Archiv für den Monat: Mai 2019

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Gilt die Einwendungsausschlussregelung des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB grundsätzlich auch für solche Kosten, die gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können?

Die Antwort des Amtsgerichts Dortmund (AG Dortmund – 425 C 625/19, Urteil vom 02.04.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Dortmund in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Die Beklagte schuldet die restlichen 1260,80 Euro aus den objektiv falschen Abrechnungen, da die Beklagte nicht beweisen hat, fristgerecht Einwendungen hiergegen erhoben zu haben. Es ist weder substantiiert vorgetragen, dass sie innerhalb der Einwendungsausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben hat, noch hat sie hierfür irgendeinen Beweis angetreten.

Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB hat der Mieter von preisfreiem Wohnraum seine Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Versäumt der Mieter die Frist, kann er “Einwendungen nicht mehr geltend machen” (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB), wobei streitig ist, wie diese Rechtsfolge dogmatisch einzuordnen ist (Blank DWW 2009, 91 (93); Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019; Kap. H Rn 253). Der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist liegt darin, Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen (BGH NZM 2010, 470). Nach Ablauf der Frist gilt diese daher, soweit keine Einwendungen erhoben wurden, als richtig (BT-Drucks. 14/4553 S. 87; Zehelein NZM 2014, 369 (370). Nach Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. § 556 BGB Rn. 217) entsteht nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine neue selbständige Anspruchsgrundlage. Nach Artz (Staudinger/Artz, BGB, Neubearbeitung 2018, § 556 BGB Rn. 131) hat der Mieter nach Ablauf der Frist keinen Anspruch auf eine neue Abrechnung oder auf Rückzahlung zuviel entrichteter Vorauszahlungen. Die Abrechnung ist für ihn verbindlich (Schmid ZMR 2001, 761, 768; ders ZMR 2002, 727, 729; aM Lützenkirchen NZM 2002, 512, 514).

Im Ergebnis können die Vermieter aus Ihrer falschen Abrechnung Zahlung verlangen.

Hinsichtlich des Bestreitens des Abrechnungsschlüssels entgegen der vertraglichen Vereinbarung und hinsichtlich der Gesamtwohnfläche des Hauses gilt der Einwendungsausschluss bereits vom Wortlaut her.

Auch wenn der Wortlaut des § 556 Abs. 3 eher dafür spricht, den Einwendungsausschluss nicht auf solche Positionen zu beziehen, die überhaupt nicht Betriebskosten sein können, so spricht zumindest der Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass die Einwendungsausschlussregelung des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB grundsätzlich auch für solche Kosten gilt, die gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können (BGH NJW 2016, 2254).”

AMV im Lichte der Presse: 

 

Berliner Kurier am 21.05.2019: Nächste Attacke gegen Mietspiegel – Deutsche Wohnen: Das Imperium schlägt wieder zu

Der Kampf um den Berliner Mietspiegel geht weiter – und damit der Kampf um die Mieterhöhungsspielräume der Vermieter. Die Deutsche Wohnen hat jetzt nach einer Niederlage vor dem Berliner Landgericht im Streit um eine Mieterhöhung eine sogenannte Gehörsrüge erhoben. Ziel ist, dass die Revision zugelassen wird, um die Entscheidung des Landgerichts wieder aufzuheben.

„Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit wesentlichen Argumenten der Deutsche Wohnen nicht auseinandergesetzt und die Revision trotz unterschiedlicher Rechtsprechung der Kammern des Berliner Landgerichts nicht zugelassen”, sagte ein Sprecher der Deutsche Wohnen zur Begründung.

Kritik vom Mieterbund an der Deutsche Wohnen

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) kritisiert das Vorgehen der Deutsche Wohnen. Anstatt das Urteil des Landgerichts anzuerkennen und damit ein Bekenntnis zum Mietspiegel 2017 abzugeben, gefährde das Unternehmen „weiterhin den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und den Schutz von bezahlbarem Wohnen in Berlin”, so AMV-Chef Marcel Eupen.

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/naechste-attacke-gegen-mietspiegel–deutsche-wohnen–das-imperium-schlaegt-wieder-zu-32579284

AMV im Lichte der Presse: 

 

Berliner Zeitung am 21.05.2019: Mietspiegel-Streit – Deutsche Wohnen will Gerichts-Entscheid aufheben lassen

Der Kampf um den Mietspiegel geht weiter – und damit der Kampf um die Mieterhöhungsspielräume der Vermieter. Die Deutsche Wohnen hat jetzt nach einer Niederlage vor dem Landgericht im Streit um eine Mieterhöhung in Spandau sogenannte Gehörsrüge vor dem Landgericht erhoben. Das bestätigte ein Sprecher des Unternehmens.

„Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit wesentlichen Argumenten der Deutsche Wohnen nicht auseinandergesetzt und die Revision trotz unterschiedlicher Rechtsprechung der Kammern des Berliner Landgerichts nicht zugelassen”, sagte der Sprecher. Ziel der Deutsche Wohnen ist, dass die Revision zugelassen wird, um die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben. Der Mietspiegel, der die Spielräume für Mieterhöhungen begrenzt, würde damit geschwächt.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) kritisiert das Vorgehen der Deutsche Wohnen.

Anstatt das Urteil des Landgerichts anzuerkennen und damit ein Bekenntnis zum Mietspiegel 2017 abzugeben, gefährde das Unternehmen „weiterhin den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und den Schutz von bezahlbarem Wohnen in Berlin”, so der AMV-Vorsitzende Marcel Eupen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/mietspiegel-streit–deutsche-wohnen-will-gerichts-entscheid-aufheben-lassen-32578854

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Genügt in der Wohnraummiete zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Dortmund (AG Dortmund – 425 C 625/19, Urteil vom 02.04.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Dortmund in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Kläger können von der Beklagten gem. § 535, § 556 BGB i.V.m. den Vereinbarungen des Mietvertrages die Zahlung von 819,88 Euro aus den beiden Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 verlangen.

Es liegt eine wirksame Vereinbarung über die Betriebskostentragungspflicht vor. In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart (BGH NJW 2016, 1308).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 21.05.2019: Berliner Wohnungsmarkt – So will Justizministerin Barley die Mietenexplosion bremsen

Eine Verschärfung der Mietpreisbremse , eine neue Methode zur Berechnung des Mietspiegels und Maßnahmen gegen Mietpreisüberhöhungen – das sind die Kernpunkte einer geplanten Mietrechtsänderung durch Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD).

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berliner-wohnungsmarkt–so-will-justizministerin-barley-die-mietenexplosion-bremsen–32573114

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 21.05.2019: Gegen Mietwucher – Vermieter sollen nicht mehr für überteuerte Wohnungen werben dürfen
Im Kampf gegen überhöhte Mieten will Justizministerin Katarina Barley (SPD) neue Wege gehen. Vermietern soll es künftig in Berlin und im übrigen Bundesgebiet verboten werden, für Wohnungen mit überhöhten Mietpreisen zu werben. Sollten sich die Anbieter nicht daran halten, dürfen Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen dagegen vorgehen. Das geht aus dem Referentenentwurf von Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) für eine Verschärfung des Mietrechts hervor, …

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

rbb24.de am 21.05.2019: Unternehmen in der Kritik – Deutsche Wohnen erkennt Mietspiegel vorerst nicht an

Der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen lässt weiter offen, ob er den Berliner Mietspiegel für das laufende Jahr anerkennt.

Man wolle noch eine Analyse machen, sagte Vorstandsmitglied Lars Wittan am Montagabend bei einer Diskussionsveranstaltung des rbb. Man werde die Daten aber als Grundlage für die künftige Höhe der Bestandsmieten nehmen, betonte Wittan. Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) nannte den Mietspiegel ein Instrument, um Rechtsfrieden zwischen Mietern und Vermietern herzustellen.

Lompscher: Mietspiegel ist ein Instrument für Rechtsfrieden

Lompscher forderte die Deutsche Wohnen bei der Diskussionsveranstaltung an, den Mietspiegel anzuwenden. Er dürfe nicht attackiert werden.

Vergangene Woche hat die Deutsche Wohnen den Mietspiegel als zu niedrig kritisiert. Nach Auffassung des Unternehmens werde er nicht der tatsächlichen Preisentwicklung am Wohnungsmarkt gerecht. Das hatte auch der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) kritisiert. “Wir haben die Aussagen (…) mit Verwunderung zur Kenntnis genommen und können diese nicht nachvollziehen”, erklärte BBU-Vorstand Maren Kern.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/05/deutsche-wohnen-erkennt-mietspiegel-vorerst-nicht-an.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Können die Kosten für einen 24-Stunden-Bewachungsdienst als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Bewachungsdienst in weit überwiegendem Maße Park- oder Gartenflächen schützen soll, die innerhalb eines Quartiers für die Öffentlichkeit zugänglich sind und vom Mieter wie Dritten in gleichem Maße genutzt werden?

Die Antwort des Landgerichts München I (LG München I – 14 S 15269/18, Urteil vom 17.04.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht München I in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm auf die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 für die Position Wach- und Sicherheitsdienst geleisteten Zahlungen zu, da es sich bei dieser Position im vorliegenden Fall bereits nicht um umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 S. 2 BGB handelt.

Zwar ist eine Umlage der Kosten für einen Wach- und Sicherheitsdienstes grundsätzlich nach § 2 Nr. 17 BetrKV in Verbindung mit § 2 Abs. 3 S. 2 des verfahrensgegenständlichen Mietvertrags in Verbindung mit Anlage 3 zum Mietvertrag als sonstige Betriebskosten möglich.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei den Kosten für den Wach- und Sicherheitsdienst um Betriebskosten im Sinne des §556 Abs. 1 S. 2 BGB handelt.

Nach der Definition des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV sind (umlagefähige) Betriebskosten solche Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Kosten, die durch das rechtswidrige Verhalten eines Mieters oder eines Dritten verursacht werden, sind keine Betriebskosten (Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 556 Rn. 7).

Hiervon zu unterscheiden sind (nicht umlagefähige) Verwaltungskosten. Verwaltungskosten sind nach der Definition in §1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV “die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung” zu verstehen. Sie dienen dazu, den Wert der Immobilie und ihrer Rentabilität zu erhalten (Schmidt-Futterer, 13. Auflage 2017, § 556, Rn. 92).

Die Kernfrage ist, wann Kosten “durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes” (§ 1 Abs. 1 BetrKV) entstehen, d. h. unmittelbar mit der Bewirtschaftung des Gebäudes zusammen hängen. Dies ist von den Verhältnissen im Einzelfall abhängig (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019, Rn. 266). Steht für den Eigentümer im Vordergrund, mit der Bewachung Schäden am Grundstück oder Gebäude zu verhindern, geht es ihm vorrangig um den Schutz seines Eigentums (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019, Rn. 267).

Der Wach- und Sicherheitsdienst müsste vorliegend überwiegend bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes bzw. des Grundstücks entstehen, um eine umlagefähige Betriebskostenposition begründen zu können.

Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § BGB § 556 Absatz 1 S. 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist; liegt eine derartige Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden (BGH, Urteil v. 10.02.2016, VIII ZR 33/15NJW 2016, 1439).

So liegt der Fall hier.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Quartier handelt es sich um eine für jedermann zugängliche Anlage. Dies geht insbesondere aus der an den Eingängen der Anlage befindlichen Beschilderung hervor, welche sich an die “Besucher” der Lenbachgärten wendet. Es handelt sich um eine parkähnliche Anlage (vgl. Lichtbilder Bl. 385 – 387), die der Allgemeinheit zur Verfügung steht und für jedermann zugänglich ist, mithin um nicht mitvermietete Gemeinschaftsflächen, die der Mieter nicht anders als Dritte nutzt. Die Kammer hat die Örtlichkeit selbst in Augenschein genommen und zwei Lichtbilder von einem der Zugänge zum Quartier, dem südlichen Zugang zum Quartier (S-straße), gefertigt, welcher mit entsprechenden Schildern mit Hinweisen für “Besucher der Lenbachgärten” versehen ist. Auf diese Lichtbilder, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wird Bezug genommen (Bl. 394, 395 d.A.). Bereits aus dieser Beschilderung geht hervor, dass die Anlage für die Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet ist.

Aufgrund der Widmung des Quartiers für die Nutzung zu Gunsten der Öffentlichkeit können die Kosten für die Überwachung dieser Flächen durch den Wach- und Sicherheitsdienst nicht als Betriebskosten dem Kläger angelastet werden.

Zudem handelt es sich nach einer Gesamtschau der oben unter I. geschilderten unstreitigen Aufgaben der Sicherheitszentrale und des Wach- und Sicherheitsdienstes zur Überzeugung der Kammer überwiegend um solche, die dem Schutz des Eigentums des Vermieters sowie der Öffentlichkeit und weniger dem Schutz des Mieters dienen. Verursachen Dritte Schäden am Gebäude, hat sie der Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen; es kann daher nichts anderes gelten, wenn er vorsorgliche Maßnahmen wie durch eine Bewachung ergreift, um dem Eintritt von Schäden vorzubeugen (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019, Rn. 267).

Die Kammer verkennt nicht, dass einzelne Tätigkeiten des Sicherheits- und Wachdienstes, wie stichprobenartige Kontrollgänge in den Treppenhäusern oder Streifgänge durch das Quartier, auch dem Kläger als Mieter zu Gute kommen (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019, Rn. 267). In der Gesamtschau der Aufgaben des Wach- und Sicherheitsdienstes spielen diese stichprobenartigen Kontrollen und Streifgänge jedoch im Vergleich zu den übrigen Aufgaben des Wach- und Sicherheitsdienstes eine untergeordnete Rolle. Die hauptsächlichen Tätigkeiten des Wach- und Sicherheitsdienstes fallen auf die öffentlich zugänglichen Flächen des Quartiers. Insgesamt überwiegen die Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes zum Schutze des Eigentums und der Öffentlichkeit.

Da nach alledem die Kosten für die Position Wach- und Sicherheitsdienst bereits keine Betriebskosten im Sinne von § 556Abs. 1 S. 2 BGB darstellen, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm hierfür auf die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 gezahlten Summen. Die Höhe dieser Beträge war zwischen den Parteien unstreitig.

Auf die Frage der Wirtschaftlichkeit und der sekundären Darlegungs- und Beweislast kommt es vorliegend nicht mehr an.”

Pressemitteilung 16/2019

Deutsche Wohnen erhebt im Mieterhöhungsprozess Wolf-Dietrich Kniffka Gehörsrüge

Der Kampf um den Berliner Mietspiegel geht in die nächste Runde:

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH akzeptiert das Mietspiegel-Urteil des Landgerichts Berlin – 67 S 21/19 – vom 11.04.2019 nicht und hat am 13.05.2019 durch ihren „neuen” Prozessbevollmächtigten eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben.

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2019 das Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 C 306/17 – vom 29.11.2018 aufgehoben und die Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gegen Herrn Wolf-Dietrich Kniffka vollumfänglich abgewiesen. Es hat dabei den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, obwohl das Amtsgericht Spandau erstinstanzlich mit Beweisbeschluss vom 19.04.2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH greift dieses Mietspiegel-Urteil des Landgerichts

Berlin nunmehr mit der Gehörsrüge an und begehrt die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung. Die Gehörsrüge wird damit begründet, dass durch das Urteil des Landgerichts der Anspruch der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei, da zum einen der Berliner Mietspiegel 2017 nicht als Schätzgrundlage hätte herangezogen werden dürfen und zum anderen die Revision zum Bundesgerichtshof hätte zugelassen werden müssen. Das Landgericht muss nunmehr über die Gehörsrüge entscheiden.

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hat für das Prozessverhalten der Deutsche Wohnen nicht mehr das geringste Verständnis”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

„Mit sämtlichen von der Deutsche Wohnen in ihrer Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten hat sich bereits der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. VerfGH Berlin – 171/16, Beschluss vom 16.05.2018; VerfGH Berlin – 122/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 141/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 37/17, Beschluss vom 19.12.2018) mehrfach ausführlich beschäftigt und die jeweiligen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen, da keine verfassungsrechtlich zu korrigierenden Verstöße zu erkennen seien”, so Eupen.

„Anstatt das Urteil des Landgerichts Berlin anzuerkennen und damit ein Bekenntnis zum Berliner Mietspiegel 2017 abzugeben, gefährdet die Deutsche Wohnen, um mit den Worten des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. zu sprechen, weiterhin den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und den Schutz von bezahlbarem Wohnen in Berlin”, kritisiert Eupen.

„Es ist davon auszugehen, dass die Deutsche Wohnen nach Zurückweisung ihrer Gehörsrüge Herrn Kniffka vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zerren wird”, schließt Eupen.

Berlin, den 21.05.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

AMV im Lichte der Presse:

 

DER TAGESSPIEGEL am 19.05.2019: Konflikt um Berliner Mietspiegel – Die Deutsche Wohnen gibt nicht nach

Im Kampf um den Berliner Mietspiegel hat der Anwalt der Deutsche Wohnen Rüge beim Landgericht eingereicht. Der Mieterschutzbund spricht von einer perfiden Strategie.

Berlins größter Vermieter will seine Schlappe im Kampf gegen die Gültigkeit des Berliner Mietspiegels nicht hinnehmen und holt zum Gegenschlag aus. Der Anwalt der Deutsche Wohnen hat vor wenigen Tagen eine „Anhörungsrüge“ beim Landgericht eingereicht.

Der Vorwurf: Bei der Erhebung von Daten zur Erstellung des Berliner Mietspiegels 2017 seien „in ihrer Mietpreisgestaltung politisch beeinflusste Wohnungsunternehmen (des Landes; Anm.d.Red.) überrepräsentiert“. Wohnungsdaten aus dem Firmenverbund der Deutschen Wohnen seien dagegen „verringert“ worden.
Der Vorwurf wiegt schwer, wirft er doch die Frage auf: Ist der Mietspiegel ein politisches Instrument um die Mieten in der Stadt künstlich niedrig zu halten? Ähnlich hatte sich vergangene Woche der Finanzvorstand der Deutschen Wohnen geäußert, die mit einem gewaltigen Gewinn das erste Quartal beendet hatte.
Die Kritik des Deutsche-Wohnen-Rechtsanwalts am Mietspiegel ist grundsätzlicher Art. Vor Gericht erklärte er, die Datenerhebung zum Berliner Mietspiegel sei „nicht repräsentativ“ und auch „nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden ausgewertet“ worden.

Der Mietspiegel weise „grobe methodische Fehler auf und genügt daher nicht wissenschaftlichen Grundsätzen“. Qualifiziert sei er schon gar nicht, vielmehr weise er nicht mal die „Indizwirkung“ eines „einfachen“ Mietspiegels auf. Als gerichtsfest gelten allenfalls „qualifizierte“ Mietspiegel.

Zur Begründung der Kritik führt der Anwalt beispielsweise die Auswahl der Wohnungen im Mietspiegel an. Diese sollte nach dem Zufallsprinzip erfolgen, damit die Stichproben die ortsübliche Miete in der Stadt korrekt abbilden. Doch dies sei beim Mietspiegel nicht der Fall. Bei der „Vermieterbefragung“ seien mehrfach mehrere Mietwerte aus einzelnen Objekten in die Stichprobe eingegangen, was bei dem gewaltigen Angebot von 1,38 Millionen Wohnungen „wider aller Wahrscheinlichkeit‘“ sei.

„Sämtliche von der Deutsche Wohnen in ihrer Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bereits als unbegründet zurückgewiesen“, sagte Marcel Eupen vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund.

Der Verein hatte das Urteil gegen die Deutsche Wohnen vor dem Landgericht erstritten, das diese nun attackiert. Eupen sieht in den Attacken eine „perfide Strategie“ um ungerechtfertigte Einkünfte zu erzielen: „Wer die überhöhten Mieten nicht bezahlt, wird vor Gericht gezerrt. Das spricht sich rum und schreckt Mieter ab, ihr gutes Recht durchzusetzen“.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/konflikt-um-berliner-mietspiegel-die-deutsche-wohnen-gibt-nicht-nach/24359496.html