Archiv für den Monat: November 2018

Aus der Rubrik “Trägerwohnungen”:

deutschlandfunk.de am 31.1^0.2018: Trägerwohnungen in Berlin – Sozial Schwache fürchten um ihre Wohnungen

Auf dem Berliner Wohnungsmarkt herrscht knallharter Verdrängungswettbewerb – das bekommen zurzeit auch soziale Träger zu spüren. Ihnen wurden mehrere Wohnungen gekündigt, in denen sozial Schwache leben. Ein Berliner Gericht hat das Vorgehen gebilligt – die Wohnungen fallen demnach unter das Gewerbemietrecht.

Dafür ist das Kündigen eines sozialen Projekts vergleichsweise einfach – und offenbar auch rechtens. Das hat das Berliner Kammergericht Anfang August entschieden. Alexander Fischer, Staatssekretär bei der Berliner Sozialsenatorin, ist entsetzt:

„Diese Wohnungen unterstehen nicht dem normalen Mietrecht, sondern dem Gewerbemietrecht. Und das Gewerbemietrecht sieht vereinfachte Kündigungen vor schlichtweg, und das ist genau das, was wir gerade in Berlin erleben. Und leider Gottes auch sanktioniert durch obergerichtliche Rechtsprechung.“

https://www.deutschlandfunk.de/traegerwohnungen-in-berlin-sozial-schwache-fuerchten-um.1769.de.html?dram:article_id=431979

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann im preisgebundenen Wohnraum die Anfangsrenovierung individualvertraglich wirksam auf den Mieter übertragen werden?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 287/17, Beschluss vom 22.08.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. unter den Randnummern 11 – 16 wie folgt aus: “Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der für die Einzugsrenovierung entstandenen Kosten weder aus § 9 Abs. 1, 7 WoBindG noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Nach § 9 Abs. 1 WoBindG ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 des § 9 WoBindG, unwirksam. Soweit eine solche unwirksame Vereinbarung vorliegt, ist die Leistung gemäß § 9 Abs. 7 WoBindG zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Diese Regelung hat den Zweck, der Umgehung zwingender Mietpreisvorschriften nach dem Wohnungsbindungsgesetz vorzubeugen. Sie soll verhindern, dass der Mieter im Wege einer Einmalleistung für die Anmietung der Wohnung einen (Kosten)Aufwand erbringen muss, der über die höchstzulässige (Kosten-)Miete hinausgeht (vgl. BT-Drucks. 4/2891, S. 30; BTDrucks. 3/1234, S. 83; dazu auch Roquette, Bundesmietengesetze, 3. Auflage § 29a Erstes BMietG, Rn. 8; Hollenberg/Bender, Das neue Recht für Mieter und Vermieter, 1960, S. 145 f.).

Der Wohnberechtigte soll mithin nicht unter dem Druck, ein Mietvertrag werde sonst nicht geschlossen, eine Wohnung nur unter wirtschaftlichen Belastungen anmieten müssen, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit einer anderweitigen Leistung entstehen können (vgl. BVerwG, NZM 1998, 885 unter 2; Bellinger in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, Stand: Januar 2006, § 9 WoBindG, Anm. 2.2).

Auch bei der Kostenmiete im preisgebundenen Wohnraum ist es dem Vermieter aber gestattet, die Schönheitsreparaturen dem Mieter aufzuerlegen oder alternativ nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV einen Zuschlag für die Kosten der von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen zu nehmen, der sich auf bis zu 8,50 € je qm Wohnfläche im Jahr belaufen kann (ab 1. Januar 2014 10,32 € je qm Wohnfläche im Jahr). Da Entsprechendes weder vorgetragen noch ersichtlich ist, sind dem Vater der Klägerin bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Übernahme der Anfangsrenovierung keine Leistungen auferlegt worden, die, verbunden mit seinen sonstigen Pflichten, den Rahmen der Kostenmiete übersteigen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte dem Vater der Klägerin für die Übernahme der – hier letztlich ihm selbst im Rahmen der Nutzung der Wohnung zugutekommenden – Anfangsrenovierung einen Geldbetrag in Höhe einer (Netto-) Monatsmiete gutgeschrieben hat.

Die Vorinstanzen haben daher rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der durch die Anfangsrenovierung entstandenen Kosten aus § 9 Abs. 1, 7 WoBindG nicht zusteht. Die weitere Frage, ob einem Anspruch auch der Umstand entgegen stehen könnte, dass die Dekoration während der fünfjährigen Mietzeit des Vaters weitgehend “abgewohnt” sein dürfte, bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.

b) Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB kommt nicht in Betracht, da eine etwaige Leistung jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Wie ausgeführt, verstößt die Vereinbarung nicht gegen § 9 Abs. 1 WoBindG. Da es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen um eine Individualvereinbarung handelt, scheidet eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB von vornherein aus.”

 

Pressemitteilung 43/2018

31. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV –„Schimmelbefall in Wohnräumen“

Thema und Referent

Der 31. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. findet am 21.11.2018 um 19:30 Uhr im Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau, statt.

Der Sachverständige für die Erkennung und Bewertung von Schimmelpilzschäden Steffen Raschdorff wird zu dem Thema„Schimmelbefall in Wohnräumen” referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten.

Umfrage Schimmel: Zwei von drei Haushalten betroffen

Schimmelpilze sind in Haushalten weit verbreiteter, als allgemein bekannt ist. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage von test.de aus dem Jahr 2013, an der sich über 4 000 Personen beteiligten. 60 Prozent davon bestätigten einen aktuellen Schimmelpilzbefall in ihrer Wohnung. Weitere 8 Prozent haben verdächtige Flecken oder Schimmelgeruch entdeckt.

Was sind Schimmelpilze? Woran erkennt man Schimmel in der Wohnung? Wie kommt es zu Schimmel in der Wohnung? Wie gefährlich ist Schimmel in der Wohnung? Wie kann man Schimmel in der Wohnung vorbeugen? Diese und viele andere Fragen wird der Sachverständige für die Erkennung und Bewertung von Schimmelpilzschäden Steffen Raschdorff auf der Veranstaltung des AMV problematisieren. 

E I N L A D U N G

31. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Schimmelbefall in Wohnräumen

Wann: 21.11.2018, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau

Thema: Schimmelbefall in Wohnräumen

Referent: Steffen Raschdorff, Sachverständiger für die Erkennung und Bewertung von Schimmelpilzschäden 

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

Berlin, den 05.11.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

rbb24.de am 01.11.2018: Neues Gesetz in Kraft – Mieterverein Berlin will Musterfeststellungsklagen einreichen
Der Berliner Mieterverein hat angekündigt, gegen verschiedene Mietrechts-Verstöße künftig im Rahmen der Musterfeststellungsklage vorzugehen. Der Chef des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, sagte dem rbb am 01.11.2018, das neue Rechtsinstrument könne für Fehler bei Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen oder Modernisierungsankündigungen angewendet werden.
Mieterverein kündigt für Anfang 2019 erste Klagen an

Er gehe davon aus, dass der Mieterverein zu Beginn des Jahres 2019 erste Musterfeststellungsklagen einreichen werde, so Wild. Das bedeute allerdings einen hohen organisatorischen Aufwand für seinen Verein.

Der Berliner Mieterverein hat nach eigenen Angaben 170.000 Mitglieder. Für eine Musterfestellungsklage muss man mindestens 350 Mitglieder oder zehn Mitgliedsverbände haben.

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 01.11.2018: Bezirk weitet kostenloses Angebot aus

Acht neue Mieterberatungen in Spandau

Der Bezirk hat seine kostenlosen Mieterberatungen aufgestockt. Zusätzlich zum Rathaus gibt es seit November acht neue Beratungsstellen.

Dafür zahlt das Land dem Bezirk 100 000 Euro pro Jahr. Anbieter sind im Auftrag des Bezirksamtes der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der Berliner Mieterverein und der Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz. Hier alle Standorte:

Spandau Mitte: Rathaus Spandau, montags 16 bis 18 Uhr, donnerstags 13 bis 15 Uhr, Berliner Mieterverein

Neustadt: Paul-Schneider-Haus, Schönwalder Straße 23, dienstags 9 bis 17 Uhr, AMV

Falkenhagener Feld: KieztreFF, Falkenseer Chaussee 199, dienstags 18 bis 20 Uhr, freitags 13 bis 18 Uhr, AMV

Falkenhagener Feld: Mehrgenerationenhaus, Im Spektefeld 26, montags und mittwochs 9 bis 15 Uhr; dienstags und donnerstags 9 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr, Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz

Wilhelmstadt: Stadtteilladen, Adamstraße 39, donnerstags 8 bis 16 Uhr, AMV

Staaken: Stadtteilladen, Obstallee 28, montags 13 bis 20 Uhr, AMV

Haselhorst: Gemeinwesenverein, Burscheider Weg 21, montags 10 bis 12 Uhr, AMV

Siemensstadt: Stadtteilbüro, Wattstraße 13, mittwochs 11 bis 14 Uhr, AMV

Hakenfelde: Seniorentreff, Hohenzollernring 105, dienstags von 8 bis 13 Uhr, AMV

https://www.berliner-woche.de/bezirk-spandau/c-soziales/acht-neue-mieterberatungen-in-spandau_a187114

Aus der Rubrik “Mieterkampagnen”:

 

Berliner Zeitung am 29.10.2018: Kritik an Berliner Enteignungs-Initiative – “Kampagne ist populistische Stimmungsmache”

Die Kampagne ist populistische Stimmungsmache, durch die nicht eine einzige Wohnung zusätzlich entsteht“, sagt BBU-Sprecher David Eberhart. „Die Ziele dürften sowohl unvereinbar mit der Verfassung als auch unfinanzierbar sein.”

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/kritik-an-berliner-enteignungs-initiativen–kampagne-ist-populistische-stimmungsmache–31505992

Aus der Rubrik “Mieterkampagnen”:

 

Berliner Zeitung am 29.10.2018: Volksentscheid geplant – So will eine Berliner Initiative Großvermieter enteignen

Die Pläne zur Enteignung der Deutschen Wohnen und anderer Großvermieter werden konkreter. Ziel sei es, im April nächsten Jahres die Unterschriftensammlung für den Volksentscheid zu starten, sagt Rouzbeh Taheri, Sprecher der Initiative Mietenvolksentscheid, die die Kampagneunterstützt.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/volksentscheid-geplant-so-will-eine-berliner-initiative-grossvermieter-enteignen-31505692

Aus der Rubrik “Mieterkampagnen”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 29.10.2018: Wohnen in Berlin – Volksentscheid will Immobilienkonzerne enteignen

Eine Berliner Initiative will Großvermieter enteignen. Der Wohnungsverband BBU hält ihre Kampagne für populistische Stimmungsmache.

Das könnte teuer werden. Aber die Verfassung verlangt es vom Senat. So jedenfalls sehen es die Aktivisten des Volksentscheides „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“. Und deshalb wollen sie Mitte November ihren Gesetzesvorschlag der Senatsverwaltung für Inneres vorlegen, die dann die Kosten der gewünschten Enteignung „aller Eigentümer von mehr als 3000 Wohnungen“ einschätzen muss

„Der vorläufige Beschluss ist da“, sagt der Sprecher der Initiative, Rouzbeh Taheri. Der hatte zuvor den Mietenvolksentscheid auf den Weg gebracht, dessen Ziele der Senat zu großen Teilen übernommen hatte, sodass es damals nicht zur Kraftprobe „Volk gegen Senat“ kam. Das dürfte dieses Mal anders sein. Denn wenn das Land die Deutsche Wohnen, die Vonovia, Arkelius, ADO und andere enteignen will, sind nach Schätzung der Initiatoren an die 15 Milliarden Euro an Entschädigungen fällig – und ein Vielfaches gemessen am Buchwert der Firmen.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnen-in-berlin-volksentscheid-will-immobilienkonzerne-enteignen/23244502.html