Archiv der Kategorie: Gerichtsentscheidungen

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Neukölln – 11 C 414/15, Urteil vom 08.09.2016: Weiteres Urteil zur „Mietpreisbremse“!

Neben dem Amtsgericht Lichtenberg (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2016) hat sich auch das Amtsgericht Neukölln mit der Verordnung über die sogenannte Mietpreisbremse auseinandergesetzt und ebenfalls zugunsten des Mieters entschieden: “Vorliegend werde gegen § 556 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzungsverordnung verstoßen. Um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, sei der Mietspiegel 2015 als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Nach dem maßgeblichen Feld G 1 und unter Berücksichtigung der unstreitigen Zu- und Abschläge betrage die ortsübliche Vergleichsmiete 6,00 EUR/m². Auf die von der Vermieterin benannten 23 Vergleichswohnungen komme es nicht an. Zulässig sei inklusive des Zuschlags von zehn Prozent mithin nur eine Höchstmiete von 6,60 EUR/m², d.h. von insgesamt von 503,91 EURnetto kalt. Die Differenz von je 221,09 EUR für die Monate August bis Dezember 2015 müsse die Vermieterin daher an den Mieter zurückzahlen.”

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/pressemitteilung.526191.php

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Landgericht Berlin – 67 S 76/16, Urteil vom 16.06.2016: Hotel im Haus – Lärm kann Mietminderung rechtfertigen

Lärm durch einen Hotelbetrieb im Haus kann eine Mietminderung rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn der Hotelbetrieb erst nach Unterzeichnen des Mietvertrags entsteht. Und wenn der Mieter den Vermieter schriftlich informiert hat, dass er die Miete nur unter Vorbehalt zahlt. Dann darf er einen Teil der Zahlungen später zurückfordern.

https://www.berlinonline.de/themen/immobilien-und-wohnen/mietrecht/4610904-739652-hotel-im-haus-laerm-kann-mietminderung-r.html

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Pressemitteilung BGH Nr. 136/2016 vom 09.08.2016

BGH – XII ZB 61/16, Beschluss vom 06.07.2016: Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

“Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.”

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75566&pos=0&anz=136

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Bundessozialgericht (BSG) – B 4 AS 4/16 R, Urteil vom 12.10.2016

n-tv.de am 13.10.2016: Verwertbares Vermögen
– Hartz-IV-Empfänger müssen Haus verkaufen!

Wer Hartz IV erhält, darf einen Teil seines Vermögens behalten. Dafür gibt es Grenzen. Werden diese überschritten, muss das Ersparte aufgebraucht werden. Gleiches gilt laut Bundessozialgericht, wenn die eigene Immobilie als zu groß bewertet wird.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Hartz-IV-Empfaenger-muessen-Haus-verkaufen-article18849696.html

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Amtsgericht Lichtenberg – 2 C 202/16, Urteil vom 28.09.2016:
Urteil zur „Mietpreisbremse“

n-tv.de am 29.09.2016: Mietpreisbremse? Geht doch!
Vermieter muss überhöhte Miete erstatten!

Seit 2015 gilt in Berlin die Mietpreisbremse. Diese soll bei Neuvermietungen rasante Preiserhöhungen verhindern. Kritiker bemängeln jedoch, dass die Verordnung zu viele Schlupflöcher lässt. Doch per Gerichtsentschluss muss jetzt erstmals ein Vermieter blechen.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Vermieter-muss-ueberhoehte-Miete-erstatten-article18755291.html

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BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15

test.de am 12.05.2016 – Abschleppen auf Privatpark­plätzen: Der Halter muss zahlen

Der Halter muss fürs Abschleppen zahlen, wenn der Wagen unbe­rechtigt auf fremden Privatgrund­stücken stand. Das vom Grundstücks­besitzer beauftragte Abschlepp­unternehmen muss nicht den Fahrer ermitteln. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden.

https://www.test.de/Abschleppen-auf-Privatparkplaetzen-Der-Halter-muss-zahlen-4323216-4323218/

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faz.net am 23.06.2016: BGH-Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 137/15 – Müller darf Rabattgutscheine der Konkurrenz annehmen

Die Idee ist gewitzt. Andere Drogerien locken mit zehn Prozent Rabatt auf alles. Und Müller kontert mit der Werbebotschaft: Diese Coupons könnt ihr auch bei uns einlösen. Ob das erlaubt ist, musste jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/bgh-urteil-mueller-darf-rabattgutscheine-der-konkurrenz-annehmen-14304121.html

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Berliner Morgenpost am 15.06.2016 – Satellit statt Kabel: Nicht einseitig umrüsten

Hat eine Wohnung laut Mietvertrag einen Breitbandkabelanschluss, darf der Vermiter diesen nicht plötzlich abklemmen und auf Satellitenempfang umrüsten.

Landgericht Kempten – 52 S 2137/15: Vereinbart der Vermieter vertraglich eine bestimmte Empfangsart, haben die Mieter einen Anspruch darauf. Der Vermieter kann zwar die Kosten dafür auf die Mieter umlegen. Er darf aber nicht den Vertrag einseitig verändern – also die Mieter etwa vor vollendete Tatsachen stellen und von ihnen verlangen, dass sie künftig eine installierte Satellitenanlage nutzen.

Als Begründung für eine Vertragsänderung reiche es auch nicht, dass das Netz veraltet sei. Die Pflicht des Vermieters zur Bereitstellung gelte so lange, wie die Wiederherstellung des alten Anschlusses technisch und rechtlich möglich sei.

http://www.morgenpost.de/lifestyle/wohnen/article207685917/Satellit-statt-Kabel-Nicht-einseitig-umruesten.html

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Süddeutsche Zeitung am 15.06.2016: Urteil: Makler darf keine Besichtigungsgebühr verlangen

Ein Makler darf keine Besichtigungsgebühr von Wohnungsinteressenten verlangen. Das entschied das Landgericht Stuttgart im Prozess gegen einen Wohnungsvermittler und verurteilte ihn zur Unterlassung.

http://www.sueddeutsche.de/news/wirtschaft/immobilien-urteilmakler-darf-keine-besichtigungsgebuehr-verlangen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160615-99-322683

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Verwaltungsgericht Berlin – Urteile der 6. Kammer vom 8. Juni 2016 (VG 6 K 103.16 u.a.):

Pressemitteilung vom 08.06.2016 – Berliner Ferienwohnungen: Zweckentfremdungsverbot verfassungsgemäß (Nr. 25/2016)

Das in Berlin geltende Verbot der Zweckentfremdung ist verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung halte sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Zudem verstoße das ZwVbG gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie; auch sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte den Klägern nicht. Die betreffenden Wohnungen seien vom Gesetz erfasst. Der Senat von Berlin habe wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine nach dem ZwVbG verbotene Zweckentfremdung dar. Die neue Rechtslage verletze die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht. Denn die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen sei weiterhin möglich; sie dürfe lediglich nicht in geschütztem Wohnraum betrieben werden. Das sei gerechtfertigt, um der unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegenzuwirken. Auch die schutzwürdigen Eigentümerinteressen gemäß Art. 14 Abs. 1 GG blieben gewahrt. Aus der Eigentumsgarantie folge kein Anspruch, den Wohnraum mit der größtmöglichen Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Den berechtigten Belangen der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen sei durch die Einräumung einer zweijährigen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen worden. Zudem könne – worüber hier nicht zu befinden gewesen sei – in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Für die Zukunft habe der Gesetzgeber sowohl die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen für bereits bestehende Nutzungen seien sachgerecht, weil die Vermietung von Ferienwohnungen kurzfristig erfolge und sich an wechselnde Feriengäste richte, während die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke auf längerfristige Geschäftsbeziehungen angelegt sei.

Die Kammer hat jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.485801.php