Archiv für den Monat: Oktober 2019

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 18.10.2019: Rot-Rot-Grün einigt sich beim Mietendeckel

Die rot-rot-grüne Koalition hat sich auf einen Mietendeckel in der Hauptstadt geeinigt.

Auf folgende Punkte hat sich die Koalition verständigt:

  • Es wird ein Mietenstopp für fünf Jahre eingeführt. Ab 2022 wird die Möglichkeit eines Inflationsausgleichs von 1,3 Prozent/Jahr geschaffen.
  • Modernisierungsmaßnahmen dürfen ohne Genehmigung nur in Höhe von 1 Euro/qm umgelegt werden (Anzeigepflicht). Für darüber hinausgehende Modernisierungskosten von maximal 1 weiteren Euro sollen Förderprogramme genutzt werden.
  • Bei Wiedervermietung gilt die Vormiete. Oder, falls die Vormiete höher ist, gilt die Tabellenmiete (die im Gesetzentwurf enthaltene Tabelle).
  • Bei Wiedervermietung dürfen besonders niedrige Mieten von unter 5 Euro/qm um maximal 1 Euro/qm auf maximal 5 Euro/qm angehoben werden.
  • “Wuchermieten” in Höhe von mehr als 120 Prozent der Tabelle werden auf 120 Prozent abgesenkt. Dabei werden Zu- und Abschläge für einfache Lage (-28ct /qm), mittlere Lage (-9 ct/qm) und gute Lage (+74 ct/qm) berücksichtigt.
  • Die Regelungen zur Absenkung von “Wuchermieten” werden erst 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes angewendet.
  • Das Personal zur Umsetzung soll zentral durch die federführende Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen rekrutiert und gegebenfalls in Bezirke abgeordnet werden.
  • Bis zum Abschluss des Parlamentarischen Verfahrens wird eine Untersuchung zum Verhältnis von Einkommenssituation und Mietbelastung erstellt.
  • Es wird ein Artikelgesetz beschlossen.

Zur Umsetzung des Mietendeckels, das heißt zum Beispiel für die Überprüfung von Beschwerden über zu hohe Mieten oder für Genehmigungsverfahren, sollen insgesamt 250 Stellen geschaffen werden. 200 davon sollen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entstehen. 50 neue Mitarbeiter sollen direkt in den Bezirken ihre Arbeit aufnehmen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article227404337/Rot-Rot-Gruen-einigt-sich-beim-Mietendeckel.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 18.10.2019: Rot-Rot-Grün schließt Kompromiss – Berliner Senat einigt sich auf Mietendeckel – und Mietensenkung

Die Berliner Regierungskoalition hat sich am Freitag nach einem Verhandlungsmarathon auf einen Berliner Mietendeckel verständigt. Die Mieten werden nach dem Kompromiss von Rot-Rot-Grün ab dem Stichtag 18. Juni 2019 in den kommenden fünf Jahren eingefroren. Auch Mietsenkungen sollen in zwei verschiedenen Verfahren möglich sein – etwa bei Neuvermietungen und Wucherpreisen.

Zunächst muss der Senat den Gesetzentwurf allerdings noch beschließen und das Abgeordnetenhaus darüber abstimmen.

Ab dem Jahr 2022 gibt es die Möglichkeit, die Mieten leicht anzuheben und einen Inflationsausgleich von etwa 1,3 Prozent pro Jahr einzubeziehen. Zusätzliche Umlagen gibt es für Modernisierungsmaßnahmen. „Das sollen keine Schönheitsmodernisierungen sein“, sagte der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD).

Zusätzliche Umlagen dürfen ohne Genehmigung nur in Höhe von einem Euro pro Quadratmeter festgelegt werden. Es gelte eine Anzeigepflicht. Für darüber hinausgehende Modernisierungskosten von maximal einem Euro sollen Förderprogramme genutzt werden.

Mieten, die bei mehr als 120 Prozent der in einer Tabelle für Mietobergrenzen festgehaltenen üblichen Mieten liegen, sollen auf Antrag gekürzt werden können. Die entsprechende Tabellen sollen am Dienstag vorliegen. Dabei werden Zu- und Abschläge für einfache Lage (bis 28 Cent/Quadratmeter), mittlere Lage (minus neun Cent/Quadratmeter) und gute Lage (plus 74 Cent/pro Quadratmeter) berücksichtigt.

Die Regelungen werden erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes angewendet. „Wir wollen etwas Rechtssicheres vorlegen. Wir wollen keine juristischen Abenteuer“, sagte Müller. „Es ist ein Kompromiss zwischen drei Partnern. Aber ein guter und tragfähiger Kompromiss, der den Mietern eine Atempause verschafft.“ Das Ziel bleibe, neue und bezahlbare Wohnungen zu schaffen.”

Auch bei einem Mieterwechsel soll die Miete gesenkt werden können. Zunächst soll die Vormiete weiter gelten und bei neuen Mietern nicht angehoben werden dürfen. Falls die Vormiete über den Mietobergrenzen liegt, soll die Miete abgesenkt werden dürfen.

Um das alles umzusetzen, sind laut Prognosen 50 zusätzliche Mitarbeiter in den Bezirken und 200 in den Hauptverwaltungen notwendig. Die Hauptverwaltung soll sich laut Müller um Einstellungsverfahren kümmern. Die Stadtentwicklungsverwaltung soll das Personal zentral rekrutieren.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/rot-rot-gruen-schliesst-kompromiss-berliner-senat-einigt-sich-auf-mietendeckel-und-mietensenkung/25131788.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

rbb24.de am 18.10.2019: Berliner Senat einigt sich beim Mietendeckel

Die Mieten sollen für fünf Jahre eingefroren werden – Mietsenkungen sind nur unter gewissen Umständen möglich.

In Berlin sollen die zuletzt stark gestiegenen Mieten fünf Jahre lang eingefroren werden.

Das Gesetz soll die Mieten für rund 1,5 Millionen Wohnungen, die vor 2014 gebaut wurden, deckeln. Anfang 2020 soll es rückwirkend zum 18. Juni 2019 in Kraft treten – dem Tag, an dem der Senat erste Eckpunkte dazu beschlossen hatte. Geplant sind neben dem eigentlichen Mietenstopp diverse flankierende Maßnahmen.

Mietsenkung soll kommen – ohne Einkommensbindung

Neben der in Berlin geplanten Deckelung der Bestandsmieten sind bei Neuvermietungen auch Obergrenzen abhängig von Baujahr und Ausstattung der Wohnung vorgesehen. Mieter sollen in bestimmten Fällen zudem die Möglichkeit haben, die Wohnkosten auf diese Obergrenzen zu senken. Das teilten der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) sowie Vertreter von Linken und Grünen nach der Einigung im Koalitionsausschuss mit.

So soll mit dem neuen Gesetz eine Miettabelle festgeschrieben werden. Auf Grundlage der Mieten von 2013 legt sie Obergrenzen fest. Die ursprüngliche Idee, für Mietsenkungen das Einkommen als Bemessungsgrenze heranzuziehen, wurde allerdings verworfen.

“Wuchermiete” beginnt ab 120 Prozent

Stattdessen können Mieten dann gesenkt werden, wenn sie die in der Miettabelle stehenden Grenzen übersteigen. Erlaubt sind maximal 120 Prozent der Obergrenzen. Alles, was über den 120 Prozent liegt, gilt als Wuchermiete. Dabei soll die Lage des Gebäudes berücksichtigt werden.

Die Miete von Wohnungen in einer “einfachen Lage” kann demnach um bis zu 28 Cent pro Quadratmeter abgesenkt werden, in einer “mittleren Lage” wären es neun Cent pro Quadratmeter. Wohnungen in einer “guten Lage” dagegen dürfen die Obergrenze um bis zu 74 Cent pro Quadratmeter übersteigen. Die Regelung zu Wuchermieten solle erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes angewendet werden.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/10/berlin-mietendeckel-koalitionsausschuss-rot-rot-gruen-einigung.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 15.10.2019: Erste Musterfeststellungsklage wendet drastische Mieterhöhung ab

Die Mieter einer Wohnanlage in München sollten ab 2020 deutliche Mieterhöhungen zahlen. Dagegen klagte stellvertretend der Münchner Mieterverein – mit Erfolg.

Erfolg für die erste Musterfeststellungsklage im deutschen Mietrecht: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am Dienstag dem örtlichen Mieterverein Recht gegeben. Der Verein hatte stellvertretend für mehr als 130 Mieter einer Wohnanlage in Schwabing gegen eine drastische Mieterhöhung geklagt, die mit einer Modernisierung begründet wurde.

Diese wurde kurz vor Jahresende 2018 angekündigt, erst zwei Jahre später sollte sie umgesetzt werden. Seit 2019 gilt neues Recht, wonach nur noch ein geringerer Teil der Modernisierungskosten auf Mieter umgelegt werden darf. Nach Ansicht des Mietervereins ging es dem Immobilien-Unternehmen darum, „gerade noch altes Recht abgreifen“ zu können. Das darf es aus Sicht des OLG allerdings nicht. Die Spanne zwischen der Ankündigung der Modernisierung und der tatsächlichen Durchführung sei zu lang, sagte der Vorsitzende Richter.

Der Mieterverein begrüßte das Urteil. „Es ist das erste Musterfeststellungsurteil, das es überhaupt gibt und ein erster, wichtiger Schritt in die richtige Richtung“, sagte der Geschäftsführer des Mietervereins, Volker Rastätter. Die Mieter müssten sich jetzt auf Mieterhöhungen von höchstens 3 Euro pro Quadratmeter einstellen. Angekündigt seien zwischen 5 und 13 Euro gewesen. „3 Euro müssten für die meisten stemmbar sein“, sagte er.

https://www.tagesspiegel.de/politik/13-euro-mehr-pro-quadratmeter-erste-musterfeststellungsklage-wendet-drastische-mieterhoehung-ab/25120006.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Erfordert eine außerordentliche Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens eine Interessenabwägung aller für den Bestand des Mietverhältnisses sprechenden Umstände gegen die Interessen des Vermieters an einer Vertragsbeendigung?

Die Antwort des Amtsgerichts Peine (AG Peine – 16 C 284/17, Urteil vom 07.08.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Peine in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Außerordentliche Kündigung: Interessenabwägung

Letztlich kommt es auf eine Interessenabwägung an. Namentlich sind die für den Bestand des Mietverhältnisses sprechenden Umstände, für welche der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt, gegen die Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung abzuwägen, Auch und gerade bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter ist es die Pflicht des Tatrichters, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (siehe zuletzt nur BGH Beschl. v. 24.11.2009 – VIII ZR 174/09BeckRS 2009, 87284).

In der Abwägung überwiegt das Aufhebungsinteresse der Klägerin als Vermieterin. Denn dieses Interesse ist besonders gewichtig, dass zum nachhaltigen, wiederholten und besonders intensiven Lärmstörungen durch rücksichtsloses Musikhören kam, die bei einer Rücksichtnahme, wäre sie auch nur ansatzweise vorhanden gewesen, zumindest nach den jeweiligen Hinweisen des Mitmieters … leicht abbestellen gewesen wäre, um eine pflegliches Miteinander wiederherzustellen.

Das Bestandsinteresse des Beklagten als Mieter hat dahinter zurückzutreten, trotz der gewichtigen Interessen, die sich aufgrund der psychischen Erkrankung des Beklagten und den aus einer Beendigung erwachsende Nachteilen ergeben.

Zunächst einmal kann das Verhalten des Beklagten nicht als schuldlos angesehen werden. Dabei benennt § 543 Abs. 1 BGB als ein Abwägungskriterium das Verschulden der Vertragsparteien an dem Entstehen des Kündigungsgrundes. Für den Fall des verhaltensauffälligen Mieters ist damit in die Abwägung mit einzubeziehen, ob dieser aufgrund der bestehenden Erkrankung keine Steuerungsfähigkeit hat (s. dazu Schindler, WM, 2018, 255, 257). Anzeichen für das Fehlen einer Steuerungsfähigkeit haben sich indes nicht ergeben.

Das Gericht ist allerdings überzeugt auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … dass bei dem Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung besteht. Der Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Wohnung eine große persönliche Bedeutung habe und ihm einen schützenden (protektiven) Raum biete. Einen Suizid im Falle des Auszugs aus der Wohnung hielt er eher für unwahrscheinlich. Eine Reaktion in affektiver Weise in Gestalt einer zunehmenden Depression oder auch eine manische Reaktion, die sich etwa dahingehend äußern könne, dass er sich der Räumung widersetzt, halte er demgegenüber für naheliegend. Dabei könne – müsse aber nicht – eine Instabilität sich so weitreichend, dass er ein Kandidat für eine akute psychiatrische Behandlung werde.

Zunächst ist allerdings auszuführen, dass der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, dass die betreffenden affektiven Reaktionen stufenweise und sich dabei steigernd auftreten würden. Das Urteil sei belastend, die letztlich von dem Sachverständigen angegebenen möglichen Folgen verwirklichten sich in voller Wirkung aber erst bei dem tatsächlichen Auszug. Dies reicht nach zutreffender Auffassung als Härtegrund nicht aus. Denn: Besteht die Möglichkeit, dass sich die Gefahr im Falle der Zwangsräumung verwirklicht, so ist dieser Umstand nicht im Erkenntnis-, sondern – wie allgemein bei Vollstreckungshindernissen – erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Blank, 13. Aufl. 2017, BGB § 569Rn. 23; BGH NZM 2005, 300).

Lediglich höchst hilfsweise wird ausgeführt:

Selbst wenn man der vorgenannten Auffassung nicht folgen und bereits bei der Interessenabwägung im Erkenntnisverfahren auch die Folgewirkungen bei der Räumungsvollstreckung – also dem schlussendlichen Auszug – berücksichtigen wollte, ergäbe sich letztlich kein anderes Abwägungsergebnis.

Denn auch in diesem Fall wären die gesundheitlichen Folgen mangels eines naheliegenden Suizids nicht so schwerwiegend, dass das Eigentumsrecht der Klägerin zurücktreten müsste.

Es wäre zwar nach dem Ergebnis des Gutachtens eine Verschlimmerung der Depression oder auch eine manische Reaktion möglich, jedoch ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass über eine angemessene Kündigungsfrist erreicht werden kann, dass der Beklagte Zeit hat, sich auf die Situation vorzubereiten und gegebenenfalls mit einer Therapie, die ihn stabilisiert und auch den Auszug vorbereitet, zumindest zu beginnen.

Entsprechend hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auf Blatt 217 der Akte ausgeführt, dass er den zunächst unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Gerichts mit einem komfortablen Auszugstermin von 12-15 Monaten, beginnend naheliegend mit dem Termin der betreffenden Stellungnahme (1.2.2019), für zumutbar und zielführend erachte (wörtlich heißt es: “durchaus anzustrebende Lösung“).

Da das Gericht, wie noch auszuführen sein wird, eine Frist für die Räumung bis zum 31.3.2020 gewährt, kann dem Petitum des Sachverständigen, einen komfortablen Auszugstermin zu ermöglichen, auf diesem Wege Rechnung getragen werden.

Weiter ist zu beachten, dass das Interesse des Beklagten am Bestand des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen an Gewicht verloren hat.

Namentlich ist das Gericht überzeugt, dass er sich nicht angemessen um eine zeitnahe Therapie bemüht hat.

Anerkannt ist, dass die Belange des Mieters dann zurücktreten können, wenn dieser sich in seiner Krankheit einrichtet und trotz Behandlungsmöglichkeit keine hinreichenden Bemühungen um eine Besserung unternimmt (Schindler, WM 2018, 255, 257).

Hier hat der Beklagte zwar ausgeführt, sich um Therapiemöglichkeiten bemüht zu haben, allerdings waren diese Bemühungen nach dem Dafürhalten des Gerichts auf unterem Niveau anzusiedeln. So hat er sich nach seiner Aussage zunächst darum gekümmert, eine Art Gesprächstherapie bei einer Einrichtung in Peine zu machen; er hat hierzu ausgeführt, dabei gehe es darum, eine vernünftige Lebensperspektive aufzubauen, nicht um eine Therapie im engeren Sinne. Notwendig ist aber nach der Einschätzung von Dr. … eine psychologische Therapie im engeren Sinne. Diesbezüglich äußerte der Beklagte, er habe sich einmal telefonisch an die Berliner Charité gewandt, da habe man ihn aber abgewiesen, da man dort Menschen, die unter dem Verdacht eines Sexualdeliktes stehen, was damals für den Beklagten zutreffend war, nicht aufnehme. Sodann hat der Beklagte ausgeführt, dass er sich erst wieder im Jahr 2018 dahingehend bemüht habe, eine Therapie anzustrengen. Insofern habe er zum Januar 2019 einen ersten Termin für ein Gespräch in den Warendorffschen Kliniken erhalten. Diesen habe er dann krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können.

Insgesamt waren derartige Bemühungen nicht hinreichend. Der Beklagte hätte sich nach der angeblich ablehnenden Haltung der Berliner Charité umgehend um alternative Einrichtungen bemühen müssen. Auch in Ansehung der langen zeitlichen Abstände der durch die Einrichtung Wahrendorff ermöglichten Termine hätte genügend Anlass bestanden, sich zeitnah nach Alternativen umzusehen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Stellt ruhestörender Lärm auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar, wenn der Lärm nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt?

Die Antwort des Amtsgerichts Peine (AG Peine – 16 C 284/17, Urteil vom 07.08.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Peine in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Aussage war ergiebig. Der Zeuge hat nämlich ausgeführt, vom 1.1.2015 In dem betroffenen Objekt gewohnt zu haben und als Schichtarbeiter auch tagsüber schlafen zu müssen. Der Beklagte habe oft laut Musik gehört, und die Musik sei so laut gewesen, dass er nicht habe schlafen können. Der Musiklärm sei mehrmals wöchentlich tagsüber aufgetreten. Der Zeuge hat ein Lärmprotokoll geführt. Für die Lärmbelästigungen wird ausdrücklich Bezug genommen auf das von dem Zeugen gefertigte Lärmprotokoll (Inhalt/Hülle Blatt 67 der Akte). Auf einer Skala von eins (ganz leise) bis zehn (ganz laut) würde er den Lärm auf 9-10 beziffern. Er sei letztlich wegen des Lärms ausgezogen.

Damit steht auch fest, dass es sich nicht um trivialen, sondern um starken Lärm handelte, der eine Pflichtverletzung von solchem Gewicht begründet, dass sie im Grundsatz als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Denn ruhestörender Lärm (unabhängig von der Quelle, zum Beispiel durch Musizieren, lauten Fernseh- oder Rundfunkempfang) auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten vermag grundsätzlich einen wichtigen Grund zu begründen, wenn dieser nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt (MüKoBGB/Bieber, 7. Aufl. 2016, BGB § 543 Rn. 12). Dass der Zeuge nur übermäßig lärmempfindlich sei und er leise Musik zu lauter “hochgestuft” habe, konnte das Gericht ausschließen. Herr … steht als Schichtarbeiter “mitten im Leben“. Er lebte erkennbar nicht isoliert. Seine Einstufung auf der Skala kann daher nicht mit Überempfindlichkeiten erklärt werden.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

rbb24.de am 15.10.2019: Koalitionsstreit Kollatz hofft am Donnerstag auf Mietendeckel-Einigung

Seit Wochen sorgt der Mietendeckel in der rot-rot-grünen Koalition für Streit. Ein Kompromiss soll nun am Donnerstag gefunden werden, kündigt Finanzsenator Kollatz an. Eine Einigung ist auch bitter nötig, denn die Zeit für den Mietendeckel drängt.

Die rot-rot-grüne Koalition in Berlin will ihren Streit um den geplanten Mietendeckel an diesem Donnerstag beilegen. “Ich gehe davon aus, dass die Koalition am Donnerstag im Koalitionsausschuss eine Lösung finden wird”, sagte Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) am Dienstag nach der Senatssitzung. Auch dort wurde das Streitthema besprochen.

Für kommenden Dienstag sei ein entsprechender Senatsbeschluss über einen Gesetzentwurf vorgesehen, so Kollatz. Dieser Termin sei aber nicht in Stein gemeißelt, man brauche womöglich noch mehr Vorbereitungszeit. “Von überragender Bedeutung ist, dass wir einen sorgfältig rechtlich geprüften Senatsbeschluss herbeiführen”, sagte er. Daher sei er für “sportliche Aktivitäten” bei dem Thema, aber gegen “schlampige Arbeit”.

Zankapfel Mietsenkung

Einig sind sich die Regierungsparteien darin, dass die Mieten in Berlin für fünf Jahre eingefroren werden sollen und das neue Gesetz möglichst im ersten Quartal 2020 in Kraft tritt. Strittig ist dagegen, ob es die Möglichkeit geben soll, Mieten rückwirkend abzusenken und damit in bestehende Mietverträge einzugreifen. Im Ringen um eine Einigung läuft der Koalition die Zeit davon. Die Entscheidung muss spätestens am 24. Oktober fallen, damit der Mietendeckel auch tatsächlich Anfang nächsten Jahres in Kraft treten kann.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/10/berlin-rathaus-spd-linke-gruene-mietendeckel-wohnen.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 15.10.2019: Zoff im Senat – Erneut keine Einigung über den Mietendeckel

Die Rot-Rot-Grüne Koalition ist in Sachen Mietendeckel in der Senatssitzung keinen Schritt weitergekommen. Die Stimmung wird als „unterkühlt“ beschrieben.

Verhärtete Fronten in der Koalition: Bei der heutigen Senatssitzung kam es zu keiner Verständigung über den Mietendeckel. Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) leitete die Sitzung, da der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) auf Dienstreise in Singapur ist. Eigentlich sollte eine Besprechungsvorlage der Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) beraten werden. Dies sollte die Grundlage für die Sitzung des Koalitionsausschusses am Donnerstag sein. Grüne und Linke kritisierten die SPD heftig.

Die Sozialdemokraten verweigerten jegliche Debatte, hieß es in Kreisen der Koalitionspartner nach der Kabinettssitzung. Bereits ausformulierte Kompromisse, wie zum Beispiel ein zeitlich abgestuftes Gesetz (erst Mietenstopp, später dann eine Absenkung höherer Mieten), sei am Dienstag nicht mehr zur Sprache gekommen.

Sozialdemokraten wiederum warfen Lompscher vor, dass in deren Besprechungsunterlage für den Senat die Bedenken der SPD, die im Koalitionsausschuss am vergangenen Freitag eingebracht wurden, völlig ignoriert worden sei. Das gelte auch für den Vorschlag der SPD, die Bekämpfung von Wuchermieten im neuen Mietengesetz zu regeln. Quasi als Ersatz für eine Absenkung von „überhöhten“ Mieten und tabellarische Mietobergrenzen, die nach Einschätzung der Sozialdemokraten vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben würden.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/zoff-im-senat-erneut-keine-einigung-ueber-den-mietendeckel/25117758.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 15.10.2019: Koalitionsstreit- SPD löst mit Blockade zum Mietendeckel Koalitionskrise aus

Nun ist vollkommen offen, ob sich die Koalition am Donnerstag über die Ausgestaltung des Mietendeckels einigen kann.

Koalitionskrise: Die Verhandlungen über den geplanten Mietendeckel stecken fest. Nach Angaben von Teilnehmern blockierte die SPD am Dienstag im Senat alle Kompromissvorschläge zur Begrenzung der Mieten. Grüne und Linke reagierten fassungslos. Vor diesem Hintergrund ist vollkommen offen, ob sich die Koalition am Donnerstag über die Ausgestaltung des Mietendeckels einigen kann.

Die SPD besteht offenbar darauf, allein die Mieten in Berlin für fünf Jahre einzufrieren. Alle anderen Regelungen, wie die Absenkung zu hoher Mieten oder eine mögliche jährliche Anpassung in Höhe des Inflationsausgleichs, lehnt sie ab.

https://www.morgenpost.de/berlin/article227370005/SPD-loest-mit-Blockade-zum-Mietendeckel-Koalitionskrise-aus.html

AMV im Lichte der Presse:

 

Spandauer Volksblatt am 09.10.2019: AMV erweitert seine Beratung

Falkenhagener Feld. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) hat sein Beratungsangebot um eine Versicherungssprechstunde erweitert. Diese findet ab dem 21. Oktober immer montags von 18 bis 19 Uhr im Bürgerbüro an der Westerwaldstraße 9A statt. Ein Versicherungsexperte informiert zu allen Problemen rund um die Rechtsschutzversicherung, private Haftpflicht, Hausrats-, Unfall- und Krankenversicherungen, zur Altersvorsorge und zur Gruppenmietrechtsschutzversicherung.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-soziales/amv-erweitert-seine-beratung_a235132