Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Mietspiegel
– Eigentümer und Vermieter beklagen “politischen Einfluss”

Der Mietspiegel in Berlin ist da: Mit einem Mittelwert von rund 6,40 Euro, einem Plus von zehn Prozent. Das löste eine Debatte um „politischen Einfluss“ aus.

Von „politischen Einflussnahmen“ bei der Erstellung des Mietspiegels ist die Rede.

Auch deshalb wollen die Verbände Haus und Grund sowie Gesamtverband der Wohnungswirtschaft Berlin den neuen Mietspiegel nicht mit unterzeichnen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-mietspiegel-eigentuemer-und-vermieter-beklagen-politischen-einfluss/19825396.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigen Formulierungen wie  “abwegigen Ideen, wie mit Türken in Deutschland umzugehen sei”, “fremdenfeindliche Überlegungen der Klagepartei dort möglicherweise im Unterbewusstsein angesiedelt”  sind und “für die Ausweisung von Ausländern das Mietgericht nicht zuständig” sei, ein Recht zur Kündigung?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 424 C 10003/15, Urteil vom 06.04.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. I. wie folgt aus: “Ebenso wenig hat der Kläger ein Recht zur Kündigung, weil die Beklagten ihn als Rassisten darstellen würden. Es muss hier nicht entschieden werden, ob die Bezeichnung als Rassist oder der Vorwurf von Rassismus auch im Rahmen einer Rechtsverteidigung als Beleidigung zu werten wäre, denn ein solcher Ausdruck findet sich in den streitgegenständlichen Schriftsätzen nicht.

Vorgeworfen werden dem Kläger “abwegigen Ideen, wie mit Türken in Deutschland umzugehen sei” (Blatt 30 der Akte) und dass “fremdenfeindliche Überlegungen der Klagepartei dort möglicherweise im Unterbewusstsein angesiedelt” sind (Blatt 43 der Akte). Weiter findet sich die polemische Bemerkung, dass “für die Ausweisung von Ausländern das Mietgericht nicht zuständig” sei (Blatt 31 der Akte).

Das Gericht gibt der Klageseite Recht, dass solche Formulierungen den Rahmen einer sachlichen Prozessführung überschreiten. Im Rahmen der Rechtsverteidigung ist bei der Frage, was bereits eine Beleidigung darstellt und was sich noch im Rahmen der zulässigen Rechtsverteidigung hält, jedoch eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht der eine Seite auf Meinungsfreiheit und dem Interesse an der Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen und dem Recht der anderen Seite auf Integrität ihrer persönlichen Ehre.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verlieren der Wohnung für gekündigte Mieter einen tiefgreifenden Einschnitt in ihre persönlichen Verhältnis darstellt und mit erheblichen finanziellen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, da Ersatzwohnraum nur mit großem Zeit- und Kostenaufwand zu beschaffen ist. Abgesehen davon verlangt das Suchen einer neuen Wohnung und dann ein Umzug auch eine große Anpassungsleistung. Diese drohenden Belastungen und der damit verbundene emotionale Druck sind zu berücksichtigen, wenn ein Mieter sich in einem Rechtsstreit gegen eine Kündigung verteidigt, deren Berechtigung im Streit steht.

Unter Berücksichtigung dessen und bei Abwägung des ehrverletzenden Gehalts der Äußerungen mit den Interessen der Beklagten an ihre Rechtsverteidigung halten sich die o. g. Äußerungen in den streitgegenständlichen Schriftsätzen nach Ansicht des Gerichts noch im Rahmen zulässiger Rechtsverteidigung und überschreiten nicht die Grenze zur Beleidigung.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagten sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nach einer Auswechslung ihres Prozessbevollmächtigten von den ehemaligen Äußerungen klar distanziert haben.

Deshalb kam es auch nicht darauf an, ob der ehemalige Rechtsanwalt der Beklagten die Äußerungen mit Willen und Wissen der Beklagten in die Schriftsätze aufnahm oder dies selbständig ohne deren diesbezügliche Beauftragung tat, so dass das Gericht hierüber auch keinen Beweis erheben hat.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 17.05.2017: Zweckentfremdungsverbot greift nicht Schrottimmobilie bleibt vorerst Schandfleck im Kiez

Ein großes Wohnhaus in zentraler Lage in Steglitz ist seit 15 Jahren unbewohnt – trotz der Wohnungsnot in Berlin. Bezirkspolitiker schauen hilflos zu. Der Schandfleck für den Kiez bleibt, obwohl das Zweckentfremdungsverbot beim Kampf gegen den Leerstand helfen sollte.

Der Gebäudekomplex am Lichterfelder Gardeschützenweg Ecke Hindenburgdamm verwahrlost seit 15 Jahren. Wer nachfragt beim Bezirksamt, erhält stets die gleich Antwort: Nein, es hat sich nichts getan, derzeit kann der Bezirk nichts unternehmen, um den Verfall des Hauses im Berliner Südwesten zu stoppen. Das Verbot der Zweckentfremdung scheint jedenfalls nicht zu greifen, denn die Wohnungen sind so marode, dass sie gar nicht mehr zu vermieten sind.

Der Bezirksverordnete Martin Matz fordert deshalb das Abgeordnetenhaus dringend auf, das Gesetz zum Verbot der Zweckentfremdung rasch zu ändern. Wie in Hamburg müsse es möglich sein, sagt Matz, einen Treuhänder einzusetzen, wenn der Eigentümer innerhalb einer festgelegten Frist den Leerstand und die Verwahrlosung nicht beendet.

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/05/reaktion-leerstehende-schrottimmobilien-berlin.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 17.05.2017: Umgang mit Schrott-Immobilien in Berlin “Hauseigentümer sollten nicht machen können, was sie wollen”

Einige seiner Häuser sind total verrottet, andere gammeln, einige sind gut erhalten, aber viele Wohnungen darin stehen leer: Ein Radiologe besitzt diverse Immobilien in Berliner Toplagen – die er verkommen lässt. Die Stadt schaut hilflos dabei zu.

Am Hindenburgdamm in Lichterfelde, am  Wilmersdorfer Hohenzollerndamm, in der Elberfelder Straße in Moabit und in der Friedenauer Fröauf- und Büsingstraße: Der Radiologe Santosh A. besitzt ein knappes Dutzend Mietshäuser in Berlin – jeweils in Toplage. Einige der Häuser sind bereits komplett verrottet, andere gammeln vor sich hin und wieder andere sind gut erhalten. Aber viele Wohnungen stehen darin leer.

Bezirksämter und Senat schauen trotz des Wohnungsmangels in Berlin offenbar ratlos zu, schließlich ist das Eigentum besonders geschützt. Doch Instrumente, die Situation zu verändern gäbe es schon. Da stellt sich die Frage, ob der politische Wille oder der Mut fehlt, mit erfolgreichen Rezepten gegen den Leerstand und die Verwahrlosung der betroffen Häuser vorzugehen.

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/05/leerstehende-schrottimmobilien-in-berlin.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann sich die Berufung auf eine wirksam ausgesprochene Kündigung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 1414/16, Urteil vom 31.03.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die Klägerin kann ihren Räumungsanspruch letztlich auch nicht auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 08.02.2016 stützen.

Die ordentliche Kündigung ist zwar nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Da die Pflichtverletzung des Beklagten jedoch aufgrund von nach der Kündigung eingetretenen Umständen in einem milderen Licht erscheint, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen vor. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da der Beklagte durch die Nichtzahlung der Mieten für Januar und Februar 2016 seine Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht unerheblich verletzt hat. Nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrags, der die Bruttomiete für einen Monat übersteigt mehr als einen Monat in Verzug gerät (BGH NZM 2013, 20). Die muss auch gelten, wenn – wie hier – der Zahlungsrückstand zwei Monatsmieten übersteigt. Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erscheinen lässt und diesem daher das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB eröffnet.

Die Nichtzahlung stellte sich vorliegend auch als schuldhaft dar. Das Verschulden des Mieters für die Pflichtverletzung wird vermutet. Insoweit folgt aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Mieter das fehlende Verschulden darlegen und beweisen muss. Der Beklagte ist für seine Behauptungen, ein eingestellter Dauerauftrag sei nicht zur Ausführung gekommen und es habe Schwierigkeiten im Rahmen seiner Kontoverbindung gegeben, beweisfällig geblieben. Unabhängig davon muss sich der Beklagte nach § 278 BGB ein Verschulden von Dritten, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einschaltet, zurechnen lassen.

Die ordentliche Kündigung vom 08.02.2016 ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB rückwirkend unwirksam geworden. Denn eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges kommt nicht in Betracht (BGH NZM 2005, 334; NZM 2013, 20). Der Zweck der Schutzvorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB besteht darin, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden; eine solche Gefahr der Obdachlosigkeit besteht angesichts der bei der ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße (BGH, a. a. O.).

Ferner fehlt auch die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke. Von einem gesetzgeberischen Versehen, die Schutzvorschriften des § 569 Abs. 3 BGB entgegen der eigentlichen Intention nicht auch auf die ordentliche Kündigung bezogen zu haben, kann nicht mehr ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, gleichwohl aber bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung keine anderweitige Regelung getroffen hat, obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung schon in den 1990er Jähren eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint hat (vgl. BGH, NZM 2005, 334; NZM 2013, 20).

Allerdings kann sich die Klägerin auf die wirksame ordentliche Kündigung gemäß § 242 BGB vorliegend nicht berufen.

Die Berufung auf eine wirksam ausgesprochene Kündigung kann sich aufgrund nachträglich eingetretener Umstände im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, weil die nachträgliche Zahlung die zuvor eingetretene Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (BGH NJW 2013,159). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es künftig erneut zu weiteren Zahlungsrückständen kommen wird und der Mieter sich auch im Übrigen keine Verletzung von mietvertraglichen Pflichten zu Schulden hat kommen lassen, die gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen würden (LG Bonn Urt. v. 06.11.2014 – 6 S154/14, BeckRS 2014, 23580). In einem solchen Fall, in dem das wirtschaftliche Interesse des Vermieters innerhalb kurzer Zeit nach der Räumungsklage befriedigt ist und der Vermieter auch sonst keine rechtlich geschützten Gründe hat, das Mietverhältnis zu beenden, etwa weil der Mieter andere Pflichtverletzungen begeht, die von ihrer Gewichtigkeit zwar bereits für eine Abmahnung ausreichen, für sich genommen aber noch nicht für eine (auch nur ordentliche) Kündigung, gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben, das Mietverhältnis fortzusetzen (LG Bonn Urt. v. 06.11.2014 – 6 S 154/14, BeckRS 2014, 23580).

Nach dieser Maßgabe ist die Geltendmachung des Räumungsanspruchs vorliegend rechtsmissbräuchlich. Die zur Kündigung gemäß § 573 BGB berechtigende Pflichtverletzung erscheint durch die nachträgliche Zahlung des Beklagten, die bereits innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Kündigung und damit vor Einreichung der Klage am 17.05.2016 erfolgte, in einem so milden Licht, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt ist, die Wirksamkeit der Kündigungen im Rahmen eines Räumungsprozesses durchzusetzen.

Zwar hat der Beklagte auch in den darauffolgenden Monaten März und April 2016 die Miete verspätet erst am 19.04.2016 gezahlt. Dies geschah aber wiederum nur acht Tage nach Zugang der zweiten Kündigung vom 08.04.2016 und vor Einreichung der Klage. Es ist zudem nicht vorgetragen, dass es in der Zeit davor oder danach in dem seit über drei Jahren bestehenden Mietverhältnis zu unregelmäßigen Zahlungen oder sonstigen Auffälligkeiten gekommen ist. Auch wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die daraufschließen lassen, dass der Beklagte künftig erneut die Miete nicht fristgerecht zahlen werde.”

Pressemitteilung 49/2017

Berliner Mietspiegel 2017 – Berlin muss Bundesratsinitiative starten

Die Mieten in Berlin sind in den vergangenen zwei Jahren ex­plo­si­ons­ar­tig gestiegen. Das geht aus dem aktuellen Berliner Mietspiegel 2017 hervor, den die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen am heutigen Tag vorstellte. Danach stieg die durchschnittliche Nettokaltmiete in Berlin von 5,84 € um 0,55 € auf 6,39 €. Dies entspricht einem Anstieg von 9,4 %. In dem Vorzeitraum waren es nur 2,7 %. Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 40 m² verteuerten sich um 11,3 %, Wohnungen mit einer Wohnfläche von 40 bis 59,99 m² um 8,5 %, Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 bis 89,99 m² um 9 % und Wohnungen mit einer Wohnfläche von 90 m² oder größer um 11,2 %. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Podiumsgespräch – Städtische Wohnungsbauunternehmen – Für wen bauen sie? Wo geht die Mietpreisentwicklung bei den Wohnungsbaugesellschaften hin?

Wie wird das umgesetzt, darüber möchten wir mit unseren Gästen diskutieren

Sebastian Scheel  
Staatssekretär für Wohnen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Reiner Wild
Geschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V.

Jörg Franzen
Vorstandsvorsitzender der GESOBAU AG

Dr. Jörg Lippert
Besonderer Vertreter des Vorstands

BBU – Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.

Begrüßung und Moderation:

Kerstin Lassnig
urbos
Mitglied des Vorstands der berliner wirtschaftsgespräche e.V.

Wann: 22.05.2017, 18:30 Uhr – 21:00 Uhr

Wo: Veranstaltungsort: Zentral- und Landesbibliothek, Breite Straße 30-36 – 10178 Berlin

http://www.bwg-ev.net/veranstaltung/podiumsgespraech-staedtische-wohnungsbauunternehmen-fuer-wen-bauen-sie/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

refrago.de am 15.05.2017: Kündigung Fitnessstudio

Fitnessstudio: Kann man den Vertrag mit einem Sportstudio bei einem Umzug kündigen?

Kündigungsausschließende Klauseln in den AGB eines Fitnessvertrages sind dann unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung eine zumutbare Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr möglich ist. Dies wurde bei einem Umzug in einen anderen Ort oder Stadtteil angenommen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.1994, Az. 6 U 164/93). Für die Annahme eines Kündigungsrechts ist es auch nicht erforderlich, dass der Kunde mindestens 50 km entfernt umzieht. Eine Klausel im Fitnessvertrag, die dies vorschreibt ist unwirksam (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1990, Az. 12 O 190/90).

http://www.refrago.de/Fitnessstudio_Kann_man_den_Vertrag_mit_einem_Sportstudio_bei_einem_Umzug_kuendigen.frage9.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Übernimmt ein Vermieter auch eine generelle Einstandsverpflichtung für ein “subjektives Wohlempfinden und Geborgenheitsgefühl” des Mieters in der angemieteten Wohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Dresden (AG Dresden – 141 C 1707/15, Urteil vom 04.03.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Dresden in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “1. Dass die Sicherung von Türen und Fenstern hinter dem mietvertraglich vereinbarten oder von beiden Vertragsparteien vorausgesetzten Sicherheitsstandard des Anwesens nachteilig abwich, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht schlüssig. Soweit die Beklagte beim Abschluss des Mietvertrags und Übergabe der Mietwohnung den damaligen Sicherheitsstandard des Anwesens in der Erwartung hingenommen haben sollte, das aus ihrer Sicht bis dahin ruhige Wohnumfeld werde sich künftig nicht wesentlich nachteilig verändern, und sich in dieser auch als Mutter eines Säuglings gehegten Sicherheitserwartung nun enttäuscht sieht, ist nicht ersichtlich, dass diese Erwartung Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien in Bezug auf einen von den Klägerin zu wahrenden Mindestsicherheitsstandard geworden wäre. Welche Sicherheitsvorkehrungen gegen Einbrüche mietvertraglich geschuldet sind, richtet sich mangels ausdrücklicher Regelung im Mietvertragstext nach dem Zustand, in dem sich das Anwesen bei der Anmietung für die Parteien erkennbar befunden hat, bzw. nach den für Gebäude dieser Art üblichen Sicherheitsstandards. Aufgrund welcher Umstände die Beklagte unabhängig von den zur Zeit der Errichtung oder einer etwaigen späteren Sanierung des Gebäudes geltenden allgemeinen Standards verlangen kann, dass die Fenster des streitgegenständlichen Anwesens “aktuellen  Sicherheitsanforderungen” genügen und die Schließanlage mindestens der Widerstandsklasse 3 entspricht, ist nicht erkennbar. Ein über eine Instandsetzung von vorhandenen Fenstern und Schließanlagen hinausgehender Anspruch auf Modernisierung der Sicherheitssysteme des Anwesens ergibt sich auch aus gehäuften Einbrüchen in der Nachbarschaft oder in dem Anwesen selbst grundsätzlich nicht (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.09.2012, 27 C 30/12, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2002, 10 U 12/01). Mit der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung aus § 535 Abs. 1 BGB übernimmt ein Vermieter auch – anders als die Beklagte meint – nicht zugleich eine generelle Einstandsverpflichtung für ein “subjektives Wohlempfinden und Geborgenheitsgefühl” des Mieters in der angemieteten Wohnung, die geeignet wäre, den bei Übernahme der Wohnung durch die Beklagte vorgefundenen und gemäß § 6 Ziffer 2 Satz 2 des Mietvertrags als vertragsgemäß vereinbarten Sollzustand in Bezug auf den Einbruchsschutz zu verschärfen.

2. Nachteilige Veränderungen des Wohnumfeldes begründen einen Mangel nur, soweit hierdurch der Gebrauch der Wohnung zu Mietzwecken unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wird. Aus dem Vorbringen, teilweise lungerten “zwielichtige Gestalten” in unmittelbarer Umgebung des Objektes herum, es sei “auch schon vorgekommen”, dass bei der Beklagten Drogensüchtige an der Tür geklopft oder geschellt hätten, und sie sei auf der Straße (!) durch stark alkoholisierte oder berauschte Personen angegangen worden, ergibt sich eine unmittelbare und erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung in Bezug auf die von der Beklagten gemietete Wohnung noch nicht. Auch die von der Beklagten behaupteten Einbrüche und Wandalismusschäden im Bereich anderer Wohnungen des Anwesens und nicht mitvermieteter Kellerräume sind nicht geeignet, die Eignung der Wohnung zum vertraglich vorausgesetzten Wohngebrauch unmittelbar erheblich zu schmälern. Weder aus dem Mietvertragstext noch aus üblichen Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auf dem Dresdner Wohnungsmarkt lässt sich ableiten, dass die Kläger bei Abschluss des Mietvertrags das Risiko einer von ihnen nicht provozierten und nicht beherrschbaren Verlagerung von Kriminalitätsschwerpunkten und Drogenszenen in das Wohnumfeld auf sich nehmen wollten, dem die beklagte Mieterin während der Mietzeit wie jeder Hausbewohner zwangsläufig ausgesetzt war. Befürchtungen und Verunsicherungen der Beklagten, auch wenn wie angesichts von Einbrüchen in das Anwesen ### in ### noch so verständlich und begründet gewesen sein mögen, erheben von der Beklagten bei Mietvertragsschluss einseitig gehegte und von einem “normalen Durchschnittsmieter” geteilte Erwartungen in die Sicherheit der Wohngegend nicht zu einer die Kläger bindenden Beschaffenheitsvereinbarung.”

Pressemitteilung 48/2017

Bauen, bauen und nochmals bauen
Nachlese zum 23. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 17.05.2017 – „Was muss die Politik tun, um steigende Mieten zu verhindern?”


MdB Kai Wegner (CDU) setzt beim Thema „Miete und Wohnen“ auf Wohnungsneubau und auf Steigerung der Wohneigentumsquote.
Am 17.05.2017 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 23. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Was muss die Politik tun, um steigende Mieten zu verhindern?”. Die Veranstaltung war mit 30 Verbraucherinnen und Verbrauchern gut besucht. … weiterlesen