Archiv für den Monat: August 2018

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

Berliner Abendschau am 08.08.2018: Nachverdichten ohne Plan

Im Marzahner Cecilienviertel soll nachverdichtet werden: Hunderte Wohneinheiten könnten zwischen den bereits existierenden Plattenbauten entstehen. An eine Kita und eine nötige Schulerweiterung hat keiner gedacht.

https://www.ardmediathek.de/tv/Abendschau/Nachverdichten-ohne-Plan/rbb-Fernsehen/Video?bcastId=3822076&documentId=54932192

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Abendblatt am 07.08.2018: Mieterhöhung – wann ist sie zulässig?

Worauf Sie achten sollten, wenn eine Mieterhöhung bevorsteht.

Die Mietpreise in Berlin steigen weiter. Bezahlbarer Wohnraum im Herzen der Stadt wird immer geringer. Hinzu kommt, dass sich Mieter oftmals mit Mieterhöhungen auseinandersetzen müssen. Selbst, wer schon lange in einer Wohnung wohnt, ist nicht vor Mieterhöhungen geschützt. Allerdings dürfen Vermieter die Kosten für eine Mietwohnung nicht beliebig in die Höhe schrauben. Hier sind klare gesetzliche Regelungen einzuhalten. Mit dem folgenden Überblick erfahren Mieter, wann eine Erhöhung der Miete zulässig ist und wann sie gegen gesetzliche Regelungen verstößt.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/08/07/mieterhoehung-wann-ist-sie-zulaessig/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Wird ein separat gegen Entgelt vermieteter Stellplatz im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels “zur Verfügung gestellt”?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 17 C 188/17, Urteil vom 13.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. b) wie folgt aus: “Als wohnwerterhöhend ist das vom Vermieter zur Verfügung gestellte PKW-Parkplatzangebot in der Nähe zu werten. Der Umstand, dass die Parkplätze nur gegen eine gesondert zu zahlende Miete genutzt werden können, beseitigt die wohnwerterhöhende Eigenschaft nach der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung für den Mietspiegel 2017 nach dem Wortlaut des Merkmals nicht. Auch ein separat gegen Entgelt gemieteter Stellplatz wird im Sinne der Merkmalsgruppe “zur Verfügung gestellt”.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 08.08.2018: Eigentum – 14.000 Mietwohnungen umgewandelt – auch in Milieuschutzgebieten

Innerhalb eines Jahres sind in Berlin erneut Tausende Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt worden. Das geht aus einer Antwort von Bausenatorin Katrin Lompscher (Linke) auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Gaby Gottwald hervor. Von Juli 2017 bis Ende Juni 2018 wurden nach einer ersten Auswertung etwa 14.000 Wohnungen umgewandelt.

Das passierte vor allem in Friedrichshain-Kreuzberg (rund 3300), Charlottenburg-Wilmersdorf (2800 Wohnungen) und Mitte (rund 2400).

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/eigentum-14-000-mietwohnungen-umgewandelt—auch-in-milieuschutzgebieten-31077920

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 06.08.2018: Kommentar zur Mietpreisbremse – Ein stärkerer Mieterschutz ist möglich

Die Tatsache, dass die Münchner Regelung zumindest in Teilen über die bisherigen Berliner Bestimmungen hinausgeht, zeigt jedoch, dass ein stärkerer Mieterschutz möglich ist. Wenn München die Modernisierungsumlage auf fünf Prozent begrenzt, gibt es keinen Grund, dass Berlin noch sechs Prozent der Kosten auf die Jahresmiete draufschlagen lässt. Und schon gar nicht zu verstehen ist, dass die Umlage – einmal vereinbart – dauerhaft gezahlt werden soll.

https://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-zur-mietpreisbremse-ein-staerkerer-mieterschutz-ist-moeglich-31064930

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Abstallraum im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels eine solche Vorrichtung, die, trotz geringer Grundfläche, eine sinnvolle Nutzung als zusätzlicher Stauraum ermöglicht, sei es mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z .B. Besen, Eimer oder Staubsauger?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 17 C 188/17, Urteil vom 13.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. b) wie folgt aus: “Zudem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten das wohnwerterhöhende Merkmal eines Abstellraumes innerhalb der Wohnung vor. Entscheidend für die Einordnung als Abstellraum ist eine Erhöhung des Nutzwertes (AG Mitte, Urteil vom 01. November 2006 – 5 C 526/05 ) eine Mindestgröße setzt die Orientierungshilfe insofern nicht voraus (LG B., Urteil vom 29. Oktober 2013 – 63 S 26/13). Allein entscheidend ist, dass es sich um eine solche Vorrichtung handelt, die, trotz geringer Grundfläche, eine sinnvolle Nutzung als zusätzlicher Stauraum ermöglicht, sei es mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z.B. Besen, Eimer oder Staubsauger (LG B., Urteil vom 15. Januar 2016 – 65 S 145/15). Die Nische ist nach letztlich unstreitigem Vortrag der Beklagten 52 cm x 73 cm groß. Auf einer Grundfläche dieser Größe können alltägliche Haushaltsgegenstände oder Nahrungsvorräte in ausreichendem Maße untergebracht werden. Eine irgendwie geartete Separierung oder ein Sichtschutz sind, teilweise entgegen Orientierungshilfen in früheren Mietspiegeln, für die Qualifizierung nicht erforderlich; der “Raum” ist nicht im abgeschlossenen Sinn, sondern im Sinne von Stauraum zu verstehen.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 06.08.2018: Besserer Mieterschutz – Was Berlin von München lernen kann

München führt seit Jahren die Liste der deutschen Großstädte mit den höchsten Mieten an, dennoch könnte Berlin nach Ansicht von Mieterschützern noch einiges von der Isar-Metropole lernen. Und zwar beim Mieterschutz. Der Grund: Der Münchner Stadtrat hat Ende Juli eine städtische Mietpreisbremse beschlossen.

Danach sollen die beiden städtischen Wohnungsbaugesellschaften Münchens die gesetzlich möglichen Mieterhöhungen für ihre rund 36.900 frei finanzierten Wohnungen nicht mehr ausschöpfen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/besserer-mieterschutz-was-berlin-von-muenchen-lernen-kann-31064510

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

Berliner Zeitung am 31.07.2018: Millionen-Förderung fehlt – In diesen Bezirken endet das Programm “Soziale Stadt”

In Berlin gibt es zurzeit 34 Quartiersmanagement-Gebiete. Im Quartiersmanagement (QM) werden gezielt infrastrukturielle und kulturelle Projekte eines Bezirks gefördert. Ab dem 1. Januar 2021 werden neun von ihnen aus dem Programm „Soziale Stadt“ entlassen, welche das QM umsetzte. Sie erhalten dann keine Gelder mehr.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/millionen-foerderung-fehlt-in-diesen-bezirken-endet-das-programm–soziale-stadt–31036140

Pressemitteilung 31/2018

AMV fordert Abschaffung der Ausnahmegenehmigung zur Umwandlung in Eigentumswohnungen in Milieuschutzgebieten

Bundesgesetzgeber gefordert: Abschaffung des § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB

Innerhalb eines Jahres sind in Berlin etwa 14.000 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt worden. Das geht aus einer Antwort von Bausenatorin Katrin Lompscher (Linke) auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Gaby Gottwald hervor. Von Juli 2017 bis Ende Juni 2018 wurden nach einer ersten Auswertung etwa 14.000 Wohnungen umgewandelt.

„Bedenkt man, dass Berlin eine Mieterstadt ist, in der rund 85 % seiner Bewohner in einer Mietwohnung leben und in der im letzten Jahr nur rund 16.000 Wohnungen neu gebaut worden sind, so ist der Verlust von 14.000 Mietwohnungen innerhalb eines Jahres die reinste Katastrophe”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V..

„Besonders besorgniserregend sind die weiterhin steigenden Umwandlungszahlen in Milieuschutzgebieten, da Milieuschutz durch Umwandlungen teilweise ausgehebelt wird”, kommentierte Eupen. „Die Ausnahmevorschrift des § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, die mittels Genehmigung Umwandlungen in Milieuschutzgebieten ermöglicht, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, gehört unverzüglich abgeschafft”, fordert Eupen. „In Milieuschutzgebieten sollte die Umwandlung bestehender Miet- in Eigentumswohnungen komplett verboten werden. Nur die wenigsten Berlinerinnen und Berliner können sich den Kauf ihrer Mietwohnung leisten und stehen damit zurzeit nach sieben Jahren vor dem Verlust ihrer Wohnung“, so Eupen. „Hier muss der Bundesgesetzgeber unverzüglich handeln”, schließt Eupen.

Berlin, den 08.08.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter bei Modernisierungsarbeiten eine ihm vom Vermieter angebotene Ausweichwohnung während der Maßnahmen in Anspruch nehmen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 194/17, Beschluss vom 29.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. wie folgt aus: “Anders als die Beklagte meint, steht der Geltendmachung der Mietminderung auch nicht etwa entgegen, dass die Kläger nicht bereits vor dem im Abwicklungsvergleich vereinbarten Zeitpunkt in die von der Beklagten angebotene Ausweichwohnung gezogen sind. Es mag sein, dass der Mieter seinerseits die Duldung der Durchführung von Modernisierungsarbeiten unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Härte wegen der auszuführenden Arbeiten davon abhängig machen (bzw. erfolgreich verweigern) kann, wenn ein Verbleib in der Wohnung nicht möglich ist und der Vermieter ihm eine Ausweichwohnung noch nicht einmal anbietet (vgl. Urt. der Kammer v. 17.02.2016, LG Berlin – 65 S 301/15NJW 2016, 2582). Eine Verpflichtung des Mieters, in eine Ausweichwohnung umzuziehen, das heißt von einem entsprechenden Angebot des Vermieters Gebrauch zu machen, lässt daraus umgekehrt jedoch nicht ableiten. Dies stünde vielmehr im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Schutz genießenden Besitzrecht des Mieters an der Wohnung, das der Gesetzgeber entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben als privatrechtliche Rechtsposition ausgestaltet hat, die die Wohnung dem Mieter wie Sacheigentum zuordnet (vgl. Urt. der Kammer, a.a.O). Einer so weitreichenden Beschränkung des Bestandsinteresses des Mieters stünde auch kein vergleichbar gewichtiges Interesse des Vermieters gegenüber, dessen Eigentumsposition grundsätzlich ebenso verfassungsrechtlich geschützt ist. Ein solches ist hier – mit Blick auf den Streit um die Herabsetzung der Miete um 25 % und die Aufwendungen für die alternative Beheizung über zweieinhalb Monate während der Heizperiode – weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Planung des Bauablaufes in den Händen des Vermieters – hier der Beklagten – liegt bzw. lag.”