Amtsgericht München – 474 C 18543/14, Urteil vom 28.11.2014: “Promovierter Arsch” darf Wohnung fristlos kündigen!
Ein von seinem Mieter als “promovierter Arsch” beleidigter Vermieter hat das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies entschied das Amtsgericht München. Demnach ist nach solch einer massiven Beleidigung vor einer Kündigung keine Abmahnung mehr nötig. Als Grund nannte das Gericht auch, dass beide Parteien im selben Haus wohnten und sich dadurch zwangsläufig begegnen mussten und dass der Mieter sich nicht entschuldigt hat (Az. 474 C18543/14).
Archiv der Kategorie: Gerichtsentscheidungen
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Amtsgericht Münster – 8 C 2524/13, Urteil vom 19.02.2014: Kuriose Fälle vor Gericht: Ein Mieter stritt sich vor Gericht mit dem Vermieter, ob er Auto fahren darf!
Das Autofahren verbieten wollte der Vermieter einer Wohnung einem Mieter in einem Fall, den das AG Münster auf dem Tisch hatte.
„Der Mieter darf so viel Auto fahren, wie er will“, sagte das AG Münster (Urteil v. 19.2.2014, 8 C 2524/13). Die Vereinbarung über das Autoverbot sei unwirksam. Gegen das Ziel, die Siedlung als zukunftsweisendes Wohnquartier mit besonderer ökologischer und urbaner Wohnqualität zu gestalten, sei an sich zwar nichts einzuwenden. Das Autoverbot sei aber viel zu generell gefasst, weil es z. B. auch den Fall umfasse, dass ein Mieter ein Auto erbt oder zwar ein solches hat, es aber dauerhaft jemand anderem überlässt.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Amtsgericht Dresden – 148 C 5353/13, Urteil vom 11.11.2013: Erhöhter Legionellenwert rechtfertigt Mietminderung!
Eine erhöhte Legionellenkonzentration im Trinkwasser stellt einen Mangel der Wohnung dar und kann zu einer Minderung der Miete führen.
Die Mietminderung um 25 Prozent wegen des legionellenhaltigen Trinkwassers war gerechtfertigt. Eine zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räumlichkeit entspricht nur dann dem Vertragszweck, wenn sie nicht gesundheitsgefährdend ist. Bei der gemessenen Legionellenkonzentration, die den technischen Maßnahmewert nach der Trinkwasserverordnung deutlich überstieg, war von einer akuten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Dadurch war die Tauglichkeit der Wohnung nicht unerheblich vermindert.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
BGH – VIII ZR 161/14, Urteil vom 06.05.2015: Vermieter kann für Legionelleninfektion haften!
Erkrankt ein Mieter infolge einer Legionelleninfektion, kommt eine Haftung des Vermieters in Betracht, wenn dieser Kontroll- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. An die Gewissheit, dass die Krankheit durch verunreinigtes Wasser verursacht worden ist, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015: Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt!
Berliner Morgenpost am 12.05.2015: Berliner Gericht kippt Mietspiegel!
Gutachten kritisiert die Methode. Vermieterin kann höheren Quadratmeterpreis verlangen.
Für den Mietspiegel ist die Stadtentwicklungsverwaltung zuständig. Dort wurde man von dem Urteil überrascht. “Wir halten den Mietspiegel 2013 auch weiterhin für qualifiziert – und auch den Mietspiegel 2015, der nach den gleichen Kriterien erstellt wurde”, sagte Martin Pallgen, Sprecher von Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD), am Montag der Berliner Morgenpost. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei und auch noch keine schriftliche Begründung vorliege, könne er zu Details jedoch keine Stellung nehmen. Setzt sich allerdings die Rechtsauffassung des Amtsgerichts durch, hat Berlin ein Problem: Der neue Mietspiegel, den Stadtentwicklungssenator Geisel in sechs Tagen vorstellen wird, wurde nach den gleichen Kriterien erstellt wie das Regelwerk aus dem Jahr 2013.
Der Chef des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, sieht den Mietspiegel durch das Urteil aber nicht in Gefahr: “Wir haben schon einige positive Urteile zum Mietspiegel 2013, auch von Kammern des Amtsgerichtes Charlottenburg. Dieses ist das erste negative.” Der vom Verein beratene Mieter werde gegen das Urteil Berufung einlegen, betonte Wild.
Berlins Vermieter dagegen werden das Urteil des Amtsgerichts begrüßen, denn es stärkt ihre Position. Denn mit der ab 1. Juni geltenden Mietpreisbremse wird die im Mietspiegel ausgewiesene “ortsübliche Vergleichsmiete” noch wichtiger als zuvor. Bei einer Neuvermietung darf die Miete dann nur noch bis zu zehn Prozent über diesem Wert liegen.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015: Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt!
Berliner Zeitung am 11.05.2015: Mängel bei der Erstellung – Amtsgericht zweifelt Berliner Mietspiegel an!
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden. Deswegen könne das Werk nicht zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sieht die Entscheidung gelassen. „Beim Amtsgericht Charlottenburg wurden nach unserer Kenntnis bislang fünf Verfahren behandelt“, sagte Behördensprecher Martin Pallgen. „Die Richter kamen jeweils zu unterschiedlichen Urteilen.“ Ein Richter desselben Gerichts habe den Mietspiegel 2013 als „qualifizierten Mietspiegel“ eingestuft.
„Das zeigt, dass jedes Mal Einzelfallentscheidungen gefällt werden und eine Generalisierung nicht möglich ist“, so Pallgen. Für den Mietspiegel 2015, der am 18. Mai vorgestellt werde, habe das Urteil keine Auswirkungen. „Wir gehen weiterhin davon aus, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt“, sagte Pallgen. Der Berliner Mieterverein bezeichnete das Urteil als „falsch“ und nicht nachvollziehbar.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015: Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt!
Der Tagesspiegel am 11.05.2015: Amtsgericht Charlottenburg kippt Berliner Mietspiegel!
Mietspiegel dienen in den meisten deutschen Städten als Richtschnur bei Mieterhöhungen. Nun hat ein Gericht das Berliner Zahlenwerk für unwirksam erklärt. Noch ist es ein Urteil in erster Instanz. Es könnte aber eine Debatte – und eine Klagewelle – auslösen.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015: Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt!
Amtsgericht kippt Berliner Mietspiegel – Senat sieht Mietspiegel-Urteil gelassen. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat den alten Mietspiegel der Hauptstadt gekippt – der Senat sieht das gelassen und will den neuen trotzdem wie geplant Anfang kommender Woche vorlegen. Deshalb wird sich die Entscheidung wohl nicht auf die Mietpreisbremse auswirken: Sie wird auf Basis des neuen Mietspiegels erstellt.
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
BGH – XI ZR 406/13, Urteil vom 05.05.2015 – Banken müssen
Lebensversicherungen nicht rückabwickeln!
Banken können aufatmen, Verbraucher nicht: An Darlehen gekoppelte
Lebensversicherungen müssen nicht durch das kreditgebende Institut
rückabgewickelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 05.05.2015
entschieden.
Weder handele sich bei den Verträgen um ein sogenanntes verbundenes
Rechtsgeschäft noch seien sie als wirtschaftliche Einheit zu sehen,
begründete der Vorsitzende Richter den Beschluss des XI. Senats.
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BGH – XI ZR 214/14, Urteil vom 05.05.2015 – Kündigungsklauseln von Sparkassen unzulässig!
Weil die Kündigungsklauseln für private Girokonten nach einem BGH-Urteil unklar formuliert sind, müssen nun bundesweit rund 400 Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu verfassen – sonst drohen hohe Bußgelder.
Die Kündigungsklauseln von Sparkassen müssen überarbeitet werden. Sie seien „unklar und intransparent“, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 05.05.2015 in Karlsruhe klar. Der Kläger, der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB), hatte einer bayerischen Sparkasse vorgeworfen, nicht klar genug darauf hinzuweisen, dass das Institut Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen darf.