Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt es für eine rechtzeitige Überweisung der Miete, wenn der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 254/16, Urteil vom 03.03.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte ist nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung verpflichtet. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet. Die Kündigung der Klägerin vom 3. November 2015 ist nicht begründet.

Die Kündigung der Klägerin ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB begründet. Im Zeitpunkt der Kündigung, welche der Beklagten nach Angabe der Klägerin am 5. November 2015 zugegangen ist, befand sich die Beklagte nicht für zwei aufeinander folgende Monate mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Miete für Oktober 2015 in voller Höhe nicht gezahlt, die Miete für November 2015 aber noch nicht fällig. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob sie bis zum dritten Werktag bei der Klägerin eingegangen ist. Denn für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist dies nicht maßgeblich, weil der Schuldner einer Geldschuld, die im Zweifel gemäß § 270Abs. 4 BGB an dessen Wohnsitz zu erfüllen ist, zwar nach § 270 Abs. 1 BGB die Verlustgefahr trägt, nicht aber die Verzögerungsgefahr. Der Leistungserfolg selbst – die Gutschrift auf dem Empfängerkonto – gehört nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15, GE 2017, 99).

Die EU-Richtlinie 2011/7/EU (Zahlungsverzugsrichtlinie) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Denn sie ist auf Mietverträge mit Verbrauchern bereits nicht anzuwenden, weil sie der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient und Verträge mit Verbrauchern hiervon nicht erfasst sind. Ein davon abweichender Wille des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung der Richtlinie ist nicht erkennbar, denn ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks., 18/1309, S. 13) sollte das Gesetz den Verbrauchern zugutekommen und hätten diese keine zusätzlichen Belastungen durch die Umsetzung zu erwarten (BGH a.a.O.).

Bei einer Veranlassung der Überweisung am 3. Werktag des Monats ist diese nach § 675nAbs. 1 Satz 3 BGB spätestens am folgenden Banktag auszuführen und nach § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben, sodass der Vermieter eine Gutschrift vor dem 5. Werktag regelmäßig nicht erwarten kann.

Die Kündigung war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB begründet, weil der Rückstand von 1.291,13 EUR die Summe von zwei Monatsmieten (2 x 711,97 EUR) nicht erreicht hat.

Im Übrigen wären, wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, die Folgen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Zahlung der Rückstände am 11. November 2015 gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geheilt worden. Auf die entsprechenden Entscheidungsgründe des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Die Kündigung vom 3. November 2015 ist ferner nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen unpünktlicher Mietzahlungen begründet. Zwar stellen wiederholte unpünktliche Mietzahlungen nach einer vorherigen Abmahnung eine Pflichtverletzung dar, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Die Klägerin legt aber solche unpünktlichen Zahlungen der Beklagten nach der Abmahnung vom 15. Februar 2015 nicht dar. Soweit sie im Kündigungsschreiben Daten von Zahlungen mitgeteilt hat (§ 569 Abs. 4 BGB), liegen diese vor den Fälligkeitszeitpunkten. Die Klägerin begründet die Kündigung dementsprechend auch vielmehr mit dem Zahlungsverzug der Beklagten und beruft sich hierzu auf die Regelung in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB.

Die Kündigung vom 3. November 2015 ist auch nicht als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Zwar kann auch ein Rückstand, welcher die für eine fristlose Kündigung erforderliche Grenze von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht erreicht, eine Pflichtverletzung des Mietvertrags darstellen, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge hat. Die hierfür notwendige Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist indes in der Regel nur anzunehmen, wenn der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt und mehr als einen Monat andauert (BGH, Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629). Das ist hier nicht der Fall. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dauerte der über eine Monatsmiete hinausgehende Rückstand aufgrund der Fälligkeit der Miete für Oktober 2015 erst am 6. Oktober 2015 im Zeitpunkt der Kündigung vom 3. November 2015 noch keinen Monat an. Schließlich kommt hinzu, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend erläutert hat, dass der Klägerin im vorliegenden Fall die Berufung auf die Kündigung gemäß § 242 BGB aufgrund nachträglich entstandener Umstände verwehrt wäre und sich das Festhalten am Räumungsbegehren als rechtsmissbräuchlich darstellte. Denn aufgrund des nachträglichen Ausgleichs der kündigungsrelevanten Rückstände weniger als eine Woche nach der Kündigung ist diese als ordentliche Kündigung zwar nicht unwirksam geworden, lässt die Pflichtverletzung der Beklagten aber in einem milderen Licht erscheinen (BGH, Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04GE 2005, 429; Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629). In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht richtigerweise maßgeblich darauf abgestellt, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis bereits seit ca. 40 Jahren besteht, wobei sich auch bei einer Dauer von tatsächlich 37 Jahren keine ausschlaggebende Änderung der Sachlage ergäbe. Hinzu kommt, dass im Falle einer Pflichtverletzung der Beklagten sich diese am untersten Rand des Erheblichen bewegte und auch unter diesem Gesichtspunkt die Fortsetzung des Mietverhältnisses gerechtfertigt erschiene.

Das Mietverhältnis der Parteien ist auch nicht aufgrund eines Anerkenntnisses des Räumungsanspruchs oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags beendet worden, indem die Beklagte auf die streitgegenständliche Kündigung nach Angaben der Klägerin eine Räumung zum 30. November 2015 angekündigt haben soll. Ein derartiger Inhalt lässt sich der Erklärung der Beklagten, aus der Sicht der Klägerin nicht gemäß §§ 133157 BGB entnehmen. Die Erklärung erfolgte als Reaktion auf die Kündigungserklärung und setzt für die Kläger aufgrund der gesamten Umstände voraus, dass die Kündigung auch wirksam ist. Es sind keine Anhaltspunkte für einen Willen oder ein entsprechendes Bewusstsein der Beklagten ersichtlich, sich unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigungserklärung zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung endgültig und rechtlich verbindlich zu verpflichten.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


WELT AM SONNTAG am 10.12.2017: Hohe Mieten treiben viele Deutsche in den „Lock-in-Effekt“

Weil die Mieten in vielen Städten weiter steigen, müssen viele Menschen in ihren alten Wohnungen bleiben. Doch die sinkende Mobilität hat negative Folgen für Wirtschaft und Infrastruktur.

Nach Recherchen der WELT AM SONNTAG bringen die steigenden Miet- und Kaufpreise die Bürger in vielen Städten zunehmend in eine Zwangslage. Die Angebotsmieten sind inzwischen so hoch, dass sich viele Menschen keinen Umzug in eine neue Wohnung mehr leisten können. Dieser „Lock-in-Effekt“ sorgt für sinkende Umzugsquoten, wie eine Datenauswertung zeigt.

In Berlin fiel die Umzugsquote binnen neun Jahren von 10,4 auf 7,9 Prozent im Jahr 2015. Im gleichen Zeitraum sind die Angebotsmieten den Informationen der WELT AM SONNTAG zufolge in Berlin um 70 Prozent gestiegen.

https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article171433281/Hohe-Mieten-treiben-viele-Deutsche-in-den-Lock-in-Effekt.html?wtmc=socialmedia.facebook.shared.web

Aus der Rubrik “Stadtentwicklung”:


Berliner Morgenpost am 11.12.2017: Grundstücke
 – Behördenchaos stoppt Wohnungsbau in Berlin

Grundstücke des Bundes werden nicht bebaut, weil Senat und Bezirke sich nicht auf eine Nutzung einigen können.

Nach dem überarbeiteten “Stadtentwicklungsplan Wohnen 2030” , den Bausenatorin Katrin Lompscher (Linke) kürzlich vorgelegt hat, müssen bis 2030 insgesamt 194.000 neue Wohnungen entstehen, um die bereits jetzt vorhandene Wohnungsnot sowie das weitere Bevölkerungswachstum zu verkraften. Doch geeignetes Bauland ist knapp und teuer. Umso erschreckender, dass riesige Potenzialflächen im Besitz des Bundes nicht bebaut werden, weil Senat und Bezirke seit Jahren nicht in der Lage sind, ein Nutzungskonzept vorzulegen. Das belegen Protokolle, die den Verhandlungsstand zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) und dem Land Berlin wiedergeben.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212796503/Berlin-plant-langsamer-als-Baeume-wachsen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt es zu einer Verdopplung der Vermieter, wenn der ursprüngliche Vermieter bei einem einheitlichen Mietverhältnis Wohnung und Garage an zwei unterschiedliche Erwerber verkauft?

Die Antwort des Landgerichts Bamberg (LG Bamberg – 3 S 56/16, Urteil vom 0.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Bamberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die allein vom Kläger ausgesprochene Teilkündigung mit Schreiben vom 03.01.2012 (Anlage K11, Bl. 170 d.A.) ist unwirksam. Unstreitig teilte der Voreigentümer ### im Jahre 2004/2005 die Wohnanlage ### in Wohnungseigentum auf und veräußerte die einzelnen Wohneinheiten. Dabei wurde die an die Beklagten vermietete Garage der erworbenen Wohneinheit des Klägers zugeordnet. Da es sich bei dem geschlossenen Vertrag zwischen den Beklagten und dem Zeugen ### vom 01.10.1996 hinsichtlich der Wohnung und der Garage um einen einheitlichen Mietvertrag handelt – hierfür spricht die Einheit der Urkunde (Garagenmietvertrag als Anlage), der zeitgleiche Abschluss und die Einheit des Grundstücks wird dieser durch die Veränderung der dinglichen Rechtslage nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Vielmehr tritt der Erwerber gem. § 566 BGB in den über ein einheitliches Mietobjekt geschlossenen einheitlichen Mietvertrag ein (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. exemplarisch BGH, Urteil vom 24.01.1973, VIII ZR 163/71 = NJW 1973, 455; zu den Kriterien ausführlich OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 30.03.1983, 3 REMiet 1/83 = NJW 1983, 1499). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben den Wohnräumen eine Garage als eigentlich abtrennbarer Nebenraum (mit-)vermietet wird (BGH, Urteil vom 28.09.2005, VIII ZR 399/03; Harsch in Schmid/Harz, Mietrecht, 4. Auflage 2014, Vor. § 535 Rn. 43a ff). Die Verdopplung auf Vermieterseite ist dabei von den Beklagten hinzunehmen. Konsequenterweise ist die Kündigung dann von allen Vermietern auszusprechen (vgl. OLG Gelle, Urteil vom 11.10.1995, WuM 1996, 222).”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Berlin – 67 S 218/17, Beschluss vom 07.12.2017

rbb24.de am 11.12.2017: Berliner Landgericht schaltet Karlsruhe ein – Die Mietpreisbremse kommt vors Bundesverfassungsgericht

Die Mietpreisbremse wird ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht Berlin legte die Regelung, mit der die Mieten gedeckelt werden sollen, in Karlsruhe zur Prüfung vor. Anlass ist ein Mietstreit in Berlin-Wedding.

Das Berliner Landgericht hat zur Frage der Mietpreisbremse das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Die zuständige Zivilkammer halte die entsprechende Vorschrift für verfassungswidrig und habe beschlossen, den Fall den Karlsruher Richtern vorzulegen, erklärte das Gericht am 11.12.2017. Allein das höchste deutsche Gericht hat die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.

Aus der Rubrik “Mieterbefragungen”:

Spandauer Volksblatt am 08.12.2017: Deutsche Wohnen präsentiert Ergebnisse ihrer Mieterbefragung

Die Deutsche Wohnen hat von Mitte August bis Ende September 2017 eine Mieterbefragung durchgeführt, deren Ergebnisse nun vorliegen und am 07.12.2017 präsentiert wurden.

Befragt wurden alle Mieter (ohne Gewerbe) in ganz Deutschland. Fast 20 %, d. h. 29.000 Mieter, beteiligten sich an dieser ersten Mieterbefragung der Deutsche Wohnen.

80 % der Befragten mit ihrer Wohnung zufrieden bis sehr zufrieden

„Wir haben jetzt klare Rückmeldung von einer sehr großen Anzahl unserer Kunden zu Kundenservice, Wohnumfeld und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen”, so Michael Zahn, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Wohnen SE. „Über alle Regionen hinweg seien 80 % der Befragten mit ihrer Wohnung zufrieden bis sehr zufrieden, lediglich 4 % seien überhaupt nicht zufrieden”, kommentiert Zahn das Ergebnis der Mieterbefragung. „Es sei sehr wertvoll, nun die Perspektive unserer Mieter zu kennen”, meint Zahn. „Gleichzeitig legten die Ergebnisse auch Schwächen offen. Natürlich kann unsere Strategie, die Kundenorientierung weiter auszubauen, immer noch verbessert werden, indem wir z. B. die Präsenz im Quartier erhöhen”, sagte Zahn.

Reine Charmeoffensive zur Imagepflege oder tatsächliche Verbesserungen?

Es bleibt abzuwarten, ob die Deutsche Wohnen ausschließlich in ihrem ureigensten Interesse sowie für ihre Aktionäre Imagepflege betreiben will und es sich um eine reine Charmeoffensive handelt oder ob tatsächlich Verbesserungen in Zukunft eintreten werden. Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. ist in seiner Einschätzung äußerst skeptisch, ob es der Deutschen Wohnen tatsächlich um eine Verbesserung ihres Kundenservice geht oder ob die Mieterbefragung und ihre Auswertung nicht nach dem Motto erfolgt sind: „Seht her, uns ist von der Politik, den Mietervereinen und den Medien in den letzten Jahren Unrecht zugefügt worden, unser Unternehmen ist viel besser als unser vermeintlicher Ruf. Unsere Mieter sind mit uns mehr als zufrieden. Das hat eine aktuelle Mieterbefragung ergeben.”

Mieterzufriedenheit bemisst sich nicht allein am Kundenservice

Die Deutsche Wohnen sollte nicht allein an einer Verbesserung ihres Kundenservice arbeiten, sondern ihre soziale Verantwortung als Berlins größter Vermieter wahrnehmen. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Mietpreisbremse bei Neuvermietungen, die Anerkennung des Berliner Mietspiegels bei Mieterhöhungen, die Wahrnehmung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht sowie der Verzicht auf teure Modernisierungen.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/deutsche-wohnen-praesentiert-ergebnisse-ihrer-mieterbefragung-d138872.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils seiner Mietwohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 20 C 212/17, Urteil vom 13.11.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils der von ihr bewohnten Wohnung gemäß § 553 Abs.1 BGB zu.

Die Klägerin hat gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung. Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne der Vorschrift ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts ausreichend nachgewiesen. dass sie einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt beabsichtigte. Hierzu bedurfte es nicht der Vorlage der Einladung der Hochschule in Ulaanbator im Original Das berechtigte Interesse wäre auch dann anzunehmen, wenn die Klägerin lediglich einen längeren Urlaub hätte machen wollen. Jegliches nachvollziehbares berechtigtes Interesse ist ausreichend.

Die Klägerin hat der Beklagten auch mit Schreiben vom 11.05.2017 die Personalien des potentiellen Untermieters mitgeteilt. Weiterer Angaben bedurfte es nicht. Insbesondere hat die Beklagte keinen Anspruch auf Mitteilung der Einkommensverhältnisse, Schufa-Auskunft oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Der Untermieter ist nicht Mieter der Beklagten. Mietschuldnerin der Beklagten ist und bleibt die Klägerin.

Die Klägerin haftet auch weiterhin für Schäden in der Wohnung. Ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung hat oder nicht spielt daher keine Rolle.

Die Beklagte hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Untermieter die Untermiete an die Beklagte zahlt oder dass Ansprüche abgetreten werden.

Einwände gegen die Person des benannten Untermieters hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11.05.2017 auch die Dauer der beabsichtigten Untervermietung konkretisiert.

Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückkehr in die Wohnung beabsichtigt ist und sie ihre Möbel weiterhin in der Wohnung belassen hat. Dagegen stellt sich der Vortrag der Beklagten, es handele sich um die Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung, um eine ins Blaue hinein getätigte Behauptung dar.

Der Untervermietung stehen auch sonstige Gründe, aus den der Beklagten die Untervermietung nicht zugemutet werden könne nicht entgegen.

Die Anwesenheit des Untermieters in der Wohnung hindert zulässige Bauarbeiten genauso wenig wie die Anwesenheit der Klägerin. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, die Wohnung der Klägerin während deren Abwesenheit als Umsetzwohnung oder zum Abstellen von Möbeln anderer Mieter zu nutzen. Bisher liegt auch nach dem Vortrag der Beklagten ein Duldungstitel gegen die Klägerin hinsichtlich des Badumbaus nicht vor. Ohne einen solchen Titel kann die Beklagte zulässigerweise Arbeiten in der Wohnung der Klägerin gar nicht durchführen.

Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes für die Beklagte schwer zu erreichen ist, ist zwar misslich, steht aber einer Untervermietung nicht im Wege.

Die Beklagte widerspricht sich im Übrigen selbst, indem sie die Klägerin wegen einer unerlaubten Untervermietung abmahnt, dann aber mit Schreiben vom 25.10 und 27 10.2017 moniert, dass weder die Klägerin noch der Untermieter erreichbar seien.

Dass die Klägerin verpflichtet ist. auch in ihrer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass von ihrer Wohnung keine Schäden ausgehen, steht außer Frage. Sie hat auch Sorge dafür zu tragen, dass in Notfällen ein Ansprechpartner zur Verfügung steht. All dies steht jedoch einer Untervermietung nicht im Wege.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

t-online.de am 07.12.2017: Wie oft Ihr Vermieter in die Wohnung darf

Wie oft darf der Vermieter in seine vermietete Wohnung? Muss er den Besuch ankündigen? Dürfen auch Dritte die Wohnung besichtigen, wenn der Vermieter dies anordnet? Diese Urteile klären Ihre Fragen.

http://www.t-online.de/heim-garten/wohnen/id_42180856/mietrecht-wie-oft-vermieter-in-die-wohnung-duerfen.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


Spandauer Volksblatt am 08.12.2017: Pankower Linken-Politiker setzt sich nach monatelangem Ausfall von Aufzügen für Spandauer Mieter ein

In Folge eines Blitzschlages funktionieren seit dem 22.07.2017 in den sechsgeschossigen Wohnhäusern Steigerwaldstraße 7, 9, 11 und 15 im Falkenhagener Feld die Aufzüge nicht und die Mieter müssen laufen. 

Auskunftsersuchen an die Deutsche Wohnen

Mit Schreiben vom 05.12.2017 wandte sich Michail Nelken an den Vermieter – die Deutsche Wohnen – und bat um Auskunft. Die Deutsche Wohnen kam dem Auskunftsersuchen unverzüglich nach und bestätigte den Ausfall der Aufzüge in den Wohnhäusern Steigerwaldstraße 7, 9, 11 und 15 in Folge eines Blitzschlages und teilte Nelken mit, dass eine Reparatur der Aufzüge nicht mehr möglich sei und die Aufzüge komplett ersetzt werden müssten.

Einbau von modernen Aufzugsanlagen noch diesen Monat

Die Herstellung und der Einbau einer modernen Aufzugsanlage dauerten leider einige Monate, so die Deutsche Wohnen. Dies sei eine rein technische Frage, so dass weder durch Vertragsbedingungen noch durch höhere finanzielle Ausgaben eine Beschleunigung erreichbar gewesen sei. Die neuen Aufzüge würden noch in diesem Monat installiert. Die Deutsche Wohnen nimmt für sich in Anspruch, die Mieter umfassend über die Situation informiert und auch hinreichend Hilfsangebote den Mietern unterbreitet zu haben.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/pankower-linken-politiker-setzt-sich-nach-monatelangem-ausfall-von-aufzuegen-fuer-spandauer-mieter-ein-d138866.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können die Kosten einer Gemeinschaftsanlage als Betriebskosten umgelegt werden, wenn die Flächen weder aufgrund öffentlicher Widmung noch aufgrund der Widmung durch den Eigentümer der Öffentlichkeit gewidmet sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 33/17, Urteil vom 25.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Saldos aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2013 in Höhe von insgesamt 1.399,97 Euro aus den vorgenannten Betriebskostenabrechnungen aus den §§ 535556 BGB.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch die streitigen Positionen Spielplatz, Grünpflege, Freiflächen, Außenreinigung und Winterdienst materiell nicht zu beanstanden.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass in diesen Positionen die Kosten für die zum hiesigen Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen des Parkviertels D. wie den Spiderpark und den Bouleplatz enthalten sind.

Den Gemeinschaftsanlagen fehlt nicht der Bezug zur Mietsache, da sie nicht der Öffentlichkeit gewidmet sind (BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 33/15).

� Es mag zutreffend sein, dass die Mieter des Hauses Nr. . allein mit den Kosten für die Erholungsflächen, die alle Mieter der umliegenden Häuser mitnutzen, belastet werden, da diese auf dem zur Nr. . zugehörigen Grundstück liegen, jedoch folgt allein hieraus nicht die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung. Sinn und Zweck einer Betriebskostenanrechnung ist es nicht, materielle Gerechtigkeit herzustellen.

Maßgeblich ist nach der vorzitierten Rechtsprechung des BGH lediglich, ob die Sache noch einen Bezug zur Mietsache aufweist.

Dies ist hier der Fall.

Die Flächen sind weder aufgrund öffentlich rechtlicher Widmung noch aufgrund der Widmung durch den Eigentümer der Öffentlichkeit gewidmet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Erholungsanlagen nicht öffentlich gewidmet.

Entscheidend ist hier einzig, ob eine förmliche öffentliche Widmung vorliegt. Ob die Fläche der Allgemeinheit zugänglich ist oder tatsächlich durch weite Teile der Öffentlichkeit genutzt wird, ist dagegen wegen der Konsequenzen (Verkehrssicherungspflicht, Instandhaltungspflicht etc. der öffentlichen Hand) unerheblich (BGH, Urteil vom 12.07.2013 – V ZR 85/12).

Eine öffentlich rechtliche Widmung durch die öffentliche Hand liegt jedoch unstreitig hier nicht vor.

Auch die Argumentation der Beklagten, es komme mehr auf faktische Zustände an. Der BGH meine in seinem Urteil zu den Betriebskosten nicht die förmliche Widmung, überzeugt nicht. Bei dem Begriff der “Widmung” handelt es sich um einen rechtstechnisch belegten Begriff, der förmlich durch öffentlich rechtliche Vorschriften definiert ist. Unter einer förmliche “Widmung” ist die der öffentlich rechtlichen Norm (hier § 2 GrünAnlG) zu verstehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der BGH dessen bewusst ist und einen rechtstechnischen Begriff dann auch entsprechend verwendet.

Die betreffenden Flächen sind auch nicht durch Eigentümer der Öffentlichkeit gewidmet.

Dies ist dann der Fall, wenn, ähnlich einem Supermarkt, dessen privater Betreiber den Parkplatz der Öffentlichkeit widmet, mit der Folge, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, der Eigentümer die Anlage einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern zugänglich machen will. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern auf die für den Verkehrsteilnehmer nach außen erkennbaren Umstände an.

Es ist, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erkennbar, weshalb diese Grundsätze nicht zu übertragen seien. Auch hier ist entscheidend, ob der Berechtigte (Eigentümer) die Fläche der “Öffentlichkeit” gewidmet hat.

� Dies ist nach Auffassung der Kammer in der hier streitgegenständlichen Anlage nicht der Fall. Zwar ist das Parkviertel nicht umzäunt, jedoch liegen die Erholungsflächen in der Mitte und sind von den Häusern umgrenzt und von den das Parkviertel insgesamt begrenzenden Straßen nicht einsehbar. Es ist erkennbar, dass es sich um eine einheitlich gestaltete, nach außen abgegrenzte Wohnanlage gehört, zu welcher die Erholungsflächen gehören.

Auch eine “halb-öffentliche” Widmung dadurch, dass auch Mietern der anderen Häuser die Benutzung erlaubt ist, führt nicht zu einer öffentlichen Widmung, da der Personenkreis klar umgrenzt ist (Mieter) und eben nicht in einer unbestimmten Vielzahlt besteht.

Der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Sachverhalt unterschied sich insofern von dem hiesigen als dort eine Parkanlage (nicht ein Spielplatz und ein Bouleplatz) mit Spazierwegen etc. die im Inneren gelegene Wohnanlage nach außen hin umgab, und sich unmittelbar an die öffentliche Fläche anschloss. Im Parkviertel D. ist es jedoch gerade umgekehrt.”