Archiv für den Monat: Juni 2018

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

DER TAGESSPIEGEL am 24.06.2018 – Stadtentwicklung in Berlin: 60.000 Wohnungen genehmigt – keiner baut sie

Wenn alle genehmigten Wohnungen gebaut würden, wäre die Wohnungsnot halb so schlimm. Doch das geschieht nicht – auch wegen Bauland-Spekulanten.

Der Wohnungsmarkt in Berlin könnte schlagartig entspannt werden, wenn die teilweise seit Jahren genehmigten Projekte für den Neubau von Wohnungen auch realisiert würden. Nach einer aktuellen Studie der landeseigenen Förderbank IBB könnte sofort mit dem Bau von 58460 Wohnungen begonnen werden. Das würde fast schon ausreichen, um den infolge des Zuzugs aufgestauten Wohnungsbedarf der letzten Jahre zu decken, den der Senat auf 70.000 Wohnungen beziffert.

https://www.tagesspiegel.de/politik/stadtentwicklung-in-berlin-60-000-wohnungen-genehmigt-keiner-baut-sie/22726928.html

Pressemitteilung 29/2018

Sozialverträgliches Mietforderungsmanagement durch Inkassounternehmen?

Fünf von sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften treiben Mietforderungen über Inkassounternehmen ein

AMV sieht Mieterschutz vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen aufgrund von Mietrückständen gefährdet

Laut einer Antwort der Statssekretärin für Verbraucherschutz Martina Gerlach (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf eine parlamentarische Anfrage des SPD-Abgeordneten Tom Schreiber bedienen sich die städtischen Wohnungsbaugesellschaften degewo AG, GESOBAU AG, HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH, Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin sowie STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH zur Eintreibung offener Mieten der Dienste von privaten Inkassounternehmen.

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. kritisiert die Einschaltung privater Inkassounternehmen durch städtische Wohnungsbaugesellschaften und erachtet diese Praxis als nicht vereinbar mit der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung” zwischen dem Berliner Senat, den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften und der Wohnraumversorgung Berlin – Anstalt öffentlichen Rechts – vom 05.04.2017″, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, Ass. Marcel Eupen. „Die Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung” sieht u.a. eine Verbesserung des Mieterschutzes vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen aufgrund von Mietrückständen und die Vermeidung von Räumungen und Wohnungsverlust vor”, so Eupen. „Das Eintreiben von Mietrückständen durch private Inkassounternehmen ist mit diesem Leitziel derKooperationsvereinbarung nicht vereinbar, da private Inkassounternehmen kein sozialverträgliches sondern ein rein erfolgorientiertes Mietforderungsmanagement durchführen. Diese Praxis beißt sich mit einer Verbesserung des Mieterschutzes vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen”, argumentiert Eupen. „Der AMV fordert ein Ende der Inkassopraxis der städtischen Wohnungsbaugesellschaften und appelliert an den Berliner Senat, dementsprechend auf diese einzuwirken”, sagte Eupen.

Berlin, den 27.06.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

Berliner Abendblatt am 24.06.2018: Milieuschutzgebiete kommen

In vielen der Berliner Bezirke gibt es sie bereits. Nun soll auch Charlottenburg-Wilmersdorf zwei Milieuschutzgebiete bekommen. Und das soll erst der Anfang sein. Denn laut Bezirksamt sollen mindestens zwei weitere Areale in sogenannte soziale Erhaltungsgebiete umgewandelt werden. Zunächst aber wird der Milieuschutz für den Gierkeplatz und den Mierendorffplatz in Kraft treten.

Bis Ende 2019 sollen in Charlottenburg-Wilmersdorf weitere soziale Erhaltungsgebiete ausgewiesen werden. Im Gespräch sind unter anderem der Kurfürstenkiez sowie das Areal rund um den Klausenerplatz.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/06/24/milieuschutzgebiete-kommen/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt eine Schadenersatzhaftung des Vermieters wegen durch Asbestfasern bereits eingetretener oder zukünftig drohender Gesundheitsschäden aus positiver Vertragsverletzung/nach § §280, 241 BGB – und deckungsgleich nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – in Betracht, wenn er den Mieter erst im Jahre 2013 auf die von den asbesthaltigen Materialien ausgehenden Gesundheitsgefahren hinwies und der Mieter in Unkenntnis der Gefahren schon zuvor selbst ohne ausreichende Schutzvorkehrungen zerbrochene Fußbodenplatten herausgerissen und entsorgt hatte?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 140/16, Urteil vom 17.01.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. (1) c) bis d) wie folgt aus: “c) Da deliktische Ansprüche nach § 823 BGB wegen einer unterlassenen Sanierung der Wohnung aus den gleichen Gründen ausscheiden, ist das Amtsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass eine Schadenersatzhaftung der Beklagten nur nach §§ 280241 BGB – und deckungsgleich nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – deswegen in Betracht kommt, weil sie die Klägerin nicht rechtzeitig auf die von den asbesthaltigen Materialien ausgehenden Gesundheitsgefahren hinwiesen. Zu Unrecht hat sich das Amtsgericht aber auf den Standpunkt gestellt, die Verletzung einer solchen Hinweispflicht lasse sich durch das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten nicht feststellen, weil in der Wohnung aktuell keine Fußbodenplatten und Kleberreste mehr vorhanden seien, die ein Sachverständiger auf eine Asbestbelastung untersuchen könne. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass sich in der Kammer der Wohnung immer noch Plattenbruch befinde; das Amtsgericht hat diesen Sachvortrag der Klägerin übergangen und die Klägerin auch nicht nach § 139ZPO darauf hingewiesen, dass der ihr obliegende Beweis mit den angebotenen Beweismitteln nicht zu führen sei. Die darin liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt sich als grober Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar, auf dem die Entscheidung auch beruht. Denn eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin befürchteten zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon aus anderen Gründen ausgeschlossen.

aa) Waren in der Wohnung tatsächlich asbesthaltige Materialien verbaut worden, so musste die Beklagte zu 2. als Bauherrin der Immobilie dies wissen. Als professionelle Vermieterin musste die Beklagte zu 2. nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahre 1993 spätestens bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahre 1996 erkennen, das von den asbesthaltigen Baustoffen im Falle ihrer Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren für die Mieter ausgehen konnten. Sie hatte zudem schon auf Grund des Baualters des Gebäudes hinreichenden Anlass, ihren Wohnungsbestand daraufhin zu untersuchen, ob bei der Errichtung asbesthaltige Baustoffe verwendet wurden.

Befanden sich in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten, so läge in dem unterlassenen Warnhinweis eine schuldhafte Verletzung der die Beklagte zu 2. nach §§ 241823 BGB treffenden Verkehrssicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten. Auf eine konkrete Kenntnis des bei der Beklagten zu 2. zuständigen Sachbearbeiters kommt es dabei nicht an; die Beklagte müsste vielmehr schlüssig darlegen, welche Ermittlungen sie durchführte und aus welchen Gründen sie die ihren Mietern drohenden Gefahren gleichwohl nicht erkennen konnte. Dem sind die Beklagten nicht gerecht geworden.

bb) Ein auf die Verletzung dieser im Jahre 1996 entstandenen Pflicht gegründeter Schadenersatzanspruch wäre nicht verjährt, da die Klägerin die Pflichtverletzung erst nach der Erteilung des Warnhinweises im Jahre 2013 erkennen konnte, die Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB 30 Jahre beträgt und die nach Art. 229 § 6 EGBGB beachtlichen Verjährungsregelungen nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage gemäß §§ 195, 852 BGB a. F. ebenfalls noch nicht zur Verjährung des Anspruchs geführt hätten.

cc) Die Pflichtverletzung wäre für den behaupteten zukünftig drohenden Schaden auch kausal. Die nach dem neuen Sachvortrag der Klägerin bereits im Jahre 1992 vorgenommenen Sanierungsarbeiten und ein dadurch erhöhtes Risiko einer Gesundheitsschädigung wären den Beklagten zwar nicht zuzurechnen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2. die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt auf die drohenden Gefahren hätte hinweisen müssen. Die nach neuem Vortrag der Klägerin im Jahre 1999 durchgeführten Sanierungsarbeiten hätte sie bei vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten hingegen unterlassen, sodass diese und ein der Klägerin dadurch drohender Gesundheitsschaden den Beklagten zuzurechnen wären. Ein drohender Gesundheitsschaden wäre den Beklagten auch dann zuzurechnen, wenn die Sanierungsarbeiten, wie im ersten Rechtszug vorgetragen, insgesamt erst 2010 stattgefunden hätten.

dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre ihre Haftung nicht wegen gänzlich überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Zwar verletzte auch die Klägerin ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis, indem sie die behaupteten Schäden am Fußboden nicht anzeigte, sondern stattdessen die losen und beschädigten Fußbodenplatten eigenmächtig entfernte und unsachgemäß entsorgte. Hätte die Klägerin sich vertragsgemäß verhalten, wäre sie einer deutlich geringeren Asbestfaserkonzentration ausgesetzt worden. Denn sie hätte in diesem Fall zwar ebenfalls den Teppich entfernt und dadurch in Folge Bruchs und Ablösung freigesetzte Fasern aufgewirbelt, hätte die Platten aber nicht selber unsachgemäß entsorgt. Vielmehr hätte die Beklagte zu 2. den defekten Fußbodenbelag nach einer Anzeige der Schäden ordnungsgemäß saniert, sodass das Risiko eines Gesundheitsschadens deutlich gemindert gewesen wäre.

Die von der Klägerin verletzte Schutzpflicht dient aber in erster Linie nicht der Vermeidung von Gesundheitsschäden, sondern dem Schutz des Eigentums und Vermögens der Beklagten. Lagen die behaupteten Schäden am Fußboden tatsächlich vor, so war der Fußbodenbelag offensichtlich insgesamt nicht erhaltenswert; die Gefahr, dass sie durch ihren eigenmächtigen Eingriff in die Bausubstanz konkrete Vermögensinteressen der Beklagten verletzen werde, war aus Sicht der Klägerin gering, und für sie war jedenfalls nicht erkennbar, dass sie selbst sich dadurch einer besonderen Gesundheitsgefahr aussetzen könnte. Ein gänzlich überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ist deswegen in Bezug auf ihr etwa drohende Gesundheitsschäden nicht anzunehmen; in Betracht kommt allenfalls eine Mitverschuldensquote.

ee) Schließlich kann die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsklage auch nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil die Beklagte zu 1. selbst keine ihr der Klägerin gegenüber obliegenden Schutzpflichten verletzt hätte. Zwar wurde die Klägerin bereits im Jahre 2013, also vor dem Eintritt der Beklagten zu 1. in das Mietverhältnis, auf eine mögliche Asbestbelastung und die davon ausgehenden Gefahren hingewiesen. Die Beklagte zu 1. könnte inzwischen aber wegen eigenen Verschuldens nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Verzugs mit der Mangelbeseitigung für die von der Klägerin befürchteten Folgen einer Asbestexposition einzustehen haben; denn sie hat jedenfalls durch die Klageerhebung Kenntnis von den gebrochenen Fußbodenplatten sowie den eigenmächtigen Abrissarbeiten der Klägerin erhalten, bisher aber nicht dargelegt, überhaupt Bemühungen zur Untersuchung und fachgerechten Sanierung der Wohnung entfaltet zu haben. Der zu diesem Aspekt am Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß 139 Abs. 5 ZPO beantragten Erklärungsfrist hat die Beklagte zu 1. nicht bedurft. Die Parteien streiten seit Beginn des Rechtsstreits darum, ob die Wohnung mit asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgestattet war und sich Asbestfasern in der Raumluft befanden oder noch befinden. Die Beklagten haben hinreichend Gelegenheit und Anlass gehabt, zu etwaigen Bemühungen um eine Untersuchung der Wohnung auf eine Belastung mit Asbestfasern vorzutragen.

Ebenso wenig kommt eine Teilabweisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Feststellungsklage in Betracht. Zwar gilt bei einem Vermieterwechsel nach § 566 BGB das Fälligkeitsprinzip. Dieses führt im Falle gestreckter Schadensersatzlagen, bei denen die Schadensverursachung vor dem Eigentumsübergang liegt, der Schadenseintritt und damit die Fälligkeit aber danach, dazu, dass der Erwerber für Pflichtverletzungen einzustehen hat, die er nicht verursachte und verschuldete; umgekehrt wird der für den Schaden verantwortliche Veräußerer aus der Haftung “entlassen” (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 566 Rn. 132 ff. m. w. N.; BGH – VIII ZR 22/04 -, Urt. v. 09.02.2005, NJW 2005, 1187; beide zitiert nach beck-online).

Das gilt aber nicht für eine gar nicht auf dem Mietvertrag beruhende Haftung der Beklagten zu 2. wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB. Hinsichtlich etwaiger auf einer Verletzung der Hinweispflichten im Jahre 1996 beruhenden immateriellen Schäden kommt, da die Schadensursache vor dem 1. August 2002 gesetzt wurde, gemäß Art. 229 § 8 EGBGB ohnehin nur §§ 823, 847 BGB a. F. als Anspruchsgrundlage in Frage (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 536a Rn. 82 m. w. N.); ein Eintritt der Beklagten zu 1. nach § 566 BGB in eine durch die Beklagte zu 2. verursachte Schadenersatzpflicht kommt insoweit auch deswegen nicht in Betracht, weil die Norm des § 253 BGB im Zeitpunkt der Schadensverursachung noch nicht existierte und das Gesetz eine auf einem Mietverhältnis beruhende Haftung für immaterielle Schäden überhaupt nicht vorsah.

d) Über den streitigen Sachvortrag der Klägerin ist folglich Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme ist aus den oben zur Zulässigkeit dargelegten Gründen nicht entbehrlich. Der Rechtsstreit wird, soweit das Amtsgericht die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat, auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des Urteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen, denn auf Grund der Mängel des Urteils ist eine aufwändige Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich.

Durch Sachverständigengutachten wird aufzuklären sein, ob tatsächlich asbesthaltige Fußbodenplatten und Kleber in der Wohnung verbaut wurden. Ferner ist aufzuklären, ob sich das Risiko der Klägerin, durch die Aufnahme von Asbestfasern zu erkranken, durch die nach ihrer Behauptung in den Jahren 1992 und 1999 vorgenommenen Sanierungsarbeiten signifikant erhöhte; dazu sowie zur Entscheidung über die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld (siehe dazu sogleich unter (2)) wird voraussichtlich ein weiteres, medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein. Ergänzend wird wohl der für Umfang sowie Art und Weise der Durchführung der Renovierungsarbeiten als Zeuge benannte Ehemann der Klägerin zu hören sein.

Die aufeinander abgestimmte Beauftragung mehrerer Sachverständiger verschiedener Fachrichtungen und die Koordination ihrer jeweiligen Tätigkeiten stellt sich als aufwändig dar, sodass die Zurückverweisung zulässig ist. Sie erscheint der Kammer in Ausübung ihres Ermessens auch angezeigt, um die Möglichkeit einer Überprüfung der zu erwartenden Sachentscheidung im Wege der Berufung zu erhalten. Die durch die Zurückverweisung drohende Verfahrensverzögerung fällt demgegenüber vorliegend neben dem zu erwartenden ohnehin unvermeidlichen Zeitaufwand für die nachzuholende Sachverhaltsaufklärung nicht entscheidend ins Gewicht.”

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 25.06.2018: Neue Milieuschutzgebiete in Wedding

Das Bezirksamt Mitte stellt vier weitere Quartiere unter Milieuschutz. Altmieter will man so vor Verdrängung schützen.

Luxusmodernisierung von Wohnhäusern und steigende Mieten kommen auch im Arbeiterbezirk Wedding immer häufiger vor. Um langjährige Bewohner vor Verdrängung zu schützen, will das Bezirksamt Mitte vier weitere Quartiere unter Milieuschutz stellen. Für die Gebiete an der Kattegatstraße und an der Reinickendorfer Straße ist der Behördenbeschluss für die Erhaltungsverordnung im Juni gefallen.

Wenn die Verordnung erlassen ist, brauchen Hauseigentümer eine Genehmigung, wenn sie modernisieren und Wohnungsgrundrisse ändern wollen. Für die Quartiere Soldiner Straße und Humboldthain-Nordwest soll noch eine juristische Prüfung erfolgen. Im Bezirk Mitte gibt es bereits fünf Milieuschutzgebiete, zwei davon in Moabit und drei in Wedding.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214679079/In-Wedding-entstehen-neue-Milieuschutzgebiete.html

Aus der Rubrik “Wohnungsnot”:

DER TAGESSPIEGEL am 24.06.2018: Wohnungsnot in Berlin – In Spandau gibt es noch viele Brachflächen

Es heißt, es mangele Berlin an Bauland. Der Ausweg: Brachen in nicht ganz so zentral gelegenen Stadtteilen entwickeln, zum Beispiel in Spandau.

Doppelte Enttäuschung für alle Wohnungssuchenden in der vergangenen Woche: Erst meldeten Berlins Statistiker, dass immer noch nicht genug gebaut wird, um die vielen Neuberliner mit Wohnraum zu versorgen. Und dann verkündete die landeseigene Förderbank am Wochenende, dass fast 60000 Wohnungen genehmigt sind, aber viele davon jahrelang nicht gebaut werden. Der Senat verfehlt seine Ziele im Wohnungsbau und steht unter Druck. Der Ausweg: Brachen in nicht ganz so zentral gelegenen Stadtteilen entwickeln, zum Beispiel in Spandau.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsnot-in-berlin-in-spandau-gibt-es-noch-viele-brachflaechen/22729420.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Haftet 
der Vermieter nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wegen eines anfänglichen Mangels der Wohnung auf Schadenersatz, wenn die im Jahre 1980 vermietete Wohnung mit asbesthaltigen “Floor-Flex” Fußbodenplatten ausgestattet war und die asbesthaltigen Fliesen in Folge des Zuschnitts offene Schnittkanten aufwiesen und sich in der Bauphase freigesetzte Asbestfasern in der Luft oder am Boden der besenrein übergebenen Wohnung befanden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 140/16, Urteil vom 17.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. (1) a) bis b) wie folgt aus: “a) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten wegen eines anfänglichen Mangels der Wohnung und einer Garantiehaftung der Beklagten nach § 536aAbs. 1 1. Alt. BGB bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht. Die Garantiehaftung führt nämlich nicht ohne weiteres dazu, dass Vermieter ohne Rücksicht auf Verschulden für Risiken haften müssen, die nach dem Stand von Technik und Wissenschaft zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht erkennbar waren (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 536a Rn. 32 f.). Ein anfänglicher Mangel der Wohnung in Form einer abstrakten Gesundheitsgefährdung ihrer Bewohner liegt deswegen nicht vor, wenn die in den Mieträumen nachweisbare Konzentration von Schadstoffen sich im Rahmen der bei Abschluss des Mietvertrages geltenden Vorgaben und Richtlinien bewegt; das gilt auch dann, wenn sich die Grenzwerte auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse später verschärfen (vgl. BayObLG – 1Z RE-Miet 6/98 -, Rechtsentscheid v. 04.08.1999, WuM 1999, 568 ff., Rn. 23 ff.). Die Wohnung wird in einem solchen Fall erst dann nachträglich mangelhaft, wenn der Vermieter nach Bekanntwerden der verschärften Standards die Ursachen der Gefährdung nicht beseitigt (vgl. BayObLG, a. a. O., Rn. 25). Eine Haftung des Vermieters wegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter beweisen kann, dass ihm durch die in einem damals zulässigen Maß mit Schadstoffen belasteten Bauteile konkrete Gesundheitsschäden entstanden sind (vgl. BayObLG, a. a. O., Rn. 26).

Ein anfänglicher Mangel in Form einer abstrakten Gesundheitsgefahr lag danach nicht vor. Die Kammer hat bereits mit der Ladungsverfügung vom 19. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1980 asbesthaltige Baustoffe noch zugelassen und ihre Verwendung üblich war. Die Wohnung war daher vertragsgerecht und wies keinen Mangel auf, selbst wenn asbesthaltige Fliesen in Folge des Zuschnitts offene Schnittkanten aufgewiesen haben sollten und sich in der Bauphase freigesetzte Asbestfasern in der Luft oder am Boden der besenrein übergebenen Wohnung befanden. Eine solche Belastung der Wohnung unterfiel angesichts des damaligen Stands der Wissenschaft und des Bauwesens dem allgemeinen Lebensrisiko, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Wohnung und die Verarbeitung asbesthaltiger Materialien in der Bauphase unter Verstoß gegen die damaligen Regeln der Technik stattgefunden hätte. Die Klägerin hat solches weder vorgetragen noch dafür einen Beweis angetreten, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, dass die von losen Asbestfasern ausgehenden Gefahren auch damals schon bekannt gewesen seien.

Die Klägerin kann auch nicht den Beweis dafür führen, dass ihr durch die schon anfänglich vorhandenen Schnittkanten der Fußbodenplatten und den schon anfänglich vorhandenen Staub aus der Bauphase ein konkreter Gesundheitsschaden droht. Selbst wenn sich durch eine Beweisaufnahme feststellen ließe, dass in der Wohnung aktuell eine nicht hinnehmbare Asbestfaserbelastung herrscht und der Klägerin durch Asbest ein Gesundheitsschaden droht, ließe sich nicht ausschließen, dass die Asbestfasern erst durch die Abrissarbeiten der Klägerin in den Jahren 1992 und 1999 freigesetzt wurden.

b) Eine Schadenersatzhaftung der Beklagten nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels scheidet – jedenfalls für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage – ebenfalls aus. Die Wohnung wurde nicht allein dadurch mangelhaft, dass asbesthaltige Baustoffe im Jahre 1993 verboten wurden und im Jahre 1996 die “Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden” (im Folgenden nur: “Asbest-Richtlinie”) in Kraft trat. Asbestfasern in Fußbodenplatten sowie in entsprechendem Kleber sind nicht im Sinne der Richtlinie schwach gebunden. So lange Bodenplatten und Kleber unbeschädigt waren, bestand daher kein Mangel und mussten die Räume nicht saniert werden.

Die Beklagten hatten mangels Anzeige entsprechender Mängel keine Kenntnis davon, dass Fußbodenplatten gebrochen waren, und sie wussten bis zur Erhebung der Klage auch nichts von einem eigenmächtigen Eingriff der Klägerin in die Bausubstanz in den Jahren 1992 und 1999. Schadenersatzansprüche der Klägerin nach § 536a Abs. 1 BGB wegen in den Jahren 1992 und 1999 nachträglich freigesetzter Asbestfasern sind deshalb nach § 536c Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Pflicht der Beklagten, die Wohnung auch ohne Anzeige entsprechender Mängel anlasslos daraufhin zu untersuchen, ob sich Fußbodenplatten gelöst hatten oder gebrochen waren, bestand entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls bis zur Klageerhebung nicht.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

zdf.de am 22.06.2018: Barley kontert Unionskritik – Weiter Streit über Mietpreisbremse

Verbraucherschutzministerin Barley will die Mietpreisbremse verschärfen. Ihre Pläne stoßen in der Union auf wenig Gegenliebe. Die Ministerin ist unbeeindruckt.

Bei der geplanten Verschärfung der Mietpreisbremse weist Verbraucherschutzministerin Katarina Barley (SPD) Einwände des Koalitionspartners zurück. “Dass der Vermieter die Vormiete nennen muss, wenn er mehr verlangen will als die Mietpreisbremse erlaubt, das steht 1:1 im Koalitionsvertrag”, sagte sie.

Barley hatte Anfang Juni ein Mietrechtspaket vorgelegt, das prompt beim Koalitionspartner in die Kritik geriet. Unter anderem findet die Union die Auskunftspflicht für Vermieter zu umfassend.

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/barley-kontert-unionskritik-weiter-streit-ueber-mietpreisbremse-100.html

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Morgenpost am 22.06.2018 – Wohnungsnot: Junger Familie droht Obdachlosigkeit – der Kiez wehrt sich

Weil ein Vermieter seine Wohnung in Kreuzberg verkaufen will, klagt er gegen eine junge Familie. Der ganze Kiez hält zu ihr.

Aufruhr im Kreuzberger Kiez. Anwohner protestierten am Mittwochabend vor dem Haus Lübbener Straße 22 für eine Familie: Cecilia Amann (39), ihr Lebensgefährte Yaser O. (27) sowie ihr kleiner Sohn Elias (1) sollen aus ihrer Wohnung geklagt werden. Der Besitzer möchte die Wohnung offenbar verkaufen – am liebsten ohne Mieter. Der jungen Familie droht die Obdachlosigkeit.

Viele Aktivisten von der Initiative Bizim-Kiez unterstützen die Nachbarn, demonstrierten mit Transparenten.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214655259/Junger-Familie-droht-Obdachlosigkeit.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Ist eine Feststellungsklage auf 
Feststellung der Eintrittspflicht des Vermieters für zukünftige Schäden bei aufgenommenen Asbestfasern grundsätzlich unzulässig?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 140/16, Urteil vom 17.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. (1) wie folgt aus: “Im Übrigen ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn der Klägerin ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden nicht abzusprechen. Anders als in dem von den Beklagten zitierten Fall des BGH (VIII ZR 19/13, Urt. v. 02.04.2014, GE 2014, 868 f.) liegt hier kein Gutachten vor, wonach die Möglichkeit eines Schadenseintritts als “sehr, sehr gering” anzusehen sei. Die Wertung des Sachverständigen im Fall des BGH kann auf den vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument übertragen werden, die Klägerin habe eine gegenüber dem BGH-Fall höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens nicht dargetan. Der im Fall des BGH betraute Sachverständige hat weder die hiesigen Fußbodenplatten untersucht noch das hier vorgetragene Ausmaß des Kontakts der Klägerin mit zerbrochenen Platten und losgeschabten Fußbodenkleber zu Grunde gelegt; im Fall des BGH hatte der Mieter die Fußbodenplatten nicht selbst zerkleinert und auch nicht selbst ohne Schutzmaßnahmen Kleber abgeschabt. Für die Zulässigkeitsprüfung ist außerdem der Vortrag der Klägerin zu Grunde zu legen, wonach sie seit 1980 einer ungesunden Asbestfaserbelastung ausgesetzt gewesen sei, deswegen Asbestfasern in ihre Lunge aufgenommen habe und damit rechnen müsse, dass diese zu potentiell tödlichen Erkrankungen führen werden. Ob diese Befürchtung ins Blaue hinein vorgetragen wird oder im Ausmaß der Asbestfaserexposition eine nachvollziehbare Basis findet, bedarf weiterer Sachaufklärung, sodass eine vollständige Abweisung der Feststellungsklage jedenfalls derzeit nicht in Frage kommt.”