Archiv für den Monat: Juli 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Kann ein ehemaliger Mieter von seinem ehemaligen Vermieter die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen, weil dieser ihn insbesondere in Kurzmitteilungen (SMS) in der Zeit vom 10. bis 11.06.2012 unter anderem als “Lusche allerersten Grades”, “arrogante rotzige große asoziale Fresse”, “Schweinebacke”, “feiges Schwein”, “feige Sau”, “feiger Pisser”, “asozialer Abschaum” und “kleiner Bastard” bezeichnet hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 496/15, Urteil vom 24.05.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) bis b) in den Randnummern 9 und 10 wie folgt aus:

9 “a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 38; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils mwN) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, aaO Rn. 33 und vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, aaO Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 – VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 – VI ZR 340/08 und Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, aaO, Rn. 38). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 40; vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, aaO Rn. 38; BVerfGE 34, 269, 292 f.; BVerfG, NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).
10 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung – auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Sachvortrags des Klägers in den Vorinstanzen – nicht erforderlich. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kläger die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zahlung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls daneben kein Raum.”

AMV im Lichte der Presse:

20.7. – 16. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

16. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.07.2016

Der 16. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 20.07.2016 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Herr Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Ordnung Stephan Machulik (SPD) wird zu dem Thema “Auswirkungen der Integrationspolitik auf die Wohnsituation in Spandau” referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.

http://www.spandau-tv.de/events.php

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

merkur.de am 05.07.2016: Einzug in die neue Wohnung: Kaution oder Bürgschaft?

Wer eine neue Wohnung mietet, muss beim Einzug meistens eine Kaution in bar bezahlen. Alternativ ist auch eine Bürgschaft möglich. Bürgen kann dabei nicht nur die Familie, auch Banken und Versicherungen bieten Kautionsbürgschaften an.

http://www.merkur.de/leben/wohnen/einzug-neue-wohnung-kaution-oder-buergschaft-6542776.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Muss der Mieter die Kosten tragen, wenn ihm sein Vermieter Kopien der Abrechnungsbelege, anstatt sie kostenneutral per Fax oder Email zu versenden oder ihm an seinem Wohnort Einsicht in die Originalbelege zu gewähren, übersendet?

Die Antwort des Amtsgerichts Bingen/Rhein (AG Bingen/Rhein – 21 C 197/15, Urteil vom 18.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Bingen/Rhein  in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten zu.

Grundsätzlich ist der Vermieter (nur) verpflichtet, dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege zu gewähren. Nach wohl herrschender Meinung sind die Belege dort einzusehen, wo die Verwaltungstätigkeit des Vermieters erfolgt (§ 269 Absatz 1 und 2 BGB), also beim Privatvermieter an dessen Wohnsitz. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Dann muss der Vermieter die Einsicht am Ort der Wohnung anbieten (Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 556 BGB, Rdnr. 185 m.w.N.). Andernfalls liefe das Einsichtsrecht des Mieters leer. Vorliegend ist die Entfernung zwischen dem Mietort (G.) und dem Sitz der Klägerin (K.) so groß, dass den Beklagten eine Einsichtnahme am Sitz der Klägerin nicht zugemutet werden kann. Hieraus folgt ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung. Übersendet der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Kopien, statt Einsicht in die Originalrechnungen zu gewähren, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllung statt. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Sie treten an die Stelle der Kosten der geschuldeten Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme, die nach nahezu einhelliger Meinung grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Nur wenn der Mieter – wie hier nicht – ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

Vorliegend haben die Beklagten die Belegeinsicht an ihrem Wohnort verlangt. Lediglich alternativ haben sie der Klägerin anheimgestellt, ihnen Kopien zur Verfügung zu stellen. Gegen eine Kostenübernahme hierfür haben sie sich von Anfang an ausgesprochen, vgl. Schreiben des D. M. vom 16.07.2015. Im Übrigen hatten die Beklagten bereits in ihrem Schreiben vom 18.05.2015 der Klägerin zwei Möglichkeiten der kostenneutralen Belegüberlassung per Fax oder Mail aufgezeigt. Die Klägerin hat daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Kosten der zur Erfüllung ihrer eigenen Vorlagepflicht an den Ort der Mietsache übersandten Belegkopien selbst zu tragen.”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 04.07.2016: Auswirkungen der Integrationspolitik auf die Wohnsituation in Spandau

16. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.07.2016

Der 16. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 20.07.2016 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Herr Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Ordnung Stephan Machulik (SPD) wird zu dem Thema „Auswirkungen der Integrationspolitik auf die Wohnsituation in Spandau“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.

E I N L A D U N G

16. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.07.2016 – Auswirkungen der Integrationspolitik auf die Wohnsituation in Spandau

Wann:                   20.07.2016, 19:30 Uhr

Wo:                       Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema:                 Auswirkungen der Integrationspolitik auf die Wohnsituation in Spandau

Referent:              Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Ordnung Stephan Machulik (SPD)

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucher! Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

http://www.unterwegs-in-spandau.de/auswirkungen-der-integrationspolitik-auf-die-wohnsituation-in-spandau/

AMV im Lichte der Presse:


spandau-tv.de am 30.06.2016: Standsicherheit bei Gebäuden in der Wilhelmstadt gefährdet – Sechs Wochen Zeit für Wohnungswechsel

In der Wilhelmstadt in Berlin-Spandau droht 22 Mietparteien eine Nutzungsuntersagung. Sie haben jetzt sechs Wochen Zeit für einen Wohnungswechsel.

Der Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. hofft und erwartet, dass die gegebenen Zusagen eingehalten und den betroffenen Mieterinnen und Mietern schnell geholfen wird“, sagt RA Uwe Piper, 1. Vorsitzender des AMV. „Das Einzige was jetzt zählt, ist eine adäquate Ersatzwohnung; alles andere kann später geklärt werden“, so Piper. „Wenn die Mieter eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung bezogen haben, können sie von ihrem derzeitigen Vermieter im Rahmen des Schadensersatzes nach § 536a Abs. 1 BGB die Kosten erstattet verlangen, die darauf beruhen, dass sie wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch umziehen mussten“, meint Piper. „Wenn die Eichenpfähle, auf denen die Gebäude errichtet wurden, durch falsche bautechnische Ausführungen verrottet sind, war die Gefahrenquelle von Anfang an gegeben, so dass die Voraussetzungen der Garantiehaftung nach § 536a BGB vorlägen“, schließt Piper.

http://www.spandau-tv.de/news.php

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:              


Muss das Amtsgericht in die Beweisaufnahme eintreten, wenn ein Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen ein Begründungsmittel – den Mietspiegel 2015 – mit einer ausführlichen Begründung ausdrücklich ausschließt, ohne sein Klagebegehren dann aber auf eine andere Begründung zu stützen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 14 C 179/15, Urteil vom 23.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köpenick  in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus § 558 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Eine Begründung für ihre Behauptung, die geforderte Miete von 6,40 Euro/qm übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Sie schließt ein Begründungsmittel – den Mietspiegel 2015 – mit einer ausführlichen Begründung ausdrücklich aus, ohne ihr Klagebegehren dann aber auf eine andere Begründung zu stützen. Über diese begründungslose und damit ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, ist kein Beweis zu erheben. Denn im Zivilprozess hat jede Partei zunächst einmal die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen, die den Rechtssatz ausfüllen, aus den sie ihren Anspruch herleitet. Erst nach dieser Darlegung und bei einem erheblichen Bestreiten durch die Gegenseite muss sie diese Tatsachen dann beweisen. Deshalb war vorliegend nicht in die Beweisaufnahme einzutreten und das gewünschte Sachverständigengutachten über die Ortsüblichkeit der geforderten Miete nicht einzuholen.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 30.06.2016: Wohnen – Mieten in Berliner Sozialwohnungen sollen sinken

Die Bewohner in teuren Sozialwohnungen Berlins sollen finanziell entlastet werden. „Unser Ziel ist es, die Mieten auf ein Niveau von sechs Euro je Quadratmeter kalt zu begrenzen“, sagte Bau-Staatssekretär Engelbert Lütke Daldrup (SPD) der Berliner Zeitung. Für einige Haushalte, die schon jetzt mehr als sechs Euro je Quadratmeter (Kalt) bezahlen, würde dies „eine Mietsenkung“ bedeuten. Mehrere tausend Mieter könnten davon profitieren.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnen–mieten-in-berliner-sozialwohnungen-sollen-sinken-24321050