Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


spiegel.de am 07.08.2017: Immobilien
 – So könnte die Mietpreisbremse doch noch greifen

Die Mietpreisbremse hat den Anstieg der Mieten nicht gestoppt. Vor der Wahl fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband, Schlupflöcher zu schließen und Bußgelder gegen Vermieter zu ermöglichen. Doch die Union ist dagegen.

Sieben Wochen vor der Bundestagswahl appelliert der Paritätische Wohlfahrtsverband an die im Bundestag vertretenen Parteien, die Mietpreisbremse nicht abzuschaffen – sondern zu verschärfen und “erhebliche Regulierungslücken” zu stopfen. “Um die Einhaltung der Mietpreisbremse zu garantieren, muss der Vermieter zu mehr Transparenz verpflichtet werden”, heißt es in einem Schreiben des Verbands an die Mitglieder des Bundestagsauschusses für Recht und Verbraucherschutz, das dem SPIEGEL vorliegt.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/mietpreisbremse-wohlfahrtsverband-fordert-verschaerfung-union-blockiert-a-1161451.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 09.08.2017: Mieterstadt Berlin – Energetische Sanierung als Vermietertrick

Das Dämmen von Wohnhäusern ist schlechter als sein Ruf. Häufig sinken die Nebenkosten kaum, dafür explodiert die Quadratmetermiete.

Was tun? Zunächst einmal die Regeln ändern, wonach jährlich elf Prozent der Kosten auf die Miete umgelegt werden können. Dieser Satz wirkt nämlich, wie es Reiner Wild vom Mieterverein nannte, wie ein Brandbeschleuniger. Und vor allem nur dann energetisch sanieren, wenn nachgewiesen ist, dass die Einsparungen bei der Energie die Kosten rechtfertigen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/mieterstadt-berlin-energetische-sanierung-als-vermietertrick/20167264.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter bei einer Eigenbedarskündigung darlegen und beweisen, dass der Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar gewesen ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Westerstede (AG Westerstede – 27 C 396/16, Urteil vom 26.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Westerstede in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es liegt hier auch keine treuwidrige Kündigung vor. Eine solche liegt vor, wenn der Vermieter ein Mietverhältnis nach nur kurzer Mietdauer wegen Eigenbedarf kündigt, er aber bereits beim Abschluss des Mietvertrages wusste, dass er die Wohnung alsbald selbst für sich oder einen Angehörigen benötigt. Dem Eigentümer wird allerdings nicht abverlangt, eine Lebensplanung vorzunehmen, die er im Zeitpunkt der Vermietung seines Eigentums noch nicht vornehmen brauchte (BVerfG, NJW 1989, 970). Maßgeblich sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen des Vermieters, sondern die tatsächlichen Verhältnisse beim Abschluss des Mietvertrages. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Mieter. Da die Tatsachen, ob der Bedarf bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, aber in der Sphäre des Vermieters liegen, erfolgt insoweit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die Zeugin hat hierzu bekundet, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger erst ein knappes Jahr bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entwicklung der Beziehung noch nicht absehbar gewesen. Sie habe sich außerdem nicht vorstellen können, in #### zu wohnen. Mittlerweile habe sie die Familie des Klägers und den Freundeskreis besser kennengelernt und könne sich dies nun doch vorstellen. Außerdem sei die Familienplanung erst nach dem Vertragsschluss vor dem Hintergrund der Entwicklung der Beziehung in Betracht gezogen worden. Neben diesen und weiteren Aspekten sei der Bedarf, in das streitgegenständliche Wohnhaus zu ziehen, erst nach Vertragsschluss mit den Beklagten deutlich geworden. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Ebenso bestätigte dieses Bild die Anhörung gem. § 141 ZPO des Klägers. Dieser bekundete glaubhaft, dass es ihm Leid täte, den Beklagten nach so kurzer Zeit bereits wieder zu kündigen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Prenzlberger Stimme am 09.08.2017: Bezirksamt Pankow und “Deutsche Wohnen” unterzeichnen Vereinbarung über sozialverträglichen Sanierungsablauf

Das Bezirksamt Pankow und der Immobilienkonzern “Deutsche Wohnen” haben eine gemeinsame Erklärung über den sozialverträglichen Ablauf von Sanierungsmaßnahmen in der Wohnanlage Grellstraße/Prenzlauer Allee unterzeichnet.

In eimer vom Bezirksamt Pankow dazu veröffentlichten Pressemitteilung heißt es dazu lediglich: “Es ist gemeinsames Ziel des Bezirks und der Deutsche Wohnen, etwaige Ängste und Befürchtungen der Mieter und Mieterinnen noch vor Beginn der Baumaßnahmen und vor Erteilung der bau- und erhaltungsrechtlichen Genehmigungen zu entkräften.”

http://www.prenzlberger-stimme.de/?p=115580

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

freitag.de am 09.08.2017: Der Chef kassiert zwei Millionen

Daseinsvorsorge Gewinne sprudeln, Mieter gehen auf die Barrikaden: ein Porträt des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen

Nur Vonovia ist größer: Die Deutsche Wohnen ist im Zuge einer vom Management betriebenen aggressiven Wachstumsstrategie zum zweitgrößten Immobilienunternehmen in Deutschland geworden. Rund 70 Prozent ihres Immobilienbestandes liegen im Großraum Berlin, wo sie eine marktbeherrschende Stellung innehat, wenn es um die Verteilung und Bepreisung knappen Wohnraums geht. Kaum ein anderer Konzern steht dabei so sehr im Kreuzfeuer der Kritik von Mieterinnen und Mietern.

Der Konzern werde, so eine ehemalige Führungskraft, vom Vorstandschef Michael Zahn „autoritär“ und „sehr hierarchisch“ geführt. Zahn bekam 2016 für seine Vorstandstätigkeit 2.082.000 Euro ausbezahlt, etwa das 70-Fache des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgeltes eines abhängig Beschäftigten der Deutsche Wohnen.

https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/der-chef-kassiert-zwei-millionen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Eigenbedarfskündigung, wonach der Vermieter mit seiner Lebensgefährtin in die Wohnung ziehen möchte, weil er wegen einer Familiengründung und der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin ein Arbeitszimmer brauche, eine größere Wohnung benötige, wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Westerstede (AG Westerstede – 27 C 396/16, Urteil vom 26.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Westerstede in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat das Mietverhältnis mit den Beklagten gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gekündigt. Danach kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes genügt es, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen und wenn diese Absicht auf vernünftige Erwägungen beruht (Schmidt-Futterer, 12. Auflage, § 573 Rdnr. 42). Diese ernsthafte Absicht wurde durch das Zeugnis der Lebensgefährtin des Klägers, der ####, bewiesen. Diese bekundete durch glaubhafte Angaben, dass eine Familie geplant werden würde, wodurch mehr Platz notwendig sei. Außerdem sei es durch ihren Beruf als auch notwendig, ein Arbeitszimmer zu haben. Dieser Nutzungswille durch den Kläger und seine Lebensgefährtin wird von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen. Dabei ist auch der Wohnbedarf nicht weit überhöht. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Beklagten gerade selbst zu zweit in der Immobilie wohnen.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 09.08.2017: Berliner Rentner – Kampf gegen Mieterhöhung: “Ich lasse mich nicht vertreiben”

Weil der Eigentümer modernisieren will, soll Wolfgang Hoth statt 773 Euro 1216 Euro warm zahlen. Der Berliner will das nicht hinnehmen.

Die vom Mieterverein vorgelegte Liste mit 23 Fällen sehr hoher Mietsteigerungen führt die Wohnsiedlung Am Steinberg in Reinickendorf an. Dort steigt die Miete nach Modernisierung um 16,10 Euro pro Quadratmeter. Um 13,44 Euro erhöhte sich die Miete in einem Haus in der Immanuelkirchstraße in Pankow. 13,07 Euro sind es in einem Mietshaus an der Niebuhrstraße in Charlottenburg.

Der Mieterverein fordert unter anderem, dass Vermieter künftig auch bei Modernisierungsmaßnahmen die Miete nur in Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen dürfen. Bis dahin schlägt er vor, dass der Vermieter statt elf Prozent künftig nur noch vier Prozent der Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzen dürfe. Auch das Fördersystem gehört laut Reiner Wild auf den Prüfstand: Die Strategie, Belastungen für Mieter bei energetischen Maßnahmen durch Fördermittel zu minimieren, greife nicht. “Vermieter gehen davon aus, dass sie auch sehr hohe Mietsteigerungen ohne Probleme realisieren können”, konstatiert er. Die Studie habe gezeigt, dass nur etwa fünf Prozent der Vermieter Fördermittel in Anspruch nahmen.

https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article211523093/Kampf-gegen-Mieterhoehung-Ich-lasse-mich-nicht-vertreiben.html

Aus der Rubrik “Energiepolitik”:

GESOBAU am 01.08.2017: Mieterstromanlage stärkt soziale Energiewende in Berlin

Solaranlagen im Pankeviertel

Einen Monat nachdem der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ verabschiedet hat, zeigten die GESOBAU AG und die Berliner Stadtwerke heute am Beispiel der Solaranlagen im Pankeviertel, wie Mieterstrom in Mietshäusern erfolgreich zum Einsatz kommen kann.

Auf 14 Dächern im Ortsteil Pankow sind 4.800 m² Solaranlagen installiert worden, die 1.120 GESOBAU-Haushalte kostengünstig mit rund 520.000 kWh Strom im Jahr versorgen. Damit werden rund 50 Prozent des Bedarfs mit klimafreundlichem Strom vom Dach gedeckt und 290 Tonnen CO2 pro Jahr eingespart. Das neue Gesetz sieht eine staatliche Förderung vor, wenn Vermieter den lokal erzeugten Solarstrom vom eigenen oder einem benachbarten Dach direkt an die Bewohner weitergeben. Eine Verpflichtung zur Nutzung des Solarstroms besteht für die Bewohner nicht.

https://www.gesobau.de/unternehmen/presse/aktuelle-pressemitteilungen/artikel/mieterstromanlage-staerkt-soziale-energiewende-in-berlin/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Summen- und Saldoklage, die auf einem fortgeschriebenen Mieterkonto aufbaut, zulässig?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M. – 2-11 S 220/16, Urteil vom 16.05.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die auf einem fortgeschriebenen Mieterkonto basierende Klage ist bereits unzulässig, weil entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der geltend gemachte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2013 (Az. VIII ZR 94/12 – NZM 2013, 422ZMR 2013, 271), liegen dem Saldo der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde. Vielmehr werden in das Mieterkonto Mietzinsforderungen, Mahngebühren, Zahlungseingänge sowie ein Guthaben und eine Gutschrift Betriebskosten eingestellt. Stellt ein Vermieter diese Kosten allesamt in das Mieterkonto ein und verrechnet er diese mit Zahlungen bzw. Guthaben oder Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt. Es ist nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderungen in welcher Höhe streitgegenständlich sind. Weiter stellt sich das Problem, dass das dem Klagebegehren zugrunde liegende Mieterkonto, welches einen Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 umfasst, keine Differenzierung zwischen Nettomieten und Betriebskostenvorauszahlungen enthält und hinsichtlich der insoweit somit auch geltend gemachten Vorauszahlungsansprüche bereits die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen ist. Soweit in einer Kontoaufstellung jedoch Vorauszahlungen enthalten sind, muss der Vermieter darlegen, ob er seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stützt, nachdem erstere mit Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt und ein Nachzahlungssaldo eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt (Blank/Börstinghaus Miete, § 543 BGB Rn. 181). Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, die Frage der Abrechnungsreife spiele keine Rolle, da die Zahlungen im Zweifel auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen seien, ist dieser Vortrag bereits unschlüssig, da ausnahmslos Bruttomieten in das zur Begründung der Klage vorgelegte tabellarisch geführte Mietkonto eingestellt wurden und als Mietrückstand jeweils die Differenz zwischen der Bruttomietforderung und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen angegeben wurde. Zudem kann dem pauschalen Vortrag, wonach eine Verrechnung zunächst mit den Vorauszahlungen und im Übrigen mit der geschuldeten Grundmiete verrechnet wurde, auch nicht entnommen werden, welche Nettobeträge für welche Monate die Klägerin geltend macht. Auch der pauschale Vortrag, es sei im Zweifel die gesetzliche Tilgungsreihenfolge anzuwenden und die vorhandenen Gutschriften seien mit den ältesten bestehenden Mietrückständen verrechnet worden, hat keinen Aussagegehalt. § 366 Abs. 2 BGB gibt nur im rechtlichen Sinne vor, wie der Gläubiger zu verrechnen hat, er muss dann aber vortragen, was tatsächlich worauf verrechnet wurde und welche Ansprüche noch Teil der Klage sind. Dann kann das Gericht prüfen, ob den Anforderungen des § 366 Abs. 2 BGB tatsächlich nachgekommen wurde. Es ist hingegen weder Aufgabe des Gerichts, noch überhaupt möglich, dieses selbst zu eruieren dahingehend, was die Klägerin wohl als “ältesten Mietrückstand” ansieht.

Damit bleibt es im Ergebnis unklar, welche behaupteten Ansprüche zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollen. Dies ist aber für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, weil durch die Bestimmung des Gegenstands der Klage der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Inhalt und Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) festgelegt werden. Die Kammer folgt insoweit der Ansicht des Amtsgerichts Hanau in der Entscheidung vom 28.10.2015 (Az. 37 C 44/15), wonach eine derartige Klage keine zulässige Saldoklage über einen einheitlichen Anspruch im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.01.2013 (BGH NZM 2013, 422ZMR 2013, 271) darstellt.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 08.08.2017: Gentrifizierung – Mieterverein beklagt Modernisierungs-Abzocke

Nur selten nutzten Sanierungen den Bewohnern. Das belegt nach Ansicht des Mietervereins eine aktuelle Studie.

Einer am Dienstag vorgestellten Kurzstudie des Berliner Mietervereins zufolge ist Wolfgang Hoths Geschichte kein Einzelfall. Die Auswertung der Mieten von 200 Befragten, allesamt Mitglieder des Vereins, habe gezeigt, dass die Miete nach einer Modernisierung immens steige. Um annähernd 2,50 Euro pro Quadratmeter im Zeitraum zwischen 2013 und 2016. Damit sei die durchschnittliche Nettokaltmiete, gemittelt auf alle Bezirke auf 7,14 Euro pro Quadratmeter gestiegen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/gentrifizierung-mieterverein-beklagt-modernisierungs-abzocke/20162500.html