigung von Bestandsmietverhältnissen beansprucht und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.

Allerdings können sich auch für Normen, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, obwohl sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 34 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht gegeben. Die Erwartung des Erwerbers, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Einschränkungen der Verfügungsbefugnis über Wohneigentum an vermieteten Wohnräumen würden jedenfalls im Großen und Ganzen unverändert bleiben, ist abzuwägen gegen das durch die Beschränkung seiner Kündigungsmöglichkeiten verfolgte sozialpolitische Ziel, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Bei dieser Güterabwägung ist dem Anliegen des Mieterschutzes wegen seiner überragenden Bedeutung für das allgemeine Wohl grundsätzlich der Vorzug zu geben (vgl. BGH, Rechtsentscheid v. 15. November 2000 – VIII ARZ 2/00, NJW 2001, 1421 Tz. 35). Es tritt hinzu, dass es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung im Jahre 2009 um keine “Vertrauensinvestition” der Kläger handelte, bei der der Betroffene mit dem späteren Eingriff nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die Kläger hätten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung aufgrund der zu diesem bereits existenten bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des seit dem 1. Januar 2002 gültigen § 577a Abs. 2 BGB a.F., der die Landesregierungen ebenfalls zur Anordnung einer bis zu zehnjährigen Kündigungssperrfrist im Verordnungswege ermächtigt hatte, damit rechnen können, dass der Senat von Berlin in Zukunft die bereits erlassenen Verordnungen durch Erlass einer neuen Verordnung zeitlich und räumlich abändern würde, um so tatsächlichen Entwicklungen des Berliner Wohnungsmarktes mit Auswirkungen auf die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen wirksam zu begegnen.

Da nach alldem die gemäß § 577a Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 der Kündigungsschutzklausel-VO vom 13. August 2013 geltende zehnjährige Kündigungssperrfrist zum Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war, besteht das streitgegenständliche Mietverhältnis ungekündigt fort. Das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.”

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

1.wdr.de am 12.04.2016: Wohnungsgröße – Nachmessen lohnt sich!

Ist die eigene Wohnung wirklich so groß, wie es im Mietvertrag steht? Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass fast jede zweite Wohnung kleiner ist als die Angaben im Mietvertrag. Mieter zahlen daher Milliarden Euro für Wohnraum, den es gar nicht gibt und Nebenkosten, die gar nicht anfallen.

http://www1.wdr.de/verbraucher/wohnen/wohnung-quadratmeter-100.html

Aus der Rubrik “Flüchtlings-/Wohnungspolitik”:

Neue Gemeinschaftsunterkünfte ersetzen Notunterbringung

Pressemitteilung vom 06.04.2016

Bezirksbürgermeister Kleebank informiert:

„Am Dienstag, den 05. April 2016 hat im Bezirk Spandau das erste Abstimmungsgespräch zu möglichen Standorten für modulare Unterkünfte für Flüchtlinge und für Containerunterkünfte stattgefunden. Daran haben Vertreter/innen der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Soziales und Gesundheit (LKF), der BIM und des Bezirksamtes Spandau teilgenommen.

Dabei wurden folgende Ergebnisse erzielt:

Standorte für neue Gemeinschaftsunterkünfte (Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge, MUF)

1. Im Konsens wurden folgende Standorte beschlossen:
a. Freudstraße 4 (kleiner Standort)
b. Griesinger Straße (mit Erschließung und Gesamtkonzept)
c. Rauchstraße 22 (mit Altlastensanierung)
d. Ehemalige Schmidt-Knobelsdorff-Kaserne (bei Fertigstellung: Abbau der Traglufthallen am gleichen Standort)
e. Wilhelmstraße 25 (hinter Kaufland, Prüfung Altlasten)

2. Zur Prüfung:
a. Daumstraße 52

3. Einvernehmlich und endgültig gestrichene Standorte:
a. Brunsbüttler Damm 415, 417
b. Plauer-See-Straße / Rhenaniastraße
c. Rhenaniastraße hinter 35
d. Waldschluchtpfad 5 / 27 (vorhandene Nutzung im ehemaligen Pflegeheim bleibt aber)

http://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.465805.php