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AMV im Lichte der Presse:

Berliner Abendblatt am 09.11.2017: Mieter- und Verbraucherstammtisch lädt ein

Beratung: Diesmal ist die Deutsche Rentenversicherung zu Gast.

Der 27. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 15. November, 19.30 Uhr, im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, statt. Jan Graßhoff von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wird zu dem Thema „Rund um die Rente“ referieren und danach Fragen der anwesenden Bürger beantworten. Bei dem Thema Rente gibt es oftmals Verunsicherung und viele offene Fragen.

Antworten gibt es unter anderem darauf: Wo und wann muss ich meine Rente beantragen? Ab wann kann ich in Rente gehen? Wie hoch sind die Abschläge, wenn ich mit 63 in Rente gehe? Was sind Entgeltpunkte? Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen? Wird von meiner Rente ein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen? Wie viel darf ich zur Rente dazu verdienen? Bekomme ich deutsche Rente auch im Ausland? Kann ich eine Neuberechnung meiner Rente beantragen?

Aus der Rubrik ” Immobilienmarktentwicklung”:

rbb24.de am 07.11.2017: Immobilienmarkt – Investoren küren Berlin zum Immobilien-Mekka 

Die Zeit der Immobilienschnäppchen ist vorbei: Die Kaufpreise für Wohnungen in Berlin sind in fünf Jahren um satte 55 Prozent gestiegen. Trotzdem ist die Hauptstadt ungebrochen beliebtestes Ziel für Investoren aus der Immobilienbranche – europaweit.

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Berliner Morgenpost am 07.11.2017: Nirgendwo steigen die Mieten stärker als in Berlin

Investitionskosten sind niedrig und Wachstumspotenzial groß

Die Mieten in Berlin werden in den kommenden drei bis fünf Jahren weiter massiv steigen. Das ist das Ergebnis einer Experten-Umfrage der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC. Die Mietsteigerungen dürften demnach stärker ausfallen als in jeder anderen europäischen Stadt.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212464251/Nirgendwo-steigen-die-Mieten-staerker-als-in-Berlin.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Austausch von zweifach isolierverglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Fenster eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Austausch der zweifach isolierverglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Fenster stellt eine Maßnahme nach § 555 b Nr. 1 BGB dar. Endenergie wird hierdurch nachhaltig eingespart. Endenergie setzt sich zusammen aus der Nutzungsenergie sowie des Energieverlustes (MüKo/Artz, a.a.O., § 555 a, Rn. 5). Bereits durch Reduzierung des Energieverlustes liegt eine Energieeinsparung im Sinne des § 555 b Nr. 1 BGB vor. Diese muss dauerhaft und messbar sein (BGH WuM 2004, 288;). Maßgeblich ist allein die Einsparung von Energie, nicht die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme (vgl. MüKo/Artz, a.a.O., § 555 a, Rn. 5). Dass die Beklagte die von der Klagepartei vorgetragenen Ug-Werte (von etwa 3,0 W/m²K auf 1,3 bis 1,4 W/m²K) bestreitet und eine deutliche Engergieeinsparung bezweifelt, ändert daran nichts. Die genauen Ug-Werte können insoweit dahinstehen, da jedenfalls unbestritten ist, dass sich diese verringern werden.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Plusminus am 03.11.2017: Mietspiegel – falsche Berechnungsgrundlage auf Kosten der Mieter

Verzerrter Mietspiegel

Während die Politik noch über die Mietpreisbremse streitet, haben die Mietspiegel auf die Explosion der Wohn-Kosten schon seit mehr als zwanzig Jahren einen mindestens ebenso starken Einfluss. Dabei gäbe es eine ganz einfache Möglichkeit, die Steigerungen in den Ballungsgebieten zu dämpfen. Würde der Berechnungszeitraum im Mietspiegel von vier auf zehn Jahre erweitert, hätte dies starke Auswirkungen – zugunsten der Mieter. Vor allem in den Metropolen würden die Vergleichsmieten deutlich sinken. Die Zahlen stammen kurioserweise aus der Branche selbst. Der Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Marco Wölfle von der Steinbeis-Hochschule in Freiburg hat die Folgen einer Mietspiegel-Reform untersucht. Im Auftrag des Immobilienverbandes Deutschland. Seine Ergebnisse sind eindeutig:

“Wenn wir jetzt den Mietspiegelzeitraum von vier auf zehn Jahre verlängern, reduzieren wir die Vergleichsmiete in den Großstädten in vielen Fällen um einen zweistelligen Prozentbereich. Sprich: Mehr als zehn Prozent geht die Vergleichsmiete zurück. Und das führt dazu, dass natürlich auf der Vermieterseite was wegkommt, dem Vermieter geht’s dadurch schlechter, weil er mit dieser Rendite auch gerechnet hat.”

Bei den Berliner Koalitions-Sondierungen wird das Thema vermutlich gar keine Rolle spielen. Dabei wäre eine Reform sehr einfach umzusetzen. Und wenn Normalverdiener nicht immer mehr Geld zum Wohnen ausgeben müssten, hätte das eine echte Konjunkturspritze werden können.

http://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/Sendung-vom-01-11-2017-mietspiegel-100.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 07.11.2017: Ferienwohnungen in Berlin 
– Vermietungsportal Wimdu lud Grüne und Mieterbund zur Diskussion

Wie viel Ferienwohnung darf sein? Das wurde am Montagabend in einem Loft in Berlin-Wedding diskutiert.

Die mietenpolitische Sprecherin der Grünen Katrin Schmidberger, der Sprecher des digitalen Ferienwohnungsvermieters Wimdu, Experten des Gesetzes zur „Zweckentfremdung“ von Wohnraum und der Chef des Mieterbundes, Ulrich Ropertz, auf einem Podium, das verspricht beste Unterhaltung bei maximaler Erregung.

„In einigen Quartieren läuft eine systematische Entmietung, weil mit Ferienwohnungen doppelt so viel Geld zu verdienen ist wie mit regulärer Vermietung“, sagt Schmidberger. Vier Prozent Rendite am Wohnungsmarkt, das gehe ja noch an und die Grünen würden immerhin als einzige Partei eine Gewinnmarge nennen, auf die Spekulation mit Wohnraum zu begrenzen sei.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/ferienwohnungen-in-berlin-vermietungsportal-wimdu-lud-gruene-und-mieterbund-zur-diskussion/20549010.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Anbau von Außenbalkonen in der Regel eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 b Nr. 4 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Anbau von Außenbalkonen stellt eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 b Nr. 4 BGB dar. Der Gebrauchswert der Mietsache wird nachhaltig erhöht.

Eine Gebrauchswertsteigerung erfasst jede bauliche Veränderung, die den Gebrauchswert objektiv erhöht und eine bessere oder komfortablere Nutzung ermöglicht. Ob eine Verbesserung vorliegt, ist nicht nach subjektiven Wünschen und Vorstellungen des jeweiligen Mieters, sondern objektiv nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen (BGH NJW 2008, 1218; vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 555 b, Rn. 7 m.w.N.; MüKo/Artz, 7.Auflage, 2016, § 555 b Rn. 18).

Der Bau eines Balkons im städtischen Bereich stellt dabei in der Regel eine Gebrauchswertverbesserung und nicht lediglich eine Luxusmodernisierung dar (BGH NZM 2011, 849, 851 m.w.N., LG Leipzig NJW-RR 2013, 1356; LG Wiesbaden BeckRS 2002, 14873).

Der Balkon wird vorliegend eine Größe von ca. 2,6 m² aufweisen und damit hinreichend Platz für den Aufenthalt von mindestens zwei Personen bieten. Er schafft mithin einen zusätzlichen Aufenthaltsraum. Auch ist das Aufstellen von Balkonmöbeln oder Pflanzen zur “Begrünung” der Stadtwohnung möglich. Über die Küche ist er gut zugänglich, er zeigt in den ruhigen Innenhof und ist Richtung Süd-Westen ausgerichtet. Eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Aufzug ist nicht zu erwarten. Die Position zwischen Aufzug und Seitengebäude führt nicht dazu, dass der Balkon nicht tatsächlich zum Aufenthalt genutzt werden kann, umso mehr, da der Aufzug nur im Zwischengeschoss, nicht jedoch auf Höhe des Balkons hält. Soweit die Beklagte einwendet, durch die Anbringung des Balkons käme es zu einer erheblichen Verdunkelung, wird eine mögliche Verdunkelung durch die Vorteile aufgewogen. Überdies ist eine erhebliche Verdunkelung nicht zu erwarten, wie sich aus Folgendem ergibt: Toiletten- und Küchenfenster sind Richtung Süd-Westen ausgerichtet, sodass von vornherein – anders als bei einer Nordseitenausrichtung – ein hoher Lichteinfall vorliegt. Der Balkon im 4. Stockwerk über dem Balkon der Beklagtenwohnung wird nur eine geringfügige Beschattung herbeiführen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Küchenfenster zu einer Balkontür vergrößert wird und hierdurch ein größerer Lichteinfall ermöglicht wird.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

Berliner Morgenpost am 04.11.2017: Investitionsstau – In Berlin werden weiter zu wenige Wohnungen gebaut

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen fordert vom Senat mehr Entschlossenheit bei der Umsetzung großer Bauvorhaben.

Für die nächsten zehn Jahre schätzt der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) den Investitionsbedarf allein in der Hauptstadt auf 50 Milliarden Euro. Der größte Bedarf entfalle dabei auf den Neubau von Wohnungen. Aber auch für die weitere energetische und altersgerechte Modernisierung des Bestandes seien erhebliche Mittel erforderlich, schätzt der Verband, der in der Region 355 Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212436737/In-Berlin-werden-weiter-zu-wenige-Wohnungen-gebaut.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung bei der zu erwartenden Mieterhöhung eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten angegeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es muss ein konkreter Geldbetrag genannt werden, eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten muss jedoch nicht angegeben werden (LG Fulda NJW-RR 1992, S. 658). Dies ist erst Voraussetzung des Mieterhöhungsanspruchs. Schützenswerte Interessen des Mieters werden dadurch nicht beeinträchtigt. Diesem ist in erster Linie daran gelegen zu erfahren, inwiefern sich die Miete erhöht, nicht aber, wie sich der Erhöhungsbetrag errechnet. Der Gefahr, der Vermieter könne schuldhaft einen deutlich zu niedrigen Mietzins mitteilen und dadurch den Mieter zur Zustimmung bewegen, wird dadurch begegnet, dass dem Mieter in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung zustehen können. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kosten in ihrer Berechnung richtig waren. Denn jedenfalls liegt auch bei falschen Angaben eine ordnungsgemäße Ankündigung im Sinne des § 555 c BGB vor, solange diese vollständig ist. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Mieter hinreichend über die Einwendungen aus § 559 Abs. 4 und 5 BGB gegen die Mieterhöhung geschützt ist. Eine zusätzliche Sanktion im Rahmen des § 555 cBGB bedarf es daher nicht.”