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Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser rechtskräftig verurteilt ist, einen vertragswidrigen Baum zu entfernen und er dieser Verpflichtung auch in Anbetracht des Urteils nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung zur Entfernung unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht nachkommt?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 422 C 6905/17, Urteil vom 11.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. – 4. wie folgt aus: “Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gern. §§ 546 Abs. 1, 542 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 16.03.2017 beendet wurde.

1. Es liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB vor.

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Aus § 543 Abs. 3 S. 1 BGB wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch in einem Anspruch der Vermieterin auf Beseitigung eines vom Mieters geschaffenen vertragswidrigen Zustands, welchem der Mieter nicht nachkommt.

a) Der Beklagte wurde rechtskräftig verurteilt den Ahornbaum zu entfernen. Der Umstand allein, dass die eine oder andere Partei gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, um zu überprüfen, ob das Verlangen der Vermieterin rechtmäßig ist, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung, vgl. Schmidt/ Futterer, Kommentar zum Mietrecht, § 543 Rdn. 197.

Trotz der dann vorliegenden gerichtlichen Entscheidung sah sich der Beklagte jedoch weiterhin nicht dazu veranlasst, den Ahornbaum zu entfernen bzw. diesen entfernen zu lassen.

Auch die Abmahnung vom 22.11.2016 zeigte keinerlei Wirkung, da der Beklagte mit e- mail vom 17.01.2017 noch ankündigte, den Mieterverein und das Bayrische Roten Kreuz zu gegebener Zeit einschalten zu wollen. Derzeit bestand offensichtlich aus Sicht des Beklagten kein Handlungsbedarf, sich um die vollständige Baumbeseitigung zu kümmern, obwohl nunmehr auch die seitens der Vermieterin gesetzte Frist abgelaufen war.

Auch die nächste Frist ließ der Beklagte verstreichen, ohne sich um die Problematik zu kümmern.

Dieses Verhalten ist nach Überzeugung des Gerichts mehr als ausreichend für eine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB.

b) Vorliegend ist auch nicht entscheidend, dass er, was zudem von der Klägerin bestritten wurde, selbst gesundheitlich nicht in der Lage war, den betreffenden Ahornbaum zu entfernen, denn die Beseitigung des Baums kann jederzeit durch Dritte vorgenommen werden.

Auch der Vortrag, dass ihm die Organisation der Beseitigung des Baumes nicht möglich gewesen sei, überzeugt das Gericht nicht.
Die Organisation einer solchen Beseitigungsmaßnahme kann nach Ansicht des Gerichts sowohl telefonisch als auch per e- mail fremdvergeben werden.

Der Beklagte bringt zwar vor, dass er bereits seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen leide, was er auch durch Atteste belegt. Dass er jedoch zu den typischen Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Telefonieren, e-mails schreiben oder Einkaufen nicht mehr in der Lage gewesen sei, trägt er gerade nicht vor und geht auch nicht aus den vorgelegten Attesten hervor.

Darüber hinaus stammen zwei der vorgelegten Atteste aus den Jahren 2007 und 2015. Allein die Anlage B2 vom 04.04.2017 stellt ein aktuelles Attest dar. Das betreffende Attest sieht jedoch lediglich vor, dass der Beklagte in den nächsten Wochen nicht belastbar sei. Unabhängig davon, dass auch aus diesem Attest nicht hervorgeht, dass er zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr in der Lage sei, bezeugt das Attest auch einen Zeitraum nach der Kündigung.

2. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte hier trotz des Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung sowie einer Abmahnung sein Verhalten nicht änderte, ist das Gericht der Ansicht dass dieses beharrliche und missachtende Verhalten bereits für sich genommen schon ein solches Gewicht hat, dass die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt.

Auch der Umstand, dass der vertragswidrige Zustand bis nach Schluss der mdl. Verhandlung nur teilweise behoben wurde, wiegt bei der anzustellenden Abwägung zu seinen Lasten.

3. Der Beklagte wurde auch mehrmals und unter ausdrücklicher Androhung einer fristlosen und ordentlichen Kündigung zur Beseitigung aufgefordert, § 543 Abs. 3 BGB.

4. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Ahornbaum weitestgehend nach Ausspruch der Kündigung entfernt wurde. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist allein auf eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug anwendbar. Darüber hinaus gewährt selbst § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur dann die Heilung einer fristlosen Kündigung, wenn eine vollständige Befriedigung des Vermieters erreicht ist, vgl. Blank/Börstinghaus, Kommentar zum Mietrecht, Blank § 569 Rdn. 57 ff. Nach eigenem Vortrag des Beklagten war selbst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der vertragswidrige Zustand nur teilweise entfernt.

5. Es bestand auch keine Obliegenheit der Vermieterin die Aufforderung zur Beseitigung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu übersenden. Der Beklagtenvertreter war im Verfahren 461 C 26728/ 15 als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, das Verfahren wurde rechtskräftig beendet.”

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:


DER TAGESSPIEGEL am 18.10.2017: Berlin-Spandau 
– 1000 Wohnungen: Das 220-Millionen-Euro-Projekt an der Havel

An der Parkstraße entsteht rund um die alten Speicher ein neuer Kiez. Es sind Wohnungen geplant, Lofts, Ateliers, eine Kita.

Seit Jahrzehnten gammeln die ehemaligen Speicher des Heeresverpflegungsamtes an der Parkstraße vor sich hin. Jetzt soll in die drei malerisch am Havelufer gelegenen, denkmalgeschützten Bauten, die zwischen 1939 und 1941 errichtet wurden, neues Leben einziehen. Sie werden der Mittelpunkt eines neues Quartiers mit rund 1000 Wohnungen. Rund 220 Millionen Euro will die Buwog-Gruppe hier investieren. Ein weiteres Wohnungsbau-Großprojekt in Spandau.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/berlin-spandau-1000-wohnungen-das-220-millionen-euro-projekt-an-der-havel/20469812.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:


DER TAGESSPIEGEL am 18.10.2017: Bauprojekte in Spandau 
– “Eine Milliarde wird in Spandau investiert”

Ein Investor aus Österreich verplant 220 Millionen Euro an der Havel. Und es ist längst nicht das einzige große Wohnungsprojekt am Westrand.

Es vergeht gefühlt keine Woche, in der in Spandau nicht irgendwo ein Baukran aufgestellt wird. Der neueste Riesendeal ist nach Tagesspiegel-Informationen dieser hier: Ein Investor aus Österreich – die Buwog-Gruppe – nimmt nicht weniger 220 Millionen Euro in die Hand und steckt das Geld in die Brache rund um die markanten Havel-Speicher, besser bekannt als „Heeresverpflegungsamt“ aus den 30er Jahren an der Parkstraße.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bauprojekte-in-spandau-eine-milliarde-wird-in-spandau-investiert/20467224.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 17.10.2017: Kommentar – Berlin braucht mehr Geld für den sozialen Wohnungsbau

Da Bauflächen knapp und begehrt sind, wäre es heute fahrlässig, nur auf die Zahl der zu bauenden Wohnungen zu schielen, nicht aber auf deren soziale Qualität. Da etwa jeder zweite Berliner ein so niedriges Einkommen hat, dass er Anspruch auf eine Sozialwohnung hätte, sollte dies in der Neubauplanung berücksichtigt werden.

http://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-berlin-braucht-mehr-geld-fuer-den-sozialen-wohnungsbau-28608958

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 17.10.2017: Neue Zahlen – Berlin benötigt 194.000 neue Wohnungen bis 2030

Die Zeit drängt. Bis zum nächsten Jahr muss Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) genug Flächen für den Bau von 194.000 Wohnungen bis zum Jahr 2030 nachweisen.

Im vergangenen Jahr wurden 13.659 Wohnungen in Berlin fertiggestellt, darunter aber nur 165 Sozialwohnungen. Nur sehr langsam werden es mehr. In diesem Jahr stehen Fördermittel für 3000 Sozialwohnungen zur Verfügung, im Jahr 2021 für 5000 Sozialwohnungen.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-zahlen-berlin-benoetigt-194-000-neue-wohnungen-bis-2030-28608864

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 16.10.2017: Wohnungsbau in Berlin – Über den Stadtrand gerät das Zentrum ins Vergessen

City West, historische Mitte am Roten Rathaus, die großen Innenstadtareale: Rot-Rot-Grün hat damit trotz Wohnungsnot keine Eile. Die CDU macht Druck.

Bei der Entwicklung von innerstädtischen Brachen und Freiflächen spielt der Senat auf Zeit – deshalb will der frühere Koalitionspartner der SPD Druck machen, und zwar mit Änderungsanträgen im Haushalt. „Die zentralen innenstädtischen Projekte werden ausgebremst“, sagt der Generalsekretär der CDU, Stefan Evers: „Dabei müssen genau dort die Prioritäten gesetzt werden“. Deshalb will Evers nun jene Vorhaben „reaktivieren“, über die mit der SPD früher einmal „Konsens“ herrschte.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsbau-in-berlin-ueber-den-stadtrand-geraet-das-zentrum-ins-vergessen/20463274.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erklärt der Abmahnende mit dem Ausspruch einer befristeten (Ab-)Mahnung konkludent den Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 166/17, Beschluss vom 26.09.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der auf § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützten Zahlungsverzugskündigung vom 11. November 2016 ist der Erfolg bereits deshalb versagt, weil sie vor Ablauf der in der (Ab-)Mahnung des Klägers vom 4. November 2016 gesetzten Zahlungsfrist erklärt wurde.

Mit dem Ausspruch einer befristeten (Ab-)Mahnung erklärt der Kündigende konkludent den Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Er gibt mit einer (Ab-)Mahnung zu erkennen, er sehe das Vertragsverhältnis noch nicht als so gestört an, dass er es nicht mehr fortsetzen könne. Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09NZA-RR 2012, 43 m.w.N.).

Der Kläger hat mit der (Ab-)Mahnung vom 4. November 2016 darum gebeten, “die säumigen Beträge bis zum 14. Oktober 2016 zu überweisen”. Darin lag ein bewusster Verzicht auf das Recht zur Kündigung vor Ablauf der gesetzten Frist. Der mit einer (Ab-)Mahnung verbundene Verzicht auf ein Kündigungsrecht erfasst auch das Recht, aus einem Grund im Verhalten des Vertragspartners zu kündigen, der sich aus dem betreffenden Sachverhalt ergibt. Denn dem Kündigenden ist es im Falle der (Ab-)Mahnung verwehrt, zur Rechtfertigung einer späteren Kündigung ausschließlich den der (Ab-)Mahnung zugrunde liegenden Sachverhalt heranzuziehen (vgl. BAG, a.a.O. m.w.N.).

Das Amtsgericht hat das Schreiben vom 4. November 2016 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass den Beklagten darin eine erst am 14. November 2016 endende Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Regelungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden (vgl. Niemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 626 Rz. 30 m.w.N.). Bei Anwendung der Auslegungsparameter der §§ 133157 BGB ist das Schreiben seinem Wortlaut zuwider dahingehend auszulegen, dass der Kläger den Beklagten darin keine zum Zeitpunkt der Mahnung bereits abgelaufene Zahlungsfrist zum “14. Oktober 2016″, sondern eine solche zum 14. November 2016 setzen wollte. Das entsprach auch der Fristsetzung im Schreiben vom 7. Oktober 2016, in dem der Kläger ebenfalls eine – in die Zukunft gerichtete – Frist zum 14. des Monats gesetzt hatte. Tragfähige Anhaltspunkte für die von der Berufung bemühte Auslegung, die Fristsetzung sei ihrem Wortlaut zuwider dahingehend auszulegen, dass die Zahlungsfrist bereits am 11. November 2016 endete, fehlen. Sie wären dem Kläger ohnehin unbehelflich, da die Kündigung ausweislich seines eigenen Vortrags am 11. November 2016 ausgesprochen und zugestellt wurde und damit zeitlich immer noch der Reichweite des mit der (Ab-)Mahnung einhergehenden temporären Kündigungsverzichts bis zum Ablauf der Zahlungsfrist unterfiel.”

Aus der Rubrik “Stadtentwicklung”:

 

Berliner Morgenpost am 15.10.2017: Stadtentwicklung – Innenstadt zu voll: Berlins Außenbezirke boomen

Weil die Innenstadt voll ist, wird an den Rändern investiert und gebaut. Doch die Infrastruktur hält nicht Schritt.

Die Planer der Senatsverwaltung gehen davon aus, dass 80 Prozent der neuen Wohnungen außerhalb des S-Bahn-Rings entstehen werden. Denn nur hier gebe es große Flächen für komplett neue Wohngebiete.

Spandau gehört zu den künftigen Wachstumszonen

Zu den künftigen Wachstumszonen gehört Spandau. Bezirksbürgermeister Helmut Kleebank (SPD) rechnet mit dem Bau von mindestens 20.000 Wohnungen in seinem Bezirk, in dem bisher 240.000 Einwohnern leben. Das Bezirksamt habe 40 Bebauungspläne in Arbeit, die Mehrzahl für Wohnungsbau. Aber auch die Industrie im Bezirk investiert, so wie BMW. Das Unternehmen modernisiert und erweitert sein Motorradwerk für 100 Millionen Euro. “In den nächsten zehn Jahren werden in Spandau weit über eine Milliarde Euro allein in größeren Projekten verbaut”, sagte Kleebank der Berliner Morgenpost. Er fordert vom Senat vor allem eine bessere Verkehrsinfrastruktur, um die wachsende Zahl der Einwohner und der Berufspendler aus Brandenburg bewältigen zu können. Eine bessere Abstimmung mit dem Umland sei entscheidend: “Die Kleinstaaterei muss aufhören, wir müssen die Metropolregion als Ganzes betrachten”, sagte Kleebank.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212236983/Innenstadt-zu-voll-Berlins-Aussenbezirke-boomen.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

Spandauer Volksblatt am 16.10.2017: Pepitahöfe in Hakenfelde – Vermietungsstart im Dezember

Wohnungssuchende können bereits jetzt unverbindlich Interesse an einer Wohnung in den Pepitahöfen in Hakenfelde anmelden.

Ab dem 07.10.2017 finden sich aktuelle Informationen zum Projektverlauf und die Möglichkeit der Vorerfassung als Interessent unter www.pepitahoefe.de. Kontakt kann unter vermietung@pepitahoefe.de oder telefonisch unter +49 (0) 30 2471 4444 aufgenommen werden.

Die ersten 312 Wohnungen sollen ab Dezember 2017 in die Vermietung gehen.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/pepitahoefe-in-hakenfelde-vermietungsstart-im-dezember-d135159.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die erforderliche Zustimmung eines Mieters zur Mieterhöhung gem. § 558b BGB eine empfangsbedürftige Willenserklärung?

Die Antwort des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (AG Brandenburg a.d.H. – 31 C 88/17, Beschluss vom 02.10.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor der Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch, wenn die Klage – so wie hier – zuvor noch nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbsatz ZPO).

Die Klägerin hat hier auch einen diesbezüglichen Kostenantrag gestellt.

Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung sind insbesondere die Erfolgsaussichten eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch das Gericht zu berücksichtigen.

Der § 558 BGB räumte der Klägerin hier unter den im Gesetz näher aufgeführten Voraussetzungen gegenüber der Beklagten unstreitig einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung bezüglich der Miethöhe ein.

Die erforderliche Zustimmung der Beklagten als Mieterin gemäß § 558b BGB ist aber eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Anders als für das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin war zwar für die Zustimmung der Beklagten/Mieterin grundsätzlich von Gesetzes wegen eine Form nicht vorgeschrieben, jedoch musste die Zustimmung von der Beklagten zumindest mündlich oder kunkludent gegenüber der Klägerin erklärt werden.

Eine ausdrückliche Zustimmung der Mieterin liegt somit erst dann vor, wenn die Mieterin eine Willenserklärung gegenüber der Vermieterin abgibt, wonach sie einer Änderung der Miete auf die neue verlangte Miete zustimmt.

Da diese Zustimmung aber eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, musste sie von der hiesigen Beklagten gegenüber der Klägerin abgegeben und konnte diese Erklärung auch erst mit ihrem Zugang wirksam werden. Der Inhalt dieser Willenserklärung der Beklagten musste zudem darauf gerichtet sein, dass sie als Mieterin gegenüber der Klägerin als Vermieterin erklärte, dass sie einer Änderung der Miete auf die neue verlangte Miete zustimmt.

Hier hat die Beklagte als Mieterin der Mieterhöhung unstreitig aber gerade nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens der Klägerin vom 26.10.2016 zugestimmt (mithin hier zum 31. Dezember 2016).

Die Beklagte befand sich hier somit aber seit dem 01. Januar 2017 in Verzug. Der Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung wird nämlich mit Ablauf der Überlegungsfrist fällig. Zuvor ist er erfüllbar. Die Beklagte kam als Mieterin auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB tritt nämlich Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt. Der § 558b Abs. 2 BGB enthält aber eine Fälligkeitsregelung für den Zustimmungsanspruch. Diese Fälligkeit ist nach dem Kalender bestimmt (“Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang”).

Der § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedoch nicht nur auf vertragliche, sondern auch auf die gesetzliche Bestimmung der Leistungszeit anwendbar. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB setzt Verzug darüber hinaus auch noch Verschulden auf Seiten des Mieters voraus. Das Verschulden wird jedoch regelmäßig vermutet. Die Beklagte muss diese gegen sie sprechende Vermutung somit widerlegen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen. Auch ein Tatsachenirrtum entschuldigt nur ausnahmsweise. Da Härtegründe bei der Mieterhöhung nach den §§ 558 BGB – anders als bei einer solchen gemäß § 559BGB – jedoch keine Rolle spielen, hat die Beklagte als Mieterin hier auch schuldhaft gehandelt. Eine Nachfrageverpflichtung der Klägerin/Vermieterin gibt es insofern auch nicht. Wer sich – wie hier die Beklagte – in Verzug befindet, hat die Rechtsfolgen zu tragen.

Aus diesem Grunde konnte die Klägerin als Vermieterin vorliegend auch die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 558b Abs. 2 BGB seit dem 01. Januar 2017 verklagen.

Diese Klage musste aber dann innerhalb von drei weiteren Monaten gemäß § 558b Abs. 2 BGB durch die Klägerin erhoben werden, mithin vorliegend also bis zum 31. März 2017. Diese Klagefrist ist nämlich eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Klagefrist ist nicht mehr möglich. Diese Klagefrist wird somit nur durch eine rechtzeitige Klageerhebung vor Ablauf der Frist noch gewahrt (LG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 9 S 237/16, u.a. in: WuM 2017, Seiten 327 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2009, Az.: 307 T 13/09, u.a. in: ZMR 2009, Seiten 452 f.; LG Berlin, Grundeigentum 1996, Seite 1549; LG München, WuM 1994, Seite 384; LG Kiel, WuM 1994, Seite 547; LG Frankenthal, NJW 1985, Seite 273; AG Charlottenburg, MM 2000, Seite 47; AG Hamburg, WuM 1993, Seite 619; AG Köln, WuM 1997, Seite 51; AG Aachen, WuM 1992, Seite 629; AG Hamburg, WuM 1988, Seite 129; AG Mölln, Urteil vom 10.12.1981, Az.: C 325/81, u.a. in: WuM 1985, Seiten 319 f.; AG Lübeck, WuM 1985, Seite 315; AG Osnabrück, WuM 1975, Seite 150; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 558b BGB, Rn. 86; Flintrop, in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Auflage 2014, Teil A. Wohnraummiete, 9. Abschnitt, Mietpreisrecht, § 23 Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB, Rn. 161).

Insofern hat die Klägerseite in der hiesigen Sache mit ihrem Schriftsatz vom 31. März 2017 aber noch fristgerecht die Klage auf Zustimmung gegenüber der Beklagten erhoben, da auch auf die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 167 ZPO anwendbar ist. Danach tritt die Wirkung der Klagezustellung bereits mit Klageeinreichung bei Gericht ein, wenn die Zustellung der Klage dann noch demnächst – so wie hier – erfolgt (LG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 9 S 237/16, u.a. in: WuM 2017, Seiten 327 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2009, Az.: 307 T 13/09, u.a. in: ZMR 2009, Seiten 452 f.; LG Hannover, Urteil vom 23.03.1977, Az.: 11 S 430/76, u.a. in: WuM 1978, Seite 33; AG Dortmund, Urteil vom 17.01.1995, Az.: 125 C 17192/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 971 ff.; AG Dortmund, WuM 1977, Seite 234; AG Schöneberg, Grundeigentum 1999, Seite 649; AG Schöneberg, MM 1992, Seite 210; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 558b BGB, Rn. 85; Emmerich, in: Staudinger, BGB-Kommentar, § 558b BGB, Rn. 18).

Die Beklagte konnte als Mieterin dem Antrag der Klägerin/Vermieterin auf Änderung des Vertrags zwar in jedem Stadium des Rechtsstreits zustimmen (Emmerich, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 558b BGB, Rn. 33), so dass die hier dann noch vor der Zustellung der Klageschrift – jedoch erst nach Ablauf der Klagefrist – am 24. April 2017 durch die Beklagte erteilte schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung durchaus noch möglich war. Jedoch erfolgte diese Zustimmung dann erst zu einem Zeitpunkt, zudem die Beklagte sich bereits in Verzug befunden hatte und zu dem die Klägerin ihre Klage auch nicht mehr hätte fristgerecht erheben können, um die Ausschlussfrist des § 558b Abs. 2 BGB noch einzuhalten. Vielmehr war die Klägerin aufgrund der unstreitig weder bis zum 31. Dezember 2016 noch bis zum 31. März 2017 sondern erst zum 24. April 2017 erklärten Zustimmung der Beklagten vorliegend sogar von Gesetzes wegen gehalten, die Klage spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 31. März 2017 an diesem Tag bei dem hiesigen Amtsgericht einzureichen.

Aus diesem Grunde ist hier auch ein Klageanlass begründender Verzug der Beklagten hinsichtlich der Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen vom 26.10.2016 bereits seit dem 01. Januar 2017 gegeben gewesen (LG Dortmund, Urteil vom 26.05.2010, Az.: 1 T 39/10; AG Wedding, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 4 C 80/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 539 f.).

Die Beklagte wäre im Übrigen ohne ihre verspätete Zustimmung voraussichtlich unterlegen, d.h. der Klage hätte stattgegeben werden müssen.

War die Beklagte als Mieterin aber mit ihrer Zustimmungserklärung zu einem begründeten Mieterhöhungsverlangen in Verzug, hat sie dann auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, wenn die Zustimmung nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung erklärt wird, und die Vermieterin die Klage hierauf hin dann zurücknimmt (BGH, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: VIII ZB 7/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seite 1021; LG Berlin, Urteil vom 17.03.2003, Az.: 65 T 2/03, u.a. in: Grundeigentum 2003, Seiten 881 f. = BeckRS 2003, Nr.: 30928322; LG Darmstadt, Beschluss vom 08.06.1982, Az.: 17 T 16/82, u.a. in: WuM 1983, Seite 116; AG Wedding, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 4 C 80/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 539 f.; Beuermann, Grundeigentum 2003, Seiten 850 f.).

Wäre die Beklagte dem vorgerichtlichen Verlangen der Klägerin auf Zustimmung zur Mieterhöhung gewissenhaft, vollumfänglich und vor allem fristgerecht nachgekommen, wäre es somit aller Voraussicht nach nicht zur Einreichung der Klage gekommen. Weil damit aber Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wurde, ist es auch sachgerecht, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits hier aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).”