Archiv der Kategorie: AMV Pressemitteilungen

Pressemitteilung 16/2020

DAX-Konzern Deutsche Wohnen verstößt abermals gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Deutsche Wohnen, die für alle ihre Konzerngesellschaften und damit für rund 161.000 Wohnungen (Stand: Ende 2019) nur eine einzige Sach- und Haftpflicht-Versicherung bei der Allianz Versicherungs-AG unterhält, verstößt nach dem Wirtschaftsjahr 2016 (siehe AG Spandau – 6 C 293/19, Urteil vom 18.10.2019) bei den Kosten der Versicherung auch bei dem Jahr 2017 gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit- so zumindest das Amtsgericht Spandau (AG Spandau – 5 C 104/20, Urteil vom 14.07.2020).

Rückwirkender Versicherungsabschluss

Die Deutsche Wohnen unterhielt am 02.08.2016 bei der Allianz Versicherungs-AG eine Sach- und Haftpflicht-Versicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 01.01.2017 auf der Basis einer Prämienberechnung nach der Anzahl der Mietobjekte. Dieser Versicherungsvertrag auf der Basis der Prämienberechnung nach der Anzahl der Mietobjekte wurde am 02.08.2016 rückwirkend zum 01.01.2014 durch einen Versicherungsvertrag auf der Basis der Prämienberechnung nach der Wohn-/Nutzfläche abgelöst.

Kostensteigerung von über 50 %

Dieser rückwirkende Austausch der Versicherung führte bei 1.234 Mietern der GSW-Großsiedlung Böhmerwaldweg 1-11 / Elmweg 1-9 ungerade / Frankenwaldstraße 2-12 gerade / Hainleiteweg 1-11, 13 / Kellerwaldweg 1-10, 122 / Knüllweg 1-10 / Steigerwald-

straße 1-19 ungerade / Westerwaldstraße 1, 4-12 gerade im Falkenhagener Feld in Berlin-Spandau zu einer Kostensteigerung von 2015 auf 2016 von 153.584,43 € um

51,69 % auf Gesamtversicherungskosten von 232.974,56 € sowie von 2015 auf 2017 von 153.584,43 € um 55,99 % auf Gesamtversicherungskosten von 239.581,72 €.

Mehrkosten von 63,15 €

Bei der hier klagenden Mieterin aus der Westerwaldstraße 1 stiegen die Versicherungskosten für deren 1-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 61,64 m² von 112,77 € im Jahr 2015 auf 171,06 € im Jahr 2016 und auf 175,92 € im Jahr 2017. Sie forderte den Differenzbetrag zwischen 2015 und 2017 von 63,15 € (175,92 € – 112,77 € = 63,15 €) von der Deutsche Wohnen zurück und berief sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Amtsgericht Spandau bejaht Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit

Zu Recht, urteilte jetzt das Amtsgericht Spandau (AG Spandau – 5 C 104/20, Urteil vom 14.07.2020) und gab der Klage der Mieterin statt. Die eingetretene „Kostensteigerung verstieß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit”. „Aus Sicht eines vernünftigen Wohnungsvermieters stellt sich diese Kostensteigerung nicht als vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Beachtung des Gebots der ordentlichen Wirtschaftsführung dar“, so das Amtsgericht Spandau in seiner Urteilsbegründung.

Kommentar des AMV

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der die Mieterin aus der Westerwaldstraße 1 in der GSW-Großsiedlung Falkenhagener Feld in Spandau vertritt, zeigt sich sehr zufrieden, dass das Amtsgericht Spandau, dass bereits bei der Betriebskostenabrechnung 2016 einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bejaht hatte (AG Spandau – 6 C 293/19, Urteil vom 18.10.2019), dies nun bei der Betriebskostenabrechnung 2017 genauso sieht.

„Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, der 2016 dadurch eingetreten ist, dass die Deutsche Wohnen am 02.08.2016 grundlos rückwirkend einen neuen Versicherungsvertrag trotz bestehendem und ungekündigten Vertrag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 01.01.2017 abgeschlossen hat, hält bis heute an und pflanzt sich von Jahr zu Jahr fort und damit auch in das hier maßgebliche Jahr 2017″, sagt AMV-Chef Marcel Eupen.

„Das maßgebliche Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 14.07.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Wohnen kann noch Berufung beim Landgericht Berlin einlegen. Der AMV rechnet damit, dass die Deutsche Wohnen von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen wird”, so Eupen.

„Da die Deutsche Wohnen sowohl den Versicherungsvertrag vom 02.08.2016 als auch den Nachfolgevertrag vom 01.09.2017 für alle Gesellschaften des Deutsche Wohnen Konzerns rückwirkend trotz bestehendem Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, hat das vorliegende Gerichtsurteil nicht nur Auswirkungen auf die hier involvierte GSW-Wohnung aus dem Falkenhagener Feld in Spandau sondern unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Spandau eine deutschlandweite Wirkung auf alle Wohnungen der Deutsche Wohnen”, so Eupen.

„Der sich jährlich fortpflanzende Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt laut Eupen auch für die Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2019 für die Abrechnungsperiode 2018. Hier läuft bereits ein entsprechender Gerichtsprozess vor dem Amtsgericht Spandau (5 C 150/20). Eupen erwartet ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Spandau im Herbst dieses Jahres.”

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. rät allen Wohnraummietern der Deutsche Wohnen, umgehend bei ihrer Betriebskostenabrechnung 2019 für die Abrechnungsperiode 2018 – sofern noch nicht geschehen – Widerspruch gegen die Kosten der Versicherung einzulegen und einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu rügen, da die Deutsche Wohnen ohne ersichtlichen Grund am 02.08.2016 rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2014 bis 01.01.2017 einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, wonach die Versicherungsprämie nicht mehr nach der Anzahl der Wohnobjekte sondern nach der Wohn-/Nutzfläche nach Quadratmetern abgerechnet wird mit der Folge einer exorbitanten Kostensteigerung”, sagte Eupen.

Berlin, den 04.08.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 15/2020

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.07.2020 ist kein negatives Signal für den Berliner Mietendeckel

„Aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom heutigen Tage zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ können keine negativen Rückschlüsse für den Berliner Mietendeckel gezogen werden, da das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) – anders als der bayerische Gesetzesentwurf – auf einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept aufbaut und seine Regelungen nicht eine bloße Verschärfung der bundesrechtlichen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze darstellen“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. Marcel Eupen.

„Der Berliner Mietendeckel (Mietenstopp des § 3 MietenWoG Bln) kann auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für den Bereich des Wohnungswesens gestützt werden, da vorgenannte Vorschrift eine öffentlich-rechtliche Regelung ist, der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Privaten (also zwischen den Mietvertragsparteien) keine unmittelbare Wirkung zukommt. Es handelt sich bei Mietpreisbremse und Kappungsgrenze auf der einen Seite und dem Mietendeckel auf der anderen Seite um unterschiedliche „Rechtsregime“. Während Mietpreisbremse und Kappungsgrenze zwischen den Mietvertragsparteien zivilrechtlich gelten, ist der Mietendeckel ein öffentlich-rechtliches Preiserhöhungsverbot“, so Eupen.

„Der AMV geht nach wie vor davon aus, dass der Berliner Mietendeckel einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand hält“, sagte Eupen.

Berlin, den 16.07.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 14/2020

Kostenfreie bezirkliche Mieterberatung Spandau: In 4 von 7 Beratungsstellen des AMV  wieder persönliche Beratung

Nach monatelanger coronabedingter Schließung findet ab sofort wieder eine persönliche Mieterberatung an den Standorten

– „Gemeinwesenverein Haselhorst e.V.“, Burscheider Weg 21, 13599 Berlin,

montags 10 – 12 Uhr

– „Stadtteilzentrum Gemeinwesenverein Heerstraße Nord e.V., Obstallee 22 d/e,

13593 Berlin, montags 16 – 19 Uhr

– „Paul-Schneider-Haus“, Schönwalder Straße 23-24, 13585 Berlin,

dienstags 14 – 17 Uhr

– „KieztreFF“ (Einkaufszentrum Posthausweg), Falkenseer Chaussee 199,

13589 Berlin, dienstags 18 – 20 Uhr

statt.

Noch geschlossene Beratungsstellen:

Zur Pandemie-Vorbeugung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus weiterhin geschlossen sind:

– „Stadtteilbüro Siemensstadt“, Wattstraße 13, 13629 Berlin, montags 13 – 15 Uhr

– „Seniorentreff Hohenzollernring“, Hohenzollernring 105, 13585 Berlin,

dienstags 11 – 13 Uhr

– „Stadtteilladen Wilhelmstadt“ (ehemalige Post), Adamstraße 39, 13595 Berlin,

donnerstags 8 – 11 Uhr

Telefonische kostenlose Mieterberatung:

Solange die Beratungsstellen Siemensstadt, Hakenfelde und Wilhelmstadt geschlossen sind, findet wochentags von Montag bis Freitag in der Zeit von 08 – 17 Uhr eine telefonische kostenlose Mieterberatung unter 030-68 83 74 92 oder 0170/23 71 790 oder 0174/48 32 728 statt.

Berlin, den 12.06.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 13/2020

Spandau bekommt mit der „Spandauer Neustadt“ und der „Wilhelmstadt“ seine ersten beiden Milieuschutzgebiete

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin wird am 17.06.2020 die Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gem. § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Gebiete “Spandauer Neustadt”- Drucksache – 1821/XX (https://www.berlin.de/ba-spandau/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=10394) und “Wilhelmstadt” – Drucksache 1820/XX (https://www.berlin.de/ba-spandau/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=10393) beschließen. Damit bekommt Spandau seine ersten beiden Milieuschutzgebiete sowie ein eigenständiges Instrument zur Sicherung der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den vorgenannten Gebieten.

Für Milieuschutzgebiete in Spandau hatte sich der parteiübergreifende Runde Tisch “Milieuschutzgebiete in Spandau” unter seinem Koordinator und Leiter Marcel Eupen seit dem Jahr 2018 stark gemacht. Der Runde Tisch hatte sich am 14.03.2018 gegründet. Seine Aufgabe war es, im Vorfeld von Initiativen und Anträgen in der Bezirksverordnetenversammlung dafür zu sorgen, sich dem Thema parteiübergreifend anzunähern und eine gemeinsame Linie für eine politische Umsetzung in der BVV zu entwickeln. So konnte erreicht werden, das wichtige Thema “Milieuschutz” vor einer parteipolitischen Auseinandersetzung in der BVV zu bewahren, bevor die Grundlagen, Möglichkeiten und Perspektiven erörtert wurden.

 

Kommentar des AMV:

„Die Auswirkungen der wachsenden Stadt Berlin sind bereits seit längerem in Spandau deutlich spürbar. Von daher begrüßen wir es sehr, dass Spandau mit der „Spandauer Neustadt“ und der „Wilhelmstadt“ nun seine ersten beiden Milieuschutzgebiete bekommt“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. und Koordinator sowie Leiter des parteiübergreifenden Runden Tischs “Milieuschutzgebiete in Spandau” Marcel Eupen.

„Zwar sei Milieuschutz kein Instrument, um Mieterhöhungen zu verhindern, biete Mietern aber einen Schutz vor sozialer Verdrängung, vor Luxussanierungen und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentum. Die Spandauer Mieter müssen „mit allen zur Verfügung stehenden städtebaulichen Instrumenten geschützt werden“, sagte AMV-Chef Eupen, „und zwar jetzt, da der Flughafen Tegel in Bälde schließt.“

„Der AMV dankt ausdrücklich Herrn Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU) für seinen unkomplizierten und pragmatischen Einsatz zur Schaffung der beiden Milieuschutzgebiete”, sagte Eupen.

„Für die betroffenen Mieterinnen und Mieter der zukünftigen sozialen Erhaltungsgebiete „Spandauer Neustadt“ und „Wilhelmstadt“ sollte nun so schnell wie möglich eine bezirkliche kostenfreie Mieterberatung zur Beantwortung von Fragen rund um den Milieuschutz eingerichtet und aufgebaut werden, die zu allen rechtlichen Themen des Milieuschutzes in Anspruch genommen werden kann”, so Eupen.

Berlin, den 12.06.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 12/2020

Rechtliche Rahmenbedingungen des Mietspiegels müssen geregelt werden

In Berlin wird der Berliner Mietspiegel seit Jahren von der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin nicht anerkannt und angewendet:

– Landgericht Berlin – 63 S 230/16, Endurteil vom 01.03.2019, Berliner Mietspiegel 2015

– Landgericht Berlin – 63 S 184/18, Endurteil vom 24.03.2020, Berliner Mietspiegel 2017

Die anderen Zivilkammern des Landgerichts Berlin erkennen hingegen den Berliner Mietspiegel an und wenden ihn an.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für Mieterinnen und Mieter fordert der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. den Erlass einer Mietspiegelverordnung.

Trotz in § 558c Abs. 5 BGB gesetzlich vorhandener Ermächtigungsgrundlage wurde bisher weder ein Mietspiegelgesetz noch eine Mietspiegelverordnung verabschiedet.

Vorgenannte Vorschrift lautet wie folgt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.“

Die seit 1976 von den jeweiligen Bauministerien bzw. in deren Auftrag herausgegebenen „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ erlangen zwar eine weite Verbreitung, stellen jedoch weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsvorschrift dar, sondern sollen lediglich den Akteuren Orientierungshilfen zur Mietspiegelaufstellung an die Hand geben.

Der Entwurf einer Mietspiegelverordnung – MietspiegelV – liegt als Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 11.4.2016 vor und wird nicht verabschiedet.

Der AMV fordert bundeseinheitliche Standards für die Erstellung von Mietspiegeln.

„Es gibt eine große Rechtsunsicherheit, wie die verschiedenen Urteile zur Gültigkeit der Berliner Mietspiegel zeigen“, sagte Marcel Eupen, 1.Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. „Die Entscheidung, ob der Berliner Mietspiegel Anwendung findet oder nicht, darf nicht länger den Gerichten überlassen werden. Hier ist der Gesetzgeber auf Bundesebene gefragt und muss tätig werden. Es bedarf dringend bundeseinheitlicher Standards für die Erstellung von Mietspiegeln“, so Eupen.

Berlin, den 23.04.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 11/2020

Landgericht kippt Berliner Mietspiegel

Zivilkammer 63 setzt auf Sachverständigengutachten statt auf den

Berliner Mietspiegel 2017

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 63 S 184/18 mit Urteil vom 24.03.2020 einer Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen (Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH) in voller Höhe stattgegeben und dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, sondern auf der Basis eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete entschieden. Durch dieses Urteil wird der Berliner Mietspiegel extrem geschwächt und die Mieterinnen und Mieter massiv verunsichert.

Der Hintergrund:

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH, vertreten durch die Deutsche Wohnen Management GmbH, forderte die betroffene Mieterin aus dem Haus An der Kappe 74a in Berlin-Spandau auf, einer Mieterhöhung für ihre 84,06 m² große Wohnung von 422,82 € um 52,11 € auf 474,93 € mit Wirkung ab dem 01.02.2018 zuzustimmen.

Da die Mieterin ihre Zustimmung verweigerte, erhob die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH vor dem Amtsgericht Spandau Zustimmungsklage. Das Amtsgericht Spandau

– 10 C 507/17 – wies die Klage auf der Basis des Berliner Mietspiegels 2017 mit Urteil vom 31.05.2018 ab.

Das Landgericht Berlin gab der Berufung der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH statt und verurteilte die Mieterin zur Zustimmung in voller Höhe und wandte dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2017 an, sondern entschied auf der Basis eines zuvor gegen einen Gebührenvorschuss von 3.500,00 € eingeholten Sachverständigengutachtens, da der Berliner Mietspiegel 2017 keine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sei. Es ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Die betroffene Mieterin wird gegen das Urteil unverzüglich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Die Zivilkammer 63 setzt sich damit in einen direkten Widerspruch zur Zivilkammer 67, die bei einem Nachbarn aus dem Haus An der Kappe 74c in Berlin-Spandau in dem Verfahren 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2017 auf der Basis des Berliner Mietspiegel 2017 entschieden hatte.

Die Zivilklammer 63 war für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Spandau bis zum 31.12.2018 und ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Schöneberg und dem Wedding zuständig.

Die Zivilklammer 67 ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Mitte, Tiergarten und Spandau zuständig.

Kommentar des AMV

„Der Umstand, dass die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin den Berliner Mietspiegel 2017 nicht anwendet, sondern ein äußerst teures Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt und auf dessen Basis entschieden hat, ist eine Katastrophe sowohl für die betroffene Mieterin als auch in Zukunft für Mieterinnen und Mieter aus Schöneberg und dem Wedding“, sagte Marcel Eupen, der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., „denn diese Vorgehensweise führt zu einer extremen Rechtsunsicherheit über die Anwendung des Mietspiegels und damit zu einer Verunsicherung der Mieterinnen und Mieter. Der Mietspiegel ist das einzige Instrument für Mieter, Mieterhöhungen überprüfen zu können. Bei einer Nichtanwendung des Berliner Mietspiegels haben Mieter dagegen keine Möglichkeit, ihre Mieterhöhung zu überprüfen.“

„Die Absurdität, dass unmittelbare Nachbarn mit divergierenden Urteilen leben müssen, erschließt sich dogmatisch nur Juristen unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und praktisch durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin. Die eine Berufung (An der Kappe 74a) wurde noch im Jahr 2018 und die andere (An der Kappe 74c) erst in 2019 eingelegt. Die Zivilklammer 63, die im Fall An der Kappe 74a entschieden hat, war für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Spandau bis zum 31.12.2018 und ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Schöneberg und dem Wedding zuständig. Die Zivilklammer 67, die im Fall An der Kappe 74c geurteilt hat, ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Mitte, Tiergarten und Spandau zuständig“,

so Eupen.

„Die vorliegende Entscheidung hat auch nicht durch das „Mietendeckel-Gesetz“ an Brisanz verloren. Es sind noch diverse Berufungen beim Landgericht Berlin anhängig, die Mieterhöhungen betreffen, die vor dem Stichtag des 18.06.2019 greifen. Zum anderen gilt der Mietendeckel nicht für alle Gebäude und Mietverhältnisse. So gilt er beispielsweise nicht für Gebäude, die erst nach 2014 bezugsfertig geworden sind. Nicht betroffen ist auch Wohnraum, der zuvor dauerhaft unbewohnbar oder unbewohnt war – neu ausgebaute Dachgeschosse etwa. Schließlich steht noch nicht fest, ob der Mietendeckel verfassungskonform ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Mieterhöhungen wieder ausgesprochen und am Prüfungsmaßstab des Mietspiegels überprüft werden“, sagte Eupen.

Berlin, den 22.04.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 10/2020

AMV fordert Rücknahme der Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilte mit Pressemitteilung vom 27.03.2020 unter der Überschrift „Für Mieterinnen und Mieter im Sozialen Wohnungsbau gibt es keine Mieterhöhungen in den nächsten beiden Jahren” mit, dass die jährlich zum 1. April anstehenden Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau um jeweils 0,13 €/m² Wohnfläche monatlich für die nächsten zwei Jahre ausgesetzt werden (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_2003/nachricht6871.html).

Sie verschwieg dabei, dass von diesem Mieterhöhungsverzicht nicht die Erhöhung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten umfasst ist.

Recherchen der Berliner Zeitung bezüglich der 6 landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften ergaben:

– Die Degewo verlangte zum 1. Januar „Mietanpassungen“ für rund 7.800 Sozialwohnungen. Die Miete erhöhte sich im Schnitt pro Wohnung um 6 Euro monatlich.

– Die Gesobau erhöhte zum 1. Januar und zum 1. Februar für 367 Sozialwohnungen die Miete – im Schnitt um 8 Cent je Quadratmeter.

– Die Wohnungsbaugesellschaft Mitte (WBM), die 1485 Sozialwohnungen in ihrem Bestand hat, erhöhte die Miete im Schnitt um 5,59 Euro pro Wohnung.

– Die Gewobag hatte zunächst vor, die Mieten für ihre Sozialwohnungen noch 2020 anzuheben. Auf Anfrage der Berliner Zeitung, für wie viele Sozialwohnungen denn die Miete steigen soll, erklärte die Gewobag die Kehrtwende: „Wir werden alle Mietanpassungen mit Wirkung zum 1. Mai (und später) zurücknehmen“, so Unternehmenssprecherin

Anne Grubert. Die Mietanpassung sei vor dem Senatsbeschluss zum Mietenstopp verschickt worden.

– Die Howoge sowie Stadt und Land erhöhten die Mieten für Sozialwohnungen bisher in 2020 nicht.

Näheres unter https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/wie-landeseigene-wohnungsunternehmen-doch-die-miete-anheben-koennen-li.81210

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hätte vom Berliner Senat erwartet, dass nicht nur die alljährlich zum 1. April anstehenden Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau um jeweils 0,13 €/m² Wohnfläche monatlich für die nächsten zwei Jahre ausgesetzt werden, sondern zur Sicherung sozialverträglicher Mieten auch auf die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in 2020 verzichtet wird. Die Anpassung war für den Berliner Senat bei der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2020/2021 voraussehbar und hätte mitgeregelt werden können. Die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind indexiert und werden seit 2005 alle drei Jahre (2008, 2011, 2014, 2017, 2020) anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst, und zwar um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für 2020 ergibt sich rechnerisch eine Veränderung von 4,84 Prozent. Einkommensschwache Haushalte können Mieterhöhungen nur schwer verkraften und hätten vor diesen Mieterhöhungen bewahrt werden sollen. Warum der Berliner Senat die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in 2020 nicht mitausgeschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.

„Der AMV begrüßt es ausdrücklich, dass die Gewobag nunmehr entschieden hat, ihre Mieterhöhungen bezüglich der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zurückzunehmen und erwartet, dass degewo, GESOBAU und WBM dem positiven Beispiel der Gewobag folgen werden. Der Berliner Senat muss hier seinen Einfluss geltend machen bzw. nachbessern. Die Mieterhöhungen müssen zwingend zurückgenommen werden”, so Eupen.

Berlin, den 15.04.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 09/2020

 „Staakener Fensterberatung” gut angenommenSeit dem16.03.2020 findet die kostenfreie Mieterberatung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. im Auftrag des Bezirksamts Spandau in Staaken im Gemeinwesenverein Heerstraße Nord e.V. im Stadtteilzentrum Obstallee 22e nur noch in Notfällen und ohne direkten Kontakt als sog. „Fensterberatung” statt. Sie wurde sehr gut angenommen und bisher von 22 Mieterinnen und Mietern in Anspruch genommen.

Die Ratsuchenden reichen ihre Unterlagen über den Briefkasten im Fenster neben der Eingangstür in den Beratungsraum. Dort werden sie gesichtet und die Sach- und Rechtslage wird geprüft. Nach erfolgter Überprüfung erfolgt sodann durch das geöffnete Bürofenster unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 2 Metern eine persönliche Beratung oder alternativ bei geschlossenem Fenster eine telefonische Beratung unter 030 – 914 90 889 oder unter 0174 / 483 27 28. Nach der erfolgten Beratung werden die Unterlagen durch den Briefkasten zurückgereicht.

Die „Staakener Fensterberatung” findet in der Zeit der Corona-Pandemie immer montags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr statt.

Auch im „Gemeinwesenverein Haselhorst e.V.“, Burscheider Weg 21, 13599 Berlin, findet eine „Fensterberatung” statt, und zwar montags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr.Die übrigen Standorte der bezirklichen Mieterberatung – Siemensstadt, Hakenfelde, Neustadt, Falkenhagener Feld und Wilhelmstadt – sind zur Pandemie-Vorbeugung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zurzeit geschlossen.

Telefonisch findet als Ersatz eine kostenlose Mieterberatung des AMV im Auftrag des Bezirksamts Spandau montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter 030 – 68 83 74 92 oder unter 0170 / 23 71 790 oder unter 0174 / 483 27 28 statt. Zur Vorbereitung können Unterlagen zuvor per E-Mail unter information.amv@gmail.com oder postalisch unter der Postadresse AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., c/o RA Uwe Piper, Bayernring 27 a, 12101 Berlin, an den AMV übermittelt werden.
Bitte beachten Sie, die telefonische Mieterberatung gilt ausschließlich nur zur Pandemie-Vorbeugung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und wird später nach Aufhebung der Vorbeugemaßnahmen wieder eingestellt.
Berlin, den 07.04.2020
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 08/2020

AMV schließt Beratungsbüro zunächst bis zum 14.04.2020

Sie können uns aber weiter telefonisch, per E-Mail und per Post erreichen.

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hat entschieden, zur Pandemie-Vorbeugung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ab sofort die Beratungen im Beratungsbüro Westerwaldstraße 9a in 13589 Berlin zunächst bis zum 14.04.2020 ausfallen zu lassen.
„Aufgrund der gebotenen Vorsicht bezüglich der Verbreitung des Corona-Virus und zum Schutz besonders gefährdeter Personen ist die Schließung unseres Beratungsbüros erforderlich“, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.
Bei mietrechtlichen Problemen sind wir aber weiter für unsere Mitglieder telefonisch, per E-Mail und schriftlich zu erreichen:
Tel.: 030 / 68 83 74 92, Handy: 0170 / 237 17 90, Handy: 0174 / 483 27 28
Postadresse: AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., c/o RA Uwe Piper, Bayernring 27 a, 12101 Berlin
Berlin, den 18.03.2020
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 07/2020

Mietendeckel – AMV fordert Deutsche Wohnen zur Reduzierung der Mieten ab 23.02.2020 auf

Die Deutsche Wohnen Management GmbH hat in der vergangenen Woche tausende Mieterinnen und Mieter über die Reduktion ihrer Mieten gemäß dem Mietendeckel informiert.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 ließ die Deutsche Wohnen Management GmbH zahlreichen Mietparteien Informationen über deren Miethöhe zukommen und reduzierte die Miete bei den Mietern, bei denen sie die Nettokaltmiete nach dem 18.06.2019 erhöht hatte.

Die Deutsche Wohnen Management GmbH differenzierte in ihren Schreiben zwischen Mietern mit und ohne Einzugsermächtigung.

In den Schreiben der Deutsche Wohnen Management GmbH vom 28.02.2020 bei Mietern mit Einzugsermächtigung heißt es u.a. wie folgt:

“Gemäß MietenWoG Bln dürfen wir ab März 2020 von Ihrem Konto nur noch die Miete in Höhe von … € abbuchen.”

In den Schreiben der Deutsche Wohnen Management GmbH vom 28.02.2020 bei Mietern ohne Einzugsermächtigung heißt es wie folgt:

“Sofern Sie die Miete für März 2020 bereits an uns überwiesen haben, bitten wir Sie, bei Ihrer Mietzahlung für April 2020 eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.”

Die Deutsche Wohnen Management GmbH reduziert die Mieten damit wohl erst zum 01.03.2020 und nicht bereits zum 23.02.2020.

In den Schreiben der Deutsche Wohnen Management GmbH vom 28.02.2020 heißt es des Weiteren wie folgt:

“Unter anderem bestimmt das Gesetz, dass nach seinem Inkrafttreten und ausschließlich für die Dauer seines Geltungszeitraumes nur noch die per 18.06.2019 vereinbarte Grund- bzw. Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge gefordert bzw. entgegengenommen werden darf.”

Damit erweckt die Deutsche Wohnen Management GmbH den Eindruck, dass sie nach dem Außerkrafttreten des MietenWoG Bln am 22.02.2025 (Art. 4 Abs. 2 WoG Bln) ab dem 23.02.2025 wieder die “alte” und erhöhte Miete begehrt.

Kommentar des AMV:

„Nach dem „Mietendeckel-Gesetz” ist eine höhere Miete als jene vom 18. Juni 2019 „ab dem Tag des Inkrafttreten“ des Mietendeckels am 23.02.2020 verboten. Die Miete ist von diesem Zeitpunkt an „auf die zulässige Miete“ zu reduzieren. Die Deutsche Wohnen vermittelt mit ihren Schreiben den Eindruck, dass sie die Mieten erst zum 01.03.2020 und nicht schon zum 23.02.2020 reduziert. Sollte dieser Eindruck zutreffend sein, hätte die Deutsche Wohnen mit ihrer Reduzierung erst ab dem 01.03.2020 gegen das „Mietendeckel-Gesetz” verstoßen und für den Zeitraum vom 23.02. bis zum 29.02.2020 eine gesetzlich verbotene Miete vereinnahmt, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. Er fordert die Deutsche Wohnen auf, die Reduzierung bereits ab dem 23.02.2020 vorzunehmen.

„Entgegen der Formulierung der Deutsche Wohnen, dass das „Mietendeckel-Gesetz” bestimme, „dass ausschließlich für die Dauer seines Geltungszeitraumesnur noch die per 18.06.2019 vereinbarte Grund- bzw. Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge gefordert bzw. entgegengenommen werden dürfe”, regelt das „Mietendeckel-Gesetz” nicht, dass nach dem Außerkrafttreten des „Mietendeckel-Gesetzes” am 22.02.2025 (Art. 4 Abs. 2 WoG Bln) ab dem 23.02.2025 wieder die “alte” und erhöhte Miete gelte”, so Eupen.

Berlin, den 10.03.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV