Archiv für den Monat: Juni 2016

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 06.06.2016: LG Berlin hält Heizkostenabrechnung 2012 für formell unwirksam

Das Landgericht Berlin – 18 S 276/15 sowie 18 S 306/15 – hat mit gleich zwei Urteilen vom 30.05.2016 entschieden, dass eine Heizkostenabrechnug formell unwirksam sei, wenn aus ihr nicht hervorgehe, dass die angegebenen Verbrauchseinheiten tatsächlich nicht das gesamte Jahr, sondern lediglich einen Teilzeitraum betreffen. In einem derartigen Fall stehe einem Mieter kein Rückzahlungsanspruch auf die bereits geleisteten Vorauszahlungen zu, sondern ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen sowie ein Anspruch auf Neuabrechnung der Heizkosten.

Der Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. weist darauf hin, dass der Anspruch auf Neuabrechnung der Heizkosten für das Jahr 2012 auch heute noch allen Mieterinnen und Mietern der GSW-Großsiedlung Falkenhagener Feld (Westerwaldstraße, Böhmerwaldweg, Ehmweg, Frankenwaldstraße, Hainleiteweg, Kellerwaldweg, Knüllweg, Steigerwaldstraße usw.) zusteht, da er erst mit dem Ablauf des 31.12.2016 verjährt“, so der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. „Betroffene Mieterinnen und Mieter können sich an die GSW Immobilien AG bzw. an die Deutsche Wohnen Management GmbH wenden und eine Neuabrechnung ihrer Heizkosten für das Jahr 2012 verlangen“, sagt Piper. „Inwieweit es bei einer Neuabrechnung zu erheblichen Abweichungen zur ursprünglichen Heizkostenabrechnung vom 28.06.2013 kommen wird, kann zur Zeit nicht generell beurteilt werden, da dies vom konkreten Einzelfall abhängt; zumindest kann sich keine Verschlechterung für die Mieterinnen und Mieter ergeben, da eine Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist, die am 31.12.2013 abgelaufen ist, erfolgt“, erläutert Piper. „Interessierte Mieterinnen und Mieter sollten sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an eine auf das Gebiet des Mietrechts spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei oder an einen Mieterverein wenden,“ schließt Piper.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/lg-berlin-haelt-heizkostenabrechnung-2012-fuer-formell-unwirksam/

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 05.06.2016: Stammtisch zur Mietenpolitik


Wann?
15.06.2016 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin

Der 15. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes ist im Vorfeld der Berliner Wahlen am 15. Juni um 19.30 Uhr im Restaurant des TSV Spandau 1860, Askanierring 150, dem Thema „Wohnen in Berlin – das wohnungs- und mietenpolitische Programm Bündnis 90/Die Grünen“ gewidmet. Referentin ist die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger, die auch Sprecherin für Mieten und soziale Stadt ihrer Fraktion ist. Der Eintritt ist frei.

http://www.berliner-woche.de/spandau/soziales/stammtisch-zur-mietenpolitik-d102594.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Erfordert eine gepflegte Müllstandsfläche laut Berliner Mietspiegels 2013, dass jedenfalls die Flächen, die notwendigerweise berührt werden müssen, d.h. der Mülldeckel von Oben und von Unten in dem Bereich, in dem er als Greiffläche dient, regelmäßig feucht gereinigt werden und eine Grundreinigung der gesamten Müllstandsgefäße wenigstens einmal jährlich nach der Entleerung erfolgt?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 45/15, Urteil vom 18.11.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Obwohl es hierauf für die zu treffende Entscheidung nicht mehr ankommt sei ausgeführt, dass selbst wenn eine bevorzugte Citylage gegeben wäre, jedenfalls das Negativmerkmal ” ungepflegte offene Müllstandsfläche” entgegenstünde. Das die Müllstandsfläche offen und ungestaltet ist, ist unstreitig. Dass sie als ungepflegt anzusehen ist, folgt unabhängig davon, wie oft Mülltüten neben den Tonnen stehen und wie oft die Müllstandsfläche als Sperrmülllagerplatz genutzt wird, bereits aus der Angabe, des allein für die Pflege der Müllstandsfläche zuständigen Zeugen S##, dass er die Mülltonnen selbst nicht reinige. Zu einer gepflegten Müllstandsfläche gehört aber, dass jedenfalls die Flächen, welche notwendig berührt werden müssen, d.h. der Mülldeckel von Oben und von Unten wo er als Greiffläche dient, regelmäßig feucht gereinigt werden und eine Grundreinigung der gesamten Müllstandsgefäße wenigstens einmal jährlich nach der Entleerung.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

n-tv.de am 01.06.2016: Neue Anti-Terror-GesetzeWer Prepaid will, muss Ausweis zeigen

Wer eine Prepaid-Karte fürs Handy kauft, muss nach dem Willen der Bundesregierung künftig einen Ausweis vorlegen. Die Regelung gehört zum neuen Anti-Terror-Gesetzespaket, das das Kabinett auf den Weg gebracht hat. Die Ausweispflicht soll verhindern, dass Terroristen und Kriminelle anonym telefonieren können.

Prepaid-Handys: Künftig soll es nur noch dann möglich sein, eine Prepaid-Karte für ein Handy zu kaufen, wenn man ein Ausweisdokument vorlegt. Neben deutschen Ausweisdokumenten gelten als Nachweis auch ausländische Personalausweise und Reisepässe oder zum Beispiel Aufenthaltstitel oder Ersatzpapiere von Flüchtlingen. Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, von Kunden solche Papiere zur Identifizierung zu verlangen. Bislang müssen sie bereits bestimmte Daten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum von Prepaid-Kunden erheben. Die Prüfung der Identität funktioniere aber nicht, beklagte de Maizière. “Sie können heute unter dem Namen Donald Duck ein Prepaid-Handy kaufen.”

http://www.n-tv.de/politik/Wer-Prepaid-will-muss-Ausweis-zeigen-article17831521.html

Pressemitteilung 34/2016

Positiver Nachahmereffekt: Tempelhof-Schöneberger Grüne fordern ein öffentlich einsehbares Asbest-Register

Nachdem die BVV Spandau auf Antrag des Fraktionsvorsitzenden der Piratenpartei Emilio Paolini auf ihrer Sitzung am 20.04.2016 unter TOP Ö 14.1. „Asbestgefahr in Spandauer Wohnungen nicht einfach hinnehmen“ beschlossen hat, dass das Bezirksamt Spandau aufgefordert wird, sich bei den zuständigen Stellen für ein Asbestregister und die Sanierung städtischer Wohnungen mit asbesthaltigem Baumaterial einzusetzen (Drucksache – 1713/XIX), ziehen nun die Grünen in Tempelhof-Schöneberg nach und fordern ebenfalls ein öffentlich einsehbares Asbest-Register, das nicht … weiterlesen

Pressemitteilung 33/2016

LG Berlin hält Heizkostenabrechnung 2012 von GSW-Mietern aus der Westerwaldstraße in Spandau für formell unwirksam und bejaht Anspruch auf Neuabrechnung

Das Landgericht Berlin – 18 S 276/15 sowie 18 S 306/15 – hat mit gleich zwei Urteilen vom 30.05.2016 entschieden, dass eine Heizkostenabrechnug formell unwirksam sei, wenn aus ihr nicht hervorgehe, dass die angegebenen Verbrauchseinheiten tatsächlich nicht das gesamte Jahr, sondern lediglich einen Teilzeitraum betreffen. In einem derartigen Fall stehe einem Mieter kein Rückzahlungsanspruch auf die bereits geleisteten Vorauszahlungen zu, sondern ein Zurückbehaltungsrecht … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 02.06.2016: Flüchtlingsunterbringung in Berlin – Wohnungen für Flüchtlinge kosten zwei Milliarden Euro

Rund 100.000 Geflüchtete werden wohl in Berlin bleiben. Ein Forscher hat Kosten und Strategien zu deren Unterbringung geprüft.

Knapp 2,2 Milliarden Euro kostet es, Wohnungen für die rund 120.000 Geflüchteten bereit zu stellen, die in Berlin bis zum Jahr 2017 leben werden. Damit diese dauerhaft ein Dach über dem Kopf bekommen, muss das Land knapp 23.000 Wohneinheiten schaffen mit einer durchschnittlichen Fläche von jeweils 80 Quadratmetern.Dies geht aus einer Studie des Maklerhauses Aengevelt hervor, das auf aktuelle Zahlen des Bundes zur Zuwanderung zurückgreift.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/fluechtlingsunterbringung-in-berlin-wohnungen-fuer-fluechtlinge-kosten-zwei-milliarden-euro/13680930.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

HWWI/Berenberg-Studie: Mieten steigen in Berlin am stärksten

02.06.2016 | Pressemitteilung

Das Hamburgische WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) und die Privatbank Berenberg haben den Wohnungsmarkt für Mieter und Eigentümer in den 20 größten Städten Deutschlands untersucht. In Berlin stiegen die Nettokaltmieten im Betrachtungszeitraum 2004 bis 2014 mit 57 % bei mittlerem Wohnwert und 67 % bei gutem Wohnwert am stärksten.

http://www.hwwi.org/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/hwwiberenberg-studie-mieten-steigen-in-berlin-am-staerksten.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Ist ein Immobilienmakler Adressat gemäß § 16a EnEV und von daher verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Energieausweis für das Objekt vorliegt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 52 O 204/15, Urteil vom 28.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Dem Kläger steht die geltend gemachte negative Feststellung zu, dass er weder verpflichtet war, bei der streitgegenständlichen Immobilienanzeige Angaben zu einem Energiesparausweis zu machen, noch die Kosten der Abmahnung vom 7. Juni 2015 zu zahlen hat.

Die negative Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht auch ein Feststellungsinteresse.

Die Beklagte berühmt sich bis heute des geltend gemachten Unterlassungs- und Erstattungsanspruchs.

Es kann dahingestellt belieben, ob die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass sie zum Zeitpunkt der Abmahnung als Maklerin tätig war oder ist. Dies ist im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und den Beweisantritt zumindest zweifelhaft. Die als Anlage B 1 vorgelegten Immobilienanzeigen stammen aus dem Jahre 2014 und lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass sie von der Beklagten als Maklerin geschaltet worden sind. Dies hat der Kläger auch bestritten.

Der angebotene Beweis durch Zeugnis der Frau K### bezieht sich auf einen behaupteten Maklerauftrag im Jahre 2014. Selbst wenn dies bestätigt würde, wäre damit nicht ersichtlich, dass die Beklagte danach noch irgendwelche Maklertätigkeiten im Jahre 2015 ausgeübt hat.

Es war auch nicht zu entscheiden, ob die Regelung des § 16a EnKV gegenüber einem Makler gilt, denn diese Vorschrift allein gegen den Verkäufer (Vermieter, Verpächter und Leasinggeber nicht aber gegen den Makler (LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015 – 8 O 7/15 – in BeckRS 2015, 18743). Für diese Auffassung spricht der Wortlaut der Norm mit der der Gesetzgeber Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt hat. Die Richtlinie trifft keine Bestimmung darüber, wen die Verpflichtung, Angaben zum Energieausweis in Anzeigen zu machen, trifft. Soweit der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie diese Verpflichtung allein dem Verkäufer Vermieter, Verpächter .und Leasinggeber und nicht dem Makler auferlegt hat, kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht durch die Rechtsprechung erweitert werden, auch wenn in der Praxis der Eigentümer überwiegend durch beauftragte Makler Anzeigen zum Verkauf seiner Immobilie schalten lässt. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung zur Angabe der Pflichtangaben bei Vorliegen eines Energieausweises dem Verkäufer auferlegt und zwar unabhängig davon, ob er die Immobilienanzeige selbst aufgibt oder ob er ein Maklerbüro damit beauftragt (Lienhard NZM 2014, 177 mit Verweis auf BT-Drs. 113/13 97). Es ist der Verkäufer, der sicherstellen muss, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthält, andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit (anderer Ansicht insoweit LG München, Urteil vom 16.11.2015 – 4 HK O 6347/15 bei BeckRS 2015, 20710; LG München, Urteil vom 16.11.2015 – 4 HK O 6347/15 bei BeckRS 2015, 20710; LG Münster Urteil vom 25.11.2015 – 021 O 87/25 bei BeckRS 2015, 20 957).

Letztlich braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, denn der von der Beklagten abgemahnte Unterlassungsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung betreffend. die Immobilienanzeige im Tagesspiegeln vom 6. Juni 2015 unstreitig kein Energieausweis für das Objekt 500 qm Wohnfläche/3.300.000 Euro +Provision, ###/Nähe ###, Landhausvilla mit 3 WE und separatem Baugrundstück, 500 qm Wohnfläche, 15 Zimmer vorlag. Gemäß § 16a Abes. 1 EnEV sind bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, die vor Verkauf aufgegeben werden, die dort aufgeführten Pflichtangaben zum Energieausweis nur dann zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt Dies war unstreitig nicht der Fäll. Aus dem Verweis auf § 16 Abs. 2 EnEV ergibt sich nichts Entgegenstehendes, insbesondere ergibt Sich daraus nicht, wie die Beklagte meint, dass ein Energieausweis schon vorliegen muss, wenn die Immobilie zum Kauf angeboten wird.

Nach § 16 II EnEV hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer den Energieausweis zugänglich zu machen, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Sollte keine Besichtigung stattfinden, so hat er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Damit muss der Energieausweis zum Zeitpunkt des Schaltens einer Immobilienanzeige noch nicht vorliegen, der Verkäufer muss, wenn keine Besichtigung stattfindet nämlich nur ohne schuldhaftes Zögern bzw. spätestens auf Verlangen “Potenzieller” Vertragspartner vorliegen. “Potenzieller” Vertragspartner ist dabei eng auszulegen. Die noch im Verordnungsentwurf enthaltene Formulierung “Kaufinteressent war auf Anregung des Bundesrats durch “potenzieller Käufer” ersetzt worden, um eine uferlose Pflicht und schikanöse Anzeigen angeblicher Interessenten zu vermeiden (Flatow, Vizepräsidentin AG Kiel “Auswirkungen der EnEV 2007/2009 auf Miet-, Kauf- und Werkverträge in NJW 2008, 2886 ff). “Potenzieller Käufer” ist jemand erst, wenn Verkäufer und Käufer einen Vertrag ernsthaft in Betracht ziehen würden (Notar a.D. Christian Hertel “Energieausweis für Bestandsgebäude” DNotZ 2007, 4861″). Es soll derjenige informiert werden, den der Verkäufer schon konkret als Käufer in Betracht zieht. Erst wenn die Vertragspartner bereit sind, mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses zu verhandeln, besteht Anlass, den Verkäufer mit einem Bußgeldverfahren zu bedrohen, wenn er den Energieausweis gleichwohl nicht zugänglich macht – und für diesen Fall sollte er sich den Ausweis rechtzeitig besorgt haben (Flatow a.a.O.), Zum Zeitpunkt der Schaltung einer Immobilienanzeige besteht diese Situation aber gerade noch nicht.

Ein Unterlassungsanspruch gegen den Kläger wegen unterlassenen Pflichtangaben folgt auch nicht aus § 5 a UWG. Es mag sein, dass die Angaben zu einem Energieausweis für den Käufer oder Mieter einer Immobilie wesentlich sind. Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Immobilienmaklers, bei einer Immobilienanzeige nähere Angaben zum Inhalt eines Energieausweises zu machen, wenn ein Energieausweis bei der Schaltung der Anzeige noch nicht vorliegt. Sowohl nach dem Text der EG-Richtlinie (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 RL 2002/91/EG) als auch nach dem des § 5a Satz 3 EnEG dienen die Energieausweise ausdrücklich nur der Information (Hertel a.a.O.). Die Regelung in § 16a EnEV verlangt dementsprechend auch nur dann vom Verkäufer die Pflichtangaben bei einer Immobilienanzeige, wenn zum Zeitpunkt des Aufgebens der Immobilienanzeige ein Energieausweis vorliegt, denn nur dann kann über dessen Inhalt auch informiert werden.

Soweit die Beklagte meint, es gebe auch eine Verpflichtung, in der Immobilienanzeige anzugeben, dass (noch) kein Energieausweis vorliegt, ist dies nicht abgemahnt worden und daher im Rahmen der hier streitgegenständlichen Feststellungsklage auch nicht zu entscheiden.

Da schon kein Unterlassungsanspruch besteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung vom 07. Juni 2015 aufgewendeten Kosten.”